Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.03.2003, Az.: 2 NDH L 5/02
Aberkennung; Beamter; Disziplinargericht; Disziplinarmaßnahme; Entfernung aus dem Dienst; Fehlverhalten; Geringwertigkeit; Milderungsgrund; Ruhegehalt; Urteil; Verkündung; Wertgrenze; Zugriffsdelikt
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.03.2003
- Aktenzeichen
- 2 NDH L 5/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 30.04.2002 - AZ: 9 A 9/01
Rechtsgrundlagen
- § 173 Abs 1 GVG
- § 248a StGB
- § 62 S 2 BG ND
- § 62 S 3 BG ND
- § 85 Abs 1 S 1 BG ND
- § 72 DO ND
- § 85 Abs 1 Nr 3 DO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Urteile der niedersächsischen Disziplinargerichte sind in jedem Fall öffentlich zu verkünden.
2. Der Senat bemisst die obere Wertgrenze für den Milderungsgrund des Zugriffs auf einen geringen Geldbetrag, der bei einem Zugriffsdelikt oder einem gleichzustellenden Fehlverhalten zum Absehen von der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehaltes führen kann, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.6.2002 - 1 D 3101 -, DÖD 2003, 38 [BVerwG 11.06.2002 - BVerwG 1 D 31.01]) mit etwa 50 .
Tatbestand:
Der am ... 1952 geborene Ruhestandsbeamte absolvierte nach dem Volksschulabschluss (15.3.1967) bis zum 31. März 1970 eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann. Anschließend war er bis zum 31. Mai 1973 bei verschiedenen Arbeitgebern im kaufmännischen Bereich berufstätig.
Am 6. Juni 1973 wurde der Ruhestandsbeamte als Angestellter im Bürodienst bei den Justizvollzugsanstalten G. eingestellt. Mit Wirkung vom 1. Mai 1976 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Assistent im Justizvollzugsdienst ernannt. Nachdem ihm am 19. April 1979 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen worden war, wurde er am 11. Oktober 1979 zum Sekretär im Justizvollzugsdienst ernannt. Am 20. April 1983 wurde er zum Obersekretär, am 20. Juli 1989 zum Hauptsekretär und am 30. September 1993 zum Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst ernannt. Mit Ablauf des 31. Juli 2000 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Die dienstlichen Leistungen des Ruhestandsbeamten wurden in den ihm zuletzt erteilten Beurteilungen vom 31. Januar 1996 und 10. November 1997 mit dem Gesamturteil „über den Anforderungen“ bewertet.
Der Ruhestandsbeamte ist seit dem 18. Mai 1973 verheiratet. Er hat zwei am 8. Oktober 1974 und 8. Dezember 1980 geborene Kinder. Seinem jüngsten Kind, das studiert, leistet er noch Unterhalt. Seine Ehefrau ist täglich etwa zwei bis drei Stunden als Reinigungskraft berufstätig.
Disziplinarmaßnahmen sind gegen den Ruhestandsbeamten bisher nicht verhängt worden.
II.
Mit Verfügung vom 22. April 1999 leitete der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. gegen den Ruhestandsbeamten disziplinarrechtliche Vorermittlungen ein, weil er unter dem dringenden Verdacht stehe, an in der Justizvollzugsanstalt H. inhaftierte Personen gerichtete Briefsendungen an sich genommen und die darin befindlichen Gelder und Telefonkarten unterschlagen zu haben. Das Verfahren wurde gleichzeitig bis zum Abschluss des gegen den Ruhestandsbeamten eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt.
Mit Verfügung 17. Juni 1999 brach der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen ab, leitete das förmliche Disziplinarverfahren ein und setzte es gleichzeitig bis zum Abschluss des gegen den Ruhestandsbeamten anhängigen Strafverfahrens aus. Außerdem enthob der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. den Ruhestandsbeamten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 25 % seiner Dienstbezüge an. Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wurde damit begründet, dass Tatsachen bekannt geworden seien, die den Verdacht begründeten, dass der Ruhestandsbeamte in schwerwiegendster Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Nachdem in der Justizvollzugsanstalt H. in den vergangenen Monaten vermehrt Briefe von Inhaftierten abhanden gekommen seien, seien nach Vereinbarung mit dem Postermittlungsdienst in der Zeit vom 14. bis zum 19. April 1999 mehrere präparierte Fangbriefe an die Anstalt abgesandt worden. Dabei seien acht von insgesamt neun Fangbriefen verschwunden. Die in der Anstalt durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass an der Kleidung, im Portemonnaie, auf den Arbeitsplätzen, in der Aktentasche und in der Wohnung des Ruhestandsbeamten auffällig viele Partikel des in den Fangbriefen befindlichen Pulvers festgestellt worden seien. Die kriminaltechnische Untersuchung der Lederjacke, Diensthose und Geldbörse des Ruhestandsbeamten habe ergeben, dass die auf diesen Gegenständen vorgefundenen Ablagerungen von dem von der Postermittlungsstelle I. als Fangstoff verwendeten Leuchtstoffpulvergemisch stammten. Es sei notwendig, den außergewöhnlich schwerwiegenden Vorwurf im förmlichen Disziplinarverfahren aufzuklären.
Am 23. Juni 1999 beantragte der Ruhestandsbeamte bei der Disziplinarkammer die Aufhebung der mit der Verfügung vom 17. Juni 1999 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von 25 % seiner Dienstbezüge. Nachdem der Ruhestandsbeamte den Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung zurückgenommen hatte, stellte die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 21. März 2000 (9 A 5/99) das Verfahren insoweit ein, hielt jedoch die Anordnung über die Einbehaltung von 25 % der Dienstbezüge des Ruhestandsbeamten aufrecht. Die dagegen eingelegte Beschwerde nahm der Ruhestandsbeamte am 15. Februar 2001 zurück.
