Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.01.2018, Az.: 18 LP 5/15

Arbeitsplatzumgestaltung; Assistentin der Geschäftsführung; Aufgaben; Begünstigung; Behinderung; Benachteiligung; Dienststelle; Eingruppierung; eingruppierungsneutral; Herabgruppierung; Informations- und Beteiligungsrechte; Informationsvorteil; Kontrollorgan; Mitbestimmung; niederwertige Tätigkeit; Personalrat; Personalratsamt; Personalratsfunktion; Personalratstätigkeit; Personalvertretung; Schlechterstellung; Schutzvorschrift; Sekretärin der Abteilungsleitung; Sonderschutz; Umsetzung; Verschlechterung; vertrauensvolle Zusammenarbeit; Vorenthaltung; Vorteil; Vorzimmer; Zustimmung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.01.2018
Aktenzeichen
18 LP 5/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.09.2015 - AZ: 17 A 665/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Annahme einer Benachteiligung wegen des Personalratsamts oder wegen der Personalratstätigkeit im Sinne des § 41 Abs. 1 NPersVG (in Verbindung mit § 107 Satz 1 BPersVG) ist eine objektiv kausale Verknüpfung einer Schlechterstellung im weiteren Sinne (Verschlechterung im engeren Sinne oder Vorenthaltung einer Verbesserung) mit der Personalratsfunktion erforderlich und ausreichend (hier: verneint); auf eine subjektive Benachteiligungsabsicht der Dienststelle kommt es nicht an.
2. Der personalvertretungsrechtliche Grundsatz der vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 NPersVG kommt in bestimmten Konstellationen als sachlicher Grund (Rechtfertigungsgrund) einer Benachteiligung wegen der Personalratsfunktion in Betracht (hier: im Ergebnis offengelassen).
3. Der Sonderschutz für Personalratsmitglieder vor bestimmten personellen Maßnahmen nach § 41 Abs. 2 Satz 1 NPersVG greift nur ein, wenn es sich dabei mindestens um eine Umsetzung des Betroffenen, d.h. um die Zuweisung eines wesentlich anderen Aufgabengebietes, handelt.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 7. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob durch bestimmte Veränderungen des Arbeitsplatzes der Beteiligten zu 2. bei der Handwerkskammer Hannover die Beteiligte zu 2. in ihrer Funktion als Personalratsvorsitzende und der Personalrat - der Antragsteller - insgesamt benachteiligt wurden oder sonst wie gegen § 41 NPersVG verstoßen wurde und ob eine vorgetragene, die Beteiligte zu 2. betreffende Arbeitsplatzumgestaltung bei der Handwerkskammer Hannover zustimmungs- bzw. mitbestimmungspflichtig ist. Der Beteiligte zu 1. ist Hauptgeschäftsführer dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

Die Beteiligte zu 2. ist bei der Handwerkskammer Hannover seit dem 1. März 1990 tätig, zuletzt als Verwaltungsangestellte im Vorzimmer des Leiters der bisherigen Abteilung VI „Berufliche Bildung, Prüfungswesen und Handwerksorganisation“, Dr.  F., ihres bisherigen unmittelbaren Vorgesetzten. Die Vorzimmertätigkeit übt sie bereits seit dem 22. Juli 1991 aus, darin seit September 1997 für Dr. F.. In die Vergütungsgruppe BAT VIb ist sie seit Juli 2000 eingruppiert. Mitglied des Personalrates der Handwerkskammer Hannover ist die Beteiligte zu 2. seit April 2008, dessen Vorsitzende seit April 2011.

Ab Mitte 2012 wurde die Handwerkskammer Hannover einer internen Neustrukturierung unterzogen. Nach dem Ausscheiden des bisherigen einzigen Geschäftsführers Ende 2012 unter Verbleib allein des Hauptgeschäftsführers wurde die Geschäftsführungs- und Abteilungsebene neu geordnet. Im Zuge dessen wurden die bisherigen Abteilungen VI „Berufliche Bildung, Prüfungswesen und Handwerksorganisation“ sowie III „Recht und Handwerksrolle“ zum neuen Geschäftsbereich I „Bildung und Recht“ zusammengefasst. Unter dessen Dach bestehen diese Abteilungen (nunmehr bezeichnet als 1 „Berufliche Bildung“ und 2 „Recht und Handwerksrolle“) fort. Seit Dezember 2012 leitet Herr Dr. F. kommissarisch, seit Mai 2013 endgültig den neu geschaffenen Geschäftsbereich I, und zwar als einer von insgesamt drei Geschäftsführern der Handwerkskammer Hannover, die dem Beteiligten zu 1. unmittelbar unterstellt sind. Die weiteren Geschäftsbereiche, die ebenfalls jeweils von Geschäftsführern geleitet werden, sind mit II „Wirtschaft“ (Abteilungen 3 bis 5) und III „Campus Handwerk“ (Abteilungen 6 bis 8) betitelt; weitere Abteilungen 9 bis 11 unterstehen ebenso wie die drei Geschäftsführer unmittelbar dem Beteiligten zu 1. Innerhalb des Geschäftsbereichs I ist Dr. F. überdies in Personalunion auch Leiter der Abteilung 1, während die Abteilung 2 von dem Justiziar Herrn Dr. G. geleitet wird. Das Organigramm der Handwerkskammer Hannover weist Herrn Dr. F. seit Juli 2017 zudem als „stellvertretenden Hauptgeschäftsführer“ aus.

Im Februar 2013 schrieb die Handwerkskammer - nach dem Weggang der Mitarbeiterin Frau H. aus der Einheit „Lehrlingsrolle“ - eine Vollzeitstelle in der Sachbearbeitung der „Beruflichen Bildung“ aus. Die Stellenausschreibung enthielt u.a. den Aufgabenbereich der „Berufung von Mitgliedern in Prüfungsausschüsse der Handwerkskammer“. Dieser Aufgabenbereich war bis zu diesem Zeitpunkt der Beteiligten zu 2. zugeordnet. Der beabsichtigte Ausschreibungstext datierte vom 28. Januar 2013 und wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Beteiligten zu 1. vom 14./19. Februar 2013 bekannt gegeben. Weiterhin war beabsichtigt, den Aufgabenkreis des juristischen Mitarbeiters Herrn I., der seit Juni 2008 die Schieds- und Schlichtungsstelle im Handwerk (SSH) leitet, um das Tagesgeschäft des Aufgabenfeldes „Handwerksorganisation“ (u.a. mit der Funktion der Rechtsaufsicht und des ständigen Ansprechpartners für Innungen und Kreishandwerkerschaften) zu erweitern. Der Beteiligte zu 1. richtete deshalb unter dem 14. März 2013 einen entsprechenden Antrag auf Zustimmung zu dieser Maßnahme an den Antragsteller und teilte schließlich auf Nachfrage des Antragstellers mit Schreiben vom 13. Mai 2013 mit, dass ferner auch die Tätigkeiten der Beteiligten zu 2. in Bezug auf den kammereigenen „Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten (nicht-handwerkliche Ausbildungsberufe)“ sowie hinsichtlich der Abschlussprüfungs-, Meisterprüfungs- und Fortbildungsprüfungsausschüsse wegfallen und auf die Nachfolgerin von Frau H. übertragen werden sollten. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 forderte die Beteiligte zu 2. den Beteiligten zu 1. dazu auf, sie vertragsgemäß zu beschäftigen und die Umgestaltung ihres Arbeitsplatzes zu unterlassen. Zwischen den Verfahrensbeteiligten fanden zu diesem Thema Besprechungen am 26. Juli 2013 und 2. September 2013 statt, deren Ergebnisse die Beteiligte zu 2. nicht als zufriedenstellend empfand. Im Zuge seiner beruflichen Veränderung vom Abteilungsleiter VI zum Geschäftsführer I (und Abteilungsleiter 1) verlagerte Dr.  F. Ende 2013 seine Büroräume aus der zweiten in die vierte Etage. Die Beteiligten zu 2. verblieb in ihrem bisherigen Büro in der zweiten Etage.

Am 3. Februar 2014 hat der Antragsteller aufgrund eines entsprechenden Beschlusses vom 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Hannover das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren 17 A 665/14 eingeleitet, mit dem er hauptsächlich einen Verstoß gegen § 41 NPersVG durch Versetzung der Beteiligten zu 2. auf einen „niederwertigen“ Arbeitsplatz gerügt, hilfsweise eine Zustimmungs- oder Mitbestimmungspflicht aufgrund des Wegfalls bestimmter Aufgaben der Beteiligten zu 2. geltend gemacht hat.

Zur Begründung hat er vorgetragen, es liege nicht nur eine Benachteiligung und Behinderung der Beteiligten zu 2., sondern auch des Antragstellers als Gremium vor. Damit werde gegen §§ 41, 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG verstoßen. Hinsichtlich der begehrten, darauf bezogenen Feststellungen bestehe ein Feststellungsinteresse, um die ordnungsgemäße und unbelastete zukünftige Arbeit des Personalrats sicherzustellen. Wäre die Beteiligte zu 2. nicht Mitglied des Personalrates, wäre ihr Aufgabengebiet nicht oder zumindest nicht in dieser Weise umstrukturiert worden. Hier werde gezielt auf den Arbeitsplatz der Beteiligten zu 2. eingewirkt, um diese durch Entzug bestimmter Tätigkeitsbereiche zu benachteiligen und die Amtsausübung zu erschweren. Ihr seien wichtige Aufgaben wahllos, ohne ersichtliche Gründe und ohne dahinterstehendes Konzept „weggenommen“ und auf andere Mitarbeiter/innen übertragen worden. Die betroffenen Tätigkeitsbereiche (Berufung von Mitgliedern der Prüfungsausschüsse, Tagesgeschäft der Handwerksorganisation, Betreuung des Ausschusses für Lehrlingsstreitigkeiten der nicht-handwerklichen Ausbildungsberufe) habe die Beteiligte zu 2. ebenso wie die Vorzimmeraufgaben seit langer Zeit (über 20 Jahre) bearbeitet. Etliche der darin enthaltenen insbesondere hoheitlichen Arbeitsvorgänge (z.B. Vorbereitung von Vertretungsbefugnissen, Überprüfung von Vorstandswahlen, Vergütung von Kreislehrlingswarten) könnten nicht lediglich als „standardisiert“ bezeichnet werden, sondern hätten sich nur unter Anwendung von Rechts- und Fachkenntnissen auf den Einzelfall erledigen lassen. Nunmehr werde durch den Beteiligten zu 1. nicht nachvollziehbar behauptet, es vertrage sich nicht, wenn Geschäftsführung und Personalratsvorsitzende derart eng zusammenarbeiteten; insbesondere könne nach den Worten des Beteiligten zu 1. angeblich „die Personalratsvorsitzende nicht im Vorzimmer eines Geschäftsführers sitzen“. In verschiedenen Gesprächen sei deutlich gemacht worden, dass Herrn Dr.  F. das Vertrauen gegenüber der Beteiligten zu 2. fehle, wobei jedoch nicht begründet worden sei, worin ein „Vertrauensbruch“ bestehen solle. Der Zustand einer „mittlerweile deutlich gestörten emotionalen Arbeitsbeziehung“ zwischen Herrn Dr.  F. und der Beteiligten zu 2. gehe darauf zurück, dass Letztere sich als Personalratsvorsitzende mehrfach gegen die Missachtung von Informations- und Beteiligungsrechten nach dem NPersVG durch Herrn Dr. F. habe wehren müssen. Benachteiligend seien bereits der Umzug Dr. F. und zweier Mitarbeiterinnen in eine andere Etage, die nun teilweise ihre - der Beteiligten zu 2. - bisherigen Aufgaben wahrnähmen, sowie ihr Verbleibenmüssen in der zweiten Etage. Die Beteiligte zu 2. sei außerdem bislang als „Sekretärin im Vorzimmer des Abteilungsleiters“ beschäftigt worden. Da der bisherige Abteilungsleiter Dr. F. nunmehr ein Geschäftsführer sei, müsste sie aktuell auch „Sekretärin im Vorzimmer des Geschäftsführers“ sein, zumal Dr. F. auch innerhalb des Geschäftsbereichs I Leiter der Abteilung 1 geblieben sei. Dies sei jedoch unterblieben. Zu ihren bisherigen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorzimmer habe auch die Assistenz des Abteilungsleiters gehört; diese Aufgabe werde nunmehr (seit dem 1. Februar 2014) anscheinend durch Frau J. und Frau K. wahrgenommen, zwei ehemaligen Projektmitarbeiterinnen, die jetzt für originäre Kammertätigkeiten verwendet würden. Das ergebe sich schon aus den „Ergänzenden Arbeitsaufträgen“ für diese Mitarbeiterinnen mit Stand Dezember 2013. Ein dienstlicher Grund für die Verlagerung von Tätigkeitsfeldern der Beteiligten zu 2. auf andere Mitarbeiterinnen sei nicht ersichtlich. Überbelastungen der Beteiligten zu 2. auf deren Arbeitsplatz und Verzögerungen seien nicht angesprochen worden und hätten auch nicht vorgelegen; sie habe alle Arbeiten zeitgerecht erledigt. Belastungssituationen seien allenfalls kurz vor einem Urlaub der Beteiligten zu 2. entstanden. Die nun noch bei der Beteiligten zu 2. verbliebenen Tätigkeiten seien als „niederwertig“ einzustufen. Hingegen seien „höherwertige“ Tätigkeiten auf andere Mitarbeiter verlagert worden, was eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme i.S.d. § 65 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 NPersVG darstelle. An dieser sei der Antragsteller nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse beruhe auf dem aus den genannten Vorschriften folgenden „absoluten Vetorecht“ des Antragstellers. Hinsichtlich der Übertragung bestimmter Aufgabenbereiche auf die anderen Mitarbeiter Frau J., Frau L., Frau K. und Herrn M. sei er - der Antragsteller - unter dem 8. Januar 2014 lediglich informiert worden; gleichwohl seien diese Maßnahmen schließlich umgesetzt worden. Ferner sei durch den Beteiligten zu 1. gezielt auf Personalratsmitglieder eingewirkt worden, um diese zu einem „Umdenken“ hinsichtlich der Arbeitsplatzgestaltung der Beteiligten zu 2. zu bewegen, etwa durch Herrn Dr. F. auf Herrn N. anlässlich der Weihnachtsfeier 2013. Hierdurch sei eine unzulässige Drucksituation geschaffen und die Gremienarbeit gezielt gestört worden. Auch der Wegfall der Tätigkeit „Erstellung unterschriftsreifer Stellungnahmen in Zurück- und Unabkömmlichstellungsverfahren“ (ursprünglich 30% der Arbeitszeit der Beteiligten zu 2.) gehe auf die Wahrnehmung von Aufgaben als Personalratsvorsitzende zurück.

Eine nach § 41 NPersVG gleichermaßen unzulässige Begünstigung wegen der Personalratstätigkeit liege in dem „Bonus“, der der Beteiligten zu 2. durch den Beteiligten zu 1. angeboten worden sei. Dieser liege in dem Behalt ihrer (höheren) Eingruppierung, obwohl es wegen des neuen Zuschnitts ihres Arbeitsplatzes, der nur noch aus niederwertigen Tätigkeiten bestehe, wegen der Tarifautomatik zu einer Herabgruppierung kommen müsste.

