Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 16.06.2020, Az.: 3 A 71/17

Abschreibungen; Fremdleistung; Fremdleistung, Dritter; Kalkulation; Kapitalkosten; Zinsen, kalkulatorisch

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
16.06.2020
Aktenzeichen
3 A 71/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Fremdleistungsentgelte im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG können in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn eine rechtliche Zahlungsverpflichtung der Gebühren erhebenden Kommune gegenüber dem die Fremdleistung erbringenden Dritten besteht und sich dessen Entgelt in dem vom kostenbezogenen Erforderlichkeitsprinzip vorausgesetzten Rahmen bewegt.

2. Im Rahmen der Kalkulation von Gebühren ist es bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen im Allgemeinen üblich und zulässig, den in Rechnung gestellten Aufwand des Dritten nicht näher zu überprüfen, sondern pauschal kalkulatorisch in Ansatz zu bringen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Kommune selbst für zurückliegende Kalkulationszeiträume grundlegende Fehler hinsichtlich in Rechnung gestellter Fremdleistungsentgelte ermittelt hat, für den aktuellen Kalkulationszeitraum in der Vergangenheit daher fehlerhaft kalkulierte Kosten (hier Kapitalkosten) korrigiert werden sollen und es ihr weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich ist, die von einem Dritten in Rechnung gestellten Entgelte, insbesondere hinsichtlich der fehlerhaft zugeordneten Kapitalkosten, näher aufzuschlüssen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Abwassergebühren durch die Beklagte für das Abrechnungsjahr 2016.

Die Beklagte ist eine kreisangehörige niedersächsische Kommune. Sie betreibt zwei selbstständige Entwässerungsanlagen für den Ortsteil F. und für ihr übriges Gemeindegebiet. Die Beklagte erhebt hierfür unter anderem Schmutzwassergebühren aufgrund der „Satzung der Stadt G. über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung)“. Die Beklagte ist ferner Mitglied des Wasserbeschaffungsverbandes H..

Im August 1992 holte die Beklagte anlässlich des geplanten Baus einer neuen Kläranlage für das Gemeindegebiet sowie einer von der Beklagten geplanten Überführung der kommunalen Abwasserbeseitigung in eine Abwasserentsorgung GmbH ein Gutachten zur Frage der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit der Übertragung der Abwasserentsorgung an einen Dritten als Betreiber ein.

Die für den Neubau der Kläranlage veranschlagten Gesamtinvestitionen legt das Gutachten des I. vom 3. August 1992 für den Zeitraum ab 1992 mit ca. 31,773 Millionen DM zugrunde, hiervon 8,878 Millionen DM für die Kläranlage A-Stadt sowie 22,895 Millionen DM für Ortsnetz, Hausanschlüsse, Pumpwerke, Druckrohrleitungen und Kleinkläranlagen (Seite 31 des Gutachtens). Das Gutachten geht hinsichtlich der Abschreibungsgrundlagen von Herstellungskosten beziehungsweise dem Anschaffungswert aus und zur Ermittlung der Zinsbelastung von einem Zinssatz von 8,0 % (Seite 26). Der Restwertbuchwert der vorhandenen Anlagen bemesse sich für das Anlagekapital zum Stand 31. Dezember 1990 wie folgt: Kanäle 8.146.150 DM, Kläranlagen/Pumpwerke 966.067 DM (ursprünglich Investitionskosten Kläranlagen/Pumpwerke 1.582.000 DM), (Seite 5 f). Die Abschreibungen auf vorhandene Altanlagen werden in dem Gutachten mit 191.000 DM beziffert (Seite 27). Ferner listet das Gutachten die im Regieprogramm empfohlenen kalkulatorischen Abschreibungssätze und -zeiträume für die jeweiligen Anlagenteile auf (Seite 38). Eine Differenzierung zwischen den Entsorgungsräumen A-Stadt und F. erfolgt in dem Gutachten nicht.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1992 genehmigte die Kommunalaufsicht die Beteiligung der Beklagten an der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH durch Abschluss eines hierfür zu schließenden Gesellschaftsvertrages, eines Entsorgungsvertrages, eines Betriebsführungsvertrages sowie eines Erbbaurechtsvertrages.

Mit Datum vom 8. Januar 1993 schloss die Beklagte mit der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH einen Entsorgungsvertrag. Gesellschafter der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH sind mit einem Anteil von 51 Prozent die Beklagte und mit einem Anteil von 49 Prozent die J. GmbH. Diese ist zugleich die kaufmännische Betriebsführerin der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH.

Der Entsorgungsvertrag enthält – auszugsweise – folgende Regelungen:

In § 1 „Gegenstand und Rahmen des Vertrages“ heißt es u.a.:

(1) Abwasserbeseitigung

Die Stadt ist gemäß § 149 Abs. 1 NWG verpflichtet, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Stadt überträgt dem Entsorger die Abwasserbeseitigung in dem in diesem Vertrag festgelegten Umfang. (…)

(3) Technische Anlagen

Die Abwasserreinigung sowie die Sammlung der Reststoffe des Abs. 2, die Behandlung bzw. Verwertung von Klärschlamm und die Sammlung, Aufbereitung und Nutzung von Klärgas erfolgen in den technischen Anlagen, die in diesem Vertrag genannt oder künftig zu erstellen sind (Kanalnetze, Kläranlagen, Pumpwerke, Druckrohrleitungen etc.).

Unter § 2 „Übernahme der Abwasseranlage“ heißt es:

(1) Der Entsorger übernimmt von der Stadt die vorhandenen technischen Anlagen i.S. des § 1 Abs. 3, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Betrieb sind oder für eine Inbetriebnahme vorgesehen sind. Hierzu werden gesonderte Verträge geschlossen, in denen Übergang, Nutzungsrechte, Rückübertragung, Bewertung und Kaufpreis geregelt sind.“

§ 5 „Finanzierung der Anlagen“ lautet auszugsweise:

(1) Der Entsorger finanziert die nach dem Vertrag von ihm vorzunehmenden Investitionen selbst. Hierzu gehören die Herstellung neuer Anlagen sowie die Erweiterung und Verbesserung vorhandener Anlagen.

§ 6 „Entgelt“ lautet auszugsweise:

(1) Die Stadt zahlt dem Entsorger für seine Leistungen gemäß § 1 ein Entgelt. Dieses Entgelt umfasst alle Kosten, welche dem Entsorger durch die Übernahme von Anlagen, die Übernahme der Planungskosten, die Vornahme von Investitionen und den Betrieb der Anlagen einschließlich der Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen entstehen. Hierzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 14 %).

(2) Höhe des Entgelts

Das Entgelt bemißt sich nach den unter § 6 Abs. 1 aufgeführten Kosten. Dies sind im wesentlichen:

a) Zinsen für das für Investitionskosten aufgewandte Kapital, das sich aus den gemäß § 5 Abs.3 geminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten und abzüglich planmäßiger linearer Abschreibungen ergibt, und in Höhe des jeweiligen Dividendensatzes (mindestens 6 %) für das Stammkapital der Gesellschafter;

b) kalkulatorische Abschreibungen auf die durch Zuschüsse gemäß § 5 Abs.3 Satz 1 geminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten, wobei die den Abschreibungen zugrunde gelegten Nutzungsdauern der Zustimmung des Abschluß- und Wirtschaftsprüfers bedürfen;

c) Personal- und Sozialkosten für das zur GmbH gehörende Personal;

d) Sachkosten und Leistungen des laufenden Betriebs (…) .

(3) Rechnungslegung und Fälligkeit

Ab der Übernahme der Anlagen zahlt die Stadt dem Entsorger auf das voraussichtliche Entgelt vierteljährliche Abschläge (…)

Die Geschäftsführer haben am Ende jeden Jahres eine Kalkulation gemäß § 6 Abs. 2 für das Folgejahr aufzustellen und die Höhe des neuen Abschlages der Stadt bis zum 31.12. mitzuteilen.

Der Entsorger wird im Rahmen der von dem durch die Gesellschafterversammlung für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Wirtschaftsprüfer durchzuführende Abschlußprüfung die Abrechnung des Jahresentgeltes prüfen lassen und diese mit dem Prüfungsvermerk spätestens einen Monat nach Verabschiedung des Jahresabschlusses der Stadt vorlegen.

