Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.02.2019, Az.: 10 LB 52/15

beihilfefähige Fläche, förderungsfähige Fläche, Produktionsfläche,; Betriebsprämie, Betriebsprämienregelung,; Fehler, Erkennbarkeit, Sorgfalt.; Hecken, Gräben, Mauern, Fahrgassen, Vorgewendeflächen,; Obstanbau, Dauerkultur,

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.02.2019
Aktenzeichen
10 LB 52/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 70075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 30.01.2015 - AZ: 11 A 4141/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Ermittlung der förderungsfähigen Fläche bei Obst- und Baumschuldauerkulturen gemäß Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 ist auf die tatsächlich für den Anbau der landwirtschaftlichen Erzeugnisse genutzte Fläche abzustellen.

2. Hecken, Gräben und Mauern gehören grundsätzlich nicht zur beihilfefähigen Fläche, auch wenn sie eine bestimmte Funktion - wie beispielsweise Schutz vor Pflanzenschutzmitteln auf angrenzenden Flächen - haben.

3. Fahrgassen und Vorgewendeflächen sind dagegen notwendiger Bestandteil der Produktionsfläche und damit der beihilfefähigen Fläche bei Obst- und Baumschuldauerkulturen.

4. Von der nach Art. 137 Abs. 2 2. HS VO (EG) Nr. 73/2009 maßgeblichen Erkennbarkeit des Fehlers bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ist nicht nur bei entsprechenden Informationen durch die Förderbehörde, sondern auch dann auszugehen, wenn aufgrund der Klarheit und Verständlichkeit der maßgeblichen (europarechtlichen) Bestimmungen und/oder aufgrund des Sachverhalts ohne weiteres ersichtlich ist, ob eine beantragte Fläche beihilfefähig ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 30. Januar 2015 geändert und insgesamt neu gefasst.

Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 wird aufgehoben, soweit die Beklagte der Klägerin weniger als 4,67 Zahlungsansprüche zugeteilt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/5 und die Beklagte trägt 2/5 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens im Umfang von 2/5, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist.

Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme und Wiedereinziehung von nach der Betriebsprämienregelung 2008 für Obstbaumkulturen und Baumschulflächen festgesetzten und zugeteilten Zahlungsansprüchen.

Die Klägerin betreibt seit Ende der 1990er Jahre unter dem Namen „Obstbaumschule & Obstgarten A. }“ in B. in Niedersachsen ökologischen Obstbau und eine Obstbaumschule. Es handelt sich um einen Bioland-Spezialbetrieb für alte, historische Obstsorten, der auch für Allergiker geeignetes Obst führt.

Auf ihren Antrag vom 28. Mai 2008 setzte die Beklagte mit „Bescheid zur Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Obstbaumkulturen und Baumschulflächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2008“ vom 22. Oktober 2008 für die Klägerin 6,99 Zahlungsansprüche (ZA) im Wert von 49,50 EUR/ZA fest. Ausweislich der Anlage 2 zum Bescheid waren die insgesamt elf beantragten Schläge hinsichtlich der für die Höhe des Zahlungsanspruchs relevanten Größe ihrer Festsetzungsfläche entsprechend den Angaben der Klägerin im Antrag vom 28. Mai 2008 festgestellt worden, nämlich DENILI 0421610083 Schlag 1 C. D. 0,79 ha, DENILI 0421610083 Schlag 3 E. /F. 0,25 ha, DENILI 0535250100 Schlag 6 F. G. 0,28 ha, DENILI 0521080031 Schlag 7 H. /I. 0,26 ha, DENILI 0335750077 Schlag 9 J. 0,33 ha, DENILI 0335750074 Schlag 10 J. 0,07 ha, DENILI 0336122030 Schlag 11 K. 0,30 ha, DENILI 0535370014 Schläge 13 und 14 jeweils L. 1,90 ha und 0,86 ha, DENILI 0520930017 Schlag 16 M. 1,85 ha und DENILI 0535400020 Schlag 17 N. /B. 0,10 ha.

Die Klägerin erhielt für ihre Betriebsflächen von der Beklagten zudem Förderung nach dem Niedersächsischen Agrar- und Umweltprogramm (NAU) 2005 als Maßnahme „(C) Ökologisches Anbauverfahren“. In diesem Verfahren hatte die Klägerin zu dem mit 1,85 ha beantragten Schlag 16 einen mit Herrn O. P. geschlossenen Landwirtschaftlichen Pachtvertrag vom 1. April 2005 (auszugsweise) vorgelegt, nach dem sie das betreffende Flurstück mit einer Größe von 1,9936 ha ab diesem Zeitpunkt gepachtet hatte. Es handele sich um „Obstwiese, Beerenobstfläche und Gemüseanbau“. Zum Pachtzins war geregelt, dass dieser „pro kg geerntetes Obst 50 Cent“ und „anderes Obst nach Marktpreis“ betrage und jährlich jeweils nach Ernte in bar zu entrichten sei. Auf der letzten Seite des Vertragsvordrucks heißt es, dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nur bei schriftlicher Vereinbarung gelten.