Der Beteiligte zu 1. führe offenbar eine Umstrukturierungsmaßnahme durch, wenn wie hier mehrere Abteilungen zusammengelegt werden sollten. Auch eine solche Umstrukturierung sei gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG mitbestimmungspflichtig, und die notwendige Zustimmung habe er - der Antragsteller - nicht erteilt.

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. gegen § 41 NPersVG verstößt, wenn er die Personalratsvorsitzende Frau A. auf einen niederwertigen Arbeitsplatz versetzt,

hilfsweise

festzustellen, dass die Arbeitsplatzumgestaltung der Personalratsvorsitzenden Frau A. in Form des Wegfalls der folgenden Aufgabenbereiche:

organisatorische Betreuung des Ausschusses von Lehrlingsstreitigkeiten im Bereich der nicht-handwerklichen Ausbildungsberufe,

Tagesgeschäft im Aufgabenfeld Handwerksorganisation,

Berufungsverfahren von Mitgliedern in Meister-, Gesellen-, Fortbildungs- und Abschlussprüfungsausschüssen der Handwerkskammer

gegen den Willen der Personalratsvorsitzenden ohne Zustimmung des Antragstellers rechtswidrig ist.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat seine Vorgehensweise verteidigt. Der Arbeitsplatz der Beteiligten zu 2. sei seit fast 20 Jahren nicht mehr verändert worden. Ausdrücklich hat der Beteiligte zu 1. darauf hingewiesen, dass es zu keinem Zeitpunkt wegen der Personalratstätigkeit der Beteiligten zu 2. zu Komplikationen hinsichtlich der unmittelbaren Zusammenarbeit mit Herrn Dr. F. gekommen sei. Dieser habe sich auf die anfallende zusätzliche Inanspruchnahme der Beteiligten zu 2. eingestellt. Diese habe immer frühzeitig angekündigt, wenn besonderer Arbeitsanfall für den Personalrat zu erwarten gewesen sei. Vor dem Hintergrund der internen Neustrukturierung der Handwerkskammer seit Mitte 2012, der Zusammenlegung der früheren Abteilungen VI und III zum neuen Geschäftsbereich I „Bildung und Recht“ und der Berufung Dr. F. zum diesen Geschäftsbereich leitenden Geschäftsführer sei es zu verschiedenen Änderungen auch hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmungen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gekommen. Hiervon sei auch der Arbeitsplatz der Beteiligten zu 2. betroffen gewesen. Es sei aber lediglich eine marginale Anpassung des Arbeitsplatzes der Beteiligten zu 2. vorgenommen worden. Ein Zusammenhang mit der Arbeit des Antragstellers oder der Beteiligten zu 2. bestehe nicht. Das personalvertretungsrechtliche Antragsverfahren stelle sich als untauglicher Versuch der Beteiligten zu 2. dar, Angelegenheiten, die ihren individuellen Arbeitsplatz beträfen, zu Angelegenheiten des Antragstellers als Personalvertretung hochzustilisieren und dadurch weitergehende organisatorische Veränderungen innerhalb der Handwerkskammer insgesamt zu verhindern.

Richtig sei, dass die Beteiligte zu 2. den kammereigenen Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten im Bereich der nicht-handwerklichen Ausbildungsberufe betreut habe. Jährlich sei es hierbei im Durchschnitt zu lediglich drei Verfahren mit einer Gesamtarbeitszeit von ca. sechs bis acht Stunden gekommen. Seit vielen Jahren würden hausintern in der früheren Abteilung III „Recht und Handwerksrolle“ (jetzt Abteilung 2 im Geschäftsbereich I) parallel dazu die bei den Innungen gebildeten Ausschüsse zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten im Bereich der handwerklichen Ausbildungsberufe betreut (durchschnittlich 12 Verfahren pro Jahr). Es mache keinen Sinn, nahezu identische Abläufe an zwei unterschiedlichen Stellen im Hause abzuarbeiten. Innerhalb des neuen Geschäftsbereiches I habe es sich aus Synergiegründen angeboten, beide Aufgaben in der jetzigen Abteilung 2 zusammenzufassen. Dies sei dem Antragsteller als Personalrat auch frühzeitig (mit gesonderten Schreiben vom 14./15. Februar 2013) angezeigt worden. Es sei hieraus nicht ernsthaft erkennbar, wie der Antragsteller nachhaltig behindert worden sein soll.

Die Beteiligte zu 2. sei zudem bis heute mit den Verfahren der Berufung von Mitgliedern verschiedener Prüfungsausschüsse (Meister- und Fortbildungsprüfungsausschüsse; Lehrerberufung in Abschluss- und Gesellenprüfungsausschüsse) betraut. Sie arbeite sehr gewissenhaft und genau. Dennoch sei unübersehbar, dass die Arbeit im Personalrat sie sehr in Anspruch nehme. Es sei bei den Lehrerberufungen zu Verzögerungen gekommen. Im Zuge des personellen Wechsels in der Lehrlingsrolle habe sich die Möglichkeit ergeben, die schwierige Situation im Interesse aller Beteiligten zu lösen. Vor diesem Hintergrund sei die in der Lehrlingsrolle im Februar 2013 ausgeschriebene Stelle von ihrem Stundenumfang mit dem Ziel erhöht worden, die Berufung der Prüfungsausschüsse dorthin zu übertragen. Dagegen habe sich die Beteiligte zu 2. zur Wehr gesetzt. Im Gefolge der Besprechungen aus Juli und September 2013 seien im Ergebnis alle Anregungen und Vorstellungen der Beteiligten zu 2. durch den Beteiligten zu 1. aufgegriffen worden und in einen angepassten Entwurf der Arbeitsplatzbeschreibung der Beteiligten zu 2. (Stand: 20. November 2013) gemündet, der wieder alle Tätigkeiten der Beteiligten zu 2. bezüglich der Prüfungsausschüsse enthalte. Letztlich habe die Beteiligte zu 2. sich hierauf nicht mehr gerührt. Unabhängig davon werde nun in der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung der Beteiligten zu 2. (Stand: Februar 2014) der tatsächliche Zustand wiedergegeben, wie er sich unverändert seit langer Zeit darstelle. Danach seien alle Berufungsverfahren weiterhin dem Arbeitsplatz der Beteiligten zu 2. zugeordnet. Er - der Beteiligte zu 1. - habe damit seine ursprüngliche darauf bezogene „Fortverlagerungsabsicht“ vollständig aufgegeben.

Die Beteiligte zu 2. übe auch den bei ihr bisher vorhandenen Arbeitsbereich „Handwerksorganisation“ weiterhin aus. In diesem Bereich habe - anders, als es der Antragsteller darstelle - bisher schon immer eine Arbeitsteilung dahin bestanden, dass Herr Dr.  F. als Volljurist die juristischen Fragestellungen (z.B. die Rechtsaufsicht und Rechtsberatung gegenüber den der Handwerkskammer insoweit „unterstellten“ Innungen und Kreishandwerkerschaften, Beratung von Vorstand und Geschäftsführung der Handwerkskammer in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Durchführung von Vollversammlungswahlen, Entwicklung professioneller Ehrenamtsarbeit) bearbeitet habe, während der Beteiligten zu 2. als Nichtjuristin die regelmäßig wiederkehrenden, keine besonderen Anforderungen stellenden, abrundenden Aufgaben (z.B. Abgleich von Wahlergebnissen mit Satzungsbestimmungen, Erstellung von Ehrenurkunden und Vertretungsbefugnissen, Pflege der Liste der Kreislehrlingswarte, Anweisung von Entschädigungsauszahlungen) oblegen hätten. Offenbleiben könne, ob diese als „standardisiert“ bezeichnet werden könnten. Denn festzuhalten bleibe jedenfalls, dass die Beteiligte zu 2. keine selbständigen Entscheidungen getroffen, sondern fremde Entscheidungen lediglich vorbereitet und ggf. umgesetzt habe. Die geschilderte Arbeitsteilung ergebe sich auch aus dem vom Antragsteller selbst eingereichten Schreiben Dr.  F. vom 13. Mai 2013. Hinsichtlich dieses Bereichs sei nun Herr I. schrittweise in das Tagesgeschäft des Herrn Dr. F. eingearbeitet worden; schließlich habe er jene (= dessen) Aufgaben übernommen. Herr I. solle hierbei in dem Bereich mit der Beteiligten zu 2. zusammenarbeiten und habe deshalb auch Anfang 2014 ein Büro angrenzend an deren Büro bezogen. Im Ergebnis seien ihr keine Aufgaben entzogen worden.

Die Beteiligte zu 2. sei nicht angewiesen worden, ihr Büro in der zweiten Etage zu behalten. Nur habe sie sich seit dem Gespräch vom 26. Juli 2013 einem von ihm - dem Beteiligten zu 1. - weiterhin ausdrücklich angebotenen konstruktiven Dialog verweigert. Es sei auch unzutreffend, dass auf Personalratsmitglieder Druck ausgeübt worden sei. Hierfür sei kein Grund ersichtlich. Kaum vorstellbar sei, dass Herr N., ein gestandener Handwerksmeister, am Rande der Weihnachtsfeier 2013 in entspannter Atmosphäre „beim Bier“ gewechselte Worte - am selben Tisch wie die Geschäftsführung sitzend - als Druck aufgefasst haben könnte.

Eine Benachteiligungsabsicht gegenüber der Beteiligten zu 2. habe niemals bestanden. Im Gegenteil habe die Beteiligte zu 2. neue - anspruchsvolle - Aufgaben aus dem Bereich „Recht/Handwerksorganisation“ erhalten, nämlich „Normenprüfung“, „Normendokumentation“ (Normenregister) und „Transparenzgebot“. Die Übertragung dieser Aufgaben, die etwaig entgangenem/r Telefondienst und Büroorganisation allemal gleichwertig seien, habe gerade die Eingruppierung der Beteiligten zu 2. stabilisieren sollen, nachdem auch im Zuge des Wegfalls der Wehrpflicht die Bearbeitung von Zurückstellungs- und Unabkömmlichstellungsanträgen etc. bei der Beteiligten zu 2. entfallen und damit deren Aufgabenzuschnitt an dieser Stelle schleichend ausgehöhlt worden sei. Es werde bestritten, dass die Handwerkskammer Hannover in förderschädlicher Weise agiere. Auch ein „Bonus“ für die Beteiligte zu 2. sei niemals beabsichtigt gewesen. Es habe lediglich - in Reaktion auf ein vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. im Gespräch vom 2. September 2013 geäußertes Bedenken - vermieden werden sollen, dass durch zwischenzeitliche Veränderungen ihres Arbeitsplatzes eine Herabgruppierung erforderlich werde. Deshalb seien der Beteiligten zu 2. auch entsprechende Aufgaben „entgeltgruppenfestigend“ zugeteilt worden.

Es habe für die Beteiligte zu 2. praktisch keine Veränderungen gegeben, worüber Dr.  F. sie hinsichtlich der den Aufgaben zugehörigen Akten mit einer E-Mail vom 20. Dezember 2013 noch einmal zusammengefasst informiert habe. Selbst in der Telefonliste des Hauses sei die Beteiligte zu 2. „standeswahrend“ stabsstellenähnlich unmittelbar der Geschäftsführung des Geschäftsbereiches I „Bildung und Recht“ zugeordnet und zu Recht als für (abteilungs-)„übergreifende Angelegenheiten“ zuständig aufgeführt worden. Es sei unerklärlich, wie der Antragsteller behaupten könne, es sei zum Nachteil der Beteiligten zu 2. zu Einschränkungen gekommen. Ihr seien keine Aufgaben „weggenommen“ oder „niederwertige“ übertragen worden. Herr Dr. F. habe nach der Übernahme der Geschäftsführung I und der hiernach erfolgten räumlichen Veränderung die „Organisation seines persönlichen Büros“ zwangsläufig mitgenommen. Einzelne Aufgaben könnten auf Dauer weder effektiv noch sinnbringend über zwei Etagen hinweg wahrgenommen werden. Im Übrigen erledige Herr Dr. F. viele Tätigkeiten am PC seit Jahren selbst, weil er über eine Affinität zur EDV verfüge. Klassische Sekretariatsaufgaben (etwa: Schreiben nach Diktat) seien schon lange nicht mehr in einem Umfang vorhanden gewesen wie noch in früheren Jahren. Hier sei es zu Lasten derartiger Aufgaben - auch im Vergleich zu etwaigen Gepflogenheiten der Vorgänger Dr. F. - zu schleichenden Veränderungen gekommen. Unzutreffend sei die Behauptung, Frau J. und Frau K. hätten Aufgaben der Beteiligten zu 2. übernommen. Der Antragsteller setze insbesondere unzulässig „Assistenz“ und „Sekretariat“ gleich. Die Geschäftsführung habe bislang keine „Assistenz“ gehabt; vielmehr sollte diese erst noch eingerichtet werden. Die Assistenz umfasse auch ein viel weiter gehendes Aufgabenfeld als das eines Sekretariats, nämlich etwa auch die Betreuung von Besuchergruppen und die Veranstaltungsorganisation. Auch die zugehörige „interne und externe Kommunikation“ erschöpfe sich heutzutage nicht wie früher in einer bloßen Weiterleitung von Informationen und Schreiben nach Anweisung.

Die Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt.

Den am 25. September 2014 vom Antragsteller überdies gestellten Antrag im Eilverfahren 17 B 11890/14, dem Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung bis zu einer Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens bei Einstellungen zu untersagen, die Projektmitarbeiterinnen Frau L. und Frau K. mit originären Kammertätigkeiten zu beschäftigen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss des Fachkammervorsitzenden vom 21. Oktober 2014 mit der Begründung abgelehnt, es fehle mit Blick auf die schon seit dem 1. Februar 2014 umgesetzten Änderungen bereits an einem Verfügungsgrund, und einem Verfügungsanspruch stehe entgegen, dass eine mitbestimmungspflichtige „Einstellung“ nicht gegeben sei und eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung mangels gewechselten Dienstortes nicht vorliege. Das dagegen vom Antragsteller geführte Beschwerdeverfahren 18 MP 11/14 ist nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen durch Beschluss des Fachsenatsvorsitzenden vom 27. März 2015 eingestellt worden. Noch im Jahre 2014 beginnend sind Frau J. (Referentin für Weiterbildung iBAT), Frau L. (Beauftragte für Handwerk - Hochschule (insbes. duales und triales Studium) sowie geschäftsbereichsbezogene Haushaltsplanung, Finanzen, Projektcontrolling und -berichtswesen) und Frau K. (Beauftragte für Qualitätssicherung und geschäftsbereichsbezogene Planungs-, Organisations- und Dokumentationsvorgänge) offenbar mit den genannten Aufgabenbereichen schrittweise zum Team der Assistenz des Geschäftsführers I Dr. F. avanciert. Zumindest die beiden Letzteren sind bei der Handwerkskammer Hannover seit dem 1. Januar 2015 unbefristet beschäftigt.

Mit Beschluss vom 7. September 2015 hat das Verwaltungsgericht Hannover durch die Fachkammer die im Hauptsacheverfahren 17 A 665/14 gestellten Anträge des Antragstellers abgelehnt. Sie seien zulässig, dürften insbesondere auch vom Antragsteller als Gremium im Hinblick auf die Beteiligte zu 2. betreffende Vorgänge gestellt werden. Jedoch seien sie unbegründet.

