Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.03.2003, Az.: 13 LB 4075/01
Philadelphia-Schule; Privatunterricht; Religionsfreiheit; Sexualkunde; Siebenter-Tags-Adventisten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.03.2003
- Aktenzeichen
- 13 LB 4075/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 47955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 07.10.2003 - AZ: 6 B 41/03
Rechtsgrundlagen
- Art 6 Abs 2 S 1 GG
- Art 7 Abs 1 GG
- Art 4 Abs 1 GG
- § 63 Abs 5 SchulG ND
- § 96 Abs 4 SchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Religiöse Gründe können eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht rechtfertigen. Bei Gewissenskonflikten aufgrund der staatlichen Sexualerziehung ist das nicht der Fall.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Befreiung ihres 1993 geborenen Sohnes C. von der Schulbesuchspflicht im Wege der Gestattung von Privatunterricht (§ 63 Abs. 5 NSchG).
Für ihren 1990 geborenen Sohn D., hatten die Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 1997 bei der Grundschule E. die Befreiung von der Pflicht, diese Schule zu besuchen, beantragt und zur Begründung angegeben, sie seien „Siebenter-Tags-Adventisten“ und hätten D. aus (näher dargelegten) religiösen Gründen an der „Freien Christlichen Philadelphia-Schule Siegen (Heimschulwerk)“ angemeldet; der dortige „Heimunterricht“ werde mit Hilfe einer „Fernbetreuung durch ausgebildete Lehrer“ durchgeführt. Die Beklagte hat dem mit Bescheid vom 7. März 1997 entsprochen, indem sie D. „von der Pflicht zum Besuch der zuständigen Grundschule“ „beurlaubte“; sie sei damit einverstanden, dass er stattdessen „an der Freien Christlichen Philadelphia-Schule in Siegen angemeldet“ werde. Diesen Befreiungsbescheid hob sie im April 1997 allerdings wieder auf, und zwar mit der Begründung, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass D. an der „Philadelphia-Schule“ „internatsmäßig untergebracht wird und ... am dortigen Unterricht teilnimmt“; das sei indessen nicht der Fall, da die genannte Schule „nur Fernunterricht anbietet und ... die ... Schüler zu Hause wohnen“. Das widerspreche dem niedersächsischen Schulgesetz. Hiergegen erhoben die Kläger erfolgreich Klage: Mit Urteil vom 16. Juni 1999 (3 A 132/97) hob das Verwaltungsgericht den Aufhebungsbescheid auf, weil die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen nicht betätigt habe und auch materiell die Voraussetzungen für eine Aufhebung nicht vorlägen. Die Befreiung sei nach § 63 Abs. 5 NSchG möglich und ermessensfehlerfrei ausgesprochen worden. D. wird danach seit 1997 häuslich unterrichtet. Hinsichtlich des Sohnes C., um den es hier geht, ist das seit 1999 der Fall.
Dieserhalb hatten sich die Kläger lange vor Beginn des Schuljahres 1999/00 im Februar 1999 wiederum an die Grundschule E. gewandt und mitgeteilt, dass sie auch C. bei der „Philadelphia-Schule“ in Siegen angemeldet hätten. Unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 23. Februar 1997 und in Erweiterung ihres Vorbringens beantragten sie auch für C. die „Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter dem 19. März 1999 ab. Das wurde unter anderem damit begründet, dass die von den Klägern geltendgemachten „Unzufriedenheiten mit dem niedersächs. Schulwesen ... bzw. der Wunsch der Erziehungsberechtigten, ihr Kind im Geiste der christlichen Erziehung der 7.-Tags-Adventisten unterrichten zu lassen“, eine Genehmigung von Privatunterricht nach § 63 Abs. 5 NSchG nicht rechtfertigte. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 1999 als unbegründet zurück. Eine „Beurlaubung vom Schulbesuch aus religiösen Gründen könnte nur in Betracht kommen, wenn ein entsprechender anderweitiger Schulbesuch sichergestellt wäre“, was bezüglich der „Beschulung Ihres Sohnes ... bei Ihnen zu Hause ... jedoch nicht der Fall“ sei. Für eine vollständige Befreiung vom Unterricht und eine Genehmigung einer „Beschulung zu Hause“ reichten die von den Klägern angeführten Gründe nicht aus. Sie hätten nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dann, wenn C. die Schule besuchen würde, in einen „unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt“ zu geraten. Der „Einwand“ der Kläger, die (offenbar staatlichen) „Unterrichtsmethoden“ seien „mit Ihrem Glauben und der ausschließlichen Erziehung nach den Geboten christlicher Wertvorstellungen unvereinbar“, sei „unter den aktuellen schulischen Gegebenheiten“ zurückzuweisen.
Am 8. Juni 1999 haben die Kläger Klage auf Gestattung von Privatunterricht (nach dem Vorbild der „Philadelphia-Schule“ in Siegen) erhoben. Dazu haben sie vorgetragen: Als „Siebenter-Tags-Adventisten“ sähen sie die Bibel als alleinige Grundlage ihres Glaubens an und könnten es deshalb aus Glaubens- und Gewissensgründen nicht verantworten, ihren Sohn C. die staatliche Schule besuchen zu lassen. Das Weltbild der Bibel lege noch einen Schöpfergott zugrunde, während schon den Erstklässlern die Entstehung der Welt als evolutionär zu erklärender Vorgang nahegebracht werde. Im Religionsunterricht werde eine Methode der Bibelauslegung angewandt, die einem „wahrhaft Gläubigen den Glauben zerstören muß“. Ferner würden die Kinder mit „Praktiken konfrontiert, die eindeutig als okkult bezeichnet werden“ müssten („Beruhigungsübungen“), wodurch schwere psychische und körperliche Schädigungen verursacht würden. „Stilleübungen“, „Phantasiereisen“ und „Mandelas“ seien Anleitungen und Hilfsmittel zur „außerkörperlichen Seelen- oder Astralreise“, „okkulte und magische Praktiken, die gegen das Wort Gottes verstoßen und die Tür zum Reich der Finsternis öffnen“ würden. Durch derartige Praktiken des fernen Ostens werde das Christentum verdrängt. Die „Heimbeschulung“ durch die Eltern führe auch zu (mindestens) gleichwertigen Ergebnissen (wie der Besuch öffentlicher Schulen). Das zeige das Beispiel ihres Sohnes D., wie ein an einer staatlichen Schule von ihm abgelegter Leistungstest ergeben habe. Ihre Kinder könnten gerne entsprechenden Kontrollen unterzogen werden. Auch „Sozialisationsprobleme“ träten nicht auf, wie die Erfahrungen in den USA, Frankreich und Österreich zeigten, wo die „Familienschule“ in mehr als einer Million Fällen gestattet sei. Vielmehr seien „heimbeschulte“ Kinder „ausgeglichener, weniger aufgekratzt und aggressiv“ als die öffentlicher Schulen.
