Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.03.2003, Az.: 8 LB 2400/01

Anspruch auf Eintragung in eine Liste der Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen; Voraussetzungen für Berufsbezeichnung "Ingenieur" ; Besitzstandsregelungen für Ingenieure; Berufspraxis im Bauingenieurwesen ; Ausbildung im Sinne des § 17 a Nr. 1 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.03.2003
Aktenzeichen
8 LB 2400/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 22578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2003:0313.8LB2400.01.0A

Fundstelle

  • BauR 2003, 1087 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bei Ingenieuren, die die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund der Besitzstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 7 NIngG und § 3 NIngG 1971 führen dürfen, ist der jahrelange Erwerb von Kenntnissen in der Berufspraxis im Bauingenieurwesen als Ausbildung im Sinne des § 17 a Nr. 1 NIngG zu betrachten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Eintragung des Klägers in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen.

2

Der 1946 geborene Kläger besuchte Ende der sechziger Jahre die Technikerschule für Bauwesen in D. . Dort legte er am 30. September 1969 die staatliche Abschlussprüfung (Technikerprüfung) in der Fachrichtung Bauwesen ab. In der Folgezeit arbeitete er bei verschiedenen Firmen als Ingenieur in den Bereichen Objektplanung, Tragwerksplanung und Bauleitung. Dabei war er auch als Verfasser von Entwürfen genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen tätig.

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Am 7. September 1971 zeigte der Kläger dem Regierungspräsidenten in Hannover gemäß § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes vom 30. März 1971 - NIngG 1971 - an, dass er bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ausgeübt habe und beabsichtige, diese Berufsbezeichnung weiterhin zu führen.

4

Mit Schreiben vom 1. Juli 1986 bat der Kläger die Bezirksregierung Hannover um Auskunft, ob er auch nach der inzwischen erfolgten Änderung des § 58 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung - NBauO 1986 - als Entwurfsverfasser tätig sein könne. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass die Neufassung des § 58 Abs. 3 NBauO seine Tätigkeit als Entwurfsverfasser nicht betreffe, weil er nach eigenen Angaben über eine 16-jährige Berufserfahrung als Bauingenieur verfüge.

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Am 30. Januar 1997 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, ihn in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und der Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen einzutragen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 24. Juni 1997 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 17 a des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes - NIngG - nur derjenige in die Liste der Entwurfsverfasser eingetragen werden dürfe, der aufgrund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfe und danach mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig gewesen sei. Das treffe auf den Kläger nicht zu, weil er nicht aufgrund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt sei. Er dürfe sich nur deshalb "Ingenieur" nennen, weil er dem Regierungspräsidenten in Hannover nach § 3 Abs. 1 NIngG 1971 angezeigt habe, dass er bei Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ausgeübt habe und beabsichtige, diese Berufsbezeichnung auch weiterhin zu führen.

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Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 8. September 1998 als unbegründet zurück.

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Daraufhin hat der Kläger am 6. Oktober 1998 Klage erhoben und vorgetragen, dass er einen Anspruch auf Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser habe, weil er die Voraussetzungen des § 17 a NIngG erfülle. Er sei seit Anfang der 70er Jahre in der Fachrichtung Bauingenieurwesen u. a. als Entwurfsverfasser praktisch tätig. Außerdem sei er berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Diese Berechtigung beruhe auch auf einer Ausbildung im Bauingenieurwesen. Bei verfassungskonformer Auslegung sei unter Ausbildung nicht nur ein Hochschulstudium oder eine entsprechende Schulausbildung, sondern auch der Erwerb von Kenntnissen in der Berufspraxis zu verstehen. Der Gesetzgeber habe den Besitzstand derjenigen, die nach § 3 NIngG 1971 zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt seien, nicht einschränken wollen. Daher verstoße die Ablehnung seiner Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG.

8

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 1997 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 8. September 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen einzutragen.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

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und erwidert, dass der Kläger nicht aufgrund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt sei, weil er lediglich eine Ausbildung als Techniker absolviert habe. Dass er die Berufsbezeichnung aus Gründen des Bestandsschutzes führen dürfe, gebe ihm keinen Anspruch auf Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser.