Der Hauptantrag bleibe ohne Erfolg, weil die vorgetragenen Veränderungen des Arbeitsplatzes der Beteiligten zu 2. eine allein geltend gemachte und allein in Betracht kommende unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Personalratstätigkeit i.S.d. § 41 Abs. 1 NPersVG bzw. § 107 Satz 1 BPersVG nicht darstellten.

Eine vom Antragsteller als Bezugspunkt des Benachteiligungsvorwurfs geltend gemachte „Versetzung der Beteiligten zu 2. auf einen niederwertigen Arbeitsplatz“ sei bereits nicht erfolgt. Der Wegfall ihrer Aufgaben hinsichtlich des Ausschusses für Lehrlingsstreitigkeiten der nicht-handwerklichen Berufe im Zuge eines dynamischen Arbeitsumfeldes sei angesichts des Arbeitsanfalls von jährlich drei Verfahren mit einer Arbeitszeit von insgesamt sechs bis acht Stunden marginal; diese Aufgaben seien für die Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes nicht von Bedeutung gewesen. Die geplanten Veränderungen bezüglich der Berufungsverfahren verschiedener Prüfungsausschüsse seien auf Intervention der Beteiligten zu 2. im Ergebnis nicht erfolgt; jedenfalls seien deren Vorstellungen in einer neuen Arbeitsplatzbeschreibung vollständig umgesetzt worden. Soweit die Beteiligte zu 2. nach eigenem Vortrag im Anhörungstermin vom 7. September 2015 jedenfalls die Gesellenprüfungsausschüsse nicht mehr betreue, hätten die darauf bezogenen, in der Vergangenheit durch verschiedene Personen ausgeübten Tätigkeiten als nur alle vier bis fünf Jahre anfallende außergewöhnliche Aufgaben nicht zum zwingenden Tagesgeschäft der Beteiligten zu 2. gehört. Für den Bereich der Handwerksorganisation sei die Beteiligte zu 2. - nunmehr in Arbeitsteilung mit dem juristischen Sachbearbeiter Herrn I. statt mit Herrn Dr. F. - nach wie vor zuständig. Die Veränderungen des Arbeitsplatzes der Beteiligten zu 2. durch den Wegfall der Wehrpflicht seien zur Vermeidung einer „Herabstufung“ durch die vom Beteiligten zu 1. dargelegten zusätzlichen Aufgaben kompensiert worden. Die Hinzuverlagerung als solche sei nicht als benachteiligend gerügt worden.

Im Übrigen sei nicht erkennbar, inwieweit die geringfügigen Veränderungen im Arbeitsumfeld der Beteiligten zu 2. diese oder den Antragsteller benachteiligten. Die Beteiligte zu 2. sei weiterhin unmittelbar dem Geschäftsführer des Geschäftsbereichs I zugeordnet. Der Umzug Dr. F. in eine andere Etage desselben Gebäudes sei irrelevant. Dass aktuell Mitarbeiterinnen im neuen Geschäftsführer-Vorzimmer Dr. F. bestimmte Sekretariatsaufgaben wie die Entgegennahme von Telefonanrufen wahrnähmen, wie sie in ähnlicher Weise früher zeitweilig im Abteilungsleiter-Vorzimmer durch die Beteiligte zu 2. ausgeübt worden seien, begründe ebenfalls eine Benachteiligung nicht. Eine Personalratsvorsitzende habe - wie alle anderen Mitarbeiter auch - keinen Anspruch darauf, dass ihr Aufgabengebiet stets unverändert bleibe. Dass diese Veränderungen ausnahmsweise als disziplinierende Sanktionierung der Personalratsvorsitzenden gedacht sein könnten, sei nicht erkennbar.

Unabhängig davon bestehe ein dienstlicher Grund dafür, die Beteiligte zu 2. als Personalratsvorsitzende nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe (im Vorzimmer) eines Geschäftsführers einzusetzen. Der Dienststelle bzw. dem Geschäftsführer müsse ein gewisser Arbeitsfreiraum zukommen, in welchem ohne unmittelbaren Zugriff der Personalratsvorsitzenden agiert werden könne und bestimmte Projekte vorbereitet werden könnten. Der Antragsteller sei auf seine gesetzlich vorgesehenen originären Informations- und Beteiligungsrechte zu verweisen. Dass die Beteiligte zu 2. und damit auch der Antragsteller in der Vergangenheit einen erheblichen (faktischen) Informationszufluss allein dadurch gehabt hätten, dass Erstere im Vorzimmer des Abteilungsleiters VI tätig gewesen sei, erscheine unerheblich. Der Entfall dieses Vorteils stelle sich nicht als Benachteiligung dar. Eine Ausübung unzulässigen Drucks auf Mitglieder des Antragstellers sei zu verneinen. Es habe sich lediglich um zulässige Gespräche der Dienststelle mit dem Personalrat im Vorfeld beabsichtigter Maßnahmen gehandelt.

Auch der Hilfsantrag bleibe erfolglos, weil hinsichtlich eines vom Antragsteller vorgetragenen Wegfalls der benannten drei Aufgabenbereiche der Beteiligten zu 2. Mitbestimmungstatbestände nicht eingriffen. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG, der eine Mitbestimmung bei Eingruppierung auch im Falle „eingruppierungsneutraler Umsetzung“ vorsehen könne, lägen angesichts der nur unwesentlichen Veränderungen des Aufgabenkreises der Beteiligten zu 2. und damit mangels einer Umsetzung nicht vor, denn damit sei ungeachtet des subjektiven Empfindens der Beteiligten zu 2. objektiv weder ein kompletter Austausch des bisherigen Tätigkeitsbereichs noch eine neue oder andere Prägung ihres Aufgabenbereichs verbunden gewesen. § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG scheide mangels Übertragung einer nieder- oder höherwertigen Tätigkeit auf die Beteiligte zu 2. ebenfalls aus. Auf eine etwaige Mitbestimmungspflicht der Zusammenlegung von Abteilungen nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG komme es mangels darauf bezogenen Antrags des Antragstellers nicht an. Ebenso wenig sei eine Übertragung von Aufgaben auf verschiedene andere Mitarbeiter zum Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Hilfsantrags gemacht worden. Auf den Entfall etwaiger Sekretariatsaufgaben beziehe sich der Hilfsantrag ebenfalls nicht.

Gegen den dem Antragsteller am 18. September 2015 zugestellten Beschluss hat dieser am 16. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor:

Eine Versetzung der Beteiligten zu 2. auf einen niederwertigen Arbeitsplatz im Sinne des Hauptantrags liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem Entzug der drei im Hilfsantrag aufgezählten Aufgabenbereiche, deren zugehörige selbständig von der Beteiligten zu 2. wahrgenommene Tätigkeiten im Einzelnen beschrieben werden. Bezüglich der verschiedenen Prüfungsausschüsse habe die Beteiligte zu 2. die Benennungsphase (z.B. der Lehrermitglieder, der Arbeitnehmer- / Arbeitgebervertreter, der Meister) organisatorisch begleitet und die Ausschüsse betreut. Die entfallene Betreuung des kammereigenen Ausschusses für Lehrlingsstreitigkeiten in den nicht-handwerklichen Ausbildungsberufen habe die Ausschussgeschäftsführung sowie das Verfahren der ordnungsgemäßen Besetzung umfasst. Das Tätigkeitsspektrum im ebenfalls entzogenen Tagesgeschäft der Handwerksorganisation sei vielfältig und habe u.a. auch die Rechtsaufsicht gegenüber den im Kammerbezirk gelegenen Innungen und Kreishandwerkerschaften sowie die Entwicklung und Verwaltung der Ehrenamtsarbeit (Ehrenamtslisten, -abzeichen, Begrüßungs- und Dankesschreiben) beinhaltet.

Die Veränderung des Arbeitsplatzes der Beteiligten zu 2. sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wesentlich und habe nach § 65 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 NPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers bedurft, die unterblieben sei, so dass die Maßnahme nicht durchgeführt werden dürfe. Weil der Beteiligten zu 2. nach Entfall der o.g. selbständigen Aufgaben, die gründliche und vielseitige Kenntnisse erfordert hätten, nurmehr Schreibaufgaben verblieben seien, hätte die Veränderung an sich nach der Tarifautomatik eine Herabgruppierung aus der seit Juli 2000 innegehabten Vergütungsgruppe VIb BAT in die Vergütungsgruppe VII / VIII BAT zur Folge gehabt, was dem Beteiligten zu 1. bewusst sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 17. Kammer - vom 7. September 2015 zu ändern und

festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. gegen § 41 NPersVG verstößt, wenn er die Personalratsvorsitzende Frau A. auf einen niederwertigen Arbeitsplatz versetzt,

hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitsplatzumgestaltung der Personalratsvorsitzenden Frau A. in Form des Wegfalls der Aufgabenbereiche:

organisatorische Betreuung des Ausschusses von Lehrlingsstreitigkeiten im Bereich der nicht-handwerklichen Ausbildungsberufe,

Tagesgeschäft im Aufgabenfeld Handwerksorganisation,

Berufungsverfahren von Mitgliedern in Meister-, Gesellen-, Fortbildungs- und Abschlussprüfungsausschüssen der Handwerkskammer

gegen den Willen der Personalratsvorsitzenden ohne Zustimmung des Antragstellers rechtswidrig ist.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Die Veränderungen des Arbeitsplatzes der Beteiligten zu 2. stellten sich als bloße organisatorische Anpassungen im Zuge der Umstrukturierung im Rahmen eines dynamischen Arbeitsumfeldes dar, seien unwesentlich und könnten weder als unzulässige Benachteiligung i.S.d. § 41 Abs. 1 NPersVG noch als mitbestimmungspflichtige Maßnahme i.S.d. § 65 Abs. 2 Nrn. 2, 3 NPersVG angesehen werden. Ein Entzug wesentlicher Aufgaben liege nicht vor. Die Berufungsverfahren der Prüfungsausschüsse gehörten entgegen der Beschwerdebegründung nach wie vor zum Aufgabenbereich der Beteiligten zu 2. Für das Tagesgeschäft der Handwerksorganisation sei die Beteiligte zu 2. in Arbeitsteilung mit Herrn I. ebenfalls noch immer zuständig. Die nunmehr von Herrn I. wahrgenommenen juristischen Fragestellungen hätten von vornherein nicht zum Aufgabenbereich der Beteiligten zu 2., sondern zu demjenigen Dr. F. gehört, der insoweit durch Herrn I. ersetzt worden sei. Zum Wegfall der Betreuung des Ausschusses für Lehrlingsstreitigkeiten der nicht-handwerklichen Ausbildungsberufe wegen einer Zusammenfassung mit ähnlichen Tätigkeiten bezüglich der handwerklichen Ausbildungsberufe wiederholt der Beteiligte zu 1. seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Antragsverfahren. Überdies habe die Beteiligte zu 2. neue anspruchsvolle Aufgaben aus den Bereichen Normenprüfung, Normendokumentation und Transparenzgebot erhalten. Weder sei eine neue Eingruppierung oder eine Herabgruppierung erfolgt, noch habe es eine Zuweisung „niederwertiger“ Tätigkeiten gegeben. Dem Hilfsantrag des Antragstellers fehle überdies ein konkretes Feststellungsinteresse.

Die Beteiligte zu 2. schließt sich den Anträgen und der Begründung des Antragstellers an, ohne selbst eine Beschwerde oder Anschlussbeschwerde erheben zu wollen.

In der mündlichen Anhörung vom 10. Januar 2018 hat der Senat sowohl die Beteiligte zu 2. als auch Herrn Dr. F. zu der in Rede stehenden Arbeitsplatzumgestaltung informatorisch befragt. Der Beteiligte zu 1. hat eine aktuelle Übersicht der Abteilung 1 des Geschäftsbereichs I bei der Handwerkskammer Hannover zur Gerichtsakte gereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Eilverfahrens 17 B 11890/14 // 18 MP 11/14 Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden sind.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. September 2015 sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag des Antragstellers abgelehnt.

Gemäß § 121 Abs. 1 NPersVG n.F. in materieller Hinsicht anzuwenden ist im vorliegenden Fall das NPersVG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.), weil ein Beteiligungsverfahren im Sinne dieser Norm vor dem 1. Januar 2016 (jedenfalls) dadurch begonnen worden ist, dass der Antragsteller im Wege eines am 3. Februar 2014 eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Antragsverfahrens eine Benachteiligung bzw. Behinderung gerügt und gefordert hat, hinsichtlich der Arbeitsplatzumgestaltung der Beteiligten zu 2. in Form der Zu- bzw. Mitbestimmung beteiligt zu werden. Danach waren beide Anträge abzulehnen, denn der Antragsteller konnte und kann die mit ihnen begehrten Feststellungen nicht beanspruchen.

1. Der Hauptantrag bleibt ohne Erfolg. Denn er ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Senat deutet den auslegungsbedürftigen Antrag „festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. gegen § 41 NPersVG verstößt, wenn er die Personalratsvorsitzende Frau A. auf einen niederwertigen Arbeitsplatz versetzt“, nach § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 81, 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG unter Berücksichtigung der Begründung von Beschwerde und Antrag dahin, dass sich die begehrte Feststellung erstens nicht lediglich auf eine abstrakte Implikation („wenn der Beteiligte zu 1. etwas tut, dann verstößt er gegen § 41 NPersVG a.F.“) bezieht, wofür bereits ein Feststellungsinteresse des Antragstellers fraglich erschiene, sondern dass in den vom Antragsteller vorgetragenen konkreten Veränderungen des Arbeitsplatzes der Beteiligten zu 2. (angeblicher Entfall bestimmter Aufgaben und vermeintliche Zuweisung „niederwertiger“ Tätigkeiten) ein Verstoß gegen § 41 NPersVG a.F. liegen soll, dessen Feststellung begehrt wird. Zweitens geht der Senat zugunsten des Antragstellers davon aus, dass nicht behauptet werden soll, dass bei der nur angestellten Beschäftigten, die im Übrigen weiterhin bei derselben Dienststelle tätig ist, eine „Versetzung“ im rechtstechnischen Sinne (§ 15 BeamtStG, § 28 NBG) vorliege, sondern allenfalls eine „Umsetzung“ im Rahmen des Direktionsrechts (früher § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 106 Satz 1 GewO, jetzt § 611a Abs. 1 Satz 2 BGB) der öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgeberin (Handwerkskammer Hannover) in Rede steht. Drittens ist - entgegen der verengenden Annahme des Verwaltungsgerichts auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses - zu konstatieren, dass der Antragsteller angesichts der Formulierung „gegen § 41 NPersVG verstößt“, die eine Beschränkung auf Absatz 1 dieser Vorschrift (Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot) nicht enthält, mit dem Hauptantrag auch einen Verstoß gegen Absatz 2 Satz 1 der Norm (Zustimmungspflicht bei bestimmten personellen Maßnahmen gegen Mitglieder des Personalrats) geltend macht, was insbesondere deshalb naheliegt, weil der Antragsteller auch - wenngleich im Zusammenhang mit der Begründung des Hilfsantrags - ein „absolutes Vetorecht“ für sich reklamiert, welches aus dieser Vorschrift folgen könnte.

b) So verstanden, kann ein Verstoß gegen Schutzvorschriften aus § 41 NPersVG a.F. nicht festgestellt werden.

aa) Das gilt zum einen für § 41 Abs. 2 Satz 1 NPersVG a.F.