Mit „Nachtragsvertrag“ vom 5. Dezember 2000 wurde der Entsorgungsvertrag in § 6 Abs. 2 rückwirkend zum 1. Januar 2000 wie folgt geändert:

„In § 6 Abs.2 (Höhe des Entgelts) werden lit. a) und b) wie folgt ersetzt:

a) Kalkulatorische Zinsen in Höhe von 6,5 % auf das betriebsnotwendige Kapital nach Abzug zinsfreier Zuschüsse und Beiträge, mindestens die tatsächlich anfallenden Zinsen auf das aufgenommene Fremdkapital;

b) kalkulatorische Abschreibungen;“

Die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH stellt der Beklagten auf der Grundlage des Entsorgungsvertrages Rechnungen sowohl für das Abrechnungsgebiet F. als auch für das Abrechnungsgebiet Stadt G. mit allen anderen Ortsteilen. Diese Rechnungen weisen mehrere Einzelpositionen aus, so etwa für das Jahr 2013 eine Betriebsführungspauschale in Höhe von 13.120,99 EUR, „Betriebskosten Pumpwerk“ in Höhe von 1.038,10 EUR sowie unter der Rubrik „Kapitalkosten“ Abschreibungen in Höhe von 11.659,84 EUR und Zinsen in Höhe von 3.290,88 EUR jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

Für die Nutzung der Kläranlage K. /F. erteilt der Wasserverband Dannenberg/Hitzacker der Beklagten für den Ortsteil F. ebenfalls jährliche Rechnungen. Die an die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH und den Wasserverband Dannenberg/Hitzacker zu zahlenden Entgelte fließen in die jeweilige Kalkulation der durch die Beklagte erhobenen Abwassergebühren ein.

Die Abgabensatzung der Beklagten für die Abwasserbeseitigung (im Folgenden „Abgabensatzung“) lautet auszugsweise:

㤠1 Allgemeines

(1) Die Stadt G. betreibt nach Maßgabe ihrer Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) eine Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für ihr Entsorgungsgebiet mit Ausnahme des Ortsteils F. sowie eine Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für das Entsorgungsgebiet des Ortsteils F. als rechtlich jeweils selbstständige öffentliche Einrichtung.

(2) Die Stadt erhebt nach Maßgabe der Satzung

a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen einschließlich der Kosten für Grundstücksanschlüsse (Schmutzwasserbeiträge),

b) Nutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen (Schmutzwassergebühren),

c) Kostenerstattungen für die Revisionsschächte und Pumpenschächte (Erstattungsbeträge)

§ 11 Grundsatz

1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen werden Schmutzwassergebühren erhoben.

2) Die Stadt G. überträgt dem Wasserbeschaffungsverband H., L., die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren sowie das Inkasso für die Stadt G.. Diese Regelung gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 1999.

§ 12 Gebührenmaßstab

(1) die Schmutzwassergebühr wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlagen gelangt (..). Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein cbm Schmutzwasser.

Als in die öffentliche Zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlagen gelangt, gelten

a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

b) die auf dem Grundstück gewonnene, der Schmutzwasserbeseitigungsanlage zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

c) die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen einer Schmutzwassermesseinrichtung.

§ 15 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer/innen oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(…)

§ 16 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche, zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist oder der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Schmutzwasser endet.

§ 17 Erhebungszeitraum, Entstehung der Gebührenschuld

(1)

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, zu dessen Ende die Gebührenschuld entsteht.

§ 18 Veranlagung und Fälligkeit

(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Kalenderjahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird vom Wasserbeschaffungsverband H. durch Bescheid nach der Abwassermenge des Vorjahres festgesetzt. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

(2) Beginnt die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, wird die Abschlagszahlung nach der voraussichtlich entstehenden Jahresgebühr festgesetzt.

(3) Abschlusszahlungen aufgrund der durch Bescheid vorzunehmenden Endabrechnung werden zusammen mit der ersten. Abschlagszahlung zum 15.02. des folgenden Jahres fällig, soweit im Bescheid kein späterer Termin genannt wird. Zahlungen werden verrechnet.“

In § 13 „Gebührensätze“ regelt die Abgabensatzung die jeweilige Höhe der Schmutzwassergebühr, und zwar getrennt für die Beseitigungsanlage der Stadt G. ohne den Ortsteil F. sowie für die Beseitigungsanlage des Ortsteils F.. Die Beklagte kalkuliert ihre Abwassergebühren nach diesen unterschiedlichen Gebühren-
sätzen in Dreijahreszeiträumen, zuletzt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015. Für den Ortsteils F. galt bis zum 31. Dezember 2015 ein Gebührensatz von 3,74 EUR je m³.

Mit der „15. Änderungsatzung zur Satzung der Stadt G. über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung“ vom 10. Dezember 2015 änderte die Beklagte den § 13 „Gebührensätze“ ihrer Abgabensatzung wie folgt:

„Die Schmutzwassergebühr beträgt je m3 Schmutzwasser ab dem 1.1.2016

a) für die Beseitigungsanlage der Stadt G. mit Ausnahme des Ortsteils F. = 4,94 EUR

b) für die Beseitigungsanlage des Ortsteils F. = 3,54 EUR.“

Zur Begründung der Festsetzung des Gebührensatzes durch die 15. Änderungsatzung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 heißt es in der Beschlussvorlage vom 10. November 2015 für den Rat der Stadt G. unter anderem:

„Wie aus der beigefügten Kalkulation zu entnehmen ist, errechnen sich folgende kostendeckende Abwassergebühren:

a) Entsorgungsraum A-Stadt (ohne F.) = 4,94 Euro

b) Entsorgungsraum F. gleich 3,54 Euro.“

Die der Beschlussvorlage vom 10. November 2015 jeweils als Anlage beigefügten, getrennten Kalkulationen der Abwassergebühr 2016 bis 2018 der Beklagten weisen für das Entsorgungsgebiet A-Stadt einen Gesamtaufwand von 1.659.507 EUR (Jahr 2016), 1.586.739 EUR (Jahr 2017) und 1.588.288 EUR (Jahr 2018) aus. Für das Entsorgungsgebiet F. kalkulierte die Beklagte unter Korrektur eines Verlustvortrages von -26.604 EUR im Jahr 2016 den Aufwand für das Jahr 2016 auf 35.856 EUR, für das Jahr 2017 auf 61.084 EUR und für das Jahr 2019 auf 62.378 EUR. Hieraus ermittelte die Beklagte für dieses Entsorgungsgebiet eine Abwassergebühr über 3 Jahre von 3,54 EUR.

Die der Ratsvorlage beigefügte, aus einer Seite bestehende „Kalkulation der Abwassergebühr 2016-2018 Entsorgungsgebiet F.“ enthält folgende Einzelpositionen:

Plan 2016

Plan 2017

Plan 2018

Aufwendungen

Betriebsführungspauschale

14.168 €

14.536 €

14.914 €

Material und Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

1.291 €

1.316 €

1.343 €

Sonstige Leistungen

887 € 

904 € 

922 € 

Sonstige betriebliche Aufwendungen

200 € 

204 € 

208 € 

Kapitalkosten

8.800 €

8.236 €

7.973 €

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

4.690 €

4.126 €

3.863 €

kalkul. Abschreibungen

4.110 €

4.110 €

4.110 €

Aufwand gesamt

25.344 €

25.196 €

25.360 €

Entsorgungsentgelt

25.344 €

25.196 €

25.360 €

Zzgl. MwSt (19 %)

4.815 €

4.787 €

4.818 €

Entsorgungsentgelt

30.160 €

29.984 €

30.178 €

Personalkosten Stadt X.

600 € 

600 € 

700 € 

Abwasserentsorgung KA Y.

28.000 €

29.000 €

30.000 €

InkassoZ.

700 € 

700 € 

700 € 

Sonstige Verwaltungskosten Stadt X-

800 € 

800 € 

800 € 

Korrektur Entsorgungsentgelt A-Stadt / V. aus Vorjahren, Verlustvortrag (+), Überschussvortrag (-)

-26.604 €

0 €     

0 €     

Verlustvortrag (+), Überschussvortrag (-) Vorjahre 2012, 2013, 2014, voraussichtliches Erg. 2015

2.200 €

0 €     

0 €     

Gesamtaufwand Abwasser Stadt S.

35.856 €

61.084 €

62.378 €

Abrechenbare Trinkwassermenge im m3

15.000

15.000

15.000

Abwassergebühr pro m3

2,39 €

4,07 €

4,16 €

Abwassergebühr über 3 Jahre V.