Mit Schreiben vom 7. April 2010 teilte die Klägerin der Beklagten - ebenfalls im Rahmen der Förderung nach dem NAU 2005 - mit, dass der von ihr angegebene Feldblock DENILI 0421610083, der nach ihrem zur Betriebsprämienregelung 2008 gestellten Antrag vom 28. Mai 2008 den Schlag 1 enthielt, die von ihr bewirtschaftete Fläche nicht umfasse. Sie bitte um Erweiterung des Feldblocks DENILI 0421610083 um den im beigefügten Luftbild - östlich des Feldblocks - eingezeichneten Bereich (Kernobstfläche). Außerdem bitte sie um Anerkennung dieser fehlerhaften Angabe als offensichtlichen Fehler. Bei der Einzeichnung der von ihr bewirtschafteten Flächen im Jahr 2005 sei ihr der Fehler leider nicht aufgefallen und in den Folgejahren so weitergeführt worden.

Daraufhin ließ die Beklagte am 2. Juli 2010 eine örtliche Überprüfung des Bereichs vornehmen. Der Prüfer der Beklagten kam zu der Feststellung, dass es sich bei dem von der Klägerin (in dem Luftbild) gekennzeichneten Bereich um eine stark verwilderte Obstbaumwiese handele, bei der eine landwirtschaftliche Nutzung nicht erkennbar sei. In der Mitte des eigentlichen Feldblocks DENILI 0421610083 befinde sich eine Gehölzanpflanzung im Umfang von 0,31 ha. Die verbleibende Fläche von 0,48 ha sei mit vertrocknetem Gras bestanden. Daraus zog die Beklagte den Schluss, dass zwar der Feldblock DENILI 0421610083 neu zu digitalisieren, nämlich erheblich zu verkleinern sei, dass aber hinsichtlich der von der Klägerin skizzierten Fläche kein Änderungsbedarf vorliege, da insoweit keine landwirtschaftliche Nutzung habe festgestellt werden können.

Der Prüfer der Beklagten besichtigte die Obstbaumfläche in Anwesenheit der Klägerin ein zweites Mal am 25. März 2011. In seinem hierzu angefertigten Aktenvermerk stellte er zu diesem Zeitpunkt einen gepflegten Zustand fest, der aber erst vor kurzem hergestellt worden sei. Ob eine Pflege noch in der zweiten Jahreshälfte 2010 erfolgt sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Für das Jahr 2011 könne die - deswegen später als Schlag 20 im Feldblock DENILI 10216110020 geführte - Kernobstfläche im Rahmen des NAU C 2010 beantragt werden. Die Klägerin hätte indes erklärt, an einer rückwirkenden Geltendmachung festzuhalten. Sie habe die Fläche schon mehrere Jahre genutzt.

Am 16. August 2011 führte die Beklagte zudem auf den weiteren Betriebsflächen der Klägerin in deren Anwesenheit eine unangekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch. Nach dem von den beiden Prüfern erstellten und der Klägerin - im Rahmen der Förderung nach dem NAU 2005 - mit E-Mail vom 18. August 2011 übersandten Protokoll einschließlich der Anlage F zum Prüfbericht ergaben sich etliche Beanstandungen. Durchgeführte Messungen hätten ergeben, dass die Größe der Dauerkulturfläche mehrerer Schläge geringer als von der Klägerin angegeben anzusetzen sei, nämlich Schlag 6 mit nur 0,27 ha statt 0,28 ha, Schlag 9 mit nur 0,28 ha statt 0,33 ha, Schlag 10 mit nur 0,03 ha statt 0,07 ha, Schlag 13 mit nur 1,53 ha statt 1,90 ha und Schlag 14 mit nur 0,68 ha statt 0,86 ha. Auf den mit 0,25 ha, 0,26 ha bzw. 0,10 ha beantragten Schlägen 3, 7 und 17 sei keine Dauerkultur vorhanden; es handele sich um Obstwiesen bzw. einen Obstgarten mit Freizeitnutzung. Schließlich hätten die Prüfer auf dem mit 1,88 ha bean-