Das Amtsgericht J. verurteilte den Ruhestandsbeamten mit Urteil vom 9. Mai 2000 - 7 Ds 6 Js 19792/99 (59/00) - wegen Unterschlagung in fünf selbständigen Fällen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 70 DM. Auf die Berufungen des Ruhestandsbeamten und der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht I. mit Urteil vom 11. Dezember 2000 - 7 Ns 6 Js 19792/99 (90/00) - das Urteil des Amtsgerichts dahingehend, dass der Ruhestandsbeamte wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt wurde. Im Übrigen wurde der Ruhestandsbeamte frei gesprochen. Die weitergehenden Berufungen wurden verworfen. Das Urteil enthält unter anderem die folgenden Feststellungen:
„Am 16.4.1999 trat der Angeklagte - wie in der Zeit zuvor häufiger - mit dem Dienstwagen der Justizvollzugsanstalt II in K., die Posttour zur etwa 6 km entfernten Hauptpost in L. an, um dort aus dem Postfach die für die Justizvollzugsanstalt H. und deren Gefangene bestimmte Post abzuholen. In der Folgezeit entnahm der Angeklagte den ihm ausgehändigten Sendungen mindestens zwei Briefumschläge,
adressiert an M. und N., zwei bereits entlassene Strafgefangene, um deren verwertbaren Inhalt sich zuzueignen. Er entnahm den Umschlägen je einen 100-DM-Schein und möglicherweise die darüber hinaus eingelegten Telefonkarten
- mit unbekanntem Guthaben -, steckte mindestens einen der beiden Scheine in seine Geldbörse und verwendete ihn in der Folgezeit.
Diese Feststellungen, die vom Angeklagten bestritten werden, beruhen auf einer zusammenfassenden Wertung der dem Tatgeschehen vorausgehenden, es begleitenden und ihm folgenden Umstände.
...
Bei den entwendeten Briefumschlägen handelt es sich um zwei von insgesamt acht von dem Zeugen O. am14., 15., 16. und 19.4.1999 mit je zwei Umschlägen dem Postfach der Justizvollzugsanstalt H. zugeleiteten Fangbriefen. Der Zeuge hat dies so bestätigt und lediglich offen gelassen, ob er die ihm vom Zeugen P. für die Fangbriefaktion für den 16.4.1999 zur Verfügung gestellten Briefe unmittelbar dem Postfach zuleitete oder über die sogenannte Eingangsverteilung, die ansich für die Zustellung vor Ort vorgesehen ist. Aufgrund der Aussage des Zeugen O. steht jedoch fest, dass Sendungen an die Justizvollzugsanstalt H. automatisch von dort ausgesondert und umgehend dem Postfach zugeleitet werden. Der Zeuge ist sicher, dass bei Abholung der ins Postfach eingelegten Sendungen die beiden für diesen Tag bestimmten Briefe (wie oben zu II. erwähnt) dem Postfach zugeleitet waren.
...
Bei der Beweiswürdigung hat die Kammer namentlich Folgendes berücksichtigt:
1)
Der Angeklagte hat bestritten, Briefe dem Postgang entzogen zu haben. Richtig sei, dass er die für 1998 festgestellten Fehlzeiten gehabt habe. Die festgestellte Behandlung der Posteingänge und -ausgänge ist von ihm im Wesentlichen nicht in Abrede gestellt worden, desgleichen nicht, dass bei ihm Spuren des Leuchtstoffes unter UV-Licht festgestellt wurden. Zur Erklärung hat er angegeben, dass er möglicherweise von Dritten, entweder im Zusammenhang mit der Ausführung von Bestellungen oder der Auszahlung von Freigängergeld oder beim Wechseln von Geld für einen Kollegen oder einen Gefangenen, kontaminierte Scheine erhalten habe. Bestellungen habe er ausgeführt, ob er an Freigänger Geld ausgezahlt oder für Kollegen oder Gefangene Geld gewechselt habe, könne er nicht sagen.
2)
Der Angeklagte ist mit Sicherheit überführt, der Post vom 16.4.1999 die beiden vom Zeugen O. mit der Anschrift M. und N. beigefügten Briefe entwendet zu haben.
2.1.
Der Sachverständige hat zu den Erklärungsversuchen des Angeklagten grundsätzlich ausgeführt, dass sie nicht zutreffen könnten. Die in der Geldbörse gefundenen Anhaftungen des Leuchtstoffpulvers seien derart massiv, dass sie nach seinen Erfahrungen nur von einem Erstkontakt herrühren könnten. Sie müssten unmittelbar nach der Entnahme aus einem Briefumschlag in die Geldbörse eingelegt worden sein. Zwar lagere das Leuchtstoffpulver aufgrund der Haftunterlage, einem dünnen Fettfilm, auf, sei jedoch leicht abwischbar, leicht übertragbar und löse sich auf mechanischem Wege beim Hantieren mit den kontaminierten Gegenständen. Bei einer Weitergabe der Kontamination an andere Träger werde nur ein Teil des Stoffes weitergegeben und trete dann bei dem weiter kontaminierten Träger nur schwächer in Erscheinung. Der grüne Anteil des Farbstoffes sei grobkörniger als der rote, so dass dieser grüne Anteil leicht abfalle, während sich der rote regelrecht in den bestäubten Stoff, hier die Banknote, eingrabe. Damit scheidet auf jeden Fall aus, dass ein Dritter die Geldnote entwendete, sie der Zahlstelle zuführte, dort eingeordnet wurde und alsdann entnommen wurde, um sie an einen Gefangenen oder einen sonstigen Mitarbeiter auszuzahlen und von dort weiter an den Angeklagten gegeben wurde.
2.2.