11

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 11. April 2001 mit der Begründung stattgegeben, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser erfüllt seien. § 17 a Nr. 1 NIngG verlange nicht, dass die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund einer Hochschulausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung geführt werden dürfe. Zwar sei unter Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung in erster Linie ein Studium an einer Hochschule oder der Besuch einer vergleichbaren Schule zu verstehen. Bei Ingenieuren, die diese Berufsbezeichnung nach der Besitzstandsregelung des § 3 NIngG 1971 führen dürften, sei aber auch der Erwerb von Kenntnissen in der Berufspraxis als Ausbildung zu werten. Die Anforderungen des § 17 a Nr. 1 NIngG entsprächen denen des § 58 Abs. 3 Nr. 2 NBauO 1986. Diese Anforderungen erfüllten auch diejenigen, die sich aufgrund von Besitzstandsvorschriften "Ingenieur" nennen dürften. Das sei aus § 58 Abs. 3 NBauO 1986 und § 58 Abs. 3 NBauO 1973 herzuleiten. Schließlich spreche auch der Umstand, dass keine besitzstandswahrenden Übergangsbestimmungen für Ingenieure wie den Kläger existierten, dafür, diese Personen in die Liste der Entwurfsverfasser einzutragen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Senat durch Beschluss vom 10. Juli 2001 (8 LA 1976/01) zugelassen hat.

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Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen Folgendes vor: Nach § 17 a Nr. 1 NIngG könne nur derjenige in die Liste der Entwurfsverfasser eingetragen werden, der aufgrund einer Ausbildung die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfe. Daher müsse die Ausbildung für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" kausal sein. Das sei bei Personen, die - wie der Kläger - die Berufsbezeichnung nur aus Gründen der Besitzstandswahrung führen dürften, nicht der Fall. Kausal für die Berechtigung dieser Personen zum Führen der Berufsbezeichnung sei nicht deren Ausbildung, sondern die Anzeige der Absicht, ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" weiterführen zu wollen. Das habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet. Außerdem sei es zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Erwerb von Kenntnissen in der Berufspraxis als Ausbildung im Sinne des § 17 a Nr. 1 NIngG zu werten sei. Diese Annahme sei weder mit der Wortlaut noch der Systematik des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes zu vereinbaren. Für die Ingenieure, die ihre Berufsbezeichnung nach § 3 NIngG 1971 führen dürften, könne auch kein anderer Ausbildungsbegriff als für die übrigen Ingenieure gelten. Abgesehen davon sei unklar, welche Kenntnisse ein Ingenieur in der Berufspraxis erworben haben müsse, um von einer Ausbildung sprechen zu können. Gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung spreche ferner, dass der Gesetzgeber zwischen der originär erworbenen Bauvorlageberechtigung, die in § 58 Abs. 3 NBauO geregelt sei, und der Bauvorlageberechtigung aufgrund von Bestandsschutzvorschriften, die Art. II des 7. Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 15. Juni 1995 regele, unterschieden habe. Dies zeige, dass § 58 Abs. 3 NBauO und § 17 a NIngG die Ingenieure, die die Berufsbezeichnung nur nach § 3 NIngG 1971 führen dürften, nicht erfassten. Das entspreche dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der gesetzlichen Regelungen, an die Entwurfsverfasser höhere Anforderungen als in der Vergangenheit zu stellen. Die gesetzlichen Bestimmungen seien auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil Beschränkungen der Berufsfreiheit nicht gegen Art. 12 GG verstießen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Übergangsregelungen bestünden.

14

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer (Einzelrichterin) - vom 11. April 2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, verweist auf die wirtschaftliche Bedeutung der Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser und trägt ergänzend vor, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 17 a NIngG schon aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei. Außerdem sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diejenigen, die nach § 3 NIngG 1971 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen, schlichtweg übersehen habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diese Personen von der Tätigkeit als Entwurfsverfasser habe ausschließen wollen. Abgesehen davon habe er aufgrund des Gleichheitssatzes einen Anspruch auf Eintragung in die Liste, weil Herr E. , der die Berufungsbezeichnung "Ingenieur" ebenfalls nur nach § 3 NIngG 1971 führen dürfe, in die Liste der Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

19

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil der Kläger nach § 17 a Nr. 1 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes in der Fassung vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701) - NIngG - einen Anspruch auf Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen hat.

