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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 3 NIngG - Beschäftigungsart

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) Ingenieurinnen und Ingenieure nehmen ihre Berufsaufgabe nach § 2 selbständig, angestellt oder beamtet wahr.

(2) 1Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure nehmen ihre Berufsaufgabe nach § 2 hauptberuflich, unabhängig und eigenverantwortlich wahr. 2Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dürfen die Berufsaufgabe auch nebenberuflich wahrnehmen. 3Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. 4Eigenverantwortlich tätig ist, wer die Berufsaufgabe

  1. 1.

    freiberuflich und auf eigene Rechnung wahrnimmt,

  2. 2.

    als Partnerin oder Partner im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes wahrnimmt,

  3. 3.

    innerhalb einer Gesellschaft wahrnimmt, deren Zweck die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgabe ist, wenn die Tätigkeit von fachlichen Weisungen in der Gesellschaft tätiger Angehöriger anderer Berufe und außerhalb der Gesellschaft tätiger Personen frei bleibt, oder

  4. 4.

    überwiegend frei von fachlichen Weisungen wahrnimmt als Angestellte oder Angestellter

    1. a)

      in einer in Nummer 2 oder 3 genannten Gesellschaft oder

    2. b)

      einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs, die oder der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure erfüllt.