Durch die Entgegennahme von Geld zur Erledigung von Besorgungen kann der Angeklagte am 16.4. nicht in Kontakt mit einem kontaminierten Geldschein gekommen sein. Geldscheine mit anhaftendem Leuchtstoffpulver wurden erstmals am 16.4. der Post zugeführt. Das Geld für Besorgungen erhielt der Angeklagte vorab, also zu einem Zeitpunkt, als noch kein derart kontaminiertes Geld im Umlauf war. Die Möglichkeit, dass er nachträglich Geld zur Bezahlung einer Bestellung erhielt, hat der Angeklagte selber nicht in den Raum gestellt. Namentlich der Zeuge Q. hat bekundet, dass diese Bestellungen nahezu ausnahmslos mit passendem Geld oder in sehr kleiner Stückelung gezahlt würden. An eine Zahlung mit einem 100-DM-Schein könne er sich so nicht erinnern.
Die Zahlung einer Kleinstbestellung - nach Auskunft der dazu vernommenen Zeugen lägen diese nahezu ausnahmslos unter 10 DM - mit einem 100-DM-Schein wäre somit jedenfalls so ungewöhnlich gewesen, dass ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte einen solchen Vorgang am frühen Mittag des 19.4.1999 vergessen haben sollte.
2.3.
Die Kammer hat ferner ausgeschlossen, dass die Spuren in der Geldbörse im Zusammenhang mit der Auszahlung von Freigängergeld gelegt wurden. Mit den Auszahlungen am 15.4. könnten zwar kontaminierte Scheine in Umlauf geraten sein, jedoch nicht solche mit Leuchtstoffpulver, sondern nur solche mit Silbernitrat.
Mit den Freigängerzahlungen für den 16.4. und 19.4. kann ebenfalls kein Geld in die Geldbörse des Angeklagten gelangt sein. Wie bereits ausgeführt zahlten die Zeugen R. und S. pfenniggenau aus, sodass ein Grund zum Umwechseln derartiger Beträge nicht bestand. In aller Regel wurden sie in einen Briefumschlag eingelegt und nach den Vorschriften nur in der Oberaufsicht ausgezahlt. Die Kammer lässt dahingestellt, ob dem immer entsprochen wurde. Die Auszahlungsart lässt keine Gelegenheit, dass zwischen der Zahlstelle und dem Empfang des Geldes durch den Gefangenen zu irgend einem Zeitpunkt Gelegenheit oder Veranlassung für den Angeklagten bestand, solches Geld in die eigene Geldbörse zu stecken. Im Übrigen gilt auch hier, dass es sich in einem solchen Fall nicht um einen Erstkontakt gehandelt hätte und außerdem die Abweichung von dem normalen Auszahlungsgang derart ungewöhnlich gewesen wäre, dass auszuschließen ist, der Angeklagte könnte dies bereits am Montagmittag, als er mit dem Tatvorwurf konfrontiert wurde bzw. am Abend, als er mit seiner Frau über dieses Phänomen nachdachte, - wie diese bestätigt hat - vergessen haben. Da der Angeklagte diese Behauptung zudem nur allgemein in den Raum gestellt hat, schließt die Kammer einen solchen Vorgang aus.
2.4.
Aus gleichem Grund schließt die Kammer die vom Angeklagten in den Raum gestellte Möglichkeit aus, es könnte sein, dass er einem Kollegen Geld wechselte und dadurch in den Besitz eines kontaminierten Scheines kam, zumal auch diese Möglichkeit an sich schon deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich nicht um einen Erstkontakt gehandelt hätte.
3)
Grundsätzlich kommt der Angeklagte für die Entwendung aller in Verlust geratenen Geldscheine in Betracht. Soweit er die Post selber abholte, war es unproblematisch für ihn, entweder vor Ankunft in der JVA oder beim Sortieren der Post die für ehemalige Gefangene bestimmten Briefe zunächst in das für Haus I bestimmte Fach zu sortieren und sie dann im dortigen Dienstzimmer - zu dem eingestandenermaßen nur er und der Zeuge T. (der, wie ausgeführt, als Täter für die Entwendung der Sendungen vom 14., 15. und 16.4.1999, weil krankheitsabwesend, ausscheidet) Zutritt hatten - unbeobachtet auf ihren Inhalt durch Abtasten zu überprüfen. Nichtlohnende Sendungen konnten nach Belieben bei nächster Gelegenheit wieder dem Postgang zugeführt werden, die anderen konnte er vor Ort ausschlachten oder sie mit nach Hause nehmen und dort öffnen und entleeren.
Aber auch wenn er nicht Postabholer war, konnte er derartige Sendungen an sich bringen, indem er, was üblich war, möglichst kurz nach der Postsortierung die für Haus I bestimmte Post abholte und bei dieser Gelegenheit einen oder mehrere Briefe aus dem Fach der Vollzugsgeschäftsstelle, das zu dieser Zeit genau solche Briefe an Gefangene mit unbekanntem Aufenthalt enthielt, „mitgehen“ ließ, um sie dann, wie beschrieben, zu überprüfen und zu behalten oder bei passender Gelegenheit wieder dem Postgang zuzuführen.
4)
Gleichwohl hat die Kammer nur die Entwendung der Fangbriefe aus der Post vom 16.4.1999 für erwiesen erachtet, weil es möglich erscheint, dass neben dem Angeklagten - möglicherweise in Zusammenarbeit mit ihm - ein weiterer Bediensteter der Anstalt sich den Inhalt der übrigen Postsendungen zueignete.