Nach dieser Vorschrift ist (u.a.) die Umsetzung von Mitgliedern des Personalrates gegen deren Willen (wie hier) selbst bei unvermeidbaren dienstlichen Gründen nicht ohne Zustimmung des Personalrates zulässig. Auch Umsetzungen innerhalb einer Dienststelle, die sich auf die Zugehörigkeit zu einem Personalrat nicht auswirken, sind danach ausnahmslos zustimmungspflichtig (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 17. Aufl. 2016, § 41 Rn. 20). Diese Norm ist vorrangig vor dem allgemeinen Benachteiligungs- und Behinderungsverbot aus § 41 Abs. 1 NPersVG a.F. anzuwenden (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, NPersVG § 41 Rn. 28 (Stand: Juni 2015); Thommes, in: Fricke/Bender/Dierßen/Otte/ Thommes, NPersVG, Basiskommentar, 5. Aufl. 2016, § 41 Rn. 8).

Aus ihr ergibt sich vorliegend jedoch kein Erfordernis einer Zustimmung des Antragstellers. Denn selbst eine „Umsetzung“ im Sinne dieser Norm liegt bei der Arbeitsplatzumgestaltung der Beteiligten zu 2. nicht vor, wie das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang - nämlich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung über den Hilfsantrag auf den Seiten 11 f. des angefochtenen Beschlusses - zutreffend ausgeführt hat. Der Begriff der „Umsetzung“ ist wie in § 65 Abs. 2 Nr. 8 NPersVG a.F. zu verstehen (vgl. Thommes, in: Fricke u.a., a.a.O., Rn. 8a). Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. September 2011 - 18 LP 1/10 -, V.n.b., S. 10 f. des Beschlussabdrucks, im Anschluss an die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 3.4.1984 - BVerwG 6 P 3.83 -, juris Rn. 16; v. 18.12.1996 - BVerwG 6 P 8.95 -, juris Rn. 20; v. 15.7.2004 - BVerwG 6 P 15.03 -, juris Rn. 23; v. 8.11.2011 - BVerwG 6 P 23.10 -, juris Rn. 21) entschieden hat, handelt es sich bei der Umsetzung von Arbeitnehmern um die Übertragung eines anderen, gleichwertigen Arbeitsplatzes. Ausschlaggebend ist jedenfalls, ob die Maßnahme einen Wechsel des Arbeitsplatzes des Betroffenen bedingt, ihn also zwingt, unter veränderten personellen (und ggf. räumlichen) Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen. Auch eine Teilumsetzung kann eine Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der entzogene Aufgabenteil prägend für den Arbeitsplatz gewesen ist und der Arbeitsplatz durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält. Es muss sich mit anderen Worten im Ergebnis mindestens um eine wesentliche Änderung des Aufgabengebietes handeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003 - BVerwG 6 P 3.03 -, juris Rn. 7; ebenso Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., NPersVG § 41 Rn. 42 (Stand: März 2013)). Eine bloße Aufgabenänderung erfüllt hingegen ebenso wenig wie eine Organisationsänderung die Voraussetzungen einer Umsetzung, wenn mit ihr nicht ein (teilweiser) Arbeitsplatzwechsel verbunden ist. Insbesondere die bloße Zuordnung des Aufgabengebietes zu einem anderen Behördenteil bei gleichzeitiger Beibehaltung des Arbeitsplatzes im bisherigen Umfeld stellt keine Umsetzung als personelle Maßnahme im Sinne der §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 65 Abs. 2 Nr. 8 NPersVG a.F., sondern (nur) eine organisatorische Maßnahme dar, die - gleichsam als Reflex - auch zu einer Änderung der Funktionen eines oder mehrerer Beschäftigter führen kann, für die aber andere Beteiligungsregeln gelten (vgl. Senatsbeschl. v. 29.9.2011, a.a.O., S. 11, m.w.N.). Die Wertung, ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist durch eine vergleichende Betrachtung des Zustands vor und nach der Maßnahme der Dienststelle anzustellen. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtung nach starren Vomhundertsätzen. Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung des Arbeitsplatzes anzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1996, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.2002 - 1 A 3843/00.PVL -, juris Rn. 41).

Nach diesem Maßstab geht mit der streitgegenständlichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes der Beteiligten zu 2., die der Antragsteller als Betrauung nur noch mit „niederwertigen“ Tätigkeiten ansieht, keine (Teil-)Umsetzung im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 NPersVG a.F. einher. Eine räumliche Änderung ist nicht erfolgt, weil die Beteiligte zu 2. nach wie vor in ihrem bisherigen Büro in der 2. Etage des Dienstgebäudes der Handwerkskammer arbeitet. In personeller Hinsicht ist die Beteiligte zu 2. noch immer dem früheren Abteilungsleiter VI Herrn Dr. F., der nunmehr neben der Abteilungsleitung 1 auch die Geschäftsführung I innehat, zugeordnet und unmittelbar dessen Weisungen unterstellt (vgl. etwa die Telefonliste auf Bl. 55 der GA 17 A 665/14); mag dieser selbst auch seit Anfang 2014 nicht mehr in unmittelbarer räumlicher Nähe zu ihr tätig sein, weil sich sein Büro nunmehr in der 4. Etage befindet. Ungeachtet der dadurch bewirkten lokalen Trennung der beiden Personen ist festzuhalten, dass die Beteiligte zu 2. damit strukturell - wenngleich nicht ausdrücklich so bezeichnet - Teil der aus „Assistenz“ und „Übergreifende Angelegenheiten“ bestehenden Stabsstelle bei der Geschäftsführung I mit ihrem Geschäftsführer Dr. F. geworden ist. Eine inhaltliche Änderung der Aufgaben der Beteiligten zu 2. ist zwar eingetreten; diese ist mit dem Verwaltungsgericht bei der gebotenen Gesamtbeurteilung des Arbeitsplatzes jedoch als nur unwesentlich zu bewerten. Entgegen der mit der Beschwerde wiederholten Behauptung sind zwei vom Antragsteller thematisierte Arbeitsbereiche der Beteiligten zu 2. tatsächlich gar nicht weggefallen ((1)). Der zwischenzeitliche Wegfall eines anderen ursprünglichen Aufgabenfeldes geht nicht auf das Zutun des Beteiligten zu 1. zurück ((2)). Soweit zwei weitere Tätigkeiten aufgrund eines Neuzuschnitts des Aufgabenbereichs der Beteiligten zu 2. durch den Beteiligten zu 1. überhaupt entfallen sind, hat es sich dabei nicht um solche gehandelt, die ihren Arbeitsplatz im Zeitpunkt der Umgestaltung geprägt haben ((3)). Durch das Hinzutreten eines neuen Aufgabengebiets - soweit dies überhaupt mit dem Bezugspunkt des Hauptantrags thematisiert wird - hat ihr Arbeitsplatz jedenfalls keine neue Prägung erfahren ((4)).

(1) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die beiden Aufgaben der Berufung von Mitgliedern in verschiedene Prüfungsausschüsse der Handwerkskammer (Meister-, Abschluss-, Gesellen- und Fortbildungsprüfungsausschüsse) sowie des Tagesgeschäfts der Handwerksorganisation seien der Beteiligten zu 2. im Ergebnis unverändert belassen worden, zieht die Beschwerdebegründung - die sich mit der Argumentation im angefochtenen Beschluss nicht auseinandersetzt - durch die darin enthaltenen gegenläufigen pauschalen Behauptungen nicht durchgreifend in Zweifel.

(a) Zu Recht haben das Verwaltungsgericht und der Beteiligte zu 1. hervorgehoben, die bezüglich der Prüfungsausschüsse Anfang des Jahres 2013 zunächst gebildete „Fortverlagerungsabsicht“ (vgl. nur das Schreiben Dr. F. vom 13. Mai 2013, Bl. 22 der GA 17 A 665/14) habe der Beteiligte zu 1. nicht zuletzt aufgrund der Gespräche vom 26. Juli 2013 und 2. September 2013 schließlich aufgegeben. Diese Entwicklung und ihr Ergebnis werden nach Ansicht des Senats bereits belegt durch die schrittweise „Anreicherung“ um und in Ziffer 5. des Aufgabenfeldes A) „Berufliche Bildung“, wie sie seit der Arbeitsplatzbeschreibung mit Stand vom 20. November 2013 (Bl. 52 der GA 17 A 665/14) - etwa im Vergleich zu den Arbeitsplatzbeschreibungen vom 9. September 2013 (Bl. 47 der GA 17 A 665/14) und der zuvor angedachten Beschreibung noch älteren Datums (Bl. 45 der GA 17 A 665/14) - zu verzeichnen ist. In der Endfassung dieser Ziffer 5. (Bl. 53 der GA 17 A 665/14, insoweit identisch mit der Fassung Stand September 2014, Bl. 43 der GA 17 B 11890/14) heißt es seit Februar 2014: „Erstellen von unterschriftsreifem Schriftverkehr für die Neu/Nachberufung von Prüferinnen und Prüfern sowie Ausstellen von Berufungsurkunden für die Abschluss- und Gesellenprüfungsausschüsse sowie für die Meister- und Fortbildungsprüfungsausschüsse, letzteres verbunden mit der eigenständigen Überwachung der Amtsperioden“. Inhaltlich entspricht dies (zusammengefasst) Ziffern 3 und 14 der vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung der Beteiligten zu 2. vom 17. Juni 1997 (Bl. 12 f. der GA 17 A 665/14), nur eben mit einer anderen Systematisierung, die dem „übergreifenden“ Zuschnitt ihrer Aufgaben geschuldet ist. Darüber hinaus ergibt sich aus der „Übergabe-E-Mail“ Dr. F. an die Beteiligte zu 2. vom 20. Dezember 2013 (Bl. 54 der GA 17 A 665/14) mit Deutlichkeit, dass die Geschäftsführung I bereits zu diesem Zeitpunkt der Auffassung war, dass Berufung und Betreuung der Prüfungsausschüsse weiterhin in den Verantwortungsbereich der Beteiligten zu 2. fielen, weshalb Dr. F. ausweislich dieser E-Mail auch alle darauf bezogenen Akten in deren Büro in der 2. Etage beließ, d.h. nicht mit in die 4. Etage nahm.

(b) Desgleichen vermag der Senat nicht zu erkennen, inwieweit Aufgaben, welche die Beteiligte zu 2. bislang im Tagesgeschäft der Handwerksorganisation wahrgenommen hat, entfallen sein sollen. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich darauf, die Vielfalt dieses Tätigkeitsfeldes zu exemplifizieren. Mit der auf der überzeugenden Einlassung des Beteiligten zu 1. beruhenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Arbeitsteilung zwischen dem jeweils zuständigen - entscheidenden - Volljuristen (früher Herr Dr.  F., nunmehr Herr I.) und der - vorbereitenden und umsetzenden - Beteiligten zu 2. werde unverändert fortgeführt, setzt sie sich nicht ansatzweise auseinander. Zu Recht betont der Beteiligte zu 1., bereits aus dem vom Antragsteller selbst beigebrachten Schreiben Dr. F. vom 13. Mai 2013 (Bl. 21 der GA 17 A 665/14) gehe hervor, dass die Beteiligte zu 2. die auf das Tagesgeschäft der Handwerksorganisation bezogenen Aufgaben nicht allein, sondern in Arbeitsteilung mit Dr. F. wahrgenommen habe. Das nachvollziehbare Vorbringen, die öffentlich-rechtliche Rechtsberatung sei ebenso wie die Rechtsaufsicht über die im Kammerbezirk ansässigen Innungen und Kreishandwerkerschaften und die (strategische) Entwicklung professioneller Ehrenamtsarbeit dem jeweiligen Volljuristen vorbehalten und nicht der Beteiligten zu 2. als Angestellten im Schreibdienst (Arbeitsplatzbeschreibung vom 17. Juni 1997, Bl. 10 der GA 17 A 665/14) überlassen gewesen, wird durch die bloße, durch nichts belegte Behauptung der Beschwerdebegründung, derlei Aufgaben gehörten zur Handwerksorganisation und seien daher auch Aufgaben der Beteiligten zu 2. gewesen, nicht erschüttert. Die weiteren vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung aufgezählten Tätigkeiten, die insbesondere die Verwaltung des Ehrenamts betreffen (Ehrenamtslisten, -abzeichen, Begrüßungs- und Dankesschreiben), sind in der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung der Beteiligten zu 2. (Stand September 2014, Bl. 43 der GA 17 B 11890/14; vgl. auch bereits Stand Februar 2014, Bl. 53 der GA 17 A 665/14) allesamt vorhanden. Aufgabenfeld B) „Recht / Handwerksorganisation“ enthält unter Ziffer 1. die „Weitergabe allgemeiner Auskünfte und Informationen an Innungen und Kreishandwerkerschaften“ und unter Ziffer 3. eine Vielzahl von Einzelzuständigkeiten für die „Begleitung ehrenamtlicher Tätigkeiten in der Handwerksorganisation“, darunter Überwachung der ordnungsgemäßen Besetzung der Ausschüsse in der Beruflichen Bildung, Kommunikation mit den Vorständen in Innungen und Kreishandwerkerschaften, Vorbereiten von Vertretungsbefugnissen, Aktualisierung der Zusammenstellung der Gesellenausschüsse, Führen und Aktualisieren des Innungsverzeichnisses, Auszahlungsanordnungen für die Vergütung der Kreislehrlingswarte, Bearbeitung von Urkundenaufträgen, Glückwunsch- und Beileidsschreiben, Vorbereitung von Presseveröffentlichungen bei Jubiläen etc. Ziffern 1. und 3. des Aufgabenfeldes B) „Recht / Handwerksorganisation“ der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung entsprechen damit weithin Ziffern 2, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 16 und 19 der vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung der Beteiligten zu 2. vom 17. Juni 1997 (Bl. 12 f. der GA 17 A 665/14). Dass die auf das Ehrenamt bezogenen Zahlungsvorgänge ungeachtet neuer geschäftsbereichsweiter haushalterisch-finanzieller Zuständigkeiten der Frau L. bei der Beteiligten zu 2. verbleiben, hat Dr. F. im Übrigen ausdrücklich in seinem Schreiben vom 28. September 2014 (Bl. 40 der GA 17 B 11890/14) bestätigt. Schließlich hat die Beteiligte zu 2. in der mündlichen Anhörung vom 10. Januar 2018 eingeräumt, bezüglich der Aufgaben im Bereich Handwerksorganisation mache sie „genau das“, was sie „vorher getan“ habe.