tragten Schlag 16 den Verpächter Herrn P. angetroffen, der ihnen gegenüber angegeben hätte, dass er die Fläche bewirtschafte; der Klägerin verkaufe er nur das für sie verwertbare Obst. Außerdem betrage die Kernobstfläche bei diesem Schlag mit 0,88 ha weniger als die Hälfte der angegebenen Fläche. Bei dem verbleibenden Teil handele es sich um einen Privatgarten des Eigentümers mit Beerenobst und Gemüse.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 kündigte die Beklagte der Klägerin unter Wiedergabe und Bewertung der bei den örtlichen Überprüfungen vom 2. Juli 2010 und 25. März 2011 sowie bei der VOK vom 16. August 2011 getroffenen Feststellungen eine Kürzung der mit dem Bescheid vom 22. Oktober 2008 festgesetzten und zugewiesenen Zahlungsansprüche von 6,99 ZA auf 3,09 ZA an. Dabei ging sie davon aus, dass die Schläge 1, 3, 7, 16 und 17 vollumfänglich nicht zuteilungsfähig seien, und legte bei den Schlägen 6, 9, 10, 13 und 14 die reduzierten Flächengrößen von 0,27 ha, 0,28 ha, 0,03 ha, 1,53 ha bzw. 0,68 ha zugrunde. Bei Schlag 11 wurde die Fläche erneut wie von der Klägerin angegeben mit 0,30 ha festgesetzt.

Dagegen wandte sich die Klägerin am 21. September 2012 mit Schreiben ihrer berufsständischen Vereinigung sowie gleichzeitiger eigener Stellungnahme. Sie machte insbesondere geltend, dass die Schläge 9 und 10 bereits mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 von der Beklagten in ihrer Größe und der vorgefundenen Bepflanzung anerkannt worden seien. Die Schläge 13 und 14 seien hinsichtlich ihrer Nutzung und auch ihrer Größe bei einer VOK überprüft worden. Insoweit sei auf die den Schreiben beigefügte Anlage 3 zum Sammelantrag 2006 zu verweisen. Daraus ergebe sich, dass die Fläche bei Schlag 14 nach einer Kontrolle von 0,90 ha auf 0,86 ha herabgestuft worden sei; diese 0,86 ha aber seien anerkannt worden. Die VOK könnten auch ihr Ehemann Q. R. und ihr Mitarbeiter S. T. bezeugen. Die Flächen seien anschließend mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 von „den Kollegen der Beklagten“ anerkannt worden. Die die Schläge 13 und 14 umrandenden Hecken, die nach ihrer Ansicht bei der Messung einzubeziehen gewesen wären, hätten die Prüfer nicht einmal in Augenschein genommen. Zudem seien die Nicht-Dauerkultur-Flächen bei Schlag 14, wie z.B. Hof- und Gartenflächen und ein Gartenteich, bereits herausgerechnet worden, was Herr U., der bei der Beklagten in V. tätig sei, bestätigen könne. Weiter seien die Schläge 3 und 7 mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 bzw. 9. Januar 2001 als Dauerkultur anerkannt worden. Ihre mit verschiedensten historischen Obstsorten bepflanzten Flächen seien weder Obstplantagen noch Streuobstwiesen, sondern Dauerkulturen. Auch hätten die Prüfer zu wenig Fläche eingemessen. Vorgewende und Fahrgassen seien nicht mitberücksichtigt worden, ebenso wenig der Umstand, dass die Bäume auf ihren Flächen noch nicht ausgewachsen seien. Der Auffassung der Prüfer zu Schlag 17, die Fläche diene größtenteils der Freizeitnutzung, sei entgegenzuhalten, dass für die Anerkennung einer Dauerkultur rechtlich nicht erheblich sei, wie die Fläche darunter genutzt werde. Lediglich feste bauliche Anlagen seien nicht erlaubt. Die Angaben der Prüfer zu Schlag 16 seien nicht korrekt. Herr P. sei sehr entrüstet über die Behauptung gewesen, er hätte erklärt, dass sie den Schlag nicht selbst bewirtschafte. Bis zu ihrem Unfall im Mai 2008 habe sie den Rasen gemäht, die Bäume beschnitten und geerntet. Zwar sei nach dem Pachtvertrag der Pachtzins von der Ernte abhängig gewesen. Ihr Risiko habe aber darin gelegen, dass sie bei einer Missernte ihren Aufwand vergebens getätigt hätte. Im Jahr 2009 hätten ihre Mitarbeiter den Schlag bewirtschaftet. Da Herr P. aber mit dem Baumschnitt ihrer Mitarbeiter nicht einverstanden gewesen sei, habe er selber die Arbeiten ausgeführt. Dafür habe er für das Jahr 2009 250 EUR bekommen. Da es sehr gut gelaufen sei, habe sie sich mit ihm geeinigt, dass er ab dem 1. Januar 2010 die anfallenden Arbeiten in Rücksprache mit ihr erledige und hierfür eine Vergütung von 250 EUR erhalte. Hierzu werde auf die beigefügten Quittungen vom 1. April 2010, 1. April 2011 und 1. April 2012 hingewiesen. Herr P. sei auch von ihr bei der Bundesknappschaft gemeldet worden. Weiter sei anzuführen, dass es zum Pachtvertrag eine mündliche Nebenabrede gebe, die Herrn P. eine jährliche Pacht von 270 EUR bei einer totalen Missernte zusichere. Eine Missernte sei aber nicht eingetreten. Für das auf Schlag 16 geerntete Obst habe Herr P. ausweislich der von ihr - für die Jahre 2008 und 2010 - vorgelegten Quittungen 632,94 EUR im Jahr 2008, 516 EUR im Jahr 2009 und 580,74 EUR im Jahr 2010 erhalten. Darüber hinaus hätten die Prüfer auch bei Schlag 16 wieder zu wenig Fläche eingemessen. Zudem stehe die Annahme, bei mehr als der Hälfte der Fläche handele es sich um einen Privatgarten von Herrn P., nicht mit dem abgeschlossenen Pachtvertrag in Einklang.