20

Nach § 17 a Nr. 1 NIngG ist derjenige auf Antrag in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen im Sinne des § 58 der Niedersächsischen Bauordnung einzutragen, wer aufgrund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und danach mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig gewesen ist.

21

Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Der Kläger ist mehr als zwei Jahre in der Fachrichtung Bauingenieurwesen praktisch tätig gewesen. Er ist darüber hinaus aufgrund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.

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Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen darf. Diese Befugnis ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 7 NIngG, weil der Kläger diese Berufsbezeichnung bis zum 2. Oktober 1990 im Geltungsbereich des Grundgesetzes berechtigterweise geführt hat. Dass er vor dem 2. Oktober 1990 zum Führen dieser Berufsbezeichnung befugt gewesen ist, beruht auf § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes vom 30. März 1971 - NIngG 1971 -, der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes vom 15. Mai 1992 (Nds. GVBl. S. 150) galt. Danach durfte die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen, wer vor Inkrafttreten des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes eine Tätigkeit unter dieser Bezeichnung ausgeübt hatte und die Absicht, sie weiterzuführen, der zuständigen Behörde vor Inkrafttreten des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes oder innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes schriftlich angezeigt hat. Das trifft auf den Kläger zu, da er schon vor dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes am 3. April 1971 als Bauingenieur tätig war und dem Regierungspräsidenten in Hannover am 7. September 1971 schriftlich mitgeteilt hat, dass er beabsichtige, die bisher geführte Berufsbezeichnung weiterhin zu führen.

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Der Kläger darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" auch aufgrund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen führen. Zwar ist unter Ausbildung im Sinne des § 17 a Nr. 1 NIngG in erster Linie ein Studium an einer Hochschule, einer Ingenieurschule oder einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung gleichen Ranges zu verstehen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 NIngG). Bei Ingenieuren, die die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund der Besitzstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 7 NIngG und § 3 Abs. 1 NIngG 1971 führen dürfen, ist aber auch der jahrelange Erwerb von Kenntnissen in der Berufspraxis im Bauingenieurwesen als Ausbildung im Sinne des § 17 a Nr. 1 NIngG anzusehen.

24

Für diese Auslegung des § 17 a Nr. 1 NIngG, die mit dem Wortlaut dieser Bestimmung vereinbar ist, da unter einer Ausbildung auch der langjährige Kenntniserwerb in der Berufspraxis verstanden werden kann, spricht entscheidend der Umstand, dass der Gesetzgeber die Ingenieure, die die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund der Besitzstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 7 NIngG und § 3 Abs. 1 NIngG 1971 führen dürfen, nicht von der Tätigkeit als Entwurfsverfasser genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen ausschließen wollte (Grosse-Suchsdorff/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Komm. , 5. Aufl. , 1992, § 58 Rn. 18).

25

§ 58 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23. Juli 1973 (Nds. GVBl. S. 259) - NBauO 1973 - sah vor, dass die Entwurfsverfasser genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen berechtigt sein mussten, in Niedersachsen die Berufsbezeichnung "Architekt" oder in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Danach waren auch diejenigen, die - wie der Kläger - aufgrund einer Tätigkeit in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach § 3 Abs. 1 NIngG 1971 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen durften, befugt, als Entwurfsverfasser genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen tätig zu sein (Grosse-Suchsdorff/ Schmaltz/ Wiechert, NBauO, Komm. , 2. Aufl. , 1978, § 58 Rn. 16; Blumenbach/Groschupf, NBauO, Komm. , § 58 Rn. 7). Die Gesetzesmaterialien bestätigen, dass der Gesetzgeber damals bewusst darauf verzichtet hat, die Ingenieure, die nicht nach § 1 oder § 2 NIngG 1971, sondern nur nach § 3 Abs. 1 NIngG 1971 zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt waren, von der Tätigkeit als Entwurfsverfasser genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen auszuschließen.