(2) Unstreitig entfallen ist zwischenzeitlich die noch in Ziffer 1 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 17. Juni 1997 enthalten gewesene Aufgabe „Erstellung von unterschriftsreifen Stellungnahmen von Zurück- und Unabkömmlichstellungsverfahren und sämtl. damit zusammenhängender Schriftverkehr“. Dieser Fortfall lässt sich jedoch nicht auf eine personelle Maßnahme des Beteiligten zu 1. zurückführen, sondern beruht darauf, dass nach § 2 WPflG die §§ 3 bis 53 WPflG (nur noch) im Spannungs- und Verteidigungsfall (Art. 80a Abs. 1, 115a Abs. 1 GG) gelten, d.h. die allgemeine Wehrpflicht aus § 1 WPflG (und im Gefolge auch die Pflicht, etwaigen zivilen Ersatzdienst - Zivildienst - zu leisten, vgl. § 1a ZDG) seit dem 1. Juli 2011 „ausgesetzt“ ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.8.2011 - BVerwG 6 B 35.11 -, juris Rn. 6), mithin derartige Verfahren nach §§ 12, 13 WPflG (sowie §§ 11, 16 ZDG) von Gesetzes wegen seit langem nicht mehr anfallen. Diese Aufgabenverminderung ist daher bei der Prüfung eines etwaigen „Umsetzungscharakters“ der in Rede stehenden Arbeitsplatzumgestaltung der Jahre 2013/14 - ungeachtet des ursprünglichen erheblichen Arbeitszeitanteils der Aufgabe (24,5%) - nicht zu berücksichtigen. Bereits an dieser Stelle weist der Senat darauf hin, dass vor diesem Hintergrund entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im erstinstanzlichen Antragsverfahren auch ein Kausalitätszusammenhang dieses Aufgabenentfalls mit der Personalratstätigkeit der Beteiligten zu 2. von vornherein nicht in Betracht kommt.

(3) Weggefallen sind - unstreitig aufgrund des Handelns des Beteiligten zu 1. - zwei bisherige Aufgaben der Beteiligten zu 2., nämlich die Betreuung des kammereigenen Ausschusses für Lehrlingsstreitigkeiten der nicht-handwerklichen Ausbildungsberufe (der nunmehr zusammen mit den entsprechenden Ausschüssen der Innungen für die handwerklichen Ausbildungsberufe in der Abteilung 2 betreut wird) sowie die Funktion als Sekretärin im Vorzimmer des ehemaligen Abteilungsleiters VI (mit der Folge, dass die Beteiligte zu 2. nicht länger „sachbearbeitende Sekretärin“ ist, sondern nur noch Sachbearbeitung ausübt). Nach Ansicht des Senats ist diesen beiden Aufgaben jedoch im Zeitpunkt der Maßnahme 2013/14 kein prägender Charakter (mehr) zugekommen, so dass ihr Entfall nicht geeignet ist, die Änderung als wesentlich erscheinen zu lassen.

(a) Für den Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten der nicht-handwerklichen Ausbildungsberufe gilt dies schon deshalb, weil, wie das Verwaltungsgericht nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beteiligten zu 1. angenommen hat, in dieser Hinsicht in jüngerer Vergangenheit lediglich drei Verfahren pro Jahr im Arbeitsumfang von sechs bis acht Stunden angefallen sind, was in der Tat gemessen an der Jahresarbeitszeit oder der anteiligen Wochenarbeitszeit marginal erscheint. Die vom Antragsteller vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung der Beteiligten zu 2. vom 17. Juni 1997 (Bl. 12 f. der GA 17 A 665/14) enthielt diese Aufgabe im Übrigen noch gar nicht.

(b) Hinsichtlich der ehemaligen Sekretariatsfunktion „Vorzimmer Abteilungsleiter VI“ ist zu konstatieren, dass diese Aufgabe bereits dem Grunde nach nicht mehr existiert, weil nach der internen Umstrukturierung die unter dem Dach des Geschäftsbereichs I „Bildung und Recht“ weiterbestehende Abteilung 1 „Berufliche Bildung“, deren Leiter der jetzige Geschäftsführer I Dr. F. geblieben ist, - anders als etwa die Abteilung 2 „Recht und Handwerksorganisation“ - kein gesondertes Vorzimmer bzw. Abteilungsleitersekretariat mehr hat (vgl. Telefonverzeichnis auf Bl. 55 f. der GA 17 A 665/14). Vielmehr unterhält der in Personalunion als Abteilungsleiter 1, Geschäftsführer I und (nunmehr auch) stellvertretender Hauptgeschäftsführer amtierende Dr. F. nur noch eine Einheit, die mit „Assistenz“ (der Geschäftsführung) bezeichnet ist und - mindestens - aus Frau J., Frau O. sowie ggf. Frau L. besteht (vgl. die „Ergänzenden Arbeitsaufträge“ mit Stand Dezember 2013 auf Bl. 65 der GA 17 A 665/14). Auch die aktuelle Übersicht mit Stand November 2017, die der Beteiligte zu 1. in der mündlichen Anhörung vom 10. Januar 2018 vorgelegt hat und die Frau P. als „Assistenz“ für die Bereiche Haushalt, Finanzen, Projekte bezeichnet, spricht nicht für die ebenfalls in der Anhörung wiederholte pauschale Behauptung der Beteiligten zu 2., es werde noch immer ein „bloßes“ Abteilungsleitersekretariat geführt oder es sei erneut geschaffen worden. Denn Frau P. ist Assistentin Dr.  F. in dessen Funktion als Geschäftsführer I, nicht lediglich als Abteilungsleiter 1 (vgl. die im Internet unter Q. abrufbaren Informationen). Der von der Beteiligten zu 2. insoweit bekämpfte Wegfall der Aufgabe „Vorzimmer Abteilungsleiter“ beruht nach alledem maßgeblich auf einer Organisationsentscheidung der Dienststelle.

Soweit er gleichwohl wegen seiner individuellen Auswirkungen auf den Bestand einzelner Teile des Aufgabenportfolios der Beteiligten zu 2. als Grundlage für die Annahme einer Umsetzung (Personalmaßnahme) im Sinne der §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 65 Abs. 2 Nr. 8 NPersVG a.F. in Betracht kommt, ist dem Senat jedenfalls nicht erkennbar, dass die (klassischen) Vorzimmeraufgaben im Jahre 2013/14 noch für die Tätigkeit der Beteiligten zu 2. nach dem anzulegenden objektiven Maßstab tatsächlich prägend gewesen sind, mag die Beteiligte zu 2. dies subjektiv auch so empfunden haben. Bezeichnenderweise beschränkt sich das Vorbringen des Antragstellers in dieser Beziehung durchgehend darauf, das (unstreitige) „Ob“ des Entfalls geltend zu machen. Zum Umfang der entfallenen Aufgaben (das „Wie“) tritt er inhaltlich nicht den - nachvollziehbaren - Angaben des Beteiligten zu 1. entgegen, klassische Sekretariatsaufgaben (insbesondere das Schreiben nach Diktat, vgl. Ziffern 11 (Redeprotokolle, 5%) und 18 (sonstiger Schriftverkehr, 6%) der Arbeitsplatzbeschreibung der Beteiligten zu 2. vom 17. Juni 1997, Bl. 13 der GA 17 A 665/14) seien seit langem nicht mehr wie früher angefallen, weil Dr. F. als EDV-affine Führungskraft seit längerer Zeit nichts mehr diktiere, sondern etliche Angelegenheiten kurzerhand am Telefon erledige, seine Schreiben oder E-Mails selbst am PC verfasse und ausdrucke und sich die Tätigkeit (Zuarbeit) der Beteiligten zu 2. in diesem Bereich daher auf die Ausfertigung förmlicher Schriftsätze und Anfertigung von Kopien sowie ggf. Telefondienst reduziert habe (vgl. Schreiben Dr. F. vom 28. September 2014, Bl. 40 der GA 17 B 11890/14). Dem genannten Schreiben (Bl. 41 der GA 17 B 11890/14) kann zudem zumindest entnommen werden, dass die Beteiligte zu 2. zum Schluss noch die in Ziffer 17 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 17. Juni 1997 (Bl. 13 der GA 17 A 665/14) genannte „Erledigung der gesamten Ablage“ wahrgenommen hat. Zum einen ist diese aber nur mit 2% Arbeitszeitanteil angenommen worden. Zum anderen ist nicht erkennbar, welcher Anteil davon auf die die Abteilung VI als Ganzes bzw. deren Leitung betreffende Ablage entfallen ist. Von einem völligen Wegfall der „Ablageaufgabe“ kann angesichts der Tatsache, dass die Beteiligte zu 2. weiterhin umfängliche mit Schriftverkehr verbundene (Sachbearbeitungs-)Aufgaben hat und hierzu eigene Akten bei sich führt, nicht ausgegangen werden. Dasselbe gilt für die nach Ziffer 10 mit immerhin 4% der Arbeitszeit angesetzte „Führung der Wiedervorlage in diversen Vorgängen“. Denn die Beteiligte zu 2. ist ungeachtet der Tatsache, dass sich ihr Büro in einer anderen Etage als das des Geschäftsführers I befindet, nach wie vor diesem unterstellt und hat ihm naturgemäß in gewissem Umfang Akten bzw. Vorgänge gemäß dessen Verfügungen wiedervorzulegen. Das folgt bereits daraus, dass - wie bereits ausgeführt - die Beteiligte zu 2. nach Lesart des Senats ungeachtet der räumlichen Trennung mit ihren (abteilungs-) „übergreifenden“ Aufgaben zusammen mit der „Assistenz“ der Geschäftsführung zu einer Art Stabsstelle des Geschäftsführers I gehört. Die eindeutig (nur) dem ehemaligen Abteilungsleitungsvorzimmer VI zuzuordnende Aufgabe aus Ziffer 5 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 17. Juni 1997 („Fertigung von Entwürfen der Abteilung VI … zum Jahresbericht“) bedarf keiner Würdigung im Einzelnen, weil sie lediglich mit 0,1% der Arbeitszeit angesetzt wurde, so dass eine prägende Wirkung dieses „Aufgabensplitters“ ausscheidet.

(4) Soweit ungeachtet der einschränkenden Formulierung des Bezugspunktes einer angeblichen Umsetzung („Versetzung auf einen niederwertigen Arbeitsplatz“) überhaupt die mit 15% der Arbeitszeit bewerteten, hinzugetretenen Aufgaben „Rechtsgrundlagen und Normen (teils nach Anleitung)“ (Normenprüfung, Normendokumentation und Transparenzgebot, vgl. Ziffer 2. des Aufgabenfeldes B) „Recht / Handwerksorganisation“ der Arbeitsplatzbeschreibung mit Stand Februar 2014 (Bl. 53 der GA 17 A 665/14, ebenso Stand September, Bl. 43 der GA 17 B 11890/14) einer Würdigung zu unterziehen sind, macht selbst der Antragsteller keine (um-)prägende Wirkung geltend, weil er diese Aufgaben überhaupt nicht thematisiert. Auch der Senat kann eine solche Neuprägung des Arbeitsplatzes durch diese lediglich „entgeltgruppenfestigend“ übertragenen Aufgaben ungeachtet des für sie angesetzten nicht unerheblichen Arbeitszeitanteils nicht erkennen. Sie weisen eine starke Ähnlichkeit zu den nach Ziffern 13 und 15 der Arbeitsplatzbeschreibung der Beteiligten zu 2. vom 17. Juni 1997 (Bl. 13 der GA 17 A 665/14) bereits früher wahrgenommenen Aufgaben der Dokumentation und Verwaltung von kammerrelevanten Rechtsgrundlagen auf (vgl. zu früheren Dokumentationsaufgaben im Abteilungsleitervorzimmer VI auch das Schreiben Dr. F. vom 28. September 2014, Bl. 41 der GA 17 B 11890/14). Eine wesentlich andere Aufgabenqualität ist damit nicht verbunden. Neu ist daran lediglich, dass Gegenstand der Dokumentation nunmehr auch Inhalte sind, die der ehemaligen Abteilung III und jetzigen Abteilung 2 „Recht und Handwerksrolle“ entstammen. Das entspricht dem (abteilungs-)„übergreifenden“ Aufgabenzuschnitt der Beteiligten zu 2. In der mündlichen Anhörung vom 10. Januar 2018 haben die Verfahrensbeteiligten in diesem Zusammenhang einhellig bestätigt, dass die Beteiligte zu 2. nicht etwa eine eigene juristische Prüfung der Normen (auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht) vornimmt, sondern dass dieser Teil der Aufgabe von dem Volljuristen Herrn I. wahrgenommen wird. Damit besteht in diesem Bereich eine ähnliche Arbeitsteilung zwischen der Beteiligten zu 2. und Herrn I. wie im Bereich „Handwerksorganisation“ (vgl. dazu bereits oben).

Nach alledem liegt bereits eine Kernvoraussetzung des § 41 Abs. 2 Satz 1 NPersVG a.F. - hier eine allein denkbare Umsetzung der Beteiligten zu 2. - nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann weiterhin offenbleiben, ob der Sonderschutz für Personalratsmitglieder aus § 41 Abs. 2 Satz 1 NPersVG a.F. seinem Sinn und Zweck nach zusätzlich erfordert, dass die personelle Maßnahme zu einer relevanten Behinderung der Personalratstätigkeit führt, wie etwa das OVG Berlin in seinem zur Parallelvorschrift § 44 BerlPersVG ergangenen Beschluss vom 11. Februar 2003 (- 60 PV 12.02 -, juris Rn. 40) offenbar vertreten hat (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 29.9.2011, a.a.O., S. 11).

bb) Aber auch gegen § 41 Abs. 1 NPersVG a.F. verstößt die monierte Umgestaltung des Arbeitsplatzes der Beteiligten zu 2. nicht. Der Senat geht davon aus, dass mit der Nennung (auch) dieser Vorschrift als Maßstab für das Begehren des Hauptantrags auch ein Verstoß im Hinblick auf die in den Ländern ohnehin unmittelbar geltende Norm des § 107 Satz 1 BPersVG (vgl. Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/ Rehak/Faber/Griebeling/Hebeler, BPersVG, § 8 Rn. 53 (Stand: August 2016); Noll, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 8 Rn. 23), gerügt werden soll, der nach Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nrn. 12, 27 GG) oder zumindest nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fortgilt (differenzierend zur Fortgeltung Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., NPersVG § 41 Rn. 6 f. (Stand: August 2009), NPersVG § 28 Rn. 5 (Stand: September 2009)).

Nach beiden Normen dürfen (u.a.) die Mitglieder des Personalrats und die Ersatzmitglieder in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Personalrat, nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt nach § 107 Satz 1, 2. HS. BPersVG ausdrücklich auch für ihre berufliche Entwicklung, deren besondere Bedeutung im Rahmen des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots mit ihrer eigenständigen Erwähnung hervorgehoben wird (vgl. hierzu Noll, in: Altvater u.a., a.a.O., § 8 Rn. 17). Das vom Antragsteller zum Gegenstand des Feststellungshauptantrags gemachte Verhalten des Beteiligten zu 1. erfüllt keine dieser Alternativen.