3,54 €

Aus dem Protokoll der Ratssitzung vom 10. Dezember 2015 ergibt sich, dass der Bürgermeister der Beklagten in der Sitzung die Position der Kalkulation in Höhe von 26.604,00 EUR „Korrektur Kapitalkosten A-Stadt/F.“ wie folgt erläutert hat: In die Gebührenkalkulation würden als Kapitalkosten die jährlichen Abschreibungen und darauf entfallende Zinsen eingehen. Die Beklagte habe sich Kritik an der bisherigen Kalkulation intensiv angenommen und die Kalkulationsgrundlage, insbesondere auch die Frage der dem Entsorgungsgebiet F. zugerechneten Kapitalkosten, überprüft. Es habe sich herausgestellt, dass von den übernommenen Restbuchwerten im Jahr 1993 von ca. 4,2 Millionen DM für den gesamten Entsorgungsraum ein zu großer Anteil dem Entsorgungsgebiet F. und in gleicher Höhe zu geringe Kapitalkosten dem Entsorgungsraum A-Stadt zugerechnet worden seien. Die Beklagte habe in der Vergangenheit insgesamt nicht zu viel an Abschreibungen einkalkuliert, sondern die Verteilung zwischen den Entsorgungsräumen sei fehlerhaft gewesen. Eine Korrektur für den laufenden und den vorherigen Kalkulationszeitraum sei zwingend, da Ergebnisse aus diesen Jahren in die jetzt zu erstellende Gebührenkalkulation Eingang fänden. Eine Korrektur in weiter zurückliegende Zeiträume sei nicht zulässig, da damit in abgeschlossenen Gebührenzeiträume eingegriffen würde. Die Gebührenkalkulation 2016 bis 2018 enthalte daher eine Korrektur der Jahre 2010 bis 2015, in Summe 26.604,00 EUR, für den Entsorgungsraum F. als Entlastung in dieser Höhe, für den Entsorgungsraum A-Stadt (einschließlich der anderen Ortsteile) als Belastung in dieser Höhe.

Die Erhebung der Schmutzwassergebühren gegenüber den Einwohnern erfolgt jährlich durch ein Schreiben des Wasserbeschaffungsverbandes H., in welchem dieser zum einen Verbrauchskosten für Trinkwasser in Rechnung stellt und zugleich für die Beklagte Schmutzwassergebühren festsetzt.

Die Klägerin wohnt im Gemeindegebiet der Beklagten im Ortsteil F..

Mit Datum vom 1. Februar 2017 übersandte der Wasserbeschaffungsverband H. der Klägerin zum einen ein mit „Rückrechnung zum 31.12.2015“ betiteltes Schreiben, in dem unter der Überschrift „Trinkwasser-WBV“ eine Rückrechnung vorgenommen wurde mit einem Rechnungsbetrag von -262,79 EUR und unter der Überschrift „Schmutzwassergebührenbescheid für Stadt G.“ eine Rückrechnung für „Schmutzwasser Gesamt/SW-Gebühren“ für -246 m³ zu 3,54 EUR/ m³. Die Berechnung schließt mit einem Betrag von -870,84 EUR. Unter der Überschrift „Aufrechnung Ihrer Zahlungen/Rückstände“ weist das Schreiben einen Gesamtbetrag von -1.133,63 EUR aus, unter der Rubrik „bis 1.2.2017 gebucht“ einem Betrag von -689,63 EUR sowie als Differenz einem Betrag von -444,00 EUR. Ferner heißt es in dem Schreiben: „Bitte leisten Sie hierauf keine Zahlung. Die Differenz ist im Folgebeleg verrechnet.“

Ferner übersandte der Wasserbeschaffungsverband H. der Klägerin ein weiteres Schreiben vom 1. Februar 2017. Diese enthält unter der Überschrift „Berichtigung zum 31.12.2016“ eine Abrechnung durch den Wasserbeschaffungsverband H. bereitgestellten Trinkwassers für den Abrechnungszeitraum 31. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2016 sowie eine Rubrik „Schmutzwassergebührenbescheid für Stadt G.“ für insgesamt 93 m³ zu einem Satz von 3,54 EUR/m³ über insgesamt 329,22 EUR. Unter der Rubrik „Aufrechnung Ihrer Zahlungen/Rückstände“ weist das Schreiben einen Gesamtbetrag von 592,01 EUR abzüglich „bis 1.2.2017 gebucht 444,00 EUR = Differenz 148,01 EUR“ aus. Ferner enthält das Schreiben die Rubrik „Abschläge 2017“ sowie den Posten „Differenz aus 2016“ 148,01 EUR sowie die künftigen Abschläge für das Jahr 2017 getrennt aufgeschlüsselt nach Trinkwasser (70,00 EUR) und Schmutzwasser (82,00 EUR).

Mit ihrer am 27. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht Lüneburg eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die im Schreiben vom 1. Februar 2017 festgesetzte Schmutzwassergebühr für das Jahr 2016. Die Klägerin beanstandet die Kalkulation und die ermittelte Höhe des Gebührensatzes für das Entsorgungsgebiet F..

Es werde insgesamt bestritten, dass die Kalkulation der Beklagten zutreffend sei, insbesondere auch, dass darin lediglich eine in der Vergangenheit fehlerhafte Verteilung der Kapitalkosten zwischen den Abrechnungsgebieten A-Stadt und F. korrigiert worden sei.

Die Klägerin beanstandet im Einzelnen:

Die Beklagte übernehme zum Teil unberechtigte Kostenpositionen aus den Abrechnungen der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH in ihre Kalkulation. Die Beklagte habe auf Basis der Rechnungen der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH für das Abrechnungsgebiet F. Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen in ihre Gebührenkalkulation übernommen, obwohl diese unzutreffend seien.

Dem zwischen der Beklagten und der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH geschlossenen Erbbaurechtsvertrag könne nicht entnommen werden, dass für F. Kanalnetz und Pumpen an den Entsorger verkauft worden seien. Es gebe auch keine gemeinsam genutzten Anlagen, deren Abschreibungen eine Aufteilung nötig gemacht hätte.

Abschreibungen und Zinsen für die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten für die Anlage seien jedenfalls fehlerhaft angesetzt. In der Gebührenkalkulation 1995 bis 1997 seien Abschreibungen für das Kanalnetz und das Pumpwerk noch auf der Grundlage eines Wertes von 1.533.042,00 DM berücksichtigt worden.

Laut der Gebührenabrechnung für die Jahre 1998 bis 2000 sei im Jahr 1998 der Restbuchwert der Anlage mit dem Stand 1. Januar 1995 nur noch mit 308.400 DM veranschlagt worden. Addiere man die Abschreibungsbeträge für die Jahre 1993 und 1994 hinzu, ergebe sich der Aufwand, den die Abwasser A-Stadt GmbH im Januar 1993 für den Erwerb des Kanalnetzes gezahlt habe, nämlich ca. 370.000 DM. Höchstens dieser Betrag könne also finanzwirtschaftlich als Restbuchwert und damit als Anschaffungskosten der Abwasser A-Stadt GmbH und damit als Bemessungsgrundlage der Abschreibungen ab dem Jahr 1993 angesetzt werden. Würden aber die tatsächlichen Abschreibungen aus den Vorjahren ab dem Jahr 1988 in Höhe von 30.000 DM hinzuaddiert, ergebe sich durch Rückrechnung ein ursprünglicher Abschreibungswert in Höhe von 7 × 30.000 DM + 370.000 DM und demnach von 580.000 DM, was aber nicht zutreffend sein könne. Dieses Ergebnis lasse nur den Schluss zu, dass entweder die seit 1993 angesetzten Abschreibungsbeträge überhöht in die Kalkulation eingeflossen seien oder die damaligen tatsächlichen Herstellungskosten nur 1/3 des bisher berücksichtigten Aufwandes betragen haben können. Dies habe zur Folge, dass andere Kosten, wie etwa Kapitalkosten in Form von kalkulatorischen Zinsen, in unzutreffender Höhe in der Kalkulation berücksichtigt würden, denn wegen der Kostendeckung durch Anliegerbeiträge (764.634 EUR) und der Zuschüsse des Landes (402.800 DM) hätte in diesem Fall die Kommune gar keinen eigenen finanziellen Beitrag mehr für die Anlage zu leisten. In diesem Fall würden auch weder Kapitalkosten noch kalkulatorischen Zinsen anfallen. Es sei daher erforderlich, dass die Beklagte auch den Vertrag über die Veräußerung der Anlagegüter zur Abwasserentsorgung vorlege, aus welchem sich für das Entsorgungsgebiet F. der Kaufpreis bzw. der Restwert der vorhandenen Wirtschaftsgüter „Kanalnetz“ und „Pumpe“ zum Veräußerungszeitpunkt ergeben müsse.

Soweit mithin allein im Zeitraum 1995 bis 2014 an Abschreibungsbeträgen 260.000 EUR durch die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH gegenüber der Beklagten in Rechnung gestellt worden und dies durch Gebühren auf die Benutzung umgelegt worden sei, dürfte das Abschreibungsvolumen der GmbH auf die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten für das Kanalnetz mit einer Pumpe in F. jedenfalls verbraucht sein. Eine vollständige Refinanzierung habe stattgefunden, ein Restwert nach handelsrechtlichen Vorschriften sei aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr vorhanden. Nach der aktuellen Kalkulation für die Jahre 2016-2018 seien die kalkulatorischen Abschreibungen dagegen mit einem Wert von 4.110 EUR angesetzt. Jedenfalls zu einer Abschreibung „unter null“ sei die Kommune nicht berechtigt. Weder Abschreibungen noch Finanzierungskosten dürften daher noch in die Kalkulation eingesetzt werden.