Demgegenüber hat die Beklagte auf die Nr. 4 der „Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“ (Erlass MK v. 29.8.1995, MinBl. S. 1142) verwiesen, wonach ein Privatunterricht den Anforderungen genügen müsse, die an den Unterricht in den entsprechenden staatlichen Schulformen zu stellen seien. Der Unterricht „über“ die „Philadelphia-Schule“ erfülle diese Voraussetzungen nicht, da diese Schule nicht staatlich anerkannt sei und daher keinerlei Gewähr für eine Gleichwertigkeit biete. Im Übrigen lägen die im Erlass genannten „besonderen Gründe“ für die Genehmigung von Privatunterricht, die in einer entsprechenden „körperlichen, geistigen oder charakterlichen Beschaffenheit“ des Schülers bestehen müssten, nicht vor. Demgegenüber drückten die von den Klägern vorgebrachten Gründe (lediglich) deren „Unzufriedenheit“ mit dem staatlichen Schulwesen und den dortigen Lehrstoffen und Unterrichtsmethoden aus. Schließlich sei es den Klägern „unbenommen, im Rahmen ihres Erziehungsrechts die Erziehung ihrer Kinder nach Ihren Vorstellungen zu gestalten“, wobei sie die nach ihrer Meinung bestehenden Mängel der schulischen Erziehung in geeigneter Weise ausgleichen könnten (vgl. VGH München, NVwZ 1992, 1224 [VGH Bayern 16.03.1992 - 7 CS 92/512]). - Soweit die Kläger auf den „Lernstandsbericht“ über ihren (älteren) Sohn D. verwiesen, könne davon nicht ohne weiteres auf C. geschlossen werden. Da die Genehmigung für D. nur „aufgrund eines Versehens“ erteilt worden sei, könnten die Kläger diesbezüglich nicht einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. August 2001 abgewiesen. Es hat gemeint, die Beklagte habe den Klägern ermessensfehlerfrei die Ausnahmeerlaubnis zum Erteilen von Privatunterricht versagt. Dafür, dass das auch bezüglich der von ihnen „geltend gemachten Glaubens- und Gewissensentscheidung auch in Ansehung deren Erziehungsrechts“ zutreffe, hat das Verwaltungsgericht sich auf das (von der Beklagten in das Verfahren eingeführte) Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 28. Juli 1999 - 9 A 332/97 (91) - bezogen, mit welchem die Klage von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der „Siebenter-Tags-Adventisten“ auf Genehmigung von Heimunterricht abgewiesen worden ist. Diese Entscheidung stehe „im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Bundesrepublik“ (Deutschland). Auch die „aus dem Gesichtspunkt eines verpflichtenden Ethik-Unterrichts abgeleiteten grundrechtlichen Erwägungen“ der Kläger griffen nicht durch; in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei „auch insoweit das verfassungsrechtliche Konkurrenzverhältnis zwischen Individualgrundrechten und staatlichem Schulwesen in dem Sinne geklärt, dass keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen diese Gestaltung eines Schulunterrichts“ bestünden.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Zulassung der Berufung beantragt, dem der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 13 LA 3316/01 - entsprochen hat, da der Sache in zweierlei Hinsicht grundsätzliche Bedeutung zukomme. Zum einen sei nicht geklärt, wann eine Ausnahme im Sinne von § 63 Abs. 5 NSchG anzunehmen sei. Zum anderen gehe es im Rahmen des Spannungsverhältnisses zwischen elterlichem und staatlichem Erziehungsauftrag um die Frage nach der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), deren Vorrang in Einzelfällen bereits (gerichtlich) anerkannt worden sei. Zur Begründung ihrer Berufung, die weiterhin auf die Gestattung von Privatunterricht abzielt, führen die Kläger aus:
Aus der Bezugnahme auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 1999 ergebe sich, dass das Verwaltungsgericht gemeint habe, eine Schule, die das „Toleranzgebot“ beachte, führe Eltern und Kinder nicht in einen Glaubens- und Gewissenskonflikt. Zwar habe das Verwaltungsgericht den Eltern ein „Abwehrrecht aus Art. 4 GG gegen staatliche Maßnahmen“ zugestanden, dann jedoch gemeint, eine Verletzung von Verfassungsrechten der Kläger und ihres Kindes liege deshalb nicht vor, weil der „Bildungsauftrag der Schule an den im Grundgesetz verankerten Menschenrechten, den sie begründenden christlichen und humanistischen Wertvorstellungen und an den Idealen der demokratischen, sozialen und liberalen Freiheitsbewegungen ausgerichtet“ sei. Dabei habe das Verwaltungsgericht aber nicht geprüft, wie die von den Klägern beanstandeten Unterrichtsinhalte weltanschaulich-religiös zu bewerten und mit der schulischen Neutralitätspflicht und dem Toleranzgebot zu vereinbaren seien und ob sie wegen der Erziehungsvorstellungen der Kläger in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht das „gesamte Eltern-Kind-Verhältnis“ belasteten. Tatsächlich greife die völlig andere ideologische staatliche Erziehung verletzend in dieses Eltern-Kind-Verhältnis ein. Ihnen gehe es um eine neutrale staatliche Erziehung, die die elterliche „Glaubenserziehung“ nicht unterlaufe, darum, dass „durch die staatliche Pflichtschule ihre religiöse Überzeugung, nach der sie leben und ihre Kinder erziehen ..., nicht vereitelt“ werde. Da sie dem staatlichen Eingriff nicht auf andere Weise ausweichen könnten, hätten die Kläger Anspruch auf Gestattung von Privatunterricht. § 63 Abs. 5 NSchG sehe dies in Ausnahmefällen auch vor, wozu auch glaubensbedingte Gründe zählten. Die Vorschrift gehe auf § 4 des „Gesetzes betreffend die Grundschulen und Aufhebung der Vorschulen“ vom 28. April 1920 (RGBl. I S. 851) zurück, eine Vorschrift, hinsichtlich derer in der „Deutschen Nationalversammlung“ eine Ergänzung um eine „Gewissensklausel“ beantragt gewesen sei, was dann aber nicht Gesetz geworden sei, weil dieser Ausnahmegrund als selbstverständlich angesehen worden sei.
Vorliegend liege ein solcher Ausnahmefall vor, der den Klägern Anspruch auf Privatunterricht gebe. Ein derartiger Anspruch folge aus dem Gebot des Schutzes des Persönlichkeitsrechts ihres Sohnes und ihres eigenen. Demgegenüber komme die Beklagte „zu einer Verengung“ dieser Vorschrift, „die dem Wortlaut ... und der logischen und teleogischen Interpretation widersprechen“. Ein „Ausnahmefall aus Glaubensgründen“ sei „jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Durchsetzung der Teilnahme am Schulunterricht in grundrechtlich oder international geschützte Glaubenspositionen der Eltern eingreift und diese verletzt“. Im Verein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht garantiere, umfasse Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht der Eltern zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es sei Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig hielten. Dem entspreche das Recht, die Kinder von Glaubens- und Weltanschauungsüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch oder schädlich erschienen (BVerfGE 93, 17 [BVerfG 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91]). Die religiöse Erziehung obliege den Eltern und nicht dem Staat. Dieses Recht der Eltern werde durch die staatliche Neutralitätspflicht gesichert. Demgegenüber erzögen die staatlichen Schulen in Niedersachsen ideologisch. Das hielten die Kläger für schädlich und falsch, so dass die staatlichen Schulen widerrechtlich in ihre grundrechtlich geschützte Position eingreife und diese verletze.
Dazu, was sie am Unterricht in staatlichen Schulen beanstanden, führen die Kläger im Einzelnen aus, dass und inwiefern die Lehrinhalte und -methoden an öffentlichen Schulen in Niedersachsen ihrer Meinung nach eine „weltanschaulich-religiöse Ausrichtung“ hätten, die ihre Grundlage im „New Age“ haben. Die - insbesondere auch in religiöser Sicht negativen - Auswirkungen dieser Ideologie sehen sie in drei „fächerübergreifenden Unterrichtsinhalten“: Erstens in der „Sexualerziehung im Sinne des Neomarxismus“, zweitens in dem „Einsatz von Psychotechniken des New Age (wie Phantasiereisen, Atem- und Entspannungsübungen etc.) im schulischen Unterricht“ und drittens in der „nicht wissenschaftlich bewiesenen Lehre zur Entstehung der Arten (Evolutionstheorie)".
Die schulische Sexualerziehung in Niedersachsen „indoktriniere“ entgegen BVerfGE 47, 46/77 die Schulpflichtigen zur „sexuellen Libertinage“, wie die Broschüre des Niedersächsischen Kultusministeriums („In Niedersachsen Schule machen, Beispiele“) „Sexualerziehung, Anregungen und Materialien“ von 1995 beweise. Durch die fächerübergreifend gelehrte Sexualerziehung werde die staatliche Neutralitätspflicht verletzt. Sie sei ideologisch bestimmt (sog. „Frankfurter Schule“), stehe im Dienste einer „emanzipatorischen Pädagogik“ und sei „Mittel zur neomarxistischen Revolutionierung unserer Gesellschaft“. Ziel sei die „Entfremdung“ des Kindes von seiner bisherigen Kultur; es gehe um die „Befreiung von Bindungen an Normen und Werte der bisherigen Gesellschaft mit dem Ziel, dieses System zu überwinden“, vor allem durch „Zerstörung der wertebildenden Institutionen wie Ehe, Familie, Kirche und Schule“. Ehe und Familie seien demgegenüber für sie zentrale göttliche Institutionen und Ordnungen des menschlichen Zusammenlebens. Wie die genannte Zerstörung mittels der staatlichen Sexualerziehung bewirkt werde, zeige die genannte Broschüre des Niedersächsischen Kultusministeriums. Danach habe die Sexualerziehung Kindern und Jugendlichen einsichtig zu machen, „daß es im Bereich der Sexualität keine jederzeit gültigen Maßstäbe geben kann, daß jede und jeder immer wieder neu Verantwortung für seine Einstellungen und Handlungen zu übernehmen hat, die sich kritisch an geltenden Normen ausrichten müssen“. Damit befreie die schulische Sexualerziehung die Schulpflichtigen von allen Normen im Bereich der Sexualität. Sie fordere die Kinder zum Ungehorsam gegenüber ihren Eltern auf und verführe zur „Hurerei (Promiskuität)“. Eine derartige „Erziehung zur sexuellen Unabhängigkeit der Kinder von jeglicher elterlicher Erziehung“ stehe „im diametralen Gegensatz zum Glauben der Kläger, den sie ihrem Sohn vermitteln“. Sie stelle sich gegen christliche Normen und Werte, die bis zur „Kulturrevolution von 1968“ christlich-abendländisches Kulturgut gewesen seien, nämlich gegen das 4. Gebot und das Gebot der Keuschheit (Gal 5,22). - Ob einzelne Schulen oder einzelne Lehrer möglicherweise einen „von ihrer obersten Schulbehörde abweichenden“ Sexualkundeunterricht erteilen, sei unerheblich, da allein darauf abzustellen sei, was ihre oberste Behörde für den Gebrauch im Unterricht vorgebe. Die (für sie zuständige) Grundschule in E. unterrichte jedenfalls nach den „Beispielen“, wie sich daran zeige, dass Drittklässler den Vorgang des Geschlechtsverkehrs zu zeichnen gehabt hätten.