Die Kammer hat dies deshalb in Erwägung gezogen, weil die Briefe für U. und V. bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang am Samstag, 17.4.1999, zur Post hätten zurückgelangen müssen - und nicht erst am 21.4.1999. Die naheliegende Erklärung, dass etwa der Zeuge W. oder ein sonstiger Bediensteter sie schlampig bearbeitete, scheidet aus, weil sie dann bei der Überprüfung der Postsortierfächer am 19.4.1999 hätten gefunden werden müssen. Die Kammer muss also für möglich halten, dass sie am 19.4.1999 dem Postgang bereits entzogen waren und erst nach der Aktion, spätestens am 19.4. oder 20.4. ihm wieder zugeführt wurden. Dem Angeklagten wäre dies nur möglich gewesen, indem er sie am 19.4. in einen für die allgemeine Benutzung dienenden Briefkasten einlegte, so dass sie bei der Postsortierung am Folgetag (20.4.1999) beim Postfach einliefen, alsdann den normalen Postgang durchliefen und spätestens am Abend dem Postfach in der Poststelle zugeführt wurden, so dass sie am folgenden Morgen an die Post zurückgelangten. Andere Bedienstete in der Anstalt hätten sie unproblematisch über das Postfach in der Oberaufsicht wieder einschleusen können. Indessen findet sich für ein solches Verhalten des Angeklagten keine plausible Erklärung. Nicht erklärbar wäre einmal, warum diese Briefe bei der Durchsuchung seiner Wohnung nicht gefunden wurden, und zum anderen, warum er sie, wenn er sie denn schon entwenden wollte, nicht sofort oder spätestens zu Hause öffnete, warum also deren Inhalt am Montag, 19.4.1999, noch nicht entnommen war, andererseits aber, wie festgestellt, zu dieser Zeit die am 16.4. entwendeten Briefe bereits geöffnet hatte. Die Kammer verkennt nicht, dass sich auch dafür Konstellationen konstruieren lassen - etwa dass er am Sonntag zunächst die mit Leuchtstoffpulver kontaminierten Briefe öffnete und das Geld einsteckte, danach dann den für X. bestimmten Brief öffnete und sofort Schwarzfärbungen an seinen Händen feststellte und damit die gestellte Falle bemerkte -. Sie hält diese Möglichkeit jedoch für derart vage, dass sie mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht angenommen werden kann.
Hinsichtlich der Briefe vom 19.4. wäre der Angeklagte ebenfalls in der Lage gewesen, diese sich auf die beschriebene Weise zuzueignen. Auszuschließen wäre allerdings für diesen Fall, dass er sie an seinem Dienstplatz öffnete, weil andernfalls, wie der Sachverständige ausgeführt hat, massive Ablagerungen des Leuchtstoffpulvers an seinem Arbeitsplatz hätten gefunden werden müssen. Sicher ist, dass in seiner Wohnung Leuchtstoffpulver sich abgelagert hatte, da andernfalls die Spuren dieses Pulvers an den Händen des Zeugen Y. nicht hätten gefunden werden dürfen. Diese Ablagerungen könnten von einem Öffnen der Briefe am Montag, 19.4.1999, in der Mittagspause herrühren. Es könnte sein, dass der Angeklagte die dabei entnommenen Geldscheine seiner Frau weiter gab. Dem steht nicht entgegen, dass diese Scheine bei der Zeugin Z. nicht gefunden wurden. Immerhin konnte der Angeklagte sie fernmündlich erreichen, war also in der Lage, ihr auf diesem Weg eine Warnung zukommen zu lassen und sie zu veranlassen, sich der Geldscheine zu entledigen. Allerdings reicht die Wahrscheinlichkeit dieser Konstruktion ebenfalls nicht aus, um den Diebstahl dieser Briefe vom 19.4. (Eingangsdatum) als vom Angeklagten begangen für erwiesen zu erachten.
Aus den Gründen zu oben V. 2. schließt die Kammer jedoch aus, dass der Angeklagte über diesen Dritten - für dessen Vorhandensein nur Vermutungen sprechen - an den Geldschein, der sicher in seiner Geldbörse lagerte, kam.
VI.
Damit bleibt lediglich der Nachweis, dass der Angeklagte die Briefe, die am 16.4.1999
mit der Anschrift M. bzw. N. der Justizvollzugsanstalt H. zugeleitet wurden, unterschlug, so dass er sich gemäß § 246 StGB, und zwar, weil die Geldscheine ihm anvertraut waren, wegen veruntreuender Unterschlagung schuldig machte.
VII.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer berücksichtigt, dass der jetzt 48 Jahre alte Angeklagte bisher ein ordentliches und sozial angepasstes Leben geführt hat. Er ist nicht vorbestraft. Die Tat hat für ihn erhebliche dienstliche und auch finanzielle Folgen, da er letztlich im Hinblick auf diese Tat vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass er weitere disziplinarrechtliche Folgerungen wird in Kauf nehmen müssen. Das Vertrauensverhältnis, in dem der Angeklagte stand, ist von besonderem Gewicht, weil die Gefangenen in besonderer Weise auf die Ehrlichkeit ihrer Betreuer und Aufseher angewiesen sind. Dieser Gesichtspunkt wird vorliegend allerdings dadurch gemildert, dass den beiden betroffenen Gefangenen kein Schaden entstanden ist.“
Die Revision des Ruhestandsbeamten gegen das Urteil des Landgerichts I. verwarf das Oberlandesgericht AA. mit Beschluss vom 30. April 2001 - Ss 80/01 - I 35 - als unbegründet.
Mit Schreiben vom 30. August 2001 teilte die Justizvollzugsanstalt AB. (die frühere Justizvollzugsanstalt H.) dem Ruhestandsbeamten mit, dass das förmliche Disziplinarverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzt werde und dass sie beabsichtige, von der Durchführung einer Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 NDO abzusehen, da die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren für das Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand habe, bindend seien. Dem Ruhestandsbeamten wurde Gelegenheit gegeben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Diese Gelegenheit nahm der Ruhestandsbeamte nicht wahr.
Mit der am 5. Dezember 2001 bei der Disziplinarkammer eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 3. Dezember 2001 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegt, gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben, indem er im Zeitraum vom 14. April bis zum 19. April 1999 mindestens zwei an M. und N. gerichtete Briefe und darin enthaltene Geldbeträge unterschlagen habe.
Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer beantragt,
dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen.
Der Ruhestandsbeamte hat beantragt,
ein kriminaltechnisches Gutachten dazu einzuholen, dass die Fangstoffspuren nicht auf einem Erstkontakt, sondern allenfalls auf einem Direktkontakt beruhten.