(1) Wie das Verwaltungsgericht auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, steht eine Behinderung der Arbeit des Personalrats oder seiner Vorsitzenden, der Beteiligten zu 2., in der Personalratsarbeit als solcher nicht in Rede. Der Antragsteller macht der Sache nach bei Lichte besehen keine konkreten Wirkungen aus der angeblichen „Versetzung der Beteiligten zu 2. auf einen niederwertigen Arbeitsplatz“ geltend, die sich als Beeinträchtigung der Wahrnehmung deren oder seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse, von der Erschwerung und Störung bis zur Verhinderung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.9.2010 - BVerwG 1 WB 41.09 -, juris Rn. 49; v. 27.8.1990 - BVerwG 6 P 26.87 -, juris Rn. 18; v. 27.4.1983 - BVerwG 6 P 3.81 -, juris Rn. 32; vgl. zum Begriff auch Kunze, Das Behinderungsverbot nach § 8 BPersVG gegenüber dem Personalrat und seinen Mitgliedern, PersV 2003, 284), durch die Dienststelle verstehen ließen.

Eine kollektive, auf den Personalrat unmittelbar bezogene Dimension wird nicht ausdrücklich vorgetragen. Die unsubstantiierte Behauptung, auf das Personalratsmitglied Herrn N. sei anlässlich der Weihnachtsfeier 2013 seitens Dr. F. Druck ausgeübt worden, ist im Hinblick auf den beschränkten Bezugspunkt des Hauptantrags irrelevant. Im Übrigen hat Herr N. - als nunmehr stellvertretender Vorsitzender des Antragstellers - an der mündlichen Anhörung vor dem Senat am 10. Januar 2018 teilgenommen und darin keine weiteren spezifizierenden Erläuterungen zu den vom Antragsteller erhobenen Vorwürfen gegeben.

Dem Antragsteller kann auch nicht unterstellt werden, er wolle es als Erschwerung seines gewohnten Informationsflusses rügen, sozusagen nicht mehr „an der Quelle zu sitzen“, weil die Beteiligte zu 2. nicht mehr im Vorzimmer eines Abteilungsleiters (und Geschäftsführers) arbeite. Vielmehr knüpft er ausschließlich an die individuelle Situation der Beteiligten zu 2. an und stellt deren Arbeitsplatz betreffende Veränderungen in den Mittelpunkt seiner Argumentation. Diese begründen eine Beeinträchtigung der Personalratsarbeit als solche nicht. Nicht einleuchtend erscheint insbesondere, inwieweit aus der angeblichen Betrauung der Beteiligten zu 2. nur noch mit niederwertigen Tätigkeiten eine Erschwerung deren Arbeit als Personalratsvorsitzende resultieren können soll. Vielmehr wäre bereits wegen der dadurch teilweise „freiwerdenden“ Arbeitszeit eher das Gegenteil anzunehmen.

(2) Eine verbotene (unzulässige) Benachteiligung des Antragstellers oder dessen Vorsitzender (der Beteiligten zu 2.) durch Veränderungen deren Arbeitsplatzes, die in erster Linie weiterhin geltend gemacht wird, ist entgegen der Beschwerde ebenfalls nicht gegeben.

Nach der zur Parallelvorschrift des § 8 BPersVG und zu § 107 Satz 1 BPersVG ergangenen, insoweit auf die Auslegung von § 41 Abs. 1 NPersVG a.F. übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Benachteiligung eines Personalratsmitgliedes oder Ersatzmitgliedes vor, wenn ihm objektiv im Vergleich mit einem Beschäftigten in einer vergleichbaren Situation ohne Personalratsamt (durch positives Tun) ein dienstlicher oder privater Nachteil zugefügt (Schlechterstellung i.e.S. oder Zurücksetzung) oder (durch pflichtwidriges Unterlassen) eine Leistung (Vorteilsgewährung) vorenthalten wird, weil (kausal) es in einem Personalrat tätig ist oder war (Amtsstellung) oder sich dort in einer Angelegenheit in bestimmter Weise (konkretes Tätigwerden) verhalten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2004 - BVerwG 6 P 9.03 -, juris Rn. 21; v. 25.2.2004 - BVerwG 6 P 12.03 -, juris Rn. 21; v. 25.11.2004 - BVerwG 6 P 6.04 -, juris Rn. 27; v. 21.5.2007 - BVerwG 6 P 5.06 -, juris Rn. 25; ebenso Thommes, in: Fricke u.a., a.a.O., § 41 Rn. 5). Erforderlich und ausreichend ist das Vorliegen einer objektiv kausal mit der Personalratsfunktion verknüpften Schlechterstellung i.w.S.; auf eine (subjektive) Benachteiligungsabsicht der Dienststelle kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.2010 - BVerwG 6 PB 36.09 -, juris Rn. 4 f.). Das Benachteiligungsverbot will - ebenso wie das Verbot der Begünstigung - die innere und äußere Unabhängigkeit der Mitglieder des Personalrats und aller anderen Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, sichern (vgl. Noll, in: Altvater u.a., a.a.O., § 8 Rn. 13).

Verboten - d.h. (rechtlich) unzulässig - ist eine nach diesen Grundsätzen gegebene Benachteiligung indes nur, wenn sie nicht durch sachliche Gründe (etwa dienstlicher oder personalvertretungsrechtlicher Natur, z.B. in Gestalt einer Wahrnehmung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen) oder sonstwie kollidierende Rechtsnormen bzw. -grundsätze gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.4.2000 - BVerwG 6 P 2.00 -, juris Rn. 39; v. 16.6.1989 - BVerwG 6 P 10.86 -, juris Rn. 20; v. 21.5.2007, a.a.O., Rn. 26 a.E.; deutlich auch BAG, Urt. v. 16.11.2011 - 7 AZR 458/10 -, juris Rn. 14, zu § 8 BPersVG; Noll, in: Altvater u.a., a.a.O., § 8 Rn. 13; Faber, in: Lorenzen u.a., a.a.O., § 8 Rn. 10, 20 (Stand: August 2010)).

Bezugspunkt der nach Ansicht des Antragstellers festzustellenden Benachteiligung i.S.d. § 41 Abs. 1 NPersVG a.V. ist nach dem Hauptantrag die angebliche „Versetzung (der Beteiligten zu 2.) auf einen niederwertigen Arbeitsplatz“. Damit wird in erster Linie ein Schutz vor Schlechterstellungen i.e.S. (negativen Veränderungen) im Vergleich zum status quo (durch positives Tun des Beteiligten zu 1.) geltend gemacht ((a)). Unter Berücksichtigung der Begründung des Antrags im erstinstanzlichen Beschlussverfahren (vgl. den Schriftsatz vom 18. März 2014, Bl. 62 der GA 17 A 665/14) geht der Senat jedoch nach Auslegung davon aus, dass sich das Begehren des Antragstellers auch auf einen Schutz vor einer Vorenthaltung von Verbesserungen (durch pflichtwidriges Unterlassen) bezieht ((b)). In keiner dieser beiden Dimensionen liegt jedoch - gemessen an den obigen Maßstäben - eine verbotene Benachteiligung vor.

(a) Das gilt zum einen für das Verbot einer Schlechterstellung i.e.S. durch positives Tun.

(aa) Die Zuweisung eines niederwertigen Arbeitsplatzes kommt zwar rechtlich als eine derartige Schlechterstellung i.e.S. in Betracht (vgl. Noll, in: Altvater u.a., a.a.O., § 8 Rn. 15). Gegen die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe hier tatsächlich bereits keine solche „Versetzung“ der Beteiligten zu 2. auf einen niederwertigen Arbeitsplatz stattgefunden, die vom Antragsteller allein zum Anknüpfungspunkt für die begehrte Feststellung einer Benachteiligung gewählt worden sei, bestehen jedoch keine durchgreifenden Bedenken.

Wie bereits oben ausgeführt, sind die am Arbeitsplatz der Beteiligten zu 2. vorgenommenen objektiven Veränderungen „zum Schlechten hin“ unwesentlich; sie erschöpfen sich im Wegfall der Betreuung des kammereigenen Ausschusses für Lehrlingsstreitigkeiten der nicht-handwerklichen Ausbildungsberufe sowie der in der Schlussphase der Existenz des Abteilungsleiter-Vorzimmers VI noch wahrgenommenen Sekretariatsaufgaben (im Wesentlichen Telefondienst, förmliche Ausfertigung von Schriftsätzen, Anfertigung von Kopien); im Übrigen sind sie in jedem Fall ausgeglichen durch die Zuweisung mindestens gleichwertiger, ähnlicher, aber anspruchsvoller Aufgaben aus dem Bereich „Rechtsgrundlagen und Normen“ (Normenprüfung, Normendokumentation, Transparenzgebot). Bei einer Gesamtwürdigung aller Veränderungen „nach oben und unten“ kann im Ergebnis bereits eine Verschlechterung des Aufgabenbereichs, etwa im Hinblick auf eine „Niederwertigkeit“ der Aufgabenstruktur, nicht festgestellt werden.

(bb) Darüber hinaus stehen, wie der Beteiligte zu 1. zu Recht hervorhebt, alle drei Veränderungen (die beiden negativen und die eine positive) nicht in einem objektiv zurechenbaren Kausalzusammenhang zu der Tätigkeit der Beteiligten zu 2. als Vorsitzende des Antragstellers, d.h. des Personalrats, mag dies auch von beiden Letztgenannten subjektiv so empfunden werden.

(aaa) Die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung und damit auch für diese Kausalitätsbeziehung liegt nach der (betriebsverfassungsrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, an der sich der Senat auch in dem hier interessierenden personalvertretungsrechtlichen Zusammenhang orientieren kann (vgl. in diesem Sinne auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.11.2009 - 16 A 165/08.PVB -, juris Rn. 40; Noll, in: Altvater u.a., a.a.O., § 8 Rn. 15), auf der Seite des Betriebs- bzw. Personalrates bzw. dessen betroffener Mitglieder. Allerdings kommt in Betracht, dem Arbeitgeber (bzw. hier der Dienststelle) die Obliegenheit aufzuerlegen, vorgetragene Indizien für eine Benachteiligung wegen des Personalratsamts zu entkräften (vgl. Noll, a.a.O.). Eine derartige Situation ist vorliegend jedoch nicht ansatzweise gegeben. Soweit der Antragsteller im erstinstanzlichen Antragsverfahren pauschal behauptet hat, zumindest das Ausmaß der Umstrukturierung speziell des Arbeitsplatzes der Beteiligten zu 2. gehe darauf zurück, dass er mit Dr. F. mehrfach im Streit wegen der angeblichen Missachtung von Mitbestimmungs- und Informationsrechten gelegen habe, gegen die sich der Antragsteller, agierend und kommunizierend durch die Beteiligte zu 2., habe zur Wehr setzen müssen (vgl. Schriftsatz vom 3. September 2015, Bl. 110 der GA 17 A 665/14), werden keinerlei Einzelheiten zu konkreten Vorfällen, Situationen oder Abfolgen mitgeteilt, denen der Senat - etwa im Wege einer Beweiserhebung - nachgehen könnte. In der mündlichen Anhörung vom 10. Januar 2018 ist dies ebenfalls nicht geschehen. Das vom Antragsteller in Bezug genommene Schreiben Dr.  F. vom 16. Dezember 2013 (Bl. 114 f. der GA 17 A 665/14) zieht zum damaligen Zeitpunkt lediglich - in beinahe ratlos anmutender Manier - das Fazit, zwischen Dr.  F. und der Beteiligten zu 2. liege „eine mittlerweile deutlich gestörte emotionale Arbeitsbeziehung“ vor, ebenfalls ohne konkrete Anlässe mitzuteilen, die mit der Personalratsarbeit in Zusammenhang stünden.

(bbb) Vielmehr spricht nach den dem Senat vorliegenden Informationen umgekehrt alles dafür, dass die drei konkret vorgenommenen (negativen und positiven) Veränderungen andere Ursachen haben.

Für die Entscheidung des Beteiligten zu 1., einer Empfehlung des Dr. F. vom 13. Mai 2013 (Bl. 21 f. der GA 17 A 665/14) folgend, die Angelegenheiten des kammereigenen Ausschusses für Lehrlingsstreitigkeiten der nicht-handwerklichen Ausbildungsberufe in Handwerksbetrieben (3 Verfahren pro Jahr) mit denen der bei den Innungen gebildeten Ausschüsse für Lehrlingsstreitigkeiten der handwerklichen Ausbildungsberufe (12 bis 20 Verfahren pro Jahr) zusammenzulegen und insgesamt in der Abteilung 2 „Recht und Handwerksrolle“ (insbesondere bei Frau R., die im Sekretariat des Abteilungsleiters 2 tätig ist; vgl. Schreiben Dr. F. vom 13. Mai 2013, Bl. 22 der GA 17 A 665/14, sowie Telefonliste auf Bl. 56 jener GA) zu konzentrieren, sprach in plausibler Weise nicht nur, dass dort erfahrungsgemäß und - bei einer Handwerkskammer ohne Weiteres einleuchtend - zahlenmäßig mehr Verfahren pro Jahr anfallen (d.h. dort der Schwerpunkt liegt), sondern auch, dass beide Abteilungen, in denen die unterschiedlichen, aber ähnlichen Aufgaben bisher wahrgenommen wurden, unter dem gemeinsamen Dach des neuen Geschäftsbereichs I „Bildung und Recht“ vereinigt worden sind. Diese Entscheidung liegt im Organisationsermessen der Dienststelle.

Dasselbe gilt für den Verzicht auf ein gesondertes Vorzimmer mit Sekretariat für die Leitung der Abteilung 1, die in Personalunion mit der Geschäftsführung des Geschäftsbereichs I „Bildung und Recht“ durch Dr. F. ausgeübt wird.

Schließlich geht die „Auffüllung“ des Aufgabenbereichs der Beteiligten zu 2. nicht auf die Personalratszugehörigkeit oder -tätigkeit, sondern nachvollziehbar erklärtermaßen auf den zwischenzeitlich - seit 2011 - eingetretenen Entfall ursprünglich vorhanden gewesener wehr- und zivildienstbezogener Tätigkeiten der Beteiligten zu 2. zurück, um eine Herabgruppierungsentscheidung zu vermeiden. Soweit die neuen Aufgaben auch die Wirkung eines zeitlichen Ausgleichs im Hinblick auf die beiden jüngst entfallenen Aufgaben (Lehrlingsstreitigkeitenausschuss, Sekretariat) haben sollten, wäre hiergegen ebenfalls nichts zu erinnern.

(cc) In jedem Fall bilden die unter (bb)(bbb) genannten Ursachen dienstliche Sachgründe und damit eine Rechtfertigung einer etwaig verbliebenen (äußerst geringfügigen) Schlechterstellung in Form verminderter Aufgabendichte der Tätigkeit der Beteiligten zu 2.

(b) Eine unzulässige Benachteiligung liegt zum anderen nicht darin, dass der Beteiligten zu 2. etwaige Vorteile (positive Veränderungen) in Gestalt einer beruflichen Entwicklung (vgl. § 107 Satz 1, 2. HS. BPersVG, siehe oben) durch ein pflichtwidriges Unterlassen des Beteiligten zu 1. vorenthalten würden bzw. worden wären. Als eine solche Vorenthaltung kann es insbesondere nicht angesehen werden, dass die Beteiligte zu 2., die bislang (auch) Sekretärin im Vorzimmer des ehemaligen Abteilungsleiters VI Dr.  F. gewesen ist, im Zuge der internen Neustrukturierung nunmehr (seit 2014) nicht auch - wie aber die Damen L., J. und K. und seit November 2017 Frau P. als „Assistentin der Geschäftsführung“, die nicht Mitglieder des Personalrates sind - Sekretärin im Vorzimmer der Geschäftsführung I und Mitglied des „Assistenzteams“ des Leiters des Geschäftsbereichs I „Bildung und Recht“ Dr.  F. geworden ist; eine Position, mit der eine Erweiterung ihres Aufgabenkreises verbunden gewesen wäre.