Neben dem Sexualkundeunterricht gebe es ferner ideologisierten Unterricht „im Sinne der religiösen Weltanschauung des New Age“, der an die Stelle der christlichen Erziehung getreten sei. „New Age“ verfolge „das Ziel, die Menschen unter Leitung von Geistesmächten zu bringen, damit der Mensch zu Gott evolutioniert“. Es handele sich um eine „synkretische religiöse Weltanschauung, eine Vermischung von Religionen, philosophischen Lehren, Okkultismus, Spiritismus, Schamanismus und Mystizismus“. „New Age“ lehre letztlich, „daß Probleme der Menschheit nur mit seinem (des Menschen) Bewußtsein zu tun haben“. Wenn sein „Bewußtsein transformiert“ sei, würde er erkennen, „daß er Gott sei, Teil im Ganzen des kosmischen Geistes“; aus „diesem transformierten Bewußtsein soll dann Liebe, Friede und ein heiles, ganzheitliches Leben, die neue Welt, fließen. Die in den niedersächsischen staatlichen Schulen „fächerübergreifend praktizierten Psychotechniken wie Phantasiereisen, Atem- und Entspannungsübungen, Massagetechniken, Rollenspiele und vieles mehr sowie die Befassung ... mit Hexerei und Zauberei“ seien nichts anderes als Mittel des „New Age - kultische Handlungen - zur Transformation des Bewußtseins“. Ebenso „Psychotechniken“ wie „Phantasiereisen (auch Traumreisen genannt), Atem- und Entspannungsübungen, Gefühlsschulung etc.“.
„New Age“ sei eine „religiöse Weltanschauung der Selbstheilung und der Selbsterlösung“. Über „Passivwerden“ solle eine „Bewußtseinserweiterung“ gefunden werden. Es werde dem „inneren Guru“ vertraut, das Übersinnliche bestimme das Handeln, nicht der Verstand. Durch die „Psychotechnologien“ würden die Schüler in die „Weltanschauung und den Okkultismus des New Age“ geführt. Dadurch würden die Schüler indoktriniert, werde unzulässig in die Schülerpsyche eingegriffen. Nach dem Glauben der Kläger beruhten die Probleme der Menschheit demgegenüber nicht auf einem „metaphysischen Identitätsmangel, der auf sein Bewußtsein beschränkt ist“, sondern auf dem Ungehorsam Gott gegenüber, der mit dem Sündenfall begonnen habe. Tor zum neuen Leben sei demnach die Erkenntnis der Erlösungsbedürftigkeit des Menschen und nicht die Bewusstseinsbildung - bis dahin, „daß man selbst Gott ist“. Nach ihrem christlichen Glauben habe der Mensch nicht die Fähigkeit, sich selbst zu erlösen. „Niemand kommt zu Gott aus eigener Kraft, allein durch Jesus Christus (Johannes 14, 6)“. Zu dem von ihnen beanstandeten „Schamanismus“ verweisen die Kläger auf ein „Neuheidentum“ an staatlichen Schulen „im Gewande von Hexen und Zaubern“. So spiele z.B. die Fibel „Fara und Fu“ im „Monsterland“; der Leselehrgang „ LolliPop “ sei in erster Linie eine Einführung in Lehren und Praktiken der Magie. Die Fibel „Das Zauberalphabet“, ein Lesebuch für die 1. Klasse, begleite die Schüler durch das ganze Schuljahr mit einer „Zaubergeschichte“, wodurch die Kinder „intensiv und stetig in den Schamanismus eingeführt“ würden.
Die von den staatlichen Schulen gelehrte „Evolution der Arten“ stehe in Widerspruch zur Schöpfungslehre der Bibel, an die die Kläger glaubten. Danach stamme der Mensch nicht vom Affen ab.
Diese staatlichen Unterrichtsinhalte könnten die Kläger nicht mit ihrem christlichen Glauben vereinbaren, sähen darin vielmehr „Lehren und Praktiken“, die die Grundlage des Christentums zerstören. Angesichts der konträren Erziehungsziele von Schule und Eltern könnten beide nicht sinnvoll zusammenwirken. Die einzige Möglichkeit, dem auszuweichen, liege in der Genehmigung von Privatunterricht. Eine andere Möglichkeit, den Konflikten in ihrer Gesamtheit auszuweichen, gebe es nicht. In der Regel wüssten die Eltern nicht im Vorhinein, was in den einzelnen Schulstunden gemacht wird, sondern erst im Nachhinein. Mindestens ebenso bedeutsam sei der Umstand, „daß es aus Sicht der Schulverwaltung und nach der Anschauung der Mehrheit (Eltern und Lehrer) um weltanschaulich-religiös neutrale und rein ’spielerische‘ Betätigungen handelt, so daß weder ein Hinweis an den Schüler noch an die Eltern ergeht“.
Ihr Sohn C. werde nach den Unterrichtsmaterialien der „Philadelphia-Schule“ in Abstimmung mit den Rahmenrichtlinien in Niedersachsen unterrichtet. Diese (Fern-) Schule habe ihre Schüler seit zwanzig Jahren erfolgreich zum externen Haupt- bzw. Realschulabschluss geführt. Die Gleichwertigkeit dieses Unterrichts mit dem staatlicher Schulen sei gewährleistet und könne von der Beklagten jederzeit überprüft werden, wie das bei D. auch bereits geschehen sei.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung
der Bescheide der Beklagten vom 19. März und 17. Mai 1999
diese zu verpflichten, ihnen zu gestatten, ihren Sohn C.
privat unterrichten zulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Gestattung von Privatunterricht nach § 63 Abs. 5 NSchG richte sich nach dem Erlass vom 29. August 1995 (SVBl. S. 223). Hiernach (Nr. 4 Abs. 1) müsse der (erstrebte) Privatunterricht den Anforderungen genügen, die an den Unterricht „in den entsprechenden Schulformen“ zu stellen seien. Schon an der danach geforderten Gleichwertigkeit fehle es hier. C. werde Unterricht durch Laien, nicht durch Lehrer erteilt. Die dabei verwendeten Unterrichtsmaterialien änderten am Fehlen der Gleichwertigkeit nichts. Auch komme es nicht nur auf die „erfolgreich d.h. überprüfbare Wissensvermittlung“ an, sondern auch auf „das Erlernen von sozialen Kompetenzen in einer Gruppe gleichaltriger Mitschüler, das Einfügen in die Klassengemeinschaft und die Vermittlung von Werten i.S. d. § 2 - 4 NSchG“. Das könne im Einzelunterricht durch Eltern nicht ausreichend erlernt werden. Darüber hinaus lägen auch die in Nr. 4 Abs. 2 des Erlasses genannten Voraussetzungen nicht vor, insbesondere „kein medizinischer Bezug“, oder häufige Wohnsitzwechsel (wie bei Schaustellern oder Binnenschiffern). Ansonsten müssten Gründe in der Person des Schülers vorliegen, d.h. in seiner „körperlichen, geistigen oder charakterlichen Beschaffenheit“.