Im Übrigen hat er um ein gerechtes Urteil gebeten.
Mit Urteil vom 30. April 2002 hat die Disziplinarkammer den Ruhestandsbeamten eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihm das Ruhegehalt aberkannt. Für die Dauer von sechs Monaten hat die Disziplinarkammer dem Ruhestandsbeamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdienten Ruhegehaltes bewilligt. Zur Begründung hat die Disziplinarkammer ausgeführt: Der Ruhestandsbeamte habe schuldhaft die ihm gemäß § 62 Satz 2 und 3 NBG obliegenden Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 NBG begangen. Nach den die Disziplinarkammer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 NDO bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts I. vom 11. Dezember 2000 (aaO) habe er sich während der Ausübung seines Dienstes zwei an entlassene Strafgefangene gerichtete Briefumschläge mit je einem 100-DM-Schein zugeeignet und sich dadurch einer veruntreuenden Unterschlagung schuldig gemacht. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 NDO) seien nicht gegeben. Die Behauptungen, dass ein Erstkontakt des Ruhestandsbeamten mit den präparierten Geldscheinen nicht festgestellt worden sei und dass das Landgericht Erstkontakt mit Direktkontakt verwechselt habe, träfen nicht zu. Außerdem erfüllten die Behauptungen auch unabhängig von ihrer Unrichtigkeit nicht die Voraussetzungen für eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen. Durch den auf die Lösung von der Bindungswirkung zielenden Antrag, ein kriminaltechnisches Gutachten dazu einzuholen, dass die Leuchtstoffpulverspuren nicht auf einem Erstkontakt, sondern allenfalls auf einem Direktkontakt beruhten, habe der Ruhestandsbeamte insbesondere nicht neue Beweismittel vorgelegt. Sein Begehren habe vielmehr erst zur Herbeischaffung bzw. Herstellung neuer Beweismittel führen sollen. Die damit gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen erhobenen Einwendungen hätten auch ohne Weiteres bereits im strafgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden können. Im Übrigen habe das Landgericht überzeugend dargelegt, dass der Ruhestandsbeamte in beiden Fällen die Briefumschläge der Post entnommen und ihnen - im Sinne eine Erstkontaktes - je einen 100-DM-Schein entnommen und mindestens einen der beiden Scheine in seine Geldbörse gesteckt habe. Aus den Ausführungen auf Seite 31 des strafgerichtlichen Urteils ergebe sich unzweifelhaft, dass weder der Sachverständige noch das Landgericht einen Erstkontakt mit einem Direktkontakt verwechselt hätten. Soweit der Ruhestandsbeamte seine Täterschaft unter Bezugnahme auf die auf Seite 34 - 36 des strafgerichtlichen Urteils enthaltenen Ausführungen mit der Erwägung in Frage stellen wolle, auch das Landgericht halte das Vorhandensein eines weiteren Täters für möglich und dieser andere Täter sei tatsächlich auch der Täter der ihm - dem Ruhestandsbeamten - zur Last gelegten Taten, stelle diese Behauptung die Schlüssigkeit der zur Täterschaft des Ruhestandsbeamten gemachten Ausführungen des Landgerichts schon deshalb nicht in Frage, weil das Landgericht mit der Annahme der Möglichkeit eines weiteren Täters nur die Täterschaft des Ruhestandsbeamten für die weiteren Taten in Frage gestellt habe. Die Täterschaft des Ruhestandsbeamten in den ihm hier zur Last gelegten Fällen habe es dadurch gerade nicht als in Zweifel gezogen angesehen, sondern habe sie mit überzeugender Argumentation als bewiesen erachtet.
Das von dem Ruhestandsbeamten begangene Dienstvergehen erfordere die Aberkennung des Ruhegehaltes. Durch das Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten sei das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn zerstört worden. Da bei einem noch im Dienst befindlichen Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, sei im Falle des Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehaltes auszusprechen. Milderungsgründe, die es rechtfertigten, beim Zugriff auf amtlich anvertrautes oder amtlich erlangtes Gut ausnahmsweise von der Aberkennung des Ruhegehaltes abzusehen, seien weder von dem Ruhestandsbeamten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Gegen das ihm am 17. Mai 2002 zugestellte Urteil hat der Ruhestandsbeamte am 17. Juni 2002 Berufung eingelegt.
Er ist der Auffassung, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Disziplinarkammer zurückzuverweisen sei, weil ein schwerer Verfahrensmangel im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 3 NDO vorliege. Die Sitzungsniederschrift der Disziplinarkammer belege, dass das Urteil entgegen § 72 Abs. 3 NDO iVm § 173 Abs. 1 GVG nicht öffentlich verkündet worden sei. Die Öffentlichkeit sei tatsächlich auch ausgeschlossen gewesen. An der Tür des Sitzungssaals habe sich während der Urteilsverkündung ein Schild befunden, das auf die Nichtöffentlichkeit der Sitzung hingewiesen habe. Es sei rechtlich unerheblich, dass er einen Antrag auf Herstellung der Öffentlichkeit nicht gestellt habe und ob der Vertreter der Einleitungsbehörde jemanden bemerkt habe, der an der Verhandlung Interesse gezeigt oder Zutritt begehrt habe. Der Mangel sei im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 3 NDO schwer, weil es sich gemäß § 338 Nr. 6 StPO um einen absoluten Revisionsgrund handele. Es gehe ihm und seinem Verteidiger nicht darum, das Verfahren zu verzögern und ihm - dem Ruhestandsbeamten - die damit verbundenen finanziellen Vorteile zu sichern. Falls es tatsächlich hierzu komme, sei dies weder von ihm noch von seinem Verteidiger verursacht worden. Es sei nicht ihre Sache, für die Einhaltung der Vorschriften über die Öffentlichkeit Sorge zu tragen.