Mit Bescheid vom 29. April 2013 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 22. Oktober 2008 wie angekündigt dahin ab, dass der Klägerin nur noch 3,09 nach der Betriebsprämienregelung 2008 festgesetzter Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Die Teilrücknahme stütze sich auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie die nicht korrekte Zuweisung der Zahlungsansprüche durch fehlerhafte Angaben in ihrem Antrag selbst verursacht habe. Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche seien nach europäischem Recht an die nationale Reserve zurückzugeben. Zu den Schlägen im Einzelnen wurde ausgeführt: Schlag 1 sei fehlerhaft beantragt worden. Ein offensichtlicher Irrtum, der eine Korrektur von Amts wegen ermöglichen würde, sei nicht erkennbar, da sich aus den Antragsunterlagen keine widersprüchlichen Angaben ergäben. Das Schreiben der Klägerin vom 7. April 2010 sei auch nicht als Antragsänderung zu werten. Denn eine solche hätte bis zum 31. Mai bzw. 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres, hier 2008, erfolgen müssen. Unabhängig davon habe sich die später als Schlag 20 beantragte Fläche als nicht bewirtschaftet herausgestellt. Die Schläge 3, 7 und 17 stellten keine als Dauerkultur zu bewertende Obstplantage dar. Hinsichtlich der Schläge 3 und 7 belegten sowohl die Luftbilder als auch die von den Prüfern angefertigten Fotografien die Einstufung der Flächen als Streuobstwiesen aufgrund des sehr großen Grünlandanteils mit auch aus der Luft einzeln erkennbaren Obstbäumen. Der Schlag 3 sei nach ihren, der Beklagten, Unterlagen erstmalig 2005 beantragt worden und nicht Gegenstand eines vorangegangenen Widerspruchsverfahrens gewesen. Bei Schlag 17 handele es sich um einen Obstbaumgarten. Es werde nicht bestritten, dass auch eine Ernte der Früchte erfolge. Aufgrund der geringen bis gar nicht erfolgten Pflege könne hier aber nicht von einer ernsthaften Nutzung der Fläche ausgegangen werden. Der Unterwuchs stelle sich als Rasen mit Freizeitnutzung dar und werde auch nur mit einem Rasenmäher geschnitten. Schlag 16 werde nach den tatsächlichen Feststellungen vor Ort von Herrn P. bewirtschaftet. Herr P. habe in einem Gespräch mit den Prüfern während der Kontrolle und später auch noch einmal telefonisch im Amt mitgeteilt, dass er alleiniger Bewirtschafter der Fläche sei. Er übernehme sämtliche Pflegearbeiten, über die er auch selbst entscheide, einschließlich der Ernte; lediglich das geerntete Obst der festgestellten 0,88 ha (der restliche Teil des Schlages stelle Gartenland dar) werde an die Klägerin verkauft. In Jahren mit Ernteausfall würde Herr P. insofern keine Bezahlung seiner Arbeit erhalten, trage also auch das wirtschaftliche Risiko. Zwar solle nach Angabe der Klägerin eine mündliche Nebenabrede zur Zahlung eines Festbetrags von 270 EUR bei Ernteausfall bestehen; verglichen mit den Aufwendungen für die Bewirtschaftung einer Obstanlage könne dies aufgrund der geringen Höhe aber nicht als entsprechende Vergütung angesehen werden. Insofern sagten auch die vorgelegten Quittungen nichts Anderes aus. Eine Anstellung von Herrn P. im Betrieb der Klägerin werde nicht bezweifelt, aber auch Angestellte könnten zusätzlich eigene Flächen bewirtschaften. Die durch die Prüfer bei den Schlägen 9 und 10 festgestellten Größen begegneten keine Zweifel. Auf den im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle angefertigten Fotografien seien eindeutig größere Grünlandflächen ohne Baumbestand zu erkennen, die zu einer Reduzierung der Flächengrößen führten. Hieran könnten auch Feststellungen in Bescheiden, die mehr als zehn Jahre zurücklägen, nichts ändern. Die Hecken auf Schlag 13 seien zweifelsfrei keine Baumschulflächen, auch wenn darin vereinzelt Stecklinge wüchsen und verwertet würden. Die Stecklinge beanspruchten auch nur einen geringen Anteil der mit Hecken bestandenen Fläche. Die Messung sei entlang der Einzäunung erfolgt und damit nicht zu beanstanden. Bei Schlag 14 habe im Jahr 2006 keine örtliche Kontrolle stattgefunden. Aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage 3 zum Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006, mit dem nach der Umstellung von Direktzahlungen auf Zahlungsansprüche erstmalig Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien, ergebe sich nichts Anderes. Die dort aufgeführten Kürzungen basierten auf internen Verwaltungskontrollen und Abgleichen. Die Darstellung in der Anlage 3 mit dem Zusatz „VwK/VOK“ sei insofern etwas unglücklich. Der Schlag 14 sei damals von 0,90 ha auf 0,86 ha intern gekürzt worden, da der entsprechende Feldblock nicht größer gewesen sei. Bei der VOK vom 16. August 2011 sei festgestellt worden, dass Teile des Schlages aus einem Teich, Staudenbeeten mit befestigten Wegen und Einfassungen, größeren Rasenflächen sowie versiegelten Hofflächen bestünden. Diese seien auch dann nicht förderfähig, wenn dort vereinzelt Obstbäume stünden. Die vereinzelte Entnahme von zufällig aufgelaufenen Eichen auf der Hoffläche sei letztlich auch keine Baumschulnutzung der Fläche, zumal keinerlei Pflegemaßnahmen erkennbar seien. Die Fläche habe sich bei der Prüfung als reine Grünfläche dargestellt ohne irgendwelche Spuren einer Bewirtschaftung. Es hätten somit nur noch der tatsächlich flächendeckend mit Obstbäumen bestandene und entsprechend gepflegte Teil des Schlages zur Größe von 0,65 ha sowie ein Anzucht- und Verkaufsquartier von 0,03 ha anerkannt werden können.

