Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.03.2003, Az.: 13 PA 66/03

Berufung; Berufungszulassung; Darlegung; Frist; PKH; Prozesskostenhilfe; Zulassung; Zulassungsfrist; Zulassungsgrund

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.03.2003
Aktenzeichen
13 PA 66/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 1 A 62/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wird Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung beantragt, so muss dies innerhalb eines Monats geschehen und sind innerhalb von zwei Monaten Zulassungsgründe darzulegen.

Gründe

1

Der Antrag bleibt erfolglos. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht gewährt werden, weil diese ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Infolgedessen kommt auch eine Anwaltsbei-ordnung nicht in Betracht (§ 121 ZPO). Ob der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfegewährung (§ 114 ZPO) erfüllen würde, braucht danach nicht geprüft zu werden.

2

Der Kläger möchte Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 a VwGO). Ein solcher Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden und innerhalb von zwei Monaten nach der Urteilszustellung unter Darlegung von Zulassungsgründen begründet werden (§ 124 a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO). Wird hierfür Prozesskostenhilfe beantragt, so gilt das gleiche für den entspre-chenden Antrag. Auch mit dem Prozesskostenhilfeantrag müssen danach Zulassungs-gründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) dargelegt werden, da anderenfalls nicht festgestellt werden kann, ob die insoweit beabsichtigte Rechtsverfolgung „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ bietet, was nur dann der Fall ist, wenn die benannten Zulassungsgründe i.S. von § 124 Abs. 2 VwGO tatsächlich vorliegen. Diesen Anforderungen, auf die der Kläger unter dem 17. Januar 2003 hingewiesen worden ist, entspricht sein Vorbringen nicht. Zwar ist der Antrag innerhalb der Zulassungsantragsfrist gestellt worden, aber nicht im Hinblick auf Zulassungsgründe begründet worden (auch nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist). Zulassungsgründe sind vielmehr weder der Antragsschrift vom 9. Januar 2003 noch den Schriftsätzen vom 14. und 22. Januar 2003 zu entnehmen. Nach Ablauf der Frist können Zulassungsgründe auch nicht mehr geltendgemacht werden. Würde man die Nichtdarle-gung von Zulassungsgründen als unschädlich ansehen (vgl. Kopp, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 124 a RdNr. 42 sowie die dortigen Nachweise in Anm. 37, auch zur gegenteiligen Ansicht), so liefe § 114 ZPO teilweise leer und würde auf eine gesetzeswidrige bloße Bedürftigkeitsprüfung eingeengt werden.