Ferner habe die Beklagte im Rahmen der Abschreibungen für die Abwasserkanäle unzulässigerweise eine Nutzungsdauer von 50 Jahren veranschlagt und dabei eine 2-prozentige Abschreibung vorgenommen.

Ob ein im Jahr 2006/2007 aufgelaufener Überschuss von ca. 25.000 EUR bereits ordnungsgemäß in frühere Kalkulationszeiträume eingeflossen sei oder noch zur Verrechnung offenstehe, sei der Klägerin ebenfalls nicht bekannt.

Unklar sei ferner, wie sich die in die Kalkulation eingestellte Betriebskostenpauschale näher berechne, ferner, welche Kosten unter „sonstige betriebliche Aufwendungen“ erfasst seien.

Schließlich stellt die Klägerin die veranschlagte Höhe der gegenüber dem Wasserverband M. im Kalkulationszeitraum für die Kläranlage K. / F. geschuldeten Beträge in Abrede.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 1. Februar 2017 über die Festsetzung einer Schmutzwassergebühr aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Gebührenkalkulation der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte stelle in die von ihr aufzustellende Gebührenkalkulation nur das von ihr an die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH gemäß § 6 des Entsorgungsvertrages vom 8. Januar 1993 zu zahlende Entgelt ein. Die gezahlten Fremdentgelte an die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH seien angemessen. Soweit es um Einwände gegen die Gebührenkalkulation einzelner Rechnungsposten der Entgeltabrechnung der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH gehe, habe die Beklagte damit im Rahmen der Gebührenkalkulation nichts zu tun.

Da die Beklagte nicht mehr selbst Anlagenbetreiberin sei, sei es ihr tatsächlich und rechtlich unmöglich, näher zu Betriebskosten, Abschreibungen und Kapitalkosten vorzutragen. Die einzelnen Rechnungspositionen in der Entgeltabrechnung der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH seien für die Beklagte nur insoweit von Interesse und rechtlicher Relevanz, als die Beklagte Mitgesellschafterin der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH sei.

Für die Kalkulation 2016 bis 2018 seien zu erwartende Ergebnisse geschätzt worden und ein geschätzter Verlustvortrag aus 2015 – hochgerechnet – in Höhe von 2.200 EUR eingerechnet worden. Die Gebührenkalkulation 2016 bis 2018 enthalte ferner für die Jahre 2010 bis 2015 die Korrektur fehlerhaft zugeordneter Abschreibungswerte in Höhe von 26.604 EUR.

Die kaufmännische Betriebsführerin, die J. GmbH, habe der Beklagten zur Frage der Berücksichtigung von Abschreibungen und Zinsen auf Nachfrage im Verfahren folgendes mitgeteilt:

Nach dem Entsorgungsvertrag aus dem Jahr 1993 enthalte das Entsorgungsentgelt auch Zinsen für das für Investitionskosten aufgewandte Kapital abzüglich planmäßiger Abschreibungen sowie kalkulatorische Abschreibungen – jeweils bezogen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die kalkulatorischen Abschreibungen seien aufgrund der Vertragsänderung im Jahr 2000 nicht mit den handels- und steuerrechtlichen, sondern mit längeren kalkulatorischen Nutzungsdauern vorgenommen worden. Dies habe zu geringeren jährlichen Kapitalkosten geführt als nach dem ursprünglichen Vertrag aus dem Jahr 1993. Für den Zeitraum ab dem Jahr 2016 seien in den Abschreibungen 695 EUR für laufende Investitionen und 3.415 EUR aus den sog. Altanlagen enthalten.

Soweit die Klägerin den Verbleib eines noch im Zeitraum 2006/2007 bestehenden Überschusses in Höhe von ca. 25.000 EUR rüge, sei dieser ordnungsgemäß in der Kalkulation 2007 berücksichtigt worden. Dies bestätige der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises B-Stadt vom 12. Dezember 2008, der feststelle, dass in der Kalkulation 2007 für die Anlage F. bisher nicht berücksichtigte Überschüsse der Jahre 2002 bis einschließlich 2005 in Höhe von 24.153,00 EUR berücksichtigt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

I. Die rechtzeitig innerhalb der Frist des § 74 Abs.1 Satz 1 VwGO erhobene Klage gegen den mit Schreiben des Wasserbeschaffungsverbandes H. vom 1. Februar 2017 gegenüber der Klägerin ergangenen Schmutzwassergebührenbescheid ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Beklagte ist auch die zutreffende Klagegegnerin. In Bezug auf die im Schreiben vom 1. Februar 2017 enthaltene und als „Schmutzwassergebührenbescheid für Stadt G.“ bezeichnete Festsetzung der Schmutzwassergebühren handelte der Wasserbeschaffungsverband H. ausdrücklich nicht im eigenen Namen, sondern gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NKAG i. V. m. § 11 Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung im Namen der Beklagten.

II. Der angefochtene Schmutzwassergebührenbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

 Der durch den Wasserbeschaffungsverband H. erlassene Bescheid vom 1. Februar 2017 zur Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2016 begegnet keinen formalen Bedenken. Der Bescheid ist aber rechtswidrig, weil der Festsetzung kein wirksamer Gebührensatz zu Grunde liegt.
1. Der Wasserbeschaffungsverband H. war berechtigt, im Namen der Beklagten einen Abwassergebührenbescheid zu erlassen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NKAG können die Gemeinden in ihrer Gebührensatzung bestimmen, dass Dritte mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Berechnung der Abgaben, der Ausfertigung sowie Versendung der Abgabenbescheide und der Entgegennahme der Abgaben beauftragt werden. Die Beklagte hat in § 11 Abs. 2 ihrer Abgabensatzung die Berechnung und das Inkasso der Abwassergebühren, nicht aber die Ausfertigung und Versendung der Bescheide auf den Wasserbeschaffungsverband H. übertragen. Unter dem Begriff „Inkasso“ wird der Forderungseinzug verstanden. Zum Einzug von zuvor berechneten Gebühren gehört als notwendiger Zwischenschritt auch die in Schriftform verkörperte Festsetzung der errechneten Gebührenhöhe gegenüber dem jeweiligen Beitragsschuldner, welche durch Erlass eines Gebührenbescheides erfolgt. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung und der ersichtlich geübten Verwaltungspraxis folgt, dass mit der Übertragung von „Berechnung und Inkasso“ auf den Wasserbeschaffungsverband H. trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung zugleich auch die Ermächtigung zur konkreten Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide gegenüber den Beitragsschuldnern verbunden sein sollte. Für eine solche Ermächtigung zum Erlass des Gebührenbescheides spricht auch die Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 der Abgabensatzung der Beklagten, mit welcher der Wasserbeschaffungsverband H. ermächtigt wird, auch die Höhe der Abschlagszahlungen durch Bescheid festzusetzen. Eine Ermächtigung zur Festsetzung der Abschläge wäre sinnlos, wenn dem Wasserbeschaffungsverband H. nicht gleichzeitig die Festsetzung der Schmutzwassergebühr als solche übertragen wäre.
Der Bescheid vom 1. Februar 2017 ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nrn. 3 b und 4 b NKAG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AO sowie § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Das als "Berichtigung zum 31.12.2016" bezeichnete Schreiben des Wasserbeschaffungsverbandes H. enthält zum einen eine Aufstellung „Trinkwasser-WBV“ sowie den als „Schmutzwassergebührenbescheid für Stadt G.“ bezeichneten Teil. Es ist grundsätzlich zulässig, in einem einheitlichen Schreiben sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Forderungen (letztere in Form einer Gebührenfestsetzung) geltend zu machen, wenn sowohl von der äußeren Gestaltung als auch vom Inhalt des Bescheids her klar erkennbar wird, was der privatrechtliche und was der öffentlich-rechtliche Teil des Schreibens sein soll (Nds. OVG, Urt. v. 24.9.2013 - 9 LB 23/11 -, juris Rn. 40). Diesen Anforderungen wird das Schreiben des Wasserbeschaffungsverbandes H. vom 1. Februar 2017 gerecht. Das mit „Berichtigung zum 31.12.2016“ betitelte Schreiben vom 1. Februar 2017 enthält ausdrücklich eine (Neu-) Festsetzung der Schmutzwassergebühr. Dem Schreiben ist zudem der Erhebungszeitraum eindeutig zu entnehmen.
2. Der Schmutzwassergebührenbescheid vom 1. Februar 2017 für das Jahr 2016 ist rechtswidrig, da er nicht auf einer den Anforderungen des § 5 NKAG entsprechenden Gebührensatzung mit einem wirksam festgelegten Gebührensatz beruht. Den vom Rat der Beklagten für das Entsorgungsgebiet F. beschlossenen Gebührensatz liegt keine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde.
a) Nach § 11 der Abgabensatzung der Beklagten handelt es sich bei den Schmutzwassergebühren um die Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung und damit um eine Benutzungsgebühr im Sinne des § 5 NKAG.Die Festsetzung von Benutzungsgebühren setzt eine Gebührenkalkulation voraus, welche der Ermittlung der zulässigen Gebührensatzobergrenze innerhalb des Kalkulationszeitraums dient. Sie muss die rechtlichen Anforderungen, die das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz an eine Gebührenkalkulation stellt, erfüllen. Auf der ersten Stufe sind für den Kalkulationszeitraum (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG) die ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG zu ermitteln. Auf der zweiten Stufe sind die umlagefähigen Kosten nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabs auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht (§ 5 Abs. 3 NKAG) zu verteilen, wobei der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme im Kalkulationszeitraum (Maßstabseinheiten) zu schätzen ist (Nds. OVG, Urt. v. 27.6.2011 - 9 LB 168/09 -, juris Rn. 21 und Urt. v. 24.9.2013 - 9 LB 23/11 -,juris Rn. 44; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2018, § 6 Rn. 727). Aus der dem Satzungsgeber vorgelegten Gebührenkalkulation müssen sich die wesentlichen Gründe für die Festlegung des Gebührensatzes ergeben. Das setzt voraus, dass die Kalkulation die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt (Nds. OVG, Urt. v. 22.6.2009 - 9 LC 409/06 -, juris Rn. 27). Da für jeden Kalkulationszeitraum in erheblichem Umfang andere Zahlen in die Kalkulation eingestellt werden, liegt es, abgesehen von extremen Ausnahmefällen, in der Natur der Sache, dass sich bei jedem Kalkulationszeitraum eine andere Gebührenobergrenze ergibt (Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, Kommentar zum NKAG, Stand Oktober 2019, § 5 NKAG Rn. 162). Erforderlich ist insofern ein Rechenwerk, das als Ergebnis die zu beschließenden Gebührensätze ergibt. Es müssen zumindest die zentralen Positionen des Rechenwerks sowie die genannten Leitentscheidungen ausgewiesen werden. Nähere Aufschlüsselungen der zentralen Positionen müssen entweder im Rechenwerk ausdrücklich enthalten oder aber zumindest auf Nachfrage ohne weiteres verfügbar sein. Die Stufen der Berechnung müssen für die Mitglieder des Satzungsgebers in sich schlüssig und aus sich heraus verständlich dargestellt sein, wobei sich Einzelheiten auch erst aus Anlagen ergeben dürfen (Nds. OVG, Urt. v. 16.7.2015 - 9 LB 117/12 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die dem Rat der Beklagten vorgelegte Gebührenkalkulation nicht gerecht.