Dahinstehen kann dabei, ob § 41 Abs. 1 NPersVG a.F. - auch ohne gesonderte textliche Erwähnung einer in Betracht zu ziehenden „beruflichen Entwicklung“ der Mitglieder des Personalrats - aus Gründen der Deduktion bzw. im Wege eines Erst-recht-Schlusses - auch vor einer Benachteiligung wegen der Personalratstätigkeit durch Versagung eines derartigen Vorteils in Gestalt einer beruflichen Entwicklung schützt, wie die Kommentarliteratur annimmt (vgl. Thommes, in: Fricke u.a., a.a.O., § 41 Rn. 6; Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 41 Rn. 16; wohl auch Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., NPersVG § 41 Rn. 29 (Stand: Juni 2015)), oder ob sich der Schutz vor solchen Benachteiligungen nur aus § 107 Satz 1 BPersVG ergibt.

In jedem Fall verbieten eine oder beide Normen zum Benachteiligungsverbot der Dienststelle, einem Personalratsmitglied wegen dieser Eigenschaft oder einer damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeit eine konkrete Chance in der beruflichen Entwicklung zu nehmen (vgl. Noll, in: Altvater u.a., a.a.O., § 8 Rn. 17). Es besteht das Gebot, dem Träger eines personalvertretungsrechtlichen Amts die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die er ohne die Amtstätigkeit (und darauf zurückgehende etwaige Freistellung) genommen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.2006 - BVerwG 2 C 13.05 -, juris Rn. 17; Faber, in: Lorenzen u.a., a.a.O., § 8 Rn. 41 (Stand: März 2015), unter Bezugnahme auf BAG, Urt. v. 14.7.2010 - 7 AZR 359/09 -, juris Rn. 19). Das zwingt naturgemäß dazu, Überlegungen zu hypothetischen Kausalverläufen auf der Basis aller bekannten Umstände des Einzelfalls anzustellen. Gemessen daran fehlt es im vorliegenden Fall an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass die Beteiligte zu 2. ohne Position und Tätigkeit als Vorsitzende des Antragstellers ohne Weiteres in das „Assistenzteam“ der Geschäftsführung I berufen worden wäre, so dass bereits eine Benachteiligung wegen ihrer Personalratszugehörigkeit zu verneinen ist ((aa)). Vor diesem Hintergrund muss der Senat nicht abschließend dazu Stellung nehmen, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die Entscheidung des Beteiligten zu 1., sie nicht in das Team zu berufen, durch hinreichend sachliche Gründe gedeckt (gerechtfertigt) und damit nicht unzulässig ist ((bb)).

(aa) In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Entgeltsicherung der Betriebsratsmitglieder (vgl. BAG, Urt. v. 17.8.2005 - 7 AZR 528/04 -, juris Rn. 19; vgl. zur Übertragbarkeit auf das Personalvertretungsrecht Ilbertz/Widmaier/ Sommer, BPersVG, 12. Aufl. 2012, § 8 Rn. 9) ist für das betroffene Personalratsmitglied - hier die Beteiligte zu 2. - nachzuweisen, dass es ohne seine Personalratstätigkeit mit einer Aufgabe betraut worden wäre, aus der sich ein Anspruch auf die begehrte höhere Vergütung erheben hätte.

Hier bestehen nach Lage der Dinge jedoch keine ausreichenden Indizien dafür, dass die Beteiligte zu 2. im Rahmen der 2013/14 bei der Handwerkskammer Hannover durchgeführten internen Neustrukturierung sozusagen „automatisch“ in das neue (höher dotierte) Assistenzteam des zum Geschäftsführer I beförderten ehemaligen Abteilungsleiters VI Dr. F. gewechselt wäre, wenn sie nicht Vorsitzende oder einfaches Mitglied des Antragstellers gewesen wäre. Diese hohe Wahrscheinlichkeit müsste jedoch im Rahmen der beschriebenen hypothetischen Überlegungen verlangt werden. Dass es unstreitig nicht ausgeschlossen war (d.h. die Möglichkeit bestand), dass die Beteiligte zu 2. aufgrund ihrer langen (immerhin 16-jährigen) und nach eigenem Bekunden Dr. F. erfolgreichen Tätigkeit als Sekretärin im Vorzimmer dieses Abteilungsleiters für eine „Beförderung“ zur Sekretärin des Geschäftsführers in Erwägung gezogen wurde, reicht nicht aus. Ein gedachter derartiger Kausalverlauf wird im vorliegenden Fall erkennbar durch gegenläufige objektive Momente „überlagert“, wodurch der hypothetische Kausalzusammenhang, den der Antragsteller und die Beteiligte zu 2. - bekräftigt in der mündlichen Anhörung vom 10. Januar 2018 - zugrunde legen, unterbrochen wird.

(aaa) Zum einen hat der Beteiligte zu 1., wie oben dargelegt, sein Organisationsermessen dahin ausgeübt, in Zukunft auf ein gesondertes Abteilungsleitervorzimmer für die Abteilung 1 zu verzichten und stattdessen eine stabsstellenähnliche Einheit zu schaffen, die für den gesamten Geschäftsbereich I zuständig ist und im Wesentlichen aus einem „Assistenzteam“ besteht. Anlass für diese Entscheidung haben, wie von Dr.  F. in der mündlichen Anhörung vom 10. Januar 2018 ausgeführt worden ist, gewandelte Anforderungen an eine (auch inhaltliche) Zuarbeit in der Arbeitsumgebung eines Geschäftsführers geboten. Das hat, wie Dr. F. in seinen Schreiben vom 28. September 2014 (Bl. 39 ff. der GA 17 B 11890/14) und 2. Dezember 2014 (Bl. 91 f. jener GA) im Einzelnen für den Senat nachvollziehbar begründet hat, dazu geführt, dass sich die Aufgabenvielfalt und -tiefe sowie die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter/innen der genannten Stabsstelle erhöht haben. So nehmen bzw. nahmen die Damen L., J. und K., die im Übrigen deshalb auch in wesentlich höhere Entgeltgruppen (teilweise EG 10 TV-L = gehobener Dienst; vgl. Bl. 6 der GA 17 B 11890/14) eingruppiert worden sind, neben der gewöhnlichen Büroorganisation unter Einsatz modernster elektronischer Kommunikationsmittel für den Geschäftsführer I Dr. F. zahlreiche anspruchsvolle inhaltliche und z.T. strategische Aufgaben aus den Bereichen PR, Haushaltsplanung, Kommunikation mit den Hochschulen, Qualitätsmanagement und Weiterbildung im Handwerk wahr. Es liegt auf der Hand, dass die Beteiligte zu 2., die - wenn auch langjährig und nach Durchlaufen üblicher Stadien einer Weiterentwicklung hin zur „sachbearbeitenden Sekretärin“ durch „learning by doing“ - bei der Handwerkskammer Hannover lediglich als „Angestellte im Schreibdienst“ beschäftigt ist, nicht für alle dieser Aufgaben in Betracht kam. Dasselbe gilt für die Aufgaben der „Assistentin der Geschäftsführung“, Frau P., die nach der vom Beteiligten zu 1. vorgelegten aktuellen Übersicht seit November 2017 ebenfalls die Bereiche Haushalt, Finanzen und Projekte bearbeitet.

Eine Obliegenheit der Dienststelle, eingedenk der geringeren Qualifikation und Erfahrung der Beteiligten zu 2. im neuen Geschäftsbereich I von vornherein auf die Bildung einer derartigen Stabsstelle zu verzichten, d.h. nur klassische Sekretariatsaufgaben anstelle maßgeblich inhaltlich bewertender, planender und aufbereitender Tätigkeiten vorzusehen, kann nicht erkannt werden. Ebenso wenig konnte erwartet werden, dass die Beteiligte zu 2. als einziges Mitglied eines „Assistenzteams“ der Geschäftsführung I nur mit - den gesamten Geschäftsbereich I oder gar nur die Abteilung 1 betreffenden - Sekretariatsaufgaben betraut würde. Jedoch hat der Beteiligte zu 1. im vorliegenden Fall sogar eine gewisse Rücksicht auf diese Besonderheiten genommen, indem er die Beteiligte zu 2. mit einer Zuständigkeit für „übergreifende Angelegenheiten“ der Stabsstelle beim Geschäftsführer I zugeordnet hat, darin nur eben nicht dem „Assistenzteam“ in unmittelbarer räumlicher Nähe Dr. F.. Auch der Antragsteller räumt letztlich ein, dass die „Assistenz (des Geschäftsführers)“ etwas anderes darstellt als das bisherige Sekretariat bzw. Vorzimmer (vgl. Bl. 5 der GA 17 B 11890/14).

(bbb) Zum anderen wird der vom Antragsteller dargelegte hypothetische Kausalverlauf durch ein zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen der Beteiligten zu 2. und Dr. F. durchbrochen. Die eingetretene Zerrüttung ungeachtet der langjährigen Zusammenarbeit wird in dem Schreiben Dr. F. vom 16. Dezember 2013 (Bl. 114 f. der GA 17 A 665/14) auf sehr anschauliche Weise deutlich gemacht, in dem von einer „mittlerweile deutlich gestörte(n) emotionale(n) Arbeitsbeziehung“ die Rede ist. Schon darin liegt für den Senat ein anerkennenswertes konkret-aktuelles dienstliches Moment, das jeglichen „Beförderungsautomatismus“ zunichtemachen musste. Jede Führungskraft einer Dienststelle darf - gerade wenn es um das unmittelbare assistierende Arbeitsumfeld geht - sich dieses Umfeld nach dem Kriterium fortbestehenden Vertrauens gestalten. Der Senat sieht sich außerstande, den unstreitigen Verlust des Vertrauens Dr.  F. in die Beteiligte zu 2. wie vom Antragsteller vorgetragen sozusagen „monokausal“ auf deren Position als Personalratsvorsitzende und ihre konkrete personalratsbezogene Tätigkeit etwa im Jahre 2013 zurückzuführen. Für die Richtigkeit dieser Annahme fehlen, wie bereits oben unter 1.b)bb)(2)(a)(bb)(aaa) ausgeführt, jegliche konkreten Anhaltspunkte. Weitere Ermittlungen hierzu sind daher nicht veranlasst.

(ccc) Soweit der Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Beschlussverfahren geltend gemacht hat, der Beteiligte zu 1. habe in den bilateralen Gesprächen vom 26. Juli 2013 und 2. September 2013 geäußert, die „Personalratsvorsitzende könne nicht im Vorzimmer eines Geschäftsführers sitzen“, so erscheint dies vor dem Hintergrund der beiden soeben unter (aaa) und (bbb) gewürdigten Umstände im Hinblick auf die eingetretene Entwicklung nicht als notwendig kausal für den Verzicht darauf, die Beteiligte zu 2. unmittelbar in das „Assistenzteam“ des Geschäftsführers I in dessen räumlicher Nähe zu berufen. Ein rein subjektiver Hinweis auf die Personalratsfunktion ohne objektiv gegebenen Kausalbezug hierzu reicht für die Annahme eine Benachteiligung nicht aus.

(bb) Vor diesem Hintergrund muss der Senat nicht entscheiden, ob die Nichtgewährung des von der Beteiligten zu 2. begehrten Vorteils in ihrer beruflichen Entwicklung (Wechsel in das Assistenzteam des Geschäftsführers I in dessen Nähe) durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Insbesondere muss nicht abschließend dazu Stellung genommen werden, ob die vom Verwaltungsgericht auf Seiten 10 f. des angefochtenen Beschlusses angestellten Überlegungen zu einer mangelnden Vereinbarkeit von Vorzimmersekretariat des Geschäftsführers und Personalratsvorsitz unter den Aspekten des Vertrauens und der Beschränkung des Antragstellers auf dessen formale (gesetzlich vorgesehene) Informations- und Beteiligungsrechte nach dem Personalvertretungsrecht geeignet sind, einen sachlichen Grund in diesem Sinne abzugeben.

Nur ergänzend weist der Senat daher im vorliegenden Fall auf Folgendes hin:

Eine Benachteiligung ist nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften nicht verboten, soweit die durch sie grundsätzlich geschützten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus Grundprinzipien der Personalvertretungsgesetze, aus höherrangigen Vorschriften der Verfassung oder durch personalvertretungsrechtlich rechtmäßiges Handeln anderer vom Personalvertretungsrecht geschützter Personen oder aus den darin gesetzlich festgelegten Pflichten ergeben (vgl. Faber, in: Lorenzen u.a., a.a.O., § 8 Rn. 10 (Stand: August 2010); vgl. zur Rechtfertigung durch „kollidierende Rechtsgrundsätze“ etwa BVerwG, Beschl. v. 26.4.2000, a.a.O., Rn. 39).

Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, es sei nachvollziehbar, wenn das Vorzimmersekretariat der Geschäftsführung nicht von der Person wahrgenommen werden solle, die den Vorsitz im Personalrat führt, fußt offenbar auf § 2 Abs. 1 NPersVG a.F., der den Grundsatz der (wechsel- bzw. gegenseitigen, vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.2.1960 - BVerwG VII P 4.59 -, PersV 1960, 157, 159) Pflicht der Dienststelle und der Personalvertretung zur vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit statuiert. Bei diesem als besondere Ausprägung der Grenzen zulässiger Rechtsausübung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufzufassenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1996 - BVerwG 6 P 10.94 -, juris Rn. 28) Prinzip handelt es sich nicht lediglich um einen unverbindlichen Programmsatz, sondern um unmittelbar geltendes und zwingendes Recht (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 2 Rn. 5; Widmaier, in: Ilbertz u.a., a.a.O., § 2 Rn. 2), das einerseits eine Auslegungsregel für konkrete personalvertretungsrechtliche Vorschriften über Aufgaben, Befugnisse und Pflichten im Verhältnis beider Seiten zueinander enthält, andererseits allgemeine Verhaltenspflichten erzeugt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.5.1986 - BVerwG 6 P 23.83 -, juris Rn. 13; Berg, in: Altvater u.a., a.a.O., § 2 Rn. 6, 10). Eine Erweiterung der Rechte von Dienststelle und Personalvertretung, insbesondere eine Eröffnung weiterer sachlicher Betätigungsfelder für eine Beteiligung, ist damit allerdings nicht verbunden; vielmehr wird dadurch lediglich die Art der Ausübung bestehender Befugnisse determiniert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.1.1962 - BVerwG VII P 1.60 -, PersV 1962, 160, 161; v. 24.10.1969 - BVerwG VII P 14.68 -, juris Rn. 10). Gleichrangige Ziele des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (die auch in § 2 Abs. 1 NPersVG a.F. ausdrücklich benannt werden) sind die bestmögliche Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Dienststelle sowie die größtmögliche Förderung des Wohls der Beschäftigten, die eine Repräsentanz in ihrer Personalvertretung finden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.1984 - BVerwG 6 P 2.83 -, juris Rn. 15). Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gilt nur im Verhältnis zwischen der Dienststelle (bzw. den für sie handelnden Personen) und der Personalvertretung, nicht aber gegenüber Dritten, insbesondere nicht für Beziehungen der Dienststelle oder der Personalvertretung zu den Beschäftigten und auch nicht für das Verhältnis der Mitglieder der Personalvertretung untereinander (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.2006 - BVerwG 6 PB 17.05 -, juris Rn. 6; v. 19.12.1996, a.a.O.; v. 24.10.1969, a.a.O.). Einzelne Mitglieder der Personalvertretung (wie hier die Beteiligte zu 2.) sind jedoch - auf Seiten der Personalvertretung - bei der Ausübung ihrer personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit im Verhältnis zur Dienststelle einbezogen (vgl. Berg, in: Altvater u.a., a.a.O., § 2 Rn. 13). Mit dem von gegenseitigem Vertrauen und gegenseitiger Offenheit durchdrungenen Grundsatz soll sichergestellt werden, dass jede Seite es der anderen ermöglicht, die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen, und dass etwaige Meinungsverschiedenheiten - zu deren einvernehmlicher Beilegung jede Seite sich grundsätzlich bereit zu finden hat - (nur) in den vom Gesetz vorgesehenen Formen bereinigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.5.1986, a.a.O.; v. 9.3.1990 - BVerwG 6 P 15.88 -, juris Rn. 17, 25).