Insgesamt stellen sich die von der Beklagten mit dem Bescheid vom 29. April 2013 festgestellten Flächen wie folgt dar:

Schlag

 Nutzung lt. Antrag

 Größe beantragt

 Größe gemessen

 Festgestellt zur ZA-Zuteilung

1

 Kernobst

 0,79 ha

 (0,48 ha)

 0,00 ha

3

 Kernobst

 0,25 ha

 0,10 ha

 0,00 ha

6

 Kernobst

 0,28 ha

 0,27 ha

 0,27 ha

7

 Kernobst

 0,26 ha

 0,28 ha

 0,00 ha

9

 Kernobst

 0,33 ha

 0,33 ha

 0,28 ha

10

 Kernobst

 0,07 ha

 0,03 ha

 0,03 ha

11

 Kernobst

 0,30 ha

 0,27 ha (ab 2010)

 0,30 ha

13

 Baumschule

 1,90 ha

 1,53 ha

 1,53 ha

14

 Kernobst

 0,86 ha

 0,68 ha

 0,68 ha

16

 Kernobst

 1,85 ha

 (0,88 ha)

 0,00 ha

17

 Kernobst

 0,10 ha

 (0,09 ha)

 0,00 ha

= 3,09 ha

Bereits am 12. Juni 2012 hatte die Beklagte, ebenfalls veranlasst durch die bei den örtlichen Überprüfungen vom 2. Juli 2010 und 25. März 2011 sowie bei der VOK vom 16. August 2011 gewonnenen Erkenntnisse, auch hinsichtlich der der Klägerin gewährten Zuwendungen nach dem NAU 2005 einen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid erlassen. Die dagegen von der Klägerin fristgerecht eingereichte Anfechtungsklage wurde beim Verwaltungsgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 11 A 4346/12 geführt. Zudem war unter dem Aktenzeichen 11 A 4347/12 eine weitere - später zurückgenommene - Klage der Klägerin anhängig, die die Rückforderung zwischenzeitlich erfolgter Förderung nach dem NAU C 2010 betraf.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 hat die Klägerin am 29. Mai 2013 unter dem Aktenzeichen 11 A 4141/13 Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Eine weitere Begründung ist - wohl im Hinblick auf das von der Klägerin schon zuvor angestrengte Verfahren 11 A 4346/12 - nicht erfolgt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich schriftsätzlich ebenfalls nicht weiter geäußert.