Der Ruhestandsbeamte trägt weiter vor, seine Berufung sei jedenfalls in materiell-rechtlicher Hinsicht begründet. Er bestreite weiterhin, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es gebe bei den gegen ihn erhobenen Vorwürfen so viele Ungereimtheiten, dass das Dienstvergehen nicht bewiesen sei. Es wäre auch in hohem Maße unvernünftig gewesen, für den streitigen Betrag von 200,-- DM die berufliche Existenz zu riskieren.
Der Ruhestandsbeamte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Disziplinarkammer zurückzuverweisen,
hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Der Vertreter der Einleitungsbehörde beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert: Eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an die Disziplinarkammer komme nicht in Betracht. Der Ruhestandsbeamte habe in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer nicht beantragt, die Öffentlichkeit herzustellen. Es habe wohl auch keinerlei Interesse des Ruhestandsbeamten oder seines Verteidigers an der Herstellung der Öffentlichkeit bestanden. Ein Schild an der Tür des Sitzungssaals habe er - der Vertreter der Einleitungsbehörde - nicht wahrgenommen. Er habe niemanden bemerkt, der an der Verhandlung Interesse gezeigt und Zutritt begehrt habe. Eine Beschränkung der Öffentlichkeit sei - wenn überhaupt - nur irrtümlich geschehen. Selbst wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen gewesen wäre, käme diesem eventuellen Verfahrensmangel keine so wesentliche Bedeutung zu, dass das Urteil aufzuheben und die Sache an die Disziplinarkammer zurückzuverweisen sei. Dem Ruhestandsbeamten und seinem Verteidiger gehe es ohnehin nur um eine Hinauszögerung des gesamten Verfahrens, damit er weiterhin Ruhegehaltsbezüge beziehen könne und die Zeit bei einer späteren Rentennachzahlung mitberücksichtigt werden müsse. Ein derartiges Verhalten lasse den Rückschluss zu, dass der Ruhestandsbeamte letztlich nur wenig Einsicht in Bezug auf sein Fehlverhalten zeige. Ein Freispruch komme angesichts des gezeigten schwerwiegenden Fehlverhaltens nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte des Verfahrens 9 A 5/99, die Personalakten des Ruhestandsbeamten, die Disziplinarvorgänge und die Strafakten der Staatsanwaltschaft I. (NZS - 64 VRs 120 Js 19792/99) verwiesen.
Entscheidungsgründe
III.
Die Berufung des Ruhestandsbeamten ist zulässig, jedoch weder mit dem Hauptantrag (1.) noch mit dem hilfsweise gestellten Antrag (2.) begründet.
1. Die Rüge des Ruhestandsbeamten, es liege ein schwerer Verfahrensmangel im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 3 NDO vor, weil das Urteil der Disziplinarkammer nicht öffentlich verkündet worden sei, führt nicht zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Disziplinarkammer.
Es trifft allerdings zu, dass die Disziplinarkammer das angefochtene Urteil nicht öffentlich verkündet hat. Dies ergibt sich aus der über die Hauptverhandlung gefertigten Niederschrift, in deren Überschrift es heißt, dass es sich um eine nicht öffentliche Sitzung gehandelt habe. In der Niederschrift ist auch nicht etwa festgehalten worden, dass die Hauptverhandlung nicht öffentlich durchgeführt und dass zur Verkündung des Urteils die Öffentlichkeit hergestellt worden ist. Es kommt hinzu, dass der Verteidiger des Ruhestandsbeamten substantiiert und glaubhaft vorgetragen hat, dass sich an der Tür des Sitzungssaals während der Urteilsverkündung ein Schild befunden habe, das auf die Nichtöffentlichkeit der Sitzung hingewiesen habe. Für die Annahme, dass das angefochtene Urteil nicht öffentlich verkündet worden ist, spricht schließlich auch, dass der Vorsitzende der Disziplinarkammer die Berufungsbegründung vom 14. Juni 2002, in der die nicht öffentliche Verkündung des Urteils gerügt worden ist, dem Vertreter der Einleitungsbehörde zwar zur Stellungnahme übersandt, jedoch nicht - was zu erwarten gewesen wäre - in einem Vermerk oder einer dienstlichen Äußerung darauf hingewiesen hat, dass das angefochtene Urteil entgegen der Rüge des Ruhestandsbeamten öffentlich verkündet worden ist. Auch nach Eingang der Berufungserwiderung vom 26. Juni 2002 und der Stellungnahme des Ruhestandsbeamten vom 9. Juli 2002 ist der Vorsitzende der Disziplinarkammer nicht in der beschriebenen Weise verfahren, sondern hat am 25. Juli 2002 ohne weitere Hinweise die Vorlage der Akten an den Niedersächsischen Disziplinarhof verfügt.
Die Disziplinarkammer hat nach Auffassung des Senats durch die nicht öffentliche Verkündung des angefochtenen Urteils den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen.
Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 NDO ist die Hauptverhandlung nicht öffentlich. Die Vorschrift des § 72 Abs. 2 NDO bestimmt, dass auf Antrag des Beamten die Öffentlichkeit herzustellen ist. In § 72 Abs. 3 NDO ist geregelt, dass die §§ 171 a bis 175 GVG und damit auch § 173 Abs. 1 GVG („Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffentlich.“) entsprechend gelten.