aa) Die der Beschlussvorlage des Rates der Beklagten vom 10. November 2015 als Anlage beigefügte Kalkulation der Abwassergebühren 2016 bis 2018 für das Entsorgungsgebiet F. enthält, wenn auch nicht ausdrücklich so gekennzeichnet, im oberen Teil die Kosten für an die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH zu entrichtende Fremdentgelte, aufgeschlüsselt in sechs Einzelpositionen, hierunter die von der Klägerin als nicht angemessen gerügten Positionen Betriebsführungspauschale, kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen und „sonstige Aufwendungen“.

Im Rahmen einer Gebührenkalkulation ansatzfähig sind alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Aufwendungen, die in einem hinreichend engen Zusammenhang mit der Erstellung der Leistung stehen, die also für die Aufgabenwahrnehmung getätigt werden. Der kalkulatorisch ermittelte Gebührensatz ist rechtmäßig, wenn die bei der Ermittlung der ansatzfähigen Aufwendungen angestellten Wertungen und Prognosen auf begründeten Annahmen beruhen und sich der Satzungsgeber innerhalb des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums bewegt hat. Dieser Einschätzungsspielraum ist etwa dann überschritten, wenn sich der Satzungsgeber bei der Gebührenkalkulation von sachfremden Erwägungen, z.B. der Absicht einer Gewinnerzielung, hat leiten lassen oder er unrichtige Kalkulationsmethoden angewendet oder unzutreffende Daten verwendet hat (vgl. z.B. Nds. OVG, Urt. v. 22.6.2009 - 9 LC 409/06 -, juris Rn. 30).

Auf Grundlage der Anlage zur Beschlussvorlage hat der Rat am 10. Dezember 2015 die Änderung der Gebührensatzung beschlossen. Wie sich die in der Anlage aufgelisteten einzelnen Kostenpositionen weiter zusammensetzen und welchen Bezug sie zu tatsächlichen Abrechnungen der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH haben, insbesondere wie Kapitalkosten, Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen konkret ermittelt worden sind, kann jedenfalls der Beschlussvorlage nicht entnommen werden. Nähere Aufschlüsselungen der zentralen Positionen müssen aber – wie ausgeführt – entweder im Rechenwerk ausdrücklich enthalten oder aber auf Nachfrage ohne weiteres verfügbar sein, und die Stufen bzw. Einzelheiten der Berechnung müssen für die Ratsmitglieder in sich schlüssig und aus sich heraus verständlich dargestellt sein.

Dem Protokoll der Ratssitzung vom 10. Dezember .2015 ist zwar zu entnehmen, dass der Bürgermeister der Beklagten in der Ratssitzung die Position „Korrektur Kapitalkostenrechnung“ erläutert hat, also offensichtlich eine in vorhergehenden Jahren fehlerhaft vorgenommene anteilige Verteilung der Kapitalkosten und Abschreibungen auf die beiden Entsorgungsgebiete. Der gewählte Schlüssel der Verteilung und Ausgangspunkt der Kapitalkosten und Abschreibungen ist jedoch weder der Anlage zur Beschlussvorlage noch dem Protokoll der Ratssitzung näher zu entnehmen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Einzelpositionen der Gebührenkalkulation nicht deshalb der näheren inhaltlichen Überprüfung entzogen, weil die Beklagte die Schmutzwasserbeseitigung nicht selbst durchführt, sondern hierfür Dritten Entgelte zahlt und diese Entgelte bzw. deren Einzelbestandteile als Kostenpositionen in die Gebührenkalkulation einstellt.

Im Rahmen einer Gebührenkalkulation einsatzfähig im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG sind alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Aufwendungen des öffentlich-rechtlichen Trägers. Fremdleistungsentgelte im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG können in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn eine rechtliche Zahlungsverpflichtung der Gebühren erhebenden Kommune gegenüber dem die Fremdleistung erbringenden Dritten besteht und sich dessen Entgelt in dem vom kostenbezogenen Erforderlichkeitsprinzip vorausgesetzten Rahmen bewegt (Nds. OVG, Urt. v. 16.7.2015 - 9 LB 117/12 -, juris Rn. 34 und Urt. v. 22.6.2009 - 9 LC 409/06 -, juris Rn. 31). Fremdkosten können Entgelte sein, die an private oder auch eine andere juristische Person öffentlichen Rechts gezahlt werden. Dritter kann auch einen GmbH sein, die von der Gemeinde alleine getragen oder von ihr beherrscht wird (Nds. OVG, Urt. v. 5.10.2006 - 9 LC 246/04 -, juris Rn. 15 f.).

Der Ansatz privater Entgelte auf der Kostenseite der Gebührenkalkulation darf jedoch nicht ungeprüft in die Gebührenkalkulation übernommen werden, sondern ist am kostenbezogenen Erforderlichkeitsprinzip zu messen. Die Körperschaften können sich den gebührenrechtlichen Anforderungen, die bestehen würden, wenn sie selbst die öffentliche Aufgabe in Eigenregie ausführten, nicht dadurch entziehen, dass sie nicht ansatzfähige Kosten bei einem Dritten, dem Privatunternehmer, entstehen lassen und auf diesem Umweg dann doch in die Gebührenkalkulation einstellen. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ob die bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten angestellten Wertungen und Prognosen auf begründeten Annahmen beruhen und der Satzungsgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum gewahrt hat (Nds OVG, Urt. v. 22.6.2009 - 9 LC 409/06 -, juris Rn. 30).