Die von den Klägern vorgetragene „Unzufriedenheit mit dem niedersächsischen Schulsystem, mit Lehrstoffen oder Lehrkräften bzw. der Wunsch, ihren Sohn im Geiste der christlichen Erziehung der Siebenten-Tags-Adventisten unterrichten zu lassen“, sei demgegenüber nicht Grund für die Gestattung von Privatunterricht. Wer sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit berufe, müsse dafür „ernstliche, einsehbare Erwägungen, d.h. wenigstens ansatzweise objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte“ darlegen. Die Kläger hätten aber „gerade nicht ansatzweise objektiv nachvollziehbar dargelegt“, weshalb ihr Sohn C. an der Grundschule in E. in einen Glaubenskonflikt geraten würde. Soweit die Kläger auf einen Konflikt zwischen ihren Glaubensgrundsätzen und dem staatlichen Schulunterricht abstellten, lägen bloße Vermutungen über „objektiv nicht nachvollziehbare und dämonisierende (Sexual-)Ideologien und Weltanschauungen“ vor. Eine „(heimliche) Ideologie, die den Schülern ... ?eingetrichtert? werden“ solle, gebe es nicht. Auch die Grundschule E. wahre die Pflicht zu weltanschaulicher Neutralität. Die Vorwürfe der Kläger „zur Indoktrinierung im Sinne des ?New Age? und des Okkultismus“ seien nicht „nachvollziehbar“. Die von ihnen genannten Beispiele von „Entspannungsmethoden“ seien „aus schulfachlicher Sicht allerdings zum Teil fragwürdig“. Zwar müssten die Schüler heute sicherlich mehr als früher durch „entsprechende Unterrichtsmethoden zur konzentrierten Mitarbeit befähigt“ werden; der „Einsatz von Entspannungs-, Atem- oder Massagetechniken“ bedürfe aber „sehr sorgfältiger Ausbildung der Lehrkräfte und intensiver Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten“. Solche Techniken würden indessen „nicht ohne weiteres“ in den Grundschulen angewandt.
Was die Kläger unter “Hexenprojekten“ verstünden, sei „so nicht nachvollziehbar“. Bei den dazu vorgelegten Unterlagen handele es sich um „Spielanleitungen bzw. um Zaubertricks im Sinne von Geschicklichkeitsspielen, sowie um Lesebuchgeschichten“. Sie stammten aus anderen Bundesländern oder Schulbüchern, die an der Grundschule E. nicht benutzt würden. Im Übrigen seien Märchen und märchenhafte Geschichten bei Grundschulkindern sehr beliebt und gehörten zum kulturellen Erbe. In den „Rahmenrichtlinien Deutsch“ seien sie (wie auch Sagen, Fabeln und Schwänke) dem Lernziel ?poetische Texte deuten? zugeordnet". Das erfolge im Einklang mit den Vorgaben der Kulturministerkonferenz. Dabei gehe es um das Textverständnis und das Erkennen von „gattungsspezifischen Merkmalen“ sowie um die Gegenüberstellung des „Guten“ und „Bösen“, werde gerade nicht dazu erzogen, an „sog. ?böse Mächte?“ zu glauben. Weder die Lesebuchgeschichten noch die Zaubertricks im Sinne von Geschicklichkeitsspielen seien als Aufforderung zur Hexenverehrung zu verstehen.
Entgegen der Meinung der Kläger bezwecke die schulische Sexualerziehung nicht einen „losen oder anstößigen Lebenswandel“. Es gebe dabei „keine indoktrinäre einseitige Ausrichtung“, sondern werde (entsprechend § 96 Abs. 4 Satz 7 NSchG) „Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen“ geübt. Sexualerziehung gebe es bereits im Rahmen des Sachunterrichts der Grundschule. Eine „wie auch immer geartete Sexualmoral“ werde nicht gelehrt. Dem Anspruch der Eltern auf vorherige und umfassende Information werde entsprochen, auch durch die Grundschule E.. Nach § 96 Abs. 4 Satz 3 NSchG seien die Erziehungsberechtigten „insbesondere über Ziel, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten, damit die Erziehung im Elternhaus und die in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen“. Für Eltern bestünden „effektive Mitwirkungsmöglichkeiten“, indem sie bei Informationsveranstaltungen und Klassenkonferenzen auf „bestimmte Schwerpunkte und besondere Bezüge“ hinweisen könnten. Die Schüler würden nicht zu einem „promiskuitiven, bestimmten Sexualverhalten“ erzogen, sondern „zur Selbständigkeit, Verantwortungsbewußtsein und Toleranz anderen Lebensweisen gegenüber“. Wenn die Kläger wegen dieses Unterrichts in Gewissenskonflikte gerieten, könne das jedenfalls nicht dazu führen, dass sie ihre Kinder überhaupt nicht in die Schule schickten.
Die Evolutionstheorie sei nicht Gegenstand des Unterrichts von Grundschule und Orientierungsstufe, werde vielmehr erst später behandelt, und zwar im Biologie- und ggf. im Religionsunterricht. Die Angabe der Kläger, bereits in der Grundschule würde die Evolutionstheorie unterrichtet, sei dagegen falsch. Wenn im Religionsunterricht die Schöpfung thematisiert werde, würden allerdings auch andere „Deutungsmuster über die Weltenstehung“ neben den Schöpfungsbericht der Bibel gestellt. Die Kritik der Kläger an der Behandlung der Evolutionstheorie im Schulunterricht sei für die Beklagte im Übrigen nicht „nachvollziehbar“. Ein dadurch begründeter Gewissenskonflikt rechtfertige indessen keinesfalls eine vollständige Unterrichtsbefreiung.
Letztlich meint die Beklagte, das Elternrecht werde durch die allgemeine Schulpflicht eingeschränkt. Die Eltern könnten die Erfüllung der Schulpflicht (auch) nicht unter Berufung auf „eine Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, verweigern“. Der „Vorrang der Schulpflicht vor dem Elternrecht“ sei vor allem durch das Wohl des Kindes gerechtfertigt, das „oberste Richtschnur und Grenze des Elternrechts“ sei. Dadurch, dass die Eltern ihre Kinder „aus rein subjektiven Vorstellungen heraus der Ausbildung in der Schule entziehen“, gefährdeten sie deren Zukunftsaussichten „auf das Schwerste“, indem der Zugang zu weiterführenden Schulen und die Ausbildung in vielen Berufen dadurch unmöglich gemacht werden könnten. Diese „gravierenden Folgen eines Missbrauchs des elterlichen Sorgerechts“ brauche der Staat „auch in Ansehung des Elternrechts“ nicht hinzunehmen. Auch im Falle der Kläger sei die „Erfüllung der Schulpflicht ... unter Berücksichtigung der geltendgemachten Glaubens- und Gewissensgründe nicht unzumutbar“.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Zwar ist das angefochtene Urteil, wie die Kläger zu Recht beanstanden, insofern fehlerhaft, als das Verwaltungsgericht zur Abweisung der Klage gelangt ist, ohne sich ernsthaft mit dem Anliegen der Kläger auseinanderzusetzen, so dass es der Bedeutung des Rechtes der Kläger auf Erziehung ihres Sohnes C. in religiöser Hinsicht (Art. 6 Abs. 2 GG iVm Art. 4 Abs. 1 GG) nicht gerecht geworden ist. Auch soweit es sich die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 28. Juli 1999 - 9 A 332/67 (91) - zu eigen gemacht hat, erschöpft sich die Begründung im Wesentlichen in der allgemeinen Behauptung, die staatliche Schul(besuchs)pflicht sei angesichts der tatsächlichen Ausgestaltung der Schule verfassungsgemäß (Hinweis auf BVerfGE 41, 29). Das liegt auf der gleichen Linie wie der Beschluss des VGH München vom 16.3.1992, 7 CS 92.512, NVwZ 1992, 1224 und das (von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte) Urteil des VGH Mannheim vom 18. Juni 2002, 9 S 2441/01 (LS in DVBl. 2003, 347), wo die Problematik dadurch umgangen wird, dass ein Anspruch auf eine Ausnahme von der Schulbesuchspflicht verneint wird, „wenn die öffentlichen (und die privaten) Schulen, so wie sie ausgestaltet sind und bestehen, lediglich wegen ihrer Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele abgelehnt werden, und zwar auch dann ..., wenn dies aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen geschieht“, da die Schule „auf die Einhaltung religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet“ sei und sich in der Praxis auch daran halte. Hinsichtlich des Vorbringens der dortigen Kläger, „dass ihre Kinder in der Schule einem ihrer Überzeugung widersprechenden religiösen Einfluss ausgesetzt seien“, wird lediglich darauf verwiesen, dass die öffentliche Schule „auf den Grundsatz der religiösen Neutralität und Toleranz verpflichtet“ sei und sich „jeglicher Missionierung und Indoktrination zu enthalten“ habe. Indessen ist es gerade die Frage, was dann geschehen soll, wenn schulischer Unterricht trotzdem, d.h. trotz der genannten Eigenschaften der Schule, zu religiösen Gewissenskonflikten führt. Solche kann der Senat den Klägern zwar nicht absprechen, hält sie aus Rechtsgründen dennoch nicht für durchgreifend, so dass die Berufung letztlich erfolglos bleiben muss.