Aus dem systematischen Aufbau des § 72 NDO, der die entsprechende Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 GVG in einem besonderen dritten Absatz geregelt hat, ergibt sich, dass sich die Vorschrift des § 72 Abs. 3 NDO nicht nur auf Abs. 2, sondern auch auf Abs. 1 der Vorschrift bezieht. Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Der niedersächsische Gesetzgeber hat die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 171 a bis 175 GVG bewusst nicht im Zusammenhang mit § 72 Abs. 2 NDO geregelt und damit deutlich gemacht, dass die Vorschrift des § 72 Abs. 3 NDO auch für den Fall des Absatzes 1 der Vorschrift gelten soll (vgl. Niederschrift über die 10. Sitzung des Unterausschusses für Beamtenrechtsfragen des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen vom 12.5.1969, S. 20). Auch Bieler/Lukat vertreten in ihrem Kommentar zur Niedersächsischen Disziplinarordnung (Stand: September 2001, § 72 RdNr. 1) die Auffassung, dass die Urteilsverkündung nach § 72 Abs. 3 NDO iVm § 173 Abs. 1 GVG öffentlich zu erfolgen habe (a. A. - soweit ersichtlich - nur Reisner, ZBR 1993, 53, 54). Es entspricht schließlich auch der ständigen Praxis der beiden Senate des Niedersächsischen Disziplinarhofs, die Urteile öffentlich zu verkünden (vgl. dazu auch NDH, Urt. v. 14.11.1988 - NDH A (2)
6/88 -, S. 30 - 32, in dem die Frage allerdings letztlich unbeantwortet geblieben ist).
Der dargestellte Verfahrensmangel rechtfertigt jedoch nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Sache an die Disziplinarkammer.
Die Vorschrift des § 338 Nr. 6 StPO, wonach ein Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind, ist entgegen der Ansicht des Ruhestandsbeamten im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach § 25 Satz 1 NDO sind allerdings zur Ergänzung der Niedersächsischen Disziplinarordnung die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht. Aus dem Wortlaut des § 25 Satz 1 NDO ergibt sich indes, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung nur dann ergänzend anzuwenden sind, wenn in der Niedersächsischen Disziplinarordnung keine spezielle Vorschrift enthalten ist, die die zu entscheidende Frage selbst regelt (vgl. in diesem Sinn zu § 25 BDO Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl. 1994, § 25 RdNr. 3; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl. 1996, § 25 RdNrn. 1 und 4). Eine solche spezielle Vorschrift ist § 85 Abs. 1 Nr. 3 NDO, der der korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens dient und dem Senat die Möglichkeit gibt, das angefochtene Urteil gegebenenfalls aufzuheben und die Sache an die Disziplinarkammer zurückzuverweisen.
Nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 NDO kann der Senat die Sache bei einem schweren Verfahrensmangel zurückverweisen, er muss es aber nicht (vgl. NDH, Urt. v. 14.11.1988, aaO, S. 32 UA; Bieler/Lukat, aaO, § 85 RdNr. 6). Eine Zurückverweisung ist im vorliegenden Falle nicht sachdienlich, weil ihr die Gesichtspunkte des Beschleunigungsgebotes (§ 4 Abs. 1 NDO) und der Prozessökonomie entgegenstehen (vgl. dazu Bieler/Lukat, aaO, § 85 RdNr. 6). Angesichts der Schwere des dem Ruhestandsbeamten vorgeworfenen Fehlverhaltens ist ein baldiger Abschluss des Disziplinarverfahrens anzustreben und erforderlich. Es kommt hinzu, dass nicht erkennbar ist, dass sich der Verkündungsmangel auf die Entscheidungsfindung der Disziplinarkammer ausgewirkt hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Bieler/Lukat, aaO, § 85 RdNr. 8; Claussen/Janzen, aaO, § 73 RdNr. 5 und § 85 RdNr. 4a).
2. Die Berufung ist in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den Ruhestandsbeamten zu Recht eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihm das Ruhegehalt aberkannt.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Disziplinarkammer hinsichtlich des angeschuldigten Vorwurfs von den Feststellungen aus, die das Landgericht I. in seinem rechtskräftigen Urteil vom 11. Dezember 2000 (aaO) getroffen hat. Diese Feststellungen sind gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 NDO für den Senat bindend. Der Ruhestandsbeamte hat sich danach am 16. April 1999 während der Ausübung seines Dienstes zwei an die ehemaligen Strafgefangenen M. und N. adressierte Briefumschläge mit je einem 100-DM-Schein zugeeignet und sich damit einer veruntreuenden Unterschlagung gemäß § 246 StGB schuldig gemacht. Dabei ist das Landgericht I. zugunsten des Ruhestandsbeamten ersichtlich davon ausgegangen, dass sich die veruntreuende Unterschlagung der beiden Fangbriefe als eine natürliche Handlungseinheit darstellt, somit ein Konkurrenzverhältnis i.S.v. §§ 52, 53 StGB nicht besteht (vgl. ebenso OLG AA. im Beschl. v. 30.4.2001, aaO, mit dem die Revision des Ruhestandsbeamten gegen das Urteil des LG Osnabrück v. 11.12.2000, aaO, als unbegründet verworfen worden ist).
Die Voraussetzungen für eine Lösung von den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 NDO sind nicht gegeben.
Eine Lösung von bindenden strafgerichtlichen Feststellungen ist nach dieser Vorschrift nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese auf Grund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Eine Lösung kommt nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder sie aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1993 - 1 D 72.91 -, DokBer B 1993, 206 m. w. Nachw.; NDH, Urt. v. 19.6.2001 - 2 NDH L 18/98 -). Dass solche durchgreifenden Bedenken im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, hat die Disziplinarkammer ausführlich und unter Auseinandersetzung mit den im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rügen des Ruhestandsbeamten dargelegt (S. 7 f. UA). Der Senat macht sich diese Würdigung der Disziplinarkammer, der der Ruhestandsbeamte mit der Berufung nicht substantiiert entgegengetreten ist, zu eigen. Das Vorbringen des Ruhestandsbeamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat, er bestreite weiterhin, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen, das aufgrund der vielen Ungereimtheiten nicht bewiesen sei, begangen zu haben, ist zu pauschal, um durchgreifende Bedenken an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zu begründen.
Der Ruhestandsbeamte hat durch das festgestellte Verhalten ein Dienstvergehen im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 NBG begangen. Denn er hat schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Durch die veruntreuende Unterschlagung hat er schwerwiegend gegen das Gebot verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 62 Satz 2 NBG), und gegen das Gebot zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 62 Satz 3 NBG).