26

Dieser Personenkreis war auch nach der Änderung des § 58 Abs. 3 NBauO durch das 5. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 (Nds. GVBl. S 103) berechtigt, als Entwurfsverfasser genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen tätig zu werden. Nach § 58 Abs. 3 NBauO in der geänderten Fassung - NBauO 1986 - durfte zum Entwurfsverfasser für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme nur bestellt werden, wer die Berufsbezeichnung "Architekt" oder aufgrund einer Ausbildung im Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen durfte und mindestens zwei Jahre als Bauingenieur praktisch tätig war. Durch diese Gesetzesänderung sollte nach dem schriftlichen Bericht zum Gesetzentwurf (Nds. LT, Drs. 10/5715) erreicht werden, dass Ingenieure ohne eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Bauingenieur nicht mehr als Entwurfsverfasser tätig werden konnten (S. 19). Die Änderung des § 58 Abs. 3 NBauO bezweckte hingegen nicht, die Anforderungen an die Qualifikation der Entwurfsverfasser genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen auch im Übrigen zu verschärfen. Die Gesetzesmaterialien bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Formulierung "aufgrund einer Ausbildung im Bauingenieurwesen" eine derartige Bedeutung zukommen sollte. Sie enthalten insbesondere keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Ingenieuren, die die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund des § 3 Abs. 1 NIngG 1971 führen durften und nach § 58 Abs. 3 NBauO 1973 berechtigt waren, Entwürfe genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen zu verfassen, die Befugnis entziehen wollte, weiterhin als Entwurfsverfasser für derartige Baumaßnahmen tätig zu sein. Daher ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des § 58 Abs. 3 NBauO davon ausgegangen ist, dass diese Ingenieure, die im Rahmen langjähriger praktischer Tätigkeit im Bauingenieurwesen regelmäßig fundierte Kenntnisse erworben haben, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund einer (praktischen) Ausbildung im Bauingenieurwesen führen durften. Folglich war bei Ingenieuren, die berechtigt waren, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund des § 3 Abs. 1 NIngG 1971 zu führen, der jahrelange Erwerb von Kenntnissen in der Berufspraxis im Bauingenieurwesen als Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 3 Nr. 2 NBauO 1986 anzusehen (ebenso Grosse-Suchsdorff/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Komm. , 5 Aufl. , 1982, § 58 Rn. 18).

27

Entsprechendes gilt für § 17 a Nr. 1 NIngG, weil die dort aufgeführten Anforderungen an die Qualifikation der Entwurfsverfasser genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen, soweit sie hier relevant sind, mit denen des § 58 Abs. 3 Nr. 2 NBauO 1986 übereinstimmen. Dass diese Anforderungen durch § 17 a Nr. 1 NIngG nicht verschärft werden sollten, bestätigt zudem die Begründung des Entwurfs des 7. Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung der SPD-Fraktion (Nds. LT, Drs. 13/550). Daher ist bei Ingenieuren, die die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund der Besitzstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 7 NIngG und § 3 NIngG 1971 führen dürfen, der jahrelange Erwerb von Kenntnissen in der Berufspraxis im Bauingenieurwesen als Ausbildung im Sinne des § 17 a Nr. 1 NIngG zu betrachten.

28

Für diese Auslegung des § 17 a Nr. 1 NIngG spricht ferner, dass keine besitzstandswahrenden Übergangsbestimmungen für Personen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 NIngG bzw. § 3 Abs. 1 NIngG 1971 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen und nach § 58 Abs. 3 NBauO 1973 als Entwurfsverfasser genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen tätig werden durften, bestehen oder bestanden haben.

29

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, angemessene Übergangsregelungen für diejenigen vorzusehen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit erlaubt ausgeübt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. 3. 2000 - 1 BvR 1453/99 - NJW 2000 S. 1779 [BVerfG 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99]). Daher wäre zu erwarten gewesen, dass derartige Übergangsbestimmungen vorhanden sind, wenn der Gesetzgeber den o. g. Personenkreis von der Tätigkeit als Entwurfsverfasser genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen hätte ausschließen wollen. Solche Übergangsregelungen hat der Gesetzgeber aber weder in die Niedersächsische Bauordnung noch in das Niedersächsische Ingenieurgesetz aufgenommen, so dass anzunehmen ist, dass er den Besitzstand der o. g. Ingenieure nicht einschränken wollte.