Im Gegensatz zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - und anders als dieses es noch in seinem Urteil vom 16.6.1999, 13 A 132/97, wo dazu umfangreiche Ausführungen gemacht worden sind, getan hatte - hat die Beklagte durchaus gesehen, dass die von den Klägern beanspruchte Ausnahmeerteilung nicht nur gesetzlich vorgesehen ist, sondern auch von Verfassungs wegen geboten sein kann. Einschlägig ist insoweit zunächst § 63 Abs. 5 NSchG (i.d.F. v. 3.3.1998, GVBl. S. 137), wonach „Schulpflichtigen der ersten sechs Schuljahrgänge Privatunterricht anstelle des Schulbesuchs nur ausnahmsweise gestattet werden“ darf. Hieraus ergibt sich zum einen, dass in Niedersachsen eine Gestattung von Privatunterricht gesetzlich grundsätzlich vorgesehen ist (in den ersten sechs Schuljahren nur „ausnahmsweise“, und im Übrigen uneingeschränkt?). Zum anderen ist zu dieser Vorschrift festzustellen, dass sie keinerlei Vorgaben für die Gestattung einer Ausnahme macht. Insofern entsprechen die zu möglichen Ausnahmegründen gemachten Einschränkungen in Nr. 4 Abs. 2 der „Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“ (Erlass MK vom 29.8.1995 - GVBl. S. 1142 = SVBl. S. 223), wonach eine Ausnahme (wohl: nur) dann vorliege, „wenn der Schulbesuch aus in der Person ... des Schulpflichtigen liegenden besonderen Gründen für ... seine Entwicklung oder für ... seine ... Mitschüler eine Gefährdung bedeuten würde“, und die so verstanden werden, dass die Ausnahmegründe in der „körperlichen, geistigen oder charakterlichen Beschaffenheit“ des Schülers liegen müssen (Seyderhelm/Nagel/Brockmann, NSchG, Stand: 9/02, § 63 Anm. 7), worauf auch die Beklagte in erster Linie abgestellt hat, nicht der gesetzlichen Regelung. Jedenfalls können, wie noch auszuführen sein wird, auch religiöse Gründe, die in Ausübung ihres Erziehungsrechtes auch von den Eltern geltendgemacht werden dürfen, einen Anspruch auf die Gestattung von Privatunterricht begründen. Danach trifft die (grundsätzliche) Aussage, „auch der Besuch einer ?Philadelphia-Schule? (frei übersetzt: Bruderhilfe) ist nach dem NSchG nicht genehmigungsfähig“, insoweit könne „weder eine Befreiung von der Schulpflicht noch eine Genehmigung von Heimschulunterricht erteilt werden“ ( Seyerhelm u.a., aaO), nicht zu. Davon dürfte auch die Beklagte ausgegangen sein, auch wenn sie im Wesentlichen auf die „Ergänzenden Bestimmungen“ abgestellt hat. Wenn sie nämlich von einer „Beurlaubung vom Schulbesuch aus religiösen Gründen“ gesprochen hat, von einer „Befreiung von Teilen des Unterrichts aus religiösen Gründen“ (Widerspruchsbescheid vom 17.5.1999, S. 2), sowie davon, dass die Kläger einen „unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt ... durch den Schulbesuch“ von C. „unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Gründe nicht hinreichend glaubhaft gemacht“ hätten (aaO, S. 3), so hat sie damit (über das Verhältnis zwischen elterlichem Erziehungsrecht - Art. 6 Abs. 2 GG - und staatlichem Erziehungsauftrag - Art. 7 Abs. 1 GG - hinaus) das Recht auf Religionsfreiheit - Art. 4 Abs. 1 GG - angesprochen und damit im Schulbereich anerkannt. Gleichgültig wäre dabei, ob dies im Rahmen von § 63 Abs. 5 NSchG geschehen ist oder nicht, da die Berücksichtigung von Glaubensgründen auch nach dem Wortlaut der Vorschrift jedenfalls zwanglos möglich ist.
Unter Berücksichtigung ihrer Religionsfreiheit könnte den Klägern ein Anspruch darauf, ihren Sohn C. privat unterrichten zu lassen, auch tatsächlich zustehen. Nach Lage der Dinge könnte er sich zum Zeitpunkt der jetzigen gerichtlichen Entscheidung allerdings nur noch auf die Zeit bis Ende des laufenden Schuljahres 2002/3, in dem C. sich altersmäßig in der „4. Klasse“ befindet, beziehen. Denn der von den Klägern bei der Grundschule E. im Februar 1999 gestellte Befreiungsantrag bezog sich lediglich auf die (vierjährige) Grundschulzeit, über die demnach auch die Beklagte allein befunden hat (vgl. §§ 68 ff VwGO). Prozessual bedeutet das, dass die Rechtsstreit (noch) nicht in der Hauptsache erledigt ist.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) betrifft vor allem deren negative Seite, d.h. die Ablehnung christlicher Glaubensinhalte und -symbole, vorzugsweise in der staatlichen Schule: So waren Gegenstand der Entscheidung die christlichen Gemeinschaftsschulen (BVerfGE 41, 29 und 41, 65), wo ausgeführt ist, dass eine Schule nicht „missionarisch“ sein und „keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte“ beanspruchen dürfe, sondern „auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen“ sein müsse (aaO., S. 57), das Schulgebet (BVerfGE 52, 223; dazu auch BVerwGE 44, 196) und das Kruzifix in Schulen (BVerfGE 93, 1). Besonders in letzterer Entscheidung (Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91), wo es wie hier um Art. 4 Abs. 1 GG iVm mit dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) ging, und auf die sich die Kläger hier besonders berufen, wird die (negative) Religionsfreiheit als „Abwehrrecht“ verstanden, wobei vom Recht der Eltern die Rede ist, „die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch oder schädlich erscheinen“ (BVerfGE 93, 1/17). Ferner ist anerkannt, dass ein Prozessbeteiligter das Vorhandensein eines Kruzifixes im Gerichtssaal beanstanden kann (BVerfGE 35, 366 [BVerfG 17.07.1973 - 1 BvR 308/69]). - Hinsichtlich der positiven Religionsfreiheit ist entschieden, dass aus religiösen Gründen (Bergpredigt, Mathäus 5, Vers 33-37) eine Eidesleistung vor Gericht verweigert werden darf (BVerfGE 33, 23 [BVerfG 11.04.1972 - 2 BvR 75/71]), wobei auch gesagt ist, dass der Staat nicht berechtigt sei, die „Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als ?richtig? oder ?falsch? zu bezeichnen“ (aaO, S. 30).
Auch im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spielt die Glaubensfreiheit im Schulbereich eine große Rolle. Dabei ist auch ein Anspruch auf Befreiung vom Unterricht anerkannt worden, allerdings bisher nur in einzelnen Fächern. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. April 1973 (BVerwGE 42, 128) ein Recht auf Befreiung vom Sonnabend-Unterricht, das aus religiösen Gründen beansprucht wurde („Sabbat-Heiligung“, 2. Buch Moses, Kapitel 20, Vers 8-11), anerkannt, dabei allerdings nicht auf die Religionsfreiheit abgestellt, sondern auf den Anspruch auf Gleichbehandlung (mit Juden und „Sieben-Tags-Adventisten“).
Dagegen hat es in zwei Urteilen vom 25. August 1993, auf die sich auch die Kläger berufen, einen Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht aus religiösen Gründen für Türken islamischen Glaubens bejaht. Die Entscheidung 6 C 8/91 (BVerwGE 94, 82) betrifft eine 12-jährige Türkin, die auf Befreiung vom koedukativen Sportunterricht klagte, da es ihr der islamische Glaube („Koran“, Sure 24, Verse 30 und 31) verbiete, zusammen mit Jungen Sport zu treiben. Zu dem insoweit bestehenden Konflikt zwischen der Religionsfreiheit und dem staatlichen Schulauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, bei dem „gebotenen schonenden Ausgleich beider Rechtspositionen im Rahmen ?praktischer Konkordanz?“ sei zu berücksichtigen, “daß die staatliche Schulverwaltung verpflichtet ist, alle ihr zu Gebote stehenden, zumutbaren organisatorischen Mittel auszuschöpfen, jedenfalls für Mädchen ab dem Alter der Klägerin einen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht einzurichten und anzubieten“; tue oder könne sie das nicht, sei der „Konflikt in der Weise zu lösen, daß ein Anspruch auf Befreiung vom koedukativ erteilten Sportunterricht besteht“, da es „weniger weitreichende Maßnahmen“ nicht gebe (aaO, S. 83/84/89). Wer den Befreiungsanspruch erhebe, habe (nur) darzulegen, „daß er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen, und daß er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen den Ge- und Verboten seines Glaubens die gesetzliche Pflicht erfüllen müßte“ (aaO S. 87). In dem Urteil (vom gleichen Tage) 6 C 30/92 (RiA 1994, 198 [BVerwG 25.08.1993 - BVerwG 6 C 30/92]), das den koedukativen Sportunterricht einer 13-jährigen Türkin betraf, wird insoweit abgestellt auf „die konkrete, substantiierte und objektiv nachvollziehbare Darlegung eines Gewissenskonflikts als Konsequenz aus dem Zwang, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln“ (aaO, S. 200).
