Abschnitt 9 EB-VO-GO - Zu § 9
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-GO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
9.1
Gemäß § 1 WeSchVO gilt die WeschVO nicht für die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe. In der Einführungsphase sind für die Versetzung in die Qualifikationsphase § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 WeSchVO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
9.2
Wird nach dem ersten Schulhalbjahr ein Wahlfach gewechselt, können nur die Leistungen in dem im zweiten Schulhalbjahr neu begonnenen Fach herangezogen werden.