Dies bedeutet, dass private Entgelte – ebenso wie sonstige Kosten der Gemeinde – nur eingestellt werden dürfen, soweit sie – bei Zugrundelegung des der Gemeinde einzuräumenden Beurteilungsspielraums – angemessen, erforderlich und vertretbar sind. Hiervon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn das Zustandekommen und die Höhe des Entgelts den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Insbesondere dann, wenn sich die Kommune zwar zur Erledigung der Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung in ihrem Gemeindegebiet eines Dritten bedient, aber gebührenrechtlich zwei selbständige öffentliche Einrichtungen betreibt, sind in der Kalkulation für die Schmutzwassergebühr die grundsätzlich als Fremdleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG gebührenpflichtigen Betriebsführungskosten für jede öffentliche Einrichtung separat auszuweisen und nachvollziehbar aufzuschlüsseln. Dies gilt auch dann, wenn sich die Betriebsführung auf die Abwasserbeseitigung insgesamt, also auf den Betrieb beider öffentlichen Einrichtungen, erstreckt. Zwar ist es bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen im Allgemeinen üblich und zulässig, den in Rechnung gestellten Aufwand des Dritten nicht näher zu überprüfen, sondern pauschal in Ansatz zu bringen. Nimmt die Kommune allerdings nicht Fremdleistungen eines sonstigen, mit ihr nicht verflochtenen Dritten, sondern eines unter ihrer vollständigen Kontrolle stehenden Tochterunternehmens in Anspruch, auf das sie die Wahrnehmung verschiedener öffentlicher Aufgaben übertragen hat, ist es erforderlich, dass die veranschlagten Kosten einrichtungsbezogen derart aufgeschlüsselt werden, dass nachvollziehbar ist, welche Kosten in den einzelnen Tätigkeitsbereichen angefallen sind (Nds. OVG, Urt. v. 17.7.2012 – 9 LB 187/09 -, juris Rn 38 zu auf unterschiedliche Einrichtungen umzulegende Personalkosten). Ist die einrichtungsbezogene Aufteilung der Kalkulation für die Schmutzwassergebühr nicht spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, ist die Gebührenkalkulation nicht geeignet, die festgelegten Gebührensätze in ihrer Höhe zu rechtfertigen. .

bb) Den vorgenannten Anforderungen an die Plausibilität der Kostenkalkulation beim Betrieb unterschiedlicher öffentlicher Einrichtungen durch den beauftragten Dritten wird die Gebührenkalkulation der Beklagten nicht gerecht.

Die Klägerin hat konkrete Einwände gegen die Gebührenkalkulation erhoben, welche insbesondere die in der Ratsvorlage aufgeführte grundlegende Berechtigung als auch die Höhe der in der Kalkulation eingestellten Kapitalkosten sowie die Abgrenzung der Kosten für das Entsorgungsgebiet F. von denen des übrigen Entsorgungsgebietes der Stadt G. betreffen. Die Klägerin hat insoweit naheliegende Fragen aufgeworfen, so wie sie sich angesichts der konkreten Umstände ebenso einem Ratsmitglied, welches die rechnerische Richtigkeit der zu beschließenden, in der Vergangenheit unstreitig fehlerhaften Gebührenkalkulation nachzuvollziehen versucht, hätten aufdrängen können.

Immer dann, wenn Anlagen oder Einrichtungen unterschiedlichen Teilleistungsbereichen dienen, sind die hierdurch angefallenen Kosten gemäß § 5 Abs. 3 NKAG nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Teilleistungsbereiche aufzuteilen (Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, Kommentar zum NKAG, Stand Oktober 2019, § 5 NKAG Rn. 159; Nds. OVG, Urt. v. 8.12.2005 - 8 KN 123/03 -, juris Rn. 31 f.). Nachdem die Beklagte ausweislich des Protokolls der Ratssitzung selbst eingeräumt hat, dass in der Vergangenheit von der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH über Jahre hinweg Abschreibungswerte für Altanlagen den Entsorgungsräumen fehlerhaft zugeordnet worden waren, was hinsichtlich des Entsorgungsgebietes F. zu überhöhten Entgeltabrechnungen der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH geführt hatte, hätte zu einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation ein zumindest auf Nachfrage dem Rat vorzulegendes, im Verwaltungsvorgang oder der Beklagten auf andere Weise direkt verfügbares, dokumentiertes Rechenwerk gehört, aus dem sich die Grundlagen der aktuellen Korrekturberechnung und die Kalkulation der den künftigen Rechnungen der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH als Kostenposition zugrundeliegenden Abschreibungen und Zinsen zumindest in den Grundzügen ergeben hätte. Eine besondere Obliegenheit der Beklagten, hierzu auf Nachfrage Unterlagen vorzuhalten, ergab sich auch aus dem Umstand, dass die fehlerhafte Zuordnung der Abschreibungen zwischen den beiden öffentlichen Einrichtungen nach dem mit Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2020 vorgelegten Schreiben der J. GmbH vom 25. Mai 2020 noch bis zum Jahr 2014 „nach Vorgabe der Stadt“ (Seite 3 Mitte des Schreibens), also auf Geheiß der Beklagten selbst erfolgt war.

Der Verwaltungsvorgang enthält zur Frage der zwischen den Entsorgungsgebieten Stadt G. und F. gewählten Verteilung von Abschreibungen für gemeinsam genutzte Anlagen keinerlei Erläuterungen. Eine Herleitung der Höhe der in der Gebührenkalkulation veranschlagten Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) findet sich dort ebenfalls nicht. Über die der Ratsvorlage beigefügte aus einem Blatt bestehende Aufstellung der Gebührenkalkulation für die beiden Entsorgungsgebiete hinaus finden sich im Verwaltungsvorgang mehr oder weniger ungeordnet zwar Betriebsabrechnungen der Vorjahre bis einschließlich des Jahres 2014 sowie einige frühere Abschlags- und Jahresrechnungen der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH und des Abwasserverbandes, nicht jedoch Unterlagen, die nur ansatzweise darüber Aufschluss geben könnten, nach welcher Methode die Beklagte die für den Gebührenzeitraum 2016 bis 2018 zu erwartenden einzelnen Kosten aus Fremdleistungsentgelten prognostiziert hat. Die Beklagte hat trotz der ihr mehrfach erteilten gerichtlichen Auflagen mit dem Einwand, nähere Angaben seien ihr rechtlich als auch tatsächlich unmöglich, hierzu nichts vorgetragen. Ein Rechenwerk, aus dem sich auch nur eine in den Grundzügen nachvollziehbare Neuberechnung der der Gebührenkalkulation zu Grunde gelegten Abschreibungen und Zinsen ergeben hätte, stand dem Rat der Beklagten damit offensichtlich auch im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht zur Verfügung. Die Beklagte hat ein solches Rechenwerk bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nicht im Prozess vorgelegt, obwohl dies ihre Obliegenheit gewesen wäre.

Entgegen ihrem Vorbringen war es der Beklagte weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich, zur rechnerischen Grundlage der Berechnung der in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungen und Zinsen näher vorzutragen.

Nach dem Vorbringen der J. GmbH in deren Schreiben vom 25. Mai 2020 erfolgte die Handhabung der Abschreibungen nach Weisung „der Stadt“. Die Beklagte als Mehrheitsgesellschafterin hat mithin in der Vergangenheit zielgerichtet direkten Einfluss auf die Festsetzung der Abschreibungswerte durch die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH und damit mittelbar auch auf die Höhe des ihr nach § 6 des Entsorgungsvertrages von der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH in Rechnung gestellten Entgelts genommen. Hinzu kommt, dass die Aufklärung und Korrektur der Fehlerhaftigkeit der veranschlagten Abschreibungen und Zinsen durch die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH im Jahr 2015 nach dem Sachvortrag der Beklagten nach Intervention der Klägerin auf Veranlassung der Beklagten erfolgte. Wie die Beklagte diese Aufklärung betrieben haben will, ohne dass darüber Unterlagen angelegt worden sind, ist bereits nicht nachvollziehbar. Eine rechtliche Unmöglichkeit, die erforderlichen Informationen zu beschaffen, bestand nicht. Nach § 6 Abs. 3 des Entsorgungsvertrages sind die Geschäftsführer verpflichtet, für die Beklagte für das jeweils folgende Jahr eine Kalkulation des zu erwartenden Entgeltes zu erstellen. Die Beklagte besitzt darüber hinaus als Gesellschafterin der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH gemäß § 51a GmbHG dieser gegenüber einen eigenen Auskunftsanspruch. Als kaufmännische Betriebsführerin wäre die J. GmbH aus dem zugrundeliegenden Innenverhältnis wiederum gegenüber der Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH zur Auskunft verpflichtet. Aus dem Schreiben der J. GmbH vom 25. Mai 2020 sowie aus den Erklärungen des im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2020 erschienenen kaufmännischen Betriebsführers ist zu entnehmen, dass die J. GmbH auch tatsächlich auskunftsbereit war. Der Beklagten wäre es daher sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht möglich gewesen, Unterlagen vorzuhalten, um den Verteilungsschlüssel für die Verteilung der Abschreibungswerte zwischen den beiden Entsorgungsräumen und die konkrete Höhe der daraus resultierenden in die Kalkulation eingeflossenen Abschreibungen und Zinsen zu erläutern.