Weitere Ausführungen dazu finden sich in dem dritten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.1993 (6 C 7/93, DVBl. 1994, 168), das ebenfalls die Frage der Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen betraf, allerdings nicht eines islamischen (türkischen) Kindes, sondern der (im Zeitpunkt der Entscheidung etwa 10-jährigen) Tochter einer (deutschen) Christin. Diese hatte unter Berufung auf die Bibel (1. Brief des Paulus an Timotheus, Kapitel 2, Verse 9-11) vorgebracht, eine Frau, „die auf Grund ihrer unschamhaften Bekleidung ein Objekt der Begierde darstelle, begehe Sünde und Ungerechtigkeit vor Gott. Das Tragen eines Badeanzuges oder eines Bikinis trage im besonderen Maße dazu bei, daß eine Frau begehrlich angesehen werde, und das sei Sünde“ (aaO, S. 168). Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht gemeint, mangels „wirklicher Glaubensüberzeugung“ müssten „die abweichenden Erziehungsvorstellungen“ der Klägerin - sofern sie sich denn auch auf nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht bezögen - gegenüber dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG zurücktreten, da sich für ihre Glaubensüberzeugung „selbst in dem eigenen Vorbringen der Klägerin keine erkennbaren objektiven Anhaltspunkte“ fänden (aaO, S. 169). Zwar seien auch „Außenseitern und Sektierern die ungestörte Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß ihren subjektiven Glaubensüberzeugungen zu gestatten“ und könne es „nicht Aufgabe des Staates bzw. der Gerichte sein, an Hand einer ?Bibelexegese? nachzuprüfen, ob bestimmte Auslegungen ?richtig? oder ?falsch? sind, weil dies eine unzulässige Bewertung von Glaubens- und Gewissensentscheidungen darstellen würde“; indessen müsse eine „mit der Schulpflicht in Konflikt stehende Glaubensüberzeugung ... als eine solche hinreichend objektivierbar sein, um eine Befreiung von der Schulpflicht (!) oder von einzelnen Unterrichtsfächern zu rechtfertigen“. „Wer sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, muß ernstliche, einsehbare Erwägungen, d.h. wenigstens objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für seine Glaubens- und Gewissensnot vortragen“ (aaO).
Wie diese Entscheidung zeigt, ist es offenbar für Christen weitaus schwieriger als für Moslems, unter Berufung auf die Glaubensfreiheit zu Unterrichtsbefreiungen zu gelangen (zu letzteren siehe auch: OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.4.1991, 13 M 761/91, NVwZ 1992, 79 [OVG Niedersachsen 26.04.1991 - 13 M 7618/91] betr. Sportunterricht; OVG Münster, Urt. v. 12.7.1991, 19 A 1706/90, NVwZ 1992, 77 betr. Schwimmunterricht). So hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.1991, 6 B 16/91, NVwZ 1992, 370) auch einer Katholikin aus Nordrhein-Westfalen die (gesetzlich vorgesehene) Befreiung von der Schulpflicht, die diese mit der Begründung begehrte, sie könne es mit ihrem katholischen Glauben nicht vereinbaren, ihren Sohn auf eine öffentliche Schule zu schicken, „da eine solche Schule nicht in gleichem Maße wie der von ihr durchgeführte Heimunterricht geeignet sei, ihrem Sohn einen mit dem katholischen Glauben übereinstimmenden Unterricht zu vermitteln“, versagt, ohne dabei der geltendgemachten Glaubensfreiheit nachzugehen. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass angesichts der Anforderungen der Entscheidung BVerfGE 41, 29 „sichergestellt“ sei, „daß Eltern und Kinder durch die allgemeine Schulpflicht nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt geführt“ würden. Offenbar auf diesem „Vorbild“ beruht die eingangs genannte Entscheidung des Bayerischen VGH vom 16.3.1992 (7 CS 92.512).
Indessen ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Befreiung von der Schulbesuchspflicht im Wege der Gestattung von „Heimunterricht“ grundsätzlich anerkannt ist. Hinsichtlich der Kläger dürfte das dann der Fall sein, wenn sie dargetan haben, dass sie, wenn ihr Sohn C. die (öffentliche) Schule besucht, aus Gründen ihres Glaubens in Gewissenskonflikte geraten würden. Obwohl davon hier wohl auszugehen ist, weil die Kläger unter Darlegung ihrer Glaubensgründe plausibel („nachvollziehbar“) geltendgemacht haben, dass sie in Gewissenskonflikte geraten würden, wenn ihr Sohn C. eine öffentliche Schule besuchen müsste, haben sie damit nicht Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht, weil sie ihre Gewissenskonflikte hinzunehmen haben.
Nach dem Vorbringen der Kläger soll sich die Belastung ihres Gewissens, d.h. eine Unvereinbarkeit mit ihren Glaubensvorstellungen, aus drei Sachverhaltskomplexen ergeben, von denen, insbesondere in der - hier allein in Betracht zu ziehenden - Grundschule, nach Auffassung des Senats allerdings nur einer von Bedeutung ist. So kommt eine Belastung aufgrund der „Evolutionstheorie“ mit dem (angeblichen) Inhalt, „daß der Mensch vom Affen abstammt“, nicht in Betracht, weil dies im Unterricht der Grundschule nicht vorkommt (und auch sonst nicht als allein gültige „Wahrheit“ gelehrt wird). Auch der Themenkomplex „Entspannungsübungen“ und „Okkultismus pp.“ scheint sich nicht am Unterricht an niedersächsischen Grundschulen zu orientieren. Jedenfalls unterliegen die Kläger hier einer Überinterpretation der Auswirkungen in religiöser Hinsicht, die z.B. aus dem bloßen Behandeln von Märchenfiguren nicht hergeleitet werden können. Demgegenüber ist es aber durchaus glaubhaft, dass der dritte Komplex, nämlich der Sexualkundeunterricht, der auch schon in der Grundschule stattfindet, das religiöse Empfinden der Kläger belastet und bei ihnen zu Gewissenskonflikten führt.
Der Sexualkundeunterricht in Niedersachsen ist in § 96 Abs. 4 NSchG geregelt. Danach sind die Erziehungsberechtigten „insbesondere über Ziel, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten, damit die Erziehung im Elternhaus und die Erziehung in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen“ (Satz 3). Demnach dürfen die Eltern über die schulische Sexualerziehung ihrer Kinder nicht in der Weise mitbestimmen, dass sie grundlegend andere Vorstellungen durchsetzen können. Sie können dem vorgesehenen Sexualkundeunterricht auch nicht ausweichen, indem sie ihre Kinder davon fernhalten. „Wenn auch eine Übereinstimmung zwischen Eltern und Lehrkräften auf diesem Gebiet anzustreben“ sei, „wird aber doch in Kauf genommen, daß dieses Ziel nicht immer zu erreichen ist. Bei aller Respektierung des Elternrechts hat der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG den Vorrang vor den Vorstellungen einzelner Eltern“ (Seyderhelm u.a., aa0, § 96 Anm. 10.6.2). Auch ein Anspruch der Eltern darauf, dass Sexualkundeunterricht getrennt nach Geschlechtern erteilt wird, soll ihnen nicht zustehen (Seyderhelm u.a., aaO, u. H. auf VG Hannover, Beschl. v. 25.2.1992 - 6 B 2024/92 -). Im Übrigen geht das Gesetz von der Notwendigkeit einer staatlichen Sexualerziehung aus sowie von einer entsprechenden Erziehung auch seitens der Eltern. Sexualerziehung soll „vom Unterricht in mehreren Fächern ausgehen“, d.h. „fächerübergreifend“, sein (Satz 4), dabei die Schüler „mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut machen, ihr Verständnis für Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie, entwickeln und ihr Verantwortungsbewußtsein stärken“ (Satz 5). Als Prinzipien des Unterricht nennt das Gesetz ausdrücklich „Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich“ (§ 96 Abs. 4 Satz 7 NSchG). Vorschläge enthalten die Rahmenrichtlinien für den Grundschul-„Sachunterricht“ nicht. Vielmehr verweisen sie auf (jetzt) § 96 Abs. 4 NSchG.