Durch Beschluss vom 24. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht in den drei Verfahren 11 A 4346/12, 11 A 4347/12 und 11 A 4141/13 durch Einholung eines Gutachtens der von der Beklagten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. (Fachrichtung Gartenbau) W. X. Beweis zu den Fragen erhoben, ob jeweils in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 auf den Schlägen 3, 7, 17, 20 und 21 a) die Obstgehölze jeweils fachgerecht, sachgerecht und ausreichend geschnitten wurden, b) die Obstgehölze jeweils im Hinblick auf eine Ertragsabsicht fachgerecht behandelt und gepflegt wurden, c) jeweils tatsächliche Anhaltspunkte für dauerkulturtypische Bearbeitungsmaßnahmen bestanden oder ob das nicht der Fall ist und ob es sich jeweils um Streuobstwiesen oder Ähnliches handelte, und d) eine Mindestanzahl der gepflanzten Bäume je ha für die Annahme einer Dauerkultur entscheidend ist und falls das zu bejahen ist, wie hoch diese sein sollte. Das Gutachten vom 3. August 2014 bezieht sich auf den Zeitpunkt der von der Sachverständigen am 17. Juli 2014 durchgeführten Ortsbesichtigung, wobei die Beurteilung anhand der Schnitte und Neuaustriebe auch die vergangenen Jahre berücksichtigt. Die Sachverständige ist insbesondere hinsichtlich der im Verfahren 11 A 4141/13 maßgeblichen Schläge 3, 7 und 17 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anlagen für die ökologische Nutzung und die vielfältige Verwendung im Betrieb weitgehend fachgerecht behandelt worden seien. Einige Bäume hätten noch Schnittbedarf, andere seien bereits mehrfach geschnitten worden und müssten nachbehandelt werden. Für den speziellen Betrieb der Klägerin mit seinen besonderen Absatznischen im Bereich des Allergikerobstes und der Gewinnung von Vermehrungsmaterial aus alten Sorten seien die Obstgehölze ausreichend fachgerecht gepflegt. Im Vergleich mit den Vorgaben für Streuobstwiesen seien die aufgesuchten Schläge der Klägerin keine Streuobstwiesen. Mit 180 bis 223 Bäumen je Hektar liege die Anzahl der Bäume im Betrieb erheblich über der Anzahl von Bäumen auf Streuobstwiesen. Auch die Pflanzabstände seien wesentlich geringer. Die Schläge würden zudem intensiver bewirtschaftet als Streuobstwiesen. Sie würden ebenso intensiv bewirtschaftet wie die erwerbsmäßigen Dauerkulturen mit Hochstämmen als Vorläufer des intensiven Monokultur-Plantagenanbaus.

In der in den Verfahren 11 A 4346/12, 11 A 4347/12 und 11 A 4141/13 gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2015 hat die Sachverständige ihr auf Bitten des Gerichts noch mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 ergänztes Gutachten erläutert. Die Klägerin hat zu Schlag 16 zu Protokoll erklärt, dass Herr P. die Bäume nach Rücksprache mit ihr und auf ihre Anweisung schneide. Nach dem von ihr im Mai 2008 erlittenen Unfall sei Herr P. als Arbeitnehmer in ihrem Betrieb angestellt und nehme Arbeiten wie Rasenmähen, Ernten und Baumschneiden vor. Der Pachtzins werde nach Ertrag geleistet. Wenn sich kein Ertrag ergebe, erhalte Herr P. eine Entschädigung von 250 EUR im Jahr. Er dürfe auch das Obst für den Eigenbedarf behalten. Die Klägerin hat zudem einen mit Eintragungen von Flächen und Nutzungen versehenen Plan zu Schlag 16 sowie Fotos nicht näher gekennzeichneter Schläge vorgelegt. Zu einer Vernehmung Herrn P. s als Zeugen ist es nicht gekommen. Die zunächst erfolgte Ladung von Herrn P. war auf dessen insbesondere mit seinem Alter von 75 Jahren begründeten Wunsch und im Einverständnis der Beteiligten wieder aufgehoben worden. Herr P., der zwischenzeitlich verstorben ist, hat allerdings (im Verfahren 11 A 4346/12) dreimal, nämlich am 1. und 29. Januar 2015 sowie - im Hinblick auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung - am 2. Februar 2015 schriftlich zur Bewirtschaftung des Schlages 16 Stellung genommen.