 b) Der in § 13 der Abgabensatzung für das Jahr 2016 beschlossene Gebührensatz für den Ortsteil F. in Höhe von 3,54 EUR ist auch nicht im Ergebnis mit §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG vereinbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind landesrechtliche Gebührenregelungen wegen eines Mangels der Gebührenkalkulation nur dann für nichtig zu erklären und darauf beruhende Verwaltungsakte aufzuheben, wenn sich Kalkulationsfehler im Ergebnis auf die Gebührenhöhe ausgewirkt haben. Danach ist die Gebührenfestsetzung erst dann rechtlich zu beanstanden, wenn sie die hierfür geltenden (landes-)rechtlichen Obergrenzen (Verbot der Kostenüberdeckung und der unangemessenen Gewinnerzielung) überschreitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 - 9 CN 1.18 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 29.9.2004 - 10 C 3.04 -, juris Rn. 21). Die gerichtliche Kontrolle umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von – ermessensgeleiteten – Verwaltungsakten mit der Folge, dass die Entscheidung des Satzungsgebers daraufhin zu überprüfen wäre, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können (BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 13). Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG ist dann, wenn der Beschlussfassung über Abgabensätze eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten zugrunde liegt, mit der bezüglich einzelner Kostenbestandteile versehentlich gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird, dieser Mangel unbeachtlich, wenn dadurch die Grenze einer rechtmäßigen Kostenvorausberechnung um nicht mehr als 5 vom Hundert überschritten wird. Auch unter Anlegung dieser Grundsätze erweist sich der von der Beklagten für das Entsorgungsgebiet F. festgesetzte Gebührensatz auch nicht im Ergebnis als rechtmäßig:
aa) Der von der Beklagten gewählte Kalkulationszeitraum von drei Jahren ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG grundsätzlich zulässig. Die Beklagte hat auch zutreffend für die jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserentsorgung A-Stadt und F. eigene Gebührensätze festgelegt. Werden – auch bei einer einheitlichen Einrichtung – unterschiedliche Teilleistungsbereiche gebildet und sollen hierfür unterschiedliche Gebühren erhoben werden, muss die Kommune für jeden einzelnen Teilleistungsbereich die jeweilige Gebühr getrennt kalkulieren. Dazu sind die für den zu kalkulierenden Zeitraum voraussichtlich ansatzfähigen Kosten des jeweiligen Teilleistungsbereichs nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Nur die dem jeweiligen Teilleistungsbereich zuzuordnenden Kosten dürfen bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr berücksichtigt werden. Kosten, die eindeutig einem Teilleistungsbereich zugeordnet werden können, sind daher als Kostenaufwand allein dieses Leistungsbereichs einzusetzen. Diesem Erfordernis ist die Beklagte mit den in der Ratsvorlage nach den Entsorgungsgebieten vollständig getrennten Kalkulationen grundsätzlich nachgekommen.
bb) Die Beklagte hat jedoch die erheblichen Einwendungen der Klägerin gegen die Schlüssigkeit der Gebührenkalkulation nicht ausgeräumt. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass gerade der für den Entsorgungsraum F. beschlossene Gebührensatz der Höhe nach im Ergebnis mit der gesetzlichen Gebührenobergrenze in Einklang steht.
(1) Die Beklagte hat trotz der ihr erstmals mit Datum vom 15. Mai 2019 erteilten und mit Beschluss vom 22. Januar 2020 wiederholten Auflage die Berechtigung und Höhe der in die Gebührenkalkulation eingestellten Kapitalkosten nicht weitergehend unter Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen erläutert.
Grundsätzlich gehören nach § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG zu den ansatzfähigen Kosten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG auch Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind (lineare Abschreibung). Die im Rahmen eines Fremdleistungsentgelts als Kostenposition eingestellten Abschreibungswerte gehören zu den Kosten der Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG. Da die Beklagte gebührenrechtlich zwei selbständige öffentliche Einrichtungen betreibt, muss – wie ausgeführt – auch im Rahmen der Rechnungsstellung das Verhältnis der Aufteilung sowohl der Abschreibungswerte der für beide öffentlichen Einrichtungen einheitlich betriebenen Altanlagen als auch derjenigen für Neuinvestitionen durch nähere Erläuterung jedenfalls in den Grundzügen dokumentiert, zumindest aber auf Nachfrage nachvollziehbar sein.
Erst Recht gilt dies für kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, wenn diese einen erheblichen Anteil der in Rechnung gestellten und wiederum in die Kalkulation eingestellten Kosten aus Fremdleistungsentgelten ausmachen. Die Abschreibungen haben die Aufgabe, die tatsächliche Wertminderung des Anlagevermögens zu erfassen und als Kosten zu berechnen. Mit den Abschreibungserlösen soll der Verzehr an Sachwerten ausgeglichen werden, der sich durch die Benutzung und der damit einhergehenden Abnutzung der Anlage ergibt. Sie sind der Einrichtung wieder zuzuführen, damit die Substanz der Einrichtung erhalten bleibt (Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, Kommentar zum NKAG, Stand März 2018, § 5 NKAG Rn. 237). Zur Bestimmung der betriebsüblichen Nutzungsdauer können die vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen AfA-Tabellen einen Anhalt geben. Die vom Innenministerium für das Haushaltsrecht herausgegebene Abschreibungstabelle ist für Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation allerdings nicht verbindlich, weil für Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation die abgabenrechtlichen Vorschriften gelten (Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, Kommentar zum NKAG, Stand März 2018, § 5 NKAG Rn. 252).

Nach Neufassung des § 6 Abs. 2 des Entsorgungsvertrages mit Nachtrag vom 10. Juli 2000 war die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH ab dem 1. Januar 2000 berechtigt, im Rahmen des Entsorgungsentgelts statt der bisherigen handelsrechtlichen Abschreibungen nunmehr kalkulatorische Abschreibungen einzustellen. Betriebswirtschaftlich ist anerkannt, dass die Kosten der Wertminderung so lange in die Kalkulation einfließen dürfen, wie das betreffende Wirtschaftsgut tatsächlich genutzt wird und entsprechende Leistungen abgibt, also ein periodenbezogener Werteverzehr vollständig auszuweisen ist. Dies entspricht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und wird auch im Rahmen der Gebührenkalkulation grundsätzlich für zulässig erachtet. Bei Fehleinschätzungen ist es zulässig, den sich aus der Neueinschätzung ergebenden neuen Abschreibungssatz bis zum Ende der effektiven Restnutzungsdauer weiter zu verrechnen (Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, Kommentar zum NKAG, Stand März 2018, § 5 NKAG Rn. 253). Ist ein Anlagegut zu 100 % abgeschrieben, ist der in der Anlage verkörperte Wert vollständig aufgezehrt und in Kapitalvermögen umgewandelt.

Kalkulatorische Abschreibungen dürfen mithin nur dann noch in den Gebührenhaushalt einbezogen werden, wenn das Anlagegut entgegen der zunächst angenommenen Nutzungsdauer noch vorhanden und durch die Summe der erzielten Abschreibungen der Wiederbeschaffungszeitwert noch nicht überschritten worden ist (Nds. OVG, Urt. v. 12.7.1984 - 3 A 150/81 -, juris). Auch steuerrechtlich wäre die verfahrensrechtlich nicht mehr änderbare Inanspruchnahme überhöhter Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut in Vorjahren dadurch zu korrigieren, dass der verbliebene Restbuchwert gleichmäßig auf die verbleibenden Jahre des Nutzungszeitraums verteilt wird. Zu Unrecht überhöht vorgenommene Abschreibungen, die verfahrensrechtlich nicht mehr berichtigt werden können, führen also nicht dazu, dass sich im Ergebnis das Abschreibungsvolumen des Berechtigten erhöht (BFH, Urt. v. 21.11.2013 - IX R 12/13 -, juris Rn. 24).

Die Klägerin hat unter schlüssiger Darlegung eines eigenen Rechenwerkes eingewandt, nach ihrer Berechnung könne die Beklagte bzw. die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH Abschreibungen für Altanlagen nicht mehr in die Gebührenberechnung einstellen, da aufgrund der bis zum Jahr 2015 verwandten tatsächlichen – wenn auch jahrelang überhöhten – Abschreibungswerte die seinerzeit erworbenen Altanlagen in Bezug auf den Entsorgungsraum F. voraussichtlich vollständig abgeschrieben seien.