Diese Grundsätze gehen wesentlich auf die Sexualkundeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Beschl. v. 21.12.1977, 1 BVR 1 und 147/75 - (BVerfGE 47, 46) zurück. Danach gehört die Sexualerziehung zwar in erster Linie zum Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG). Jedoch ist der Staat nach Art. 7 Abs. 1 GG berechtigt, sie - auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung - in der Schule zu betreiben. Auch die in den „Empfehlungen zu Sexualerziehung in der Schule“ (Kultusministerkonferenz-Beschluss vom 3.10.1968) genannte Verpflichtung der Schule zur „Mitwirkung“ bei der Sexualerziehung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (aaO, S.72 f). Es hat den „KMK-Empfehlungen“ weiter entnommen, dass danach „nicht etwa nur eine ergänzende oder unterstützende Unterrichtung der Kinder auf dem Gebiete der Sexualität, sondern eine recht umfassende geschlechtliche Erziehung an(ge)strebt“ werde (aaO, S. 74/75). Dazu hat es lediglich „festgehalten“, „daß die Schule sich nicht anmaßen darf, die Kinder in allem und jedem unterrichten zu wollen, weil sie sonst möglicherweise den Gesamterziehungsplan der Eltern unterlaufen würde“. Insofern müsse ein „Ausgleich“ zwischen der Sexualerziehung in der Schule „und dem Elternhaus stattfinden, wobei jeder Erziehungsträger nach Maßgabe des ihm zugeordneten Rechts Forderungen erheben und Kritik äußern kann, aber auch dem anderen entgegenzukommen“ habe; Sexualkundeunterricht müsse daher „in größtmöglicher Abstimmung zwischen Eltern und Schule geplant und durchgeführt werden“ (aaO, S. 75). Insoweit gesteht das Bundesverfassungsgericht den Eltern allerdings nur ein Informations-, nicht ein Mitwirkungsrecht zu, weil das elterliche Erziehungsrecht nicht durch Mehrheitsbildung ausgeübt werden könne (aaO, S. 76). Zwar könnten die Eltern „Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung“ verlangen sowie, dass die Schule eine „Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziel ..., ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen“, unterlässt. Sexualkundeunterricht bedürfe jedoch nicht der „Zustimmung der Eltern mit der Möglichkeit der Befreiung“, die „im übrigen eine fächerübergreifende Sexualerziehung erheblich erschweren“ würde (aaO, S. 77). Diesen Grundsätzen entspricht § 96 Abs. 4 NSchG, so dass dagegen nichts zu erinnern ist. Gewissensnöte der Kläger werden dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Indessen können solche nur dann berücksichtigt werden, wenn der Sexualkundeunterricht entgegen BVerfGE 47, 46/77 „indoktrinär“ ist und auf religiöse Überzeugungen nicht ausreichend Rücksicht nehmen würde. Nach Ansicht des Senates kann davon nicht ausgegangen werden.
Für die Unterrichtsgestaltung maßgeblich sind in erster Linie die „Empfehlungen“ der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1968, da es insoweit an „Rahmenrichtlinien“ für den Unterricht fehlt. Dort ist von einer Rücksichtnahme auf religiöse Überzeugungen der Eltern der zu unterrichtenden Schüler nicht die Rede. Die „Erziehung zu verantwortlichem geschlechtlichen Verhalten“ wird schlicht als “Teil der Gesamterziehung“ bezeichnet, die notwendig sei, „um die Individual- und sozialethischen Aufgaben der Erziehung zu erfüllen“. Dazu heißt es dann: Die Sexualerziehung solle dazu beitragen, „daß die jungen Menschen ihre Aufgaben als Mann oder Frau erkennen, ihr Wertempfinden und Gewissen entwickeln und die Notwendigkeit der sittlichen Entscheidung einsehen“; es gehe um „Erziehung zu verantwortlichem geschlechtlichem Verhalten“, um das „Bewußtsein der Verantwortung, in die der einzelne in bezug auf sich selbst, den Partner, die Familie und Gesellschaft gestellt ist“. Die Schüler sollten ein sachlich begründetes Wissen „zu den Fragen der menschlichen Sexualität ... erwerben“, das es ihnen ermögliche, „auf diesem Gebiet Zusammenhänge zu verstehen, sich angemessen sprachlich auszudrücken und sich ein Urteil - auch über schwierige und ungewöhnliche Erscheinungen - zu bilden“. Zum Unterrichtsverlauf ist bestimmt: Bis Ende des 1. Schuljahres sollen die Kinder den „Unterschied der Geschlechter“ kennen und über die „Tatsachen der Mutterschaft“ Bescheid wissen. Während der ersten sechs Schuljahre sollen die Schüler über die „biologischen Grundtatsachen der Fortpflanzung des Menschen (Zeugung, Schwangerschaft, Geburt), über die körperlichen und seelischen Veränderungen während der Pubertät sowie über Menstruation und Pollution“ unterrichtet werden. Bis Ende des 9. oder 10. Schuljahres seien im Unterricht zu behandeln: „Zeugung, Schwangerschaft und Geburt beim Menschen“, „geschlechtliche Probleme der Heranwachsenden“, „sozialethische Probleme der menschlichen Sexualität ...z.B. Empfängnisverhütung, Promiskuität, Prostitution, Homosexualität, Vergewaltigung, Abtreibung, Kuppelei, Verbreiten von Geschlechtskrankheiten, Triebverbrechen)“. Bis zum Ende des 13. Schuljahres und in berufsbildenden Schulen sollen diese Themen „vertieft behandelt werden, insbesondere die ethischen, rechtlichen und sozialen Probleme der menschlichen Sexualität unter Einschluss abnormer Formen menschlichen Sexualverhaltens“. Zwar sollten die „problematischen oder negativen Erscheinungen ... nicht in den Fordergrund gestellt werden“; die Schule müsse aber „bemüht sein zu verhindern, daß junge Menschen während oder nach der Schulzeit in ihrem geschlechtlichen Verhalten aus bloßer Unwissenheit falsche Wege gehen“.
Hiernach ist der Sexualkundeunterricht in Niedersachsen (wie vom Bundesverfassungsgericht verlangt: aaO S. 77) nicht von dem Gebot gekennzeichnet, „ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen“, so dass auch ausgeschlossen ist, dass eine bestimmte „Sexualmoral“ gelehrt wird, etwa im Sinne sexueller Enthaltsamkeit. Dagegen folgt aus der Forderung nach „Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich“ (§ 96 Abs. 4 Satz 7 NSchG) fraglos eine gewisse „Liberalität“, der keine ausdrücklichen Schranken gesetzt sind. Offen ist insoweit, ob die Sexualerziehung „als ein notwendigerweise wertefüllender Vorgang“ sich an „positiven Leitbildern“ des Grundgesetzes ausrichtet, indem dadurch insbesondere die Förderung von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) bezweckt wird (vgl. Niehues, Schulrecht, 3. Aufl. 2000, RdNr. 569). Indessen soll die Sexualerziehung zumindest auch bewirken, dass das „Verständnis für Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie“ entwickelt werden soll (§ 96 Abs. 4 Satz 5 NSchG), woraus „Ehe und Familie“ durchaus als „Leitbild“ entnommen werden kann. In der Praxis mag das auf Schwierigkeiten stoßen. Darauf deutet die Entstehungsgeschichte (2. Änderungsgesetz vom 21.1.1980, GVBl. S. 261) hin. Nach dem Bericht des Abgeordneten Teysen (CDU, Berichterstatter im Kultusausschuss) vom 3. Juli 1980 im Landtag (Stenographischer Bericht der 43. Landtagssitzung, Spalte 5622) war diese Wertsetzung nämlich nicht unumstritten, „da viele Schüler das traditionelle Verständnis von Ehe und Familie für sich nicht mehr gelten ließen“, so dass die Schule „bei der Erfüllung dieses Auftrages auf Schwierigkeiten stoßen“ werde.
