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Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO)
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 82 - VORIS 22410 -) (1)

Geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2016 (Nds. GVBl. S. 149) (2)

Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90), wird verordnet:

I n h a l t s ü b e r s i c h t§§
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen1a
Leistungsbewertung2
Grundsätze für die Versetzung3
Verfahrensvorschriften4
Ausgleich5
Anforderungen an Ausgleichsfächer6
Versetzung infolge einer Nachprüfung7
Prüfungsausschuss für die Nachprüfung8
Durchführung und Ergebnis der Nachprüfung9
Überspringen eines Schuljahrgangs10
Freiwilliges Zurücktreten11
Übergang12
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Grundschule
Versetzung am Ende des 2. und 3. Schuljahrgangs, Durchlaufen der Eingangsstufe13
Aufrücken am Ende der Eingangsstufe14
Wiederholung des 4. Schuljahrgangs15
Wechsel der Schulform am Ende des 4. Schuljahrgangs16
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Hauptschule
Ausgleich17
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Realschule
Ausgleich18
Aufrücken19
Überweisung20
Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Oberschule
Entsprechende Anwendung von Vorschriften21
Ausgleich, Versetzung22
Sechster Abschnitt
Besondere Vorschriften für das Gymnasium
Aufrücken23
Überweisung24
Siebenter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Kooperative Gesamtschule
Entsprechende Anwendung von Vorschriften25
Ausgleich, Wechsel in einen anderen Schulzweig26
Achter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Förderschule
Entsprechende Anwendung von Vorschriften27
Ausgleich28
Neunter Abschnitt
Schlussvorschrift
Inkrafttreten29

SVBl. Nr. 6/2016 S. 332

SVBl. Nr. 9/2016 S. 530