Durch Urteil vom 30. Januar 2015 (11 A 4141/13) hat das Verwaltungsgericht Hannover - Einzelrichter der 11. Kammer - den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 - im Urteilstenor versehentlich mit der Jahreszahl 2012 benannt - aufgehoben, soweit die Beklagte der Klägerin weniger als 4,26 ZA zugeteilt hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Änderung der Zahlungsansprüche hinsichtlich der Schläge 1, 9, 10 und 16 zu Lasten der Klägerin habe die Beklagte zu Recht vorgenommen. Die Bewertung, dass die Klägerin den Schlag 16 nicht bewirtschaftet habe, werde für zutreffend gehalten. Die im Pachtvertrag getroffene Regelung zum Pachtzins spreche gegen die Übernahme des vollen wirtschaftlichen Risikos durch die Klägerin. Zu Recht habe die Beklagte aufgrund der fehlerhaften und zu spät korrigierten Angaben der Klägerin auch den Schlag 1 nicht berücksichtigt. Die Kürzung für die Schläge 9 und 10 sei anhand der vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht zu beanstanden. Sofern die VOK größere Grünlandflächen ohne Baumbestand festgestellt habe, sei die Berücksichtigung im Rahmen der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Obstbaumkulturen und Baumschulflächen nicht gerechtfertigt. Dagegen seien die von der Beklagten für die Schläge 3, 7, 17 sowie 13, 14 und 6 vorgenommenen Kürzungen zu Unrecht erfolgt. Das Gericht sei aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass auf den Schlägen 3, 7 und 17 im maßgeblichen Zeitpunkt eine Dauerkultur vorhanden gewesen sei. Die Sachverständige habe sämtliche Angaben der Klägerin zur Bewirtschaftung der Schläge sowie eine Ertragsabsicht bestätigt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb der Klägerin eine Besonderheit darstelle. Es handele sich um einen Spezialbetrieb unter anderem für alte Obstsorten, zur Gewinnung von Vermehrungsmaterial alter Sorten und für Allergiker, der ökologisch wirtschafte und damit wesentlich geringere Möglichkeiten zur Ertragssteuerung besitze. Die Bewertungen der Beklagten teile das Gericht bei dieser betriebsangepassten Betrachtungsweise nicht. Aufgrund der im Sachverständigengutachten überzeugend dargestellten Merkmale sei davon auszugehen, dass eine Dauerkultur typischerweise durch eine hohe Baumzahl pro Hektar, einen geringen Abstand der Bäume untereinander, einen Kronenschluss sowie keine Ertragsabsicht für die Unterlage gekennzeichnet sei. Diese Merkmale seien nach den Feststellungen der Sachverständigen für die drei Schläge erfüllt. Die von der Beklagten für die Schläge 13 und 14 vorgenommenen Flächenkürzungen halte das Gericht ebenfalls nicht für gerechtfertigt. Die Klägerin habe überzeugend anhand von Fotos erläutert, dass die Hecken als Einfassungen einen biologischen Schutz für die Obstbäume darstellten. Dies gelte auch für die Fläche, auf der Eichentriebe geerntet würden. Die Sachverständige habe die Angaben der Klägerin bestätigt und darauf hingewiesen, dass sich hierin die ökologische Betrachtungsweise widerspiegele. Schließlich sei der Schlag 6 in vollem Umfang zu berücksichtigen. Aus dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Luftbild ergebe sich, dass bei der Bemessung offensichtlich Bäume durchschnitten worden seien.

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 26. Oktober 2015 (10 LA 15/15) die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wegen ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit es die Zuteilung von Zahlungsansprüchen für die Schläge 13, 14, 3 (teilweise) und 6 um insgesamt weitere 0,70 ZA betrifft, und den Zulassungsantrag der Beklagten im Übrigen - hinsichtlich der Schläge 7 und 17 - abgelehnt. Zur Begründung der Zulassung ist ausgeführt worden, es bestünden ausgehend von den im Urteil angewandten Normen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, soweit die auf die Schläge 13 und 14 bezogene Kürzung um 0,55 ha als rechtswidrig angesehen worden sei. Der Vortrag der Beklagten, die auf den Schlägen 13 und 14 wachsenden Hecken stellten unabhängig davon, ob einzelne Kern-, Stein- oder Beerenobstpflanzen darin wüchsen und geerntet würden, keine Obstbaumkulturen dar, greife durch. Das gleiche gelte hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten, auch Flächen, auf denen aufgrund von Selbstaussaat Eichentriebe wüchsen und in der Baumschule verkauft würden, seien keine Baumschule. Zudem mache die Beklagte im Zulassungsverfahren geltend, die Schläge 13 und 14 umfassten ausweislich der VOK im Jahr 2011 weitere nicht förderfähige Flächen wie Teich-, Garten-, Weg- und Hofflächen. Diesem Vorbringen sei die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten. Es werde im Berufungsverfahren zu klären sein, in welchem Umfang die Rücknahme nach den vom Verwaltungsgericht unmittelbar angewandten Normen zu Recht erfolgt sei oder einem Rückgriff hierauf, d.h. einer Herabsetzung der Zahlungsansprüche überhaupt, nicht bereits Art. 137 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entgegenstehe. Darüber hinaus dringe die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen hinsichtlich der Zuteilung von 0,14 ZA für den insgesamt 0,25 ha großen Schlag 3 durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden, soweit das Verwaltungsgericht den gesamten Schlag 3 als förderungsfähig bewertet und der Klägerin dafür insgesamt 0,25 ZA zugebilligt habe. Der Vortrag der Beklagten, der 0,25 ha große Schlag 3 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich in einem Umfang von 0,11 ha anzuerkennen, weil die darüberhinausgehenden Flächen von 0,14 ha Freiflächen bzw. Grünlandflächen darstellten, greife durch. Denn das von der Beklagten im Zulassungsverfahren vorgelegte Luftbild lasse Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Schlag 3 Freiflächen umfasse. Schließlich treffe auch der Einwand der Beklagten zu, an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der (Differenz-)Fläche des Schlages 6 von 0,01 ha bestünden ernstliche Zweifel und die Begründung sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere lasse die Entscheidung offen, was der erforderlichen Feststellung, dass der Schlag 6 tatsächlich 0,28 ha groß sei, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zugrunde liege.