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Art. II Abs. 2 des 5. Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 sah zwar vor, dass Ingenieure, die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 NBauO in seiner bisherigen Fassung, nicht aber in der Fassung des Änderungsgesetzes erfüllten, noch bis zum 31. Dezember 1988 als Entwurfsverfasser tätig sein durften. Diese Übergangsbestimmung erfasste den hier in Rede stehenden Personenkreis aber nicht, weil dieser - wie bereits ausgeführt - nicht nur die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 NBauO 1973, sondern auch die des § 58 Abs. 3 NBauO 1986 erfüllt hat. Dementsprechend ist der Gesetzgeber dem schriftlichen Bericht zum Entwurf des 5. Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (Nds. LT, Drs. 10/5715, S. 31) zufolge davon ausgegangen, dass die o. g. Übergangsvorschrift lediglich der Besitzstandswahrung derjenigen dient, die nach dem bisherigen Recht als Entwurfsverfasser tätig werden durften, mangels zweijähriger Berufspraxis dazu aber nicht länger befugt sein würden.

31

Besitzstandswahrende Übergangsregelungen für die Ingenieure, zu denen der Kläger gehört, finden sich auch nicht in dem 7. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 15. Juni 1995, durch das § 17 a in das Niedersächsische Ingenieurgesetz eingefügt worden ist. Art. II Abs. 7 des Änderungsgesetzes sieht zwar vor, dass diejenigen, die seit dem 1. Januar 1971 in Ausübung ihres Berufes ständig andere als die in § 58 Abs. 6 Nr. 2 NBauO erwähnten Entwürfe verfasst haben, weiterhin entsprechende Entwürfe verfassen dürfen, wenn die Befugnis dazu von der oberen Bauaufsichtsbehörde nach bisherigem Recht besonders festgestellt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen bei dem hier in Rede stehenden Personenkreis aber nicht vor, weil die o. g. Befugnis nach § 100 Abs. 3 NBauO 1973 nur den Entwurfsverfassern verliehen werden konnte, die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 NBauO 1973 nicht erfüllt haben.

32

Fehlt es daher an besitzstandswahrenden Übergangsbestimmungen für Ingenieure, die die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach § 3 Abs. 1 NIngG 1971 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 NIngG führen dürfen und nach § 58 Abs. 3 NBauO 1973 berechtigt waren, Entwürfe genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen zu verfassen, ist die hier vorgenommene Auslegung des § 17 a Nr. 1 NIngG auch verfassungsrechtlich geboten. Außerdem entkräftet der Umstand, dass der o. g. Personenkreis nicht unter Übergangsregelungen fällt, das Argument der Beklagten, dass § 17 a Nr. 1 NIngG diesen Personenkreis aus gesetzessystematischen Gründen nicht erfasse.

33

Schließlich spricht auch § 58 Abs. 3 Nr. 3 NBauO dafür, dass die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen nicht in jedem Fall ein Studium an einer Hochschule, einer Ingenieurschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung gleichen Ranges voraussetzt. Nach dieser Bestimmung dürfen für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen auch diejenigen als Entwurfsverfasser für die dienstliche Tätigkeit bestellt werden, die die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen dürfen, danach mindestens zwei Jahren in einer dieser Fachrichtungen praktisch tätig gewesen sind und Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind. § 58 Abs. 3 Nr. 3 NBauO verlangt also nicht, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen auf eine Ausbildung zurückzuführen ist. Daher erscheint es nicht gerechtfertigt, den Kläger nur deshalb nicht in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen einzutragen, weil er die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nicht aufgrund eines Studiums an einer Hochschule, einer Ingenieurschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung gleichen Ranges führen darf.

34

Da der Kläger in der Fachrichtung Bauingenieurwesen jahrzehntelang praktisch tätig gewesen ist, bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass er eine besondere Sachkunde im Bauingenieurwesen erworben hat. Daher liegen die nach § 17 a Nr. 1 NIngG erforderlichen Voraussetzungen für seine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen vor.