Die Beklagte hat diesen Sachvortrag nicht ausgeräumt. Sie hat trotz der gerichtlichen Auflage, zu den in die Kalkulation eingestellten Abschreibungen und Zinsen nachvollziehbar und kleinschrittig vorzutragen, zu dieser Frage keinen Sachvortrag geleistet. Insbesondere hat die Beklagte zu der Frage, nach welcher Maßgabe auf ihre eigene Weisung hin die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH in der Vergangenheit die Zuordnung der Abschreibungswerte zwischen den Entsorgungsräumen A-Stadt und F. bis zum Jahr 2015 – unstreitig fehlerhaft – vorgenommen hat und auf welcher konkreten Berechnungsgrundlage die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH ab dem Jahr 2000 kalkulatorische Abschreibungen insbesondere für Altanlagen durchgeführt hat, nichts vorgetragen. Entgegen ihrer Rechtsauffassung wäre dies der Beklagten – wie ausgeführt – nicht nur rechtlich als auch tatsächlich möglich gewesen. Für die Darlegung der Schlüssigkeit der Gebührenkalkulation wäre ein entsprechender Sachvortrag auch geboten gewesen.

Aus dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des I. aus dem August 1992 zur beabsichtigten Neuerrichtung einer Kläranlage für das Gemeindegebiet der Stadt G. sowie weiterer Investitionsvorhaben einschließlich der in dem Gutachten vorgenommenen Kalkulation der künftigen Kosten können hinsichtlich der auf das Entsorgungsgebiet F. entfallenden Abschreibungen keine Schlüsse gezogen werden. Das vorgelegte Gutachten beschäftigt sich im Schwerpunkt mit kalkulatorischen Kosten und Abschreibungen für eine seinerzeit neu zu errichtende Kläranlage für das Gemeindegebiet A-Stadt. Für das Entsorgungsgebiet F. nutzt die Beklagte hingegen die Kläranlage K. /F.. Aus dem Gutachten von August 1992 ergeben sich daher weder plausibel Abschreibungsbeträge für Altanlagen noch Abschreibungen und Kapitalkosten für Investitionskosten für das Entsorgungsgebiet F..

Nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten hat die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH von Beginn an dem Entsorgungsraum F. zu hohe Restbuchwerte aus übernommenen Altanlagen zugeordnet und daraus zu hohe jährliche Abschreibungssummen ermittelt. Zur Methode der Verteilung bzw. Neuverteilung des Verhältnisses der Abschreibungswerte auf die beiden Entsorgungsgebiete findet sich auch in dem dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgang nichts.

Da die Beklagte ihrer eigenen Kalkulation für den Zeitraum 2016 bis 2018 in erheblichem Umfang korrigierte Abschreibungswerte und kalkulatorische Zinsen zu Grunde legt, die auf einer von ihr selbst erst im Jahr 2015 veranlassten Fehlerkorrektur beruhten, hätte zu einer schlüssigen Gebührenkalkulation spätestens im gerichtlichen Verfahren die Darlegung des Rechenweges zur Ermittlung dieser Kapitalkosten gehört.

Im Hinblick auf die konkreten Einwände der Klägerin, insbesondere im Schriftsatz vom 30. April 2020, nach ihrer Berechnung seien die Altanlagen spätestens im Jahr 2011 abgeschrieben gewesen, hätte die Beklagte darlegen müssen, welche jahrelang der Beklagten insbesondere für Altanlagen in Rechnung gestellten Abschreibungswerte im Zeitpunkt der auf Betreiben der Klägerin von der Beklagten selbst veranlassten Aufarbeitung der fehlerhaften Zuordnung für den Entsorgungsraum F. insgesamt aufgelaufen waren. Darüber hinaus hätte die Beklagte nachvollziehbar dargelegen müssen, wie sie genau die fehlerhaften Abschreibungen korrigiert hat. Dies hat sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht getan. Die Beklagte hat nicht offengelegt, von welchem nun für richtig gestellten, auf den Entsorgungsraum F. ermittelten Restbuchwert für Altanlagen sie bei der Ermittlung der korrigierten Werte ausging, ebenso wenig, welche bereits dem Entsorgungsraum F. zugeschriebenen Abschreibungen und bereits kalkulierten und der Beklagten für frühere Abrechnungszeiträume in Rechnung gestellten kalkulatorischen Zinsen die Beklagte ab welchem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu Grunde gelegt hat. Soweit die Beklagte bzw. die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH aus rückwirkenden Korrekturen bis einschließlich des Jahres 2010 einen Korrekturbetrag zu Gunsten des Entsorgungsraumes F. ermittelt hat, betrifft dieser Betrag allein die Korrektur einer Überdeckung aus der Vergangenheit aufgrund überhöht in Rechnung gestellter Fremdleistungsentgelte. Selbst die Berechnungsgrundlage dieser Korrektur ist aber weder dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen noch in ihren Grundzügen im Prozess dargelegt.

Es ist auf Grundlage des Vorbringens der Beklagten im Prozess damit nicht einmal feststellbar, ob die Beklagte ab dem Jahr 2016 überhaupt noch ihr in Rechnung gestellte Abschreibungen für Altanlagen in ihre Kalkulation einstellen durfte oder ob diese Abschreibungswerte rechnerisch bereits durch die in der Vergangenheit vorgenommen – überhöhten – kalkulatorischen Abschreibungen weitgehend oder gar vollständig aufgezehrt waren. Ebenso wenig hat die Beklagte dargelegt, welche nunmehr vermeintlich richtige Zuordnung von Abschreibungen sie selbst bei ihrer Kalkulation bzw. die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH im Rahmen der Berechnung des Fremdleistungsentgeltes ab welchem rückwirkenden Zeitpunkt vorgenommen hat. Weder auf der Grundlage des Sachvortrages der Beklagten noch anhand des übersandten Verwaltungsvorganges ist für das Gericht damit feststellbar, ob die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH im Rahmen ihrer Rechnungsstellung ab dem Jahr 2016 überhaupt noch berechtigt war, kalkulatorische Abschreibungen für Altanlagen als Kostenposition einzustellen.

Der im von der Beklagten zitierten Schreiben der J. GmbH vom 25. Mai 2020 enthaltene Sachvortrag, für den Zeitraum ab dem Jahr 2016 seien in den Abschreibungen 695 EUR für laufende Investitionen und 3.415 EUR aus den sog. Altanlagen enthalten gewesen, reicht in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht aus, die grundsätzliche Berechtigung als auch die Höhe insbesondere der vorgenommenen Abschreibungen für Altanlagen plausibel zu machen. Aus der Ratsvorlage vom 10. November 2015 ergibt sich, dass die Beklagte für die Vergangenheit die Fehlerhaftigkeit der Zuordnung von Abschreibungen zu Lasten des Entsorgungsraums F. selbst eingeräumt hat. Ob dies allein die sachgerechte Verteilung von Abschreibungen für Altanlagen oder auch frühere, beide Entsorgungsräume betreffende Investitionskosten betrifft, bleibt mangels Vorbringens der Beklagten hierzu im Dunkeln.

Ebenso wenig hat die Beklagte dargelegt, welche nunmehr vermeintlich richtige Zuordnung von Abschreibungen die Beklagte selbst bzw. die Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH bei ihrer Kalkulation ab welchem rückwirkenden Zeitpunkt vorgenommen hat.

(2) Da die Höhe der kalkulatorischen Zinsen rechnerisch mit dem Umfang der kalkulatorischen Abschreibungen verknüpft ist, gelten die Ausführungen zur mangelnden Nachvollziehbarkeit dieser Kostenposition entsprechend.

(3) Die festgestellten Mängel in der Gebührenkalkulation sind nicht nach § 2 Abs.1 Satz 3 NKAG unbeachtlich. Bezogen auf den dreijährigen Kalkulationszeitraum macht allein die Position Kapitalkosten einen Anteil von 5,3 Prozent, bezogen auf das Jahr 2016 sogar einen Anteil von ca. 25 Prozent der kalkulierten Gesamtkosten aus. Da bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine schlüssige Gebührenkalkulation nicht vorlag, kann auch nicht festgestellt werden, ob ein im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 3 NKAG unbeachtlicher Kalkulationsfehler vorliegt.

(4) Da die Gebührenkalkulation bereits in einem erheblichen Teil fehlerhaft ist, kann offenbleiben, ob der festgesetzte Gebührensatz hinsichtlich der übrigen von der Klägerin gerügten Positionen, insbesondere der Höhe der Betriebsführungspauschale und der Höhe des an den Wasserverband M. voraussichtlich zu entrichtenden Entgeltes auf einer nachvollziehbaren Prognose beruht. Weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Sachvortrag der Beklagten im Prozess ist allerdings zu entnehmen, nach welcher Methode die Beklagte die künftig erwarteten Kosten geschätzt hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

IV. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.