Das von dem Ruhestandsbeamten begangene Dienstvergehen macht die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Maßnahme der Aberkennung des Ruhegehaltes erforderlich, da die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände (§ 12 Abs. 2 Satz 1 NDO).
Ein Beamter, der den Inhalt ihm dienstlich anvertrauter oder zugänglicher Postsendungen in der Absicht an sich nimmt, diesen zu behalten, zerstört grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, dass dieser ihn nicht im Dienst belassen kann. Der Dienstherr ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, bewirkt im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtwidrigkeit und Vertrauensunwürdigkeit, dass er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.8.2000 - 1 D 44.98 -, NVwZ-RR 2001, 249 m. w. Nachw.; NDH, Urt. v. 30.10.2001
- 2 NDH L 4/99 - und Urt. v. 29.4.2002 - 2 NDH L 1305/01 -). Bei einem Ruhestandsbeamten ist in einem solchen Fall das Ruhegehalt abzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.8.2000, aaO).
Bei einem Zugriffsdelikt kann von der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehaltes nur dann abgesehen werden, wenn einer der von der Rechtsprechung entwickelten, abschließend formulierten außergewöhnlichen Milderungsgründe vorliegt. Als solche außergewöhnliche Milderungsgründe sind anzusehen ein Handeln in einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, ein Handeln in einer psychischen Zwangssituation, die durch ein schockartig auf den Beamten einwirkendes Ereignis ausgelöst worden ist, und ein Handeln unter Umständen, die die Handlung als die einmalige unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat (Gelegenheitstat) eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten erscheinen lassen. Ferner kommt als außergewöhnlicher Milderungsgrund in Betracht, dass der Beamte den Schaden freiwillig, d.h. ohne Furcht vor konkreter Entdeckung ausgleicht oder sich zumindest vor Entdeckung dem Dienstherrn offenbart. Darüber hinaus wird ein Absehen von der Regelmaßnahme dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens infolge der geringen Höhe des insgesamt erlangten Betrages und mangels erschwerender Umstände gemindert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1992 - 1 D 66.91 -, NJW, 1994, 210; Urt. v. 15.8.2000, aaO; Urt. v. 11.6.2002 - 1 D 31.01 -, DÖD 2003, 38, 40; NDH, Urt. v. 29.4.2002, aaO). Andere Gesichtspunkte, die in einem weiteren Sinne zugunsten des Ruhestandsbeamten sprechen mögen, sind nicht geeignet, ein Absehen von der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen (vgl. NDH, Urt. v. 30.10.2001, aaO).
Der Milderungsgrund des Zugriffs auf einen geringen Geldbetrag liegt nicht vor. Denn der Ruhestandsbeamte hat sich mit 200 DM nicht lediglich einen geringen Geldbetrag zugeeignet.
Der Senat hat den geringen Wert bisher (vgl. Urt. v. 23.3.1999 - 2 NDH L 21/97 -) ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 15.8.2000, aaO, m.w.Nachw.) mit etwa
50 DM angenommen, ohne dadurch eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248 a StGB entsprach. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den Wert angesichts des inzwischen bezüglich der Geringwertigkeitsgrenzen des § 248 a StGB in der strafgerichtlichen Praxis eingetretenen Wandels nunmehr mit etwa 50 € an (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.6.2002, aaO, 38, 40, mit Nachw. zur strafgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur). Auch bei Zugrundelegung dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, kann dem Ruhestandsbesamten der Milderungsgrund der Geringwertigkeit indes nicht zugebilligt werden. Denn der von dem Ruhestandsbeamten veruntreute Betrag von insgesamt 200 DM (entspricht
102,26 €) überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze von etwa 50 € deutlich.
Der Milderungsgrund des Zugriffs auf einen geringen Geldbetrag liegt darüber hinaus auch deshalb nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass der jeweilige Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist. Durch das Dienstvergehen dürfen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.6.2002, aaO, 38, 40; vgl. auch NDH, Urt. v. 30.10.2001, aaO). Mit dieser Voraussetzung soll in erster Linie die Vertraulichkeit des Inhalts von Post- und Bahnsendungen unabhängig vom Wert ihres Inhalts geschützt bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.6.2002, aaO). Eine derartige Fallgestaltung, die zur Versagung des Milderungsgrundes der Geringwertigkeit führt, liegt hier vor. Denn der Ruhestandsbeamte hat dadurch, dass er sich zwei an ehemalige Strafgefangene adressierte Briefumschläge zugeeignet hat, das Postgeheimnis verletzt.
Auch der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Zwangssituation ist nicht gegeben. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Zugriffsdelikt des Ruhestandsbeamten Ausdruck eines Schocks war.
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation liegen ebenfalls nicht vor. Denn der Ruhestandsbeamte hatte nach den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts I. vom 11. Dezember 2000 (aaO) vor dem 16. April 1999 schon häufiger mit dem Dienstwagen von der Hauptpost in L. die für die Justizvollzugsanstalt und deren Gefangene bestimmte Post abgeholt. Es fehlt mithin an dem Merkmal der Besonderheit der Situation.
Andere zu berücksichtigende Milderungsgründe sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Soweit der Ruhestandsbeamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, es sei mildernd zu berücksichtigen, dass sein Dienstherr die Straftat durch die Fangbriefaktion erst ermöglicht habe, muss er sich entgegenhalten lassen, dass es sich hierbei nicht um einen der von der Rechtsprechung entwickelten und abschließend formulierten außergewöhnlichen Milderungsgründe handelt. Es ist abgesehen davon weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Dienstherr des Ruhestandsbeamten die Möglichkeit gehabt hat, die Fangbriefe so zu präparieren, dass es zwar zur Überführung des Ruhestandsbeamten, nicht jedoch zugleich auch zur Vollendung der Straftat der veruntreuenden Unterschlagung gekommen wäre.
Die Entscheidung der Disziplinarkammer zum Unterhaltsbeitrag beruht auf § 76 Abs. 1 NDO und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.