Demgegenüber sehen die Kläger als „bibeltreue Christen“ der Gemeinschaft der „Siebenter-Tags-Adventisten“ die Bibel als alleinige Grundlage ihres Glaubens an und halten die schulische Sexualerziehung danach für „indoktrinär“, weil sie die Schüler zu „sexueller Libertinage“ erziehe. Das entnehmen sie z.B. der Broschüre des Niedersächsischen Kultusministeriums „ Beispiele, Sexualerziehung - Anregung und Materialien“ von 1995, wo es (S. 37) u.a. wie folgt heißt: “Jugendliche sollten lernen, sich nicht unter Druck setzen zu lassen, und zunächst für sich und dann mit ihrer Partnerin oder ihrem Partner klären, wann der richtige Zeitpunkt für die Aufnahme sexueller Beziehungen gekommen ist. Sie sollen sich an ihren eigenen und nicht an fremden Wünschen orientieren.“ Hier werde „wie selbstverständlich von dem Recht der Jugendlichen auf Geschlechtsverkehr ausgegangen“. „Eltern haben ihnen da nicht reinzureden.“ Die von den Klägern beanstandete „Indoktrination“ sehen sie vor dem ideologischen Hintergrund einer „emanzipatorischen Pädagogik“ als „Mittel zur neomarxistischen Revolutionierung unserer Gesellschaft“, basierend auf einem 1936 erschienenen Buch „Die sexuelle Revolution“. Es gehe um die „Befreiung von Bindungen an Normen und Werte der bisherigen Gesellschaft mit dem Ziel, dieses System zu überwinden, in Sonderheit durch Zerstörung der wertebildenden Institutionen wie Ehe, Familie, Kirche und Schule“. So heiße es auf S. 27 der genannten KM-Broschüre, dass schulische Sexualerziehung „den ?Kindern und Jugendlichen? einsichtig zu machen (habe), daß es ?im Bereich der Sexualität keine jederzeit gültigen Maßstäbe geben kann, daß jede und jeder immer wieder neu Verantwortung für seine Einstellungen und Handlungen zu übernehmen hat, die sich kritisch an geltenden Normen ausrichten müssen`“. Damit befreie - emanzipiere - die Sexualerziehung die Schulpflichtigen „von allen Normen im Bereich der Sexualität. Normen der Eltern, des Staates, der Kirchen und des Glaubens werden zur Disposition der Kinder und Jugendlichen gestellt“. Die Erziehung „zur sexuellen Freizügigkeit und die Unabhängigkeit der ?Kinder? von jeglicher elterlicher Erziehung“ im Bereich der Sexualität steht nach dem durchaus glaubhaften Vorbringen der Kläger damit „in diametralem Gegensatz“ zu ihrem christlichen Glauben, den sie ihrem Sohn vermitteln wollen. Denn Sexualerziehung in der Schule verstoße danach bereits gegen das 4. Gebot („Du sollst deinen Vater und deine Mutter ehren ...“; 2. Buch Mose, Kapitel 20, Vers 12), indem sie lehre, „daß Kinder ihren Eltern in dem besonders prägenden Bereich der Sexualität nicht gehorchen müssen“. Dabei bestimme das Wort Gottes, „daß Sexualität ausschließlich in die Ehe von Mann und Frau gehört. Jegliche Sexualität außerhalb der Ehe ist vor Gott Unrecht (Sünde) und kann den Verlust der Verbindung zu Gott und den ewigen Tod zur Folge haben“. In der Geschlechtlichkeit sehen die Kläger eine „wunderbare Gabe Gottes zur Weitergabe des Lebens und zum Ausdruck der liebenden Einheit der Eheleute. Sie gehört daher ausschließlich in die Ehe“. Sexualerziehung sei für sie daher „Erziehung zur Keuschheit, zur Enthaltsamkeit bis zur Ehe“. Eine solche Erziehung werde staatlicherseits aber „nicht gewollt und deshalb vereitelt“.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich fraglos, dass die Sexualerziehung, wie sie die Kläger aus christlicher Sicht ihren Kindern angedeihen lassen möchten, in Gegensatz zu der schulischen Sexualerziehung steht. Dabei braucht weder auf den von den Klägern problematisierten ideologischen Hintergrund der Sexualerziehung eingegangen zu werden, noch ansonsten eine entsprechende staatliche Absicht unterstellt zu werden. Jedenfalls ist es keine Frage, dass die Vorstellungen der Kläger mit der praktizierten liberalen Sexualerziehung nicht übereinstimmen. Insofern ist glaubhaft („nachvollziehbar“), dass sich aufgrund der schulischen Sexualerziehung aus religiösen Gründen Konfliktsituationen ergeben, wenn der Sohn C. an derartigem Unterricht teilnehmen müsste. Diese würden sowohl die Kläger als auch C. aufs äußerste belasten, wenn dadurch nicht gar die elterliche Erziehung unmöglich gemacht wird. Gegenüber dieser (begründeten) Befürchtung machen die Kläger ihr Recht auf (positive) Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG geltend, und zwar als Abwehrrecht. Dabei kann die religiös begründete Konfliktsituation nur dadurch vermieden werden, dass C. der schulischen Sexualerziehung - unter Teilnahme am Unterricht im Übrigen - fernbleibt. Ein derartiges Recht ist indessen weder vorgesehen, noch wäre es praktisch durchführbar, da die Unterrichtung in Sexualkunde „fächerübergreifend“ ist, indem sie „vom Unterricht in mehreren Fächern ausgehen“ soll, d.h. dadurch möglichst breit angelegt sein soll, dass sie die verschiedensten Fächer betrifft (u.a. Biologie, Deutsch und Religion, s. Abschn. II 3 der KMK-Empfehlungen vom 3.10.1968). Insofern bliebe als Lösung des Konflikts tatsächlich nur die von den Klägern begehrte Befreiung nach § 63 Abs. 5 NSchG. Indessen könnte schon fraglich sein, ob der Sexualkundeunterricht an der für C. in Betracht kommenden Grundschule E., einer Grundschule in einem religiös geprägten ländlichen Gebiet, tatsächlich so weit von den Vorstellungen der Kläger entfernt wäre, dass diese tatsächlich bei Ausübung ihres Erziehungsrechtes in Gewissensnöte geraten müssten. Insoweit haben sie die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften auf eine ihren Vorstellungen entsprechende Unterrichtsgestaltung hinzuwirken. Jedenfalls aber steht dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch auch unter Berücksichtigung ihrer Religionsfreiheit nach Ansicht des Senats die genannte Sexualkundeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts entgegen.
Zunächst ist dazu festzustellen, dass die Sexualkundeerziehung an den niedersächsischen Schulen auch bei Berücksichtigung der von den Klägern beanstandeten „Handreichung“ des Kultusministers „Beispiele“ nach Ansicht des Senats nicht als „indoktrinär“ einzustufen ist. Die gegenüber den religiösen Vorstellungen der Kläger fraglos „liberalere“ Einstellung zu Fragen der Sexualität, die im Schulunterricht auch durchaus über die bloße Mitteilung von Tatsachen hinausgehen dürfte, entspricht vielmehr dem „pädagogisch legitimen Auftrag der Schule zur geschlechtlichen Erziehung der Kinder“ (BVerfGE 47, 46/72) und der insoweit gebotenen „Offenheit“ für die „Vielfalt der Anschauungen“ in diesem Bereich (aaO, S. 75). Im Gegenteil läge in der „Befürwortung“ oder „Ablehnung“ eines bestimmten Sexualverhaltens eine „Indoktrinierung“ (aaO, S. 77). Die gebotene Rücksichtnahme auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern (aaO, S. 77) soll gerade verlangen, dass der Unterricht „ohne weltanschaulichen Hintergrund“ erteilt wird (aaO, S. 85). Darüber hinaus haben die Kläger aber auch nicht dargetan, dass der Sexualkundeunterricht, insbesondere der der Grundschule, die gebotenen „Zurückhaltung und Toleranz“ verletzen oder das „natürliche Schamgefühl der Kinder“ missachten (aaO, S. 77) würde (vgl. dazu BVerwGE 57, 360). Schließlich geht der Senat auch davon aus, dass in der Sexualkundeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Religionsfreiheit der Eltern ausreichend berücksichtigt worden ist. Zwar beschäftigt sich der Beschluss vom 21. Dezember 1977, wie sich insbesondere auch aus seinen Leitsätzen ergibt, in erster Linie mit dem Verhältnis zwischen dem elterlichen (Art. 6 Abs. 2 GG) und dem staatlichen Erziehungsrecht (Art. 7 Abs. 1 GG). Indessen hat das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG durchaus gesehen (aaO, S. 71, 76, 77 und 84), so dass davon auszugehen ist, dass es dieses auch (hinreichend) berücksichtigt hat. Da der Entscheidung insbesondere auch die KMK-Empfehlungen vom 3. Oktober 1968 zugrunde gelegen haben, die bereits die Gewissensnöte der Kläger begründen, ist sie so zu verstehen, dass Letztere unbeachtlich, von den Klägern also hinzunehmen, sind.
Nach allem muss die Berufung danach erfolglos bleiben. Das muss schließlich auch insoweit gelten, als die Kläger sich neben Art. 4 Abs. 1 GG auch auf Art. 2 Satz 2 des „Zusatzprotokolles zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ (Gesetz vom 20.12.56, BGBl. I S. 1879) berufen, wonach im Rahmen des staatlichen Erziehungsrechtes „das Recht der Eltern zu achten (ist), die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihrer eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen“. Denn auch insoweit liegt ebenfalls lediglich ein Verbot der Indoktrinierung vor (BVerwGE 57, 360/372), das hier nicht verletzt ist.