In dem weiteren, die Zuwendungen nach NAU 2005 betreffenden Verfahren 11 A 4346/12 hatte der Senat bereits mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 (10 LA 14/15) auf den Antrag der Klägerin hin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2015 zugelassen. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe den Schlag 16 nicht selbständig bewirtschaftet. Die angefochtene Entscheidung begründe nicht, weshalb für die Feststellung des fehlenden unternehmerischen Risikos der Klägerin allein auf die nach dem Pachtvertrag ertragsabhängige Pacht für den Schlag 16 abzustellen sei. Denn aus betriebswirtschaftlicher Sicht müssten den Einnahmen dieses Schlags alle finanziellen Aufwände wie bspw. Lohn-, Beregnungs-, Beschneidungs-, sonstige Bewirtschaftungs-, Material- und Maschinenkosten entgegengehalten werden, weil diese in jedem Fall anfielen, d.h. ertragsunabhängig seien. Der von der Klägerin dargelegte Einwand, selbst bei Ausfall der Ernte habe sie finanzielle Unkosten zu tragen, sei folglich nicht von der Hand zu weisen - zumal sie vortrage, Herr P. erhalte auch bei fehlendem Ertrag eine Entschädigung in Höhe von 270 EUR und neben Herrn P. würden die Herren Y., T. und R. für die Bewirtschaftung des Schlags 16 eingesetzt.

Die Beklagte hat die Berufung im vorliegenden Verfahren damit begründet, dass nach ihrer Auffassung die im Berufungsverfahren noch streitgegenständliche Kürzung um 0,70 ZA aufgrund der bei der VOK vom 16. August 2011 getroffenen Feststellungen gerechtfertigt sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 30. Januar 2015 die Klage abzuweisen, soweit es die Zuteilung von Zahlungsansprüchen für die Schläge 3, 6, 13 und 14 um weitere 0,70 Zahlungsansprüche betrifft.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie hier streitig ist.

Die Klägerin hat zudem am 29. Dezember 2015 hinsichtlich des ihre Klage im Umfang von 2,73 ZA abweisenden Teils des erstinstanzlichen Urteils Anschlussberufung erhoben. Zur Begründung führt sie maßgeblich an, dass nach Absatz 1 des nach dem Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2015 (10 LA 15/15) zu berücksichtigenden Art. 137 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor dem 1. Januar 2009 zugewiesene Zahlungsansprüche ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß gelten.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 30. Januar 2015 den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 insgesamt aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass Art. 137 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nach Absatz 2 1. Halbsatz der Vorschrift auf Zahlungsansprüche, die Betriebsinhabern auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden, keine Anwendung findet.

Am 5. März 2018 und 10. Dezember 2018 sind Hinweisschreiben des Senats ergangen, zu denen die Beteiligten Stellung genommen haben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 (u.a.) aufgrund einer von ihr eingeholten Auskunft der zuständigen Flurbereinigungsbehörde die Angabe der Klägerin bestätigt, dass das Flurstück 11/4, Flur 14, Gemarkung F., auf dem sich der Schlag 3 befindet, Nachfolger des Flurstücks 52/6, Flur 1 ist. Wegen der daraus - im Hinblick auf einen im Rahmen des NAU 2000 erlassenen Abhilfebescheid des Amtes für Agrarstruktur V. vom 20. Dezember 2000 - zu ziehenden Schlussfolgerungen sei allerdings zu beachten, dass sich die Vorgaben, was eine beihilfefähige Fläche sei, zwischen den beiden Säulen der Agrarförderung unterschiedlich gestalten könnten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 ein Gutachten des von der Beklagten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. (Fachrichtung Gartenbau) Dr. Z. AA. vom 17. November 2016 vorgelegt, der in ihrem Auftrag den Umfang der Produktionsflächen Schlag 13, 14 und 16 überprüft hatte. Der Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass die die Schläge 13 und 14 umgebende Hecke Bestandteil der Produktionsfläche sei. Bei Schlag 16, bei dem das Pachtverhältnis der Klägerin mit Herrn P. mit Ablauf des Jahres 2013 geendet habe, habe die Produktionsfläche Dauerkultur im Jahr 2007 rd. 1,41 ha umfasst.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019, die gemeinsam mit dem aus dem Zulassungsbeschluss des Senats vom 12. Oktober 2015 (10 LA 14/15) hervorgegangenen Berufungsverfahren 10 LB 43/15 durchgeführt worden ist, hat die Klägerin zu Protokoll erklärt, dass sie die von der Beklagten im Bescheid vom 29. April 2013 ausgesprochene Kürzung von 0,01 ZA hinsichtlich Schlag 6 akzeptiere. Die zur Verhandlung geladene Sachverständige X. hat eine von ihr seitens des Senats erbetene weitere Stellungnahme vom 5. Februar