Ist danach in erster Linie der gesetzlich zugewiesene jeweilige Aufgabenbereich gegenseitig zu respektieren, so schuldet jede Seite der jeweils anderen die Gelegenheit, die eigenen Rechte und Aufgaben verlässlich wahrnehmen zu können (vgl. Fricke, in: ders. u.a., a.a.O., § 2 Rn. 2). Mag daraus mitunter - in extensiver Auslegung gesetzlich geregelter Informations- und Unterrichtungsrechte wie aus §§ 60, 68 Abs. 2 NPersVG a.F. - sogar eine Pflicht der Dienststelle zur Information des Personalrats bereits in der Planungsphase einer Maßnahme (sog. Vorfeldbeteiligung) hergeleitet werden (vgl. etwa Steiner, „Vorfeldbeteiligung“ des Personalrats, PersR 2012, 443; Dembowski/ Ladwig/Sellmann, a.a.O., NPersVG § 2 Rn. 10 (Stand: September 2013)), so erhellt ohne Weiteres, dass der Personalrat umgekehrt jedenfalls nicht verlangen kann, dass er auch im denkbar frühesten Stadium der internen Willensbildung und Entscheidungsfindung der Dienststelle Zutritt zu den diesem Prozess zugrunde liegenden Informationen und Zielsetzungen erlangt und ihn vom „allerersten“ Anfang an durch Einwirkung „mitsteuert“. Vielmehr setzt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit den vom Verwaltungsgericht erwogenen gewissen Entscheidungsvorbereitungs- und Informationsfreiraum im Prozess der eigenen Willensbildung auf beiden Seiten - also auch auf Seiten der Dienststellenleitung - geradezu voraus. Es liegt auf der Hand, dass es in Fällen, in denen die Vorsitzende der Personalvertretung ihren Dienst derart „nah“ an der Führungskraft leistet wie in einer Position als Assistentin der Geschäftsführung, nicht nur ständig wiederkehrende Interessens- und Loyalitätskonflikte drohen, sondern auch die Entscheidungsfreiheit der Dienststelle durch den daraus ohne Weiteres - auch ohne Vertraulichkeitsverletzung - resultierenden erheblichen Informationsvorteil der Personalvertretung übermäßig eingeschränkt wird. Damit könnte - je nach Ausgestaltung der Abläufe - dem Personalrat ein über seine Informationsrechte aus §§ 60, 68 Abs. 2 NPersVG a.F. hinausgehender, unabhängig von einem bestimmten Anlass und ohne Bezug zu einer konkreten ihm zukommenden Aufgabe (vgl. § 60 Abs. 1 NPersVG a.F.) bestehender dauerhafter Informationsweg eröffnet werden, der sich weder aus seiner Stellung noch aus seinem Auftrag rechtfertigt. Denn die Personalvertretung ist kein Kontrollorgan, dem es obläge, die Aufgabenerfüllung und den internen Betrieb der Dienststelle allgemein zu überwachen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.8.1990 - BVerwG 6 P 30.87 -, juris Rn. 15; v. 21.9.1984 - BVerwG 6 P 24.83 -, juris Rn. 17). Unter Umständen kann in einer solchen Konstellation das Gegenteil dessen, was die Vorschriften über die personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbote anstreben, eintreten.

Damit kämen die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen mit Blick auf § 2 Abs. 1 NPersVG a.F. dem Grunde nach als Rechtfertigungsgründe für das Ausbleiben einer beruflichen Entwicklung der Beteiligten zu 2. - als eines im „Lager“ des Antragstellers stehenden Mitgliedes - von einer sachbearbeitenden Sekretärin im Vorzimmer eines Abteilungsleiters zur Assistentin eines Geschäftsführers (unmittelbar unterhalb der Hauptgeschäftsführerebene) in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe in Betracht. Allerdings lässt der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob diese Gründe unter den Umständen des vorliegenden Falls im Ergebnis in einer Abwägung mit dem Schutz vor Benachteiligung nach § 41 Abs. 1 NPersVG, § 107 Satz 1 BPersVG auch überwiegen würden, weil - wie ausgeführt - bereits ein objektiver Kausalzusammenhang dieses Unterbleibens einer beruflichen Entwicklung zum Personalratsamt und zur Personalratstätigkeit der Beteiligten zu 2. nicht festzustellen ist. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob es in der Vergangenheit einen in der Abwägung durchgreifenden sachlichen Grund dargestellt hätte, die Beteiligte zu 2. bereits während ihrer Tätigkeit als Vorsitzende des Antragstellers nicht länger mit den Aufgaben des Vorzimmers eines Abteilungsleiters zu betrauen.

(3) Schließlich ist entgegen der Ansicht des Antragstellers kein Raum für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 1 NPersVG a.F. unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Begünstigung der Beteiligten zu 2.

Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen derartigen Verstoß überhaupt zulässigerweise rügen darf. Denn jedenfalls liegt dieser nicht vor. Als verbotene Begünstigung von Mitgliedern der Personalvertretungen ist jede sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung oder Bevorzugung vor vergleichbaren Beschäftigten gemeint, d.h. eine Vorteilsgewährung, auf die das Personalvertretungsmitglied keinen Anspruch hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.6.2004 - 1 A 898/02.PVL -, juris Rn. 62).

Gemessen daran kann das Vorbringen des Antragstellers, die Beibehaltung der bisherigen Vergütungsgruppe VIb BAT (bzw. der nach Überleitung zugeordneten Entgeltgruppe nach dem TV-L) bei gleichzeitiger „Versetzung auf einen niederwertigen Arbeitsplatz“ sei eine verbotene Begünstigung der Beteiligten zu 2., nicht durchgreifen. Denn wie bereits ausgeführt, handelt es sich nur um einen geringfügigen Wegfall bisheriger Aufgaben, und der Beteiligten zu 2. sind zum Ausgleich jedenfalls der entfallenen wehr- und zivildienstbezogenen Tätigkeiten (nominell 24,5% Arbeitszeitanteil) „entgeltgruppenfestigend“ Aufgaben aus dem Bereich „Rechtsgrundlagen und Normen“ übertragen worden, anstatt eine Entscheidung für eine Herabgruppierung (= mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 65 Abs. 2 Nr. 2, 3. Alt. NPersVG a.F.) zu treffen. Eine derartige Entscheidung (und ihre Durchführung durch Änderungskündigung oder Änderungsvertrag) wäre hier auch erforderlich gewesen, um überhaupt einen geringeren Entgeltanspruch der Beteiligten zu 2. auszulösen. Die vom Antragsteller beschriebene Tarifautomatik „nach unten“ kennen die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nicht, vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., NPersVG § 65 Rn. 195 (Stand: August 2016); bereits zum BAT: BVerwG, Beschl. v. 4.8.1988 - BVerwG 6 P 1.86 -, juris Rn. 16).

cc) Verstöße gegen § 41 Abs. 3 und 4 NPersVG a.F. kommen im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht.

2. Auch dem Hilfsantrag muss der Erfolg versagt bleiben. Die begehrte Feststellung nach § 63 Satz 1 Nr. 1 NPersVG (rechtliche Unzulässigkeit der Vollziehung von Maßnahmen ohne erforderliche Zustimmung des Personalrates) kann hier nicht getroffen werden.

a) Wie der Senat bereits oben ausgeführt hat, hat eine Zustimmungspflicht wegen personeller Maßnahmen gegen die Beteiligte zu 2. als Mitglied des Personalrats nach § 41 Abs. 2 Satz 1 NPersVG a.F. nicht bestanden, weil die unwesentlichen Veränderungen ihres Arbeitsplatzes nicht (zumindest) als Umsetzung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.

b) Aber auch aus den allgemeinen Mitbestimmungsnormen (§§ 64 ff. NPersVG a.F.) folgt, soweit der Gegenstand des Hilfsantrages reicht, keine Zustimmungspflicht in Form der Mitbestimmungspflichtigkeit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat.

aa) § 65 Abs. 2 Nr. 8 NPersVG a.F. bildet keine Grundlage für eine Mitbestimmung bei Umsetzung, weil zum einen eine solche personelle Maßnahme nicht vorliegt, zum anderen die Beteiligte zu 2. keinen Dienstortwechsel mit einer (damaligen) Mindestentfernung von 30 km gewärtigen muss(te).

bb) Aus § 65 Abs. 2 Nr. 2, 3. Alt. NPersVG a.F. folgt auch keine Pflicht zur Mitbestimmung bei Herabgruppierung, denn diese hätte eine Änderung der Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe im Sinne des Tarifvertragsrechts „nach unten“ erfordert (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 65 Rn. 100). Die Beteiligte zu 2. hat jedoch ihre ursprüngliche Vergütungsgruppe VIb BAT (bzw. die in den TV-L übergeleitete Entgeltgruppe) behalten.

cc) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes aus § 65 Abs. 2 Nr. 3, 2. Alt. NPersVG a.F. (Mitbestimmung bei Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit) verneint. Wie bereits ausgeführt, liegt eine niederwertige Tätigkeit auch unter Berücksichtigung eines Wegfalls der bisherigen Sekretariatsaufgaben aus dem Vorzimmer des Abteilungsleiters VI nicht vor, auch weil der Beteiligten zu 2. Dokumentationsaufgaben aus dem Bereich „Rechtsgrundlagen und Normen“ zugewiesen worden sind. Der Hilfsantrag bezieht sich seinem Gegenstand nach jedoch ohnehin nicht auf das Vorzimmer, sondern nur auf drei angeblich weggefallene Aufgabenbereiche, nämlich „Prüfungsausschüsse“, „Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten der nicht-handwerklichen Ausbildungsberufe“ und „Tagesgeschäft Handwerksorganisation“. Dies in Rechnung stellend, ist die streitgegenständlich durch eine personelle Maßnahme des Beteiligten zu 1. als Dienststelle bewirkte Veränderung des Aufgabenzuschnitts sogar noch einmal geringfügiger.

dd) Zu folgen ist der erstinstanzlichen Entscheidung auch darin, dass keine „eingruppierungsneutrale“ Umsetzung vorliegt, die nach § 65 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. NPersVG a.F. der Pflicht zur Mitbestimmung bei (Neu-)Eingruppierung unterläge. Dies wäre, weil die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb BAT unverändert gelassen wurde, nur dann der Fall gewesen, wenn eine Umsetzung der Beteiligten zu 2. stattgefunden hätte, aufgrund derer diese mit neuen Aufgaben betraut worden wäre, die nach dem Gesamtbild eine wesentlich andere, noch nicht bewertete Tätigkeit darstellten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 8.11.2011, a.a.O., Rn. 21 f.; v. 8.12.1999 - BVerwG 6 P 3.98 -, juris Rn. 18, 23, 31, 38; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., NPersVG § 65 Rn. 175 (Stand: August 2016); Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 65 Rn. 91; Dierßen, in: Fricke u.a., a.a.O., § 65 Rn. 90a, 105a). Das ist jedoch, wie ausgeführt, schon unter Berücksichtigung aller bekannt gewordenen Veränderungen „in alle Richtungen“ nicht der Fall und muss erst recht unter Berücksichtigung des beschränkten Gegenstandes des Hilfsantrages verneint werden.

ee) § 67 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG a.F. (Mitbestimmung bei Arbeitsplatzgestaltung) ist ebenfalls nicht einschlägig. Die Vorschrift meint nicht den vom Antragsteller allein thematisierten inhaltlichen Aufgabenzuschnitt (der sich etwa in einer Arbeitsplatzbeschreibung ausdrückt), sondern die äußere Gestaltung des Arbeitsplatzes als des räumlichen Bereichs, in dem der Beschäftigte seinen Dienst verrichtet, und zwar insbesondere in Bezug auf die räumliche Unterbringung, die Ausstattung mit (vor allem technischen) Geräten und Einrichtungsgegenständen sowie die unmittelbare Umgebung in thermischer, akustischer, beleuchtungs- und belüftungstechnischer Hinsicht mit Blick auf die dort zu erledigenden Aufgaben einerseits und die Schutzbelange der Beschäftigten andererseits (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.1987 - BVerwG 6 P 6.85 -, juris Rn. 18; v. 17.2.1986 - BVerwG 6 P 21.84 -, juris Rn. 15; v. 30.8.1985 - BVerwG 6 P 20.83 -, juris Rn. 27; Fricke, in: ders. u.a., a.a.O., § 67 Rn. 16). Diese Aspekte stehen bei der Beteiligten zu 2., die in ihrem bisherigen Büro in der 2. Etage verblieben ist, nicht in Rede.

ff) Ob die Übertragung von Sekretariatsaufgaben (bisherige der Beteiligten zu 2. und neue, ggf. umfangreichere bzw. qualifiziertere als „Assistenzteam“ des Geschäftsführers I) an andere Mitarbeiter/innen (J., L., K., M. sowie P.) nach § 65 Abs. 2 Nr. 3, 1. Alt. NPersVG a.F. der Mitbestimmung bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit unterlegen hat, kann - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - dahinstehen, da ein auf die „Übertragung an andere“ und auf „Sekretariatsaufgaben“ bezogener Antrag fehlt; Bezugspunkt der geltend gemachten Mitbestimmungspflicht soll nur ein „Wegfall bei der Beteiligten zu 2.“, und zwar nur im Hinblick auf die Bereiche „Lehrlingsausschüsse“, „Berufungsverfahren“ und „Handwerksorganisation“ sein.

gg) Ob die Tatbestände des § 67 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG a.F. einer Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung bzw. zur Erleichterung des Arbeitsablaufs (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 30.8.1985, a.a.O., Rn. 34, 39) wegen der Zusammenlegung zweier Abteilungen (VI und III) zum neuen Geschäftsbereich I (Rationalisierung) erfüllt waren, bedarf mangels entsprechenden Antragsinhalts im Beschwerdeverfahren ebenfalls keiner Beantwortung durch den Senat.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts und eine Erstattung der Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten nicht vorgesehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG).