Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.03.2003, Az.: 12 LA 19/03

Besitz; Gefahrenprognose; Haschisch; Zusätzliche Anhaltspunkte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.03.2003
Aktenzeichen
12 LA 19/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 47947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.11.2002 - AZ: 5 A 1152/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2002 (- 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 ff) und vom 08.07.2002 (- 1 BvR 2428/95 -, NJW 2002, 2381) kommt Bedeutung auch für die Auslegung des § 14 FeV zu.

Gründe

1

Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und Verfahrensmangelhaftigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) – sind zum Teil bereits nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen jedenfalls in der Sache nicht vor.

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1. Mit dem von ihr in erster Linie geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils kann die Klägerin nicht durchdringen.

3

Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

4

Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogenen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von Art und Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht; nicht ausreichend sind Darlegungen zu Zweifeln an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen (Senat, Beschl. vom 21.3.1997 – 12 M 1255/97 - und st. Rspr.). Rechts- oder Tatsachenfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben oder nicht zweifelhaft waren, brauchen dabei im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG <1. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.8.1994 – 2 BvR 719/94 -, NVwZ-Beil. 1994, 65 <66> <zu § 78 Abs. 4 AsylVfG>), soweit sich ihre Entscheidungserheblichkeit nicht aufdrängte. Für das - gesondert zu prüfende - Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer - objektiv im Ergebnis (eindeutig) unrichtigen - Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senat, Beschl. v. 18.1.1999 – 12 L 5431/98 -, NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2001, RdNrn. 395g, h zu § 80; Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124; Happ: in Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, RdNr. 20 zu § 124). Die Annahme, der Erfolg des Rechtsmittels müsse wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.1997 – A 12 S 580/97 -, DVBl. 1997, 1327; Hess. VGH, Beschl. v. 4.4.1997 – 12 TZ 1079/97 -, NVwZ 1998, 195; Nds. OVG, Beschl. v. 31.7.1998 – 1 L 2696/98 -, NdsRpfl. 1999, 87; Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 26d zu § 124 m.w.Nachw.; Bader; NJW 1998, 409) trifft nicht zu, sie vernachlässigt die Zweistufigkeit des Verfahrens, ist auch aus Gründen der System- und Funktionsgerechtigkeit - Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verfahrensbeschleunigung - nicht geboten und verweigert in einer Vielzahl von Verfahren den Zugang zu den Berufungsverfahren, obwohl das Rechtsmittel Erfolg haben wird. Eine solche Auslegung wird dem Anliegen des Gesetzgebers (BT-Drs. 13/3993) weniger gerecht, grob ungerechte Entscheidungen zu verhindern, und schränkt damit den Zugang zu den Berufungsverfahren auf eine aus Sachgründen nicht gebotene Weise unzumutbar ein. Es reicht aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 (1459) = NdsVBl. 2000, 244 (245) = NVwZ 2000, 1163).

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Diese Darlegungserfordernisse erfüllt die Klägerin mit der Begründung ihres Zulassungsantrages allerdings, mit der sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts angreift, die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 19. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2002 sei auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 StVG, 46, 11 Abs. 8 FeV rechtmäßig, weil die Klägerin ein nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV in rechtmäßiger Weise angefordertes ärztliches Gutachten über ein Drogen-Screening in Form einer Haaruntersuchung nicht beigebracht habe. Die Klägerin hält nämlich dagegen, zwar seien in ihrem Rucksack am 12. April 2001 22,6 g Haschisch gefunden worden. Auch habe sich der Rucksack in ihrem Auto befunden. Jedoch sei lediglich der Transport und nicht der Konsum der Droge im Auto bezweckt gewesen. Entsprechend den durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 20. Juni 2002 ( - 1 BvR 2062/96 - , NJW 2002, 2378 ff. [BVerfG 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96]) aufgestellten Maßstäben könne ein einmalig festgestellter Haschischbesitz zwar als Indiz für einen beabsichtigten Eigenkonsum gewertet werden, stelle für sich allein jedoch keinen Anhaltspunkt für fahreignungsrelevante körperlich-geistige Leistungsdefizite dar. Das Bundesverfassungsgericht gehe vielmehr davon aus, dass der einmalige oder nur gelegentliche Haschisch- bzw. Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtselement für die Anforderung einer Fahreignungsprüfung bewertet werden dürfe. Ergänzende Anhaltspunkte, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (neben der bereits genannten Entscheidung: Beschl. v. 8.7.2002 – 1 BvR 2428/95 - , NJW 2002, 2381) eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Der von ihr, der Klägerin, laut Aktenvermerk des Beklagten vom 17. Februar 1995 zugestandene Heroinkonsum von zwei Anwendungen pro Woche betreffe ausschließlich einen Zeitraum von vier bis fünf Monaten bis zum August 1994. Anschließend habe sie durch ärztliches Gutachten und amtsärztliche Bestätigung wiederum ihre Fahreignung nachgewiesen, so dass dieser abgeschlossene Vorgang nicht mehr habe berücksichtigt werden dürfen. Ihre Lebensumstände hätten sich durch Heirat, Schwangerschaft und Berufstätigkeit seit Ende 1994 grundlegend gefestigt.

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In der Sache vermögen diese Darlegungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aber nicht zu begründen. Zwar dürfte den von der Klägerin herangezogenen Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, obwohl diese noch zu der vor In-Kraft-Treten der Fahrerlaubnisverordnung bestehenden Rechtslage ergangen sind, Bedeutung auch für die Auslegung des § 13 FeV zukommen (in diesem Sinne: OVG Thüringen, Beschl. v. 28.8.2002 – 2 EO 421/02 - , DAR 2003, 91 ff. [VGH Baden-Württemberg 28.05.2002 - 10 S 1408/01]; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 14 FeV, Rn. 2). Jedoch ist das von dem Beklagten angeordnete Drogen-Screening auch unter Berücksichtigung der bezeichneten Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesverfassungsgerichts durch § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gedeckt, so dass der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis entziehen durfte, nachdem die Klägerin das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hatte.

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Allerdings wurde bei der Klägerin am 12. April 2001 aktuell – nur - der Besitz von Haschisch festgestellt, dies aber bereits in einem erheblich größerem Umfang (gut 22 Gramm) als es in der Konstellation der Fall war, die der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 zu Grunde lag (5 Gramm). Außerdem durften der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht für die zu treffende Gefahrenprognose auch nach den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben als ergänzenden Anhaltspunkt zu Lasten der Klägerin berücksichtigen, dass diese nach ihren damaligen eigenen Angaben jedenfalls im Jahr 1994 über einen erheblichen Zeitraum regelmäßig die harte Droge Heroin konsumiert hat (Vermerk über die Befragung der Klägerin im Straßenverkehrsamt des Beklagten vom 17.2.1995, Bl. 24 der Beiakte A). Entgegen dem Vortrag der Klägerin war seinerzeit eine wieder gegebene Fahreignung auch nicht durch die erforderlichen Gutachten nachgewiesen worden. Vielmehr hatte der Beklagte unter dem 20. Februar 1995 auf der Grundlage des § 15b Abs. 2 StVZO a.F. zwar ein nervenfachärztliches Gutachten angefordert, dieses wurde jedoch in der Folgezeit nicht vorgelegt, so dass sich der Beklagte schließlich Ende 1996 darauf beschränkte, von der Klägerin eine aktuelle Urinprobe zu fordern, die nach damaliger vorläufiger Bewertung keine verlässliche Aussage im Hinblick auf die Fahreignung der Klägerin zuließ, bei der es der Beklagte jedoch bewenden ließ, nachdem sein Amtsarzt in einem Gespräch mit der Klägerin „zur Zeit keinen Anhalt für fortgesetzten THC-Konsum“ gefunden hatte (Beiakte A, Bl. 25 bis 40). Der Senat enthält sich einer Bewertung dieses Vorgehens des Beklagten. Jedenfalls kann die Klägerin aus dieser Sachbehandlung nicht herleiten, dass der seinerzeitige Konsum einer harten Droge bei der Gefahrenprognose, die nach dem festgestellten Besitz einer beachtlichen Menge Haschisch im April 2001 anzustellen war, nicht als ergänzender Anhaltspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden durfte. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Festigung ihrer Lebensverhältnisse seit dem Jahr 1994 stand dem nicht entgegen.

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2. Das Vorliegen des weiterhin in Anspruch genommenen Berufungszulassungsgrundes der Divergenz hat die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise dargelegt; eine Abweichung besteht auch der Sache nach nicht.

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Eine die Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung eines dieser Gerichte tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschriften widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die eben bezeichneten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz (Senat, st. Rspr. unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328); denn hierin ist der für eine Divergenz i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderliche prinzipielle Auffassungsunterschied nicht zu sehen.

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Diese Herausarbeitung divergierender Rechtssätze leistet die Antragsbegründung nicht. Darüber hinaus steht die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht – wie aufgezeigt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Maßstäben der oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni und 8. Juli 2002.

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3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin       ebenfalls weder den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt, noch ist diese sonst ersichtlich.

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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 30 zu § 124; Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 10 zu § 124). Für die Darlegung reicht es aus, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist; Rechtsfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben, brauchen im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG <1. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.8.1994 - 2 BvR 719/93 -, NVwZ-Beil. 1994, 65 <66>). Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1985 - BVerwG 1 B 136.85 -, Buchholz 130 § 22 RuStAG, S. 2) oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgericht oder des erkennenden Senats - geklärt ist.

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Die Antragsbegründung bezeichnet bereits nicht in hinreichend substantiierter Weise eine konkrete entscheidungserhebliche Frage, der sie Grundsatzbedeutung beimessen will. Sie ventiliert lediglich in allgemeiner Form nicht näher bezeichnete frühere Rechtsprechung zu der Problematik Haschischkonsum und Fahreignung und deren Verhältnis zur Fahrerlaubnis-Verordnung bzw. einzelner ihrer Vorschriften unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Abgesehen davon ist die prinzipielle rechtliche Bedeutung der genannten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht umstritten.

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4. Schließlich kann die Klägerin auch mit ihrer Rüge eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO in Gestalt der Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht durchdringen.

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Ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nur dann gemäß § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Die Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruches geeignet gewesen wäre (Senat, st. Rspr. unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328).

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Diesem Maßstab genügt der Vortrag der Klägerin nicht, das Verwaltungsgericht habe die in dem Polizeibericht vom 12. Oktober 1994 enthaltene Äußerung ihrer Mutter, sie sei rauschgiftsüchtig, berücksichtigt, ohne dass ihr im Vorverfahren oder im Klageverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Denn die weitere allgemeine Einlassung der Klägerin, es wäre möglicherweise eine Zeugenvernehmung ihrer Mutter zu der Frage in Betracht gekommen, ob die Rauschgiftsucht nach wie vor vorliege bzw. in welchem Umfang sie seinerzeit vorgelegen haben solle, genügt dem Erfordernis der substantiierten Bezeichnung dessen, was in entscheidungserheblicher Weise weiter vorgetragen worden wäre, nicht.

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Unabhängig davon liegt eine Gehörsverletzung auch in der Sache nicht vor, denn die in Rede stehende Bekundung der Mutter der Klägerin ist Bestandteil des beigezogenen Verwaltungsvorganges (Bl. 14 der Beiakte A), der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zweimal (Bl. 19 und 52 der Gerichtsakte) zur Einsichtnahme übersandt worden ist. Darüber hinaus legt die Klägerin nicht dar, dass die fragliche Äußerung während der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2002, in der die Klägerin anwaltlich vertreten war, nicht zur Sprache gekommen wäre. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Klägerin nicht persönlich geladen hat und diese in der mündlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend war, vermag eine Gehörsverletzung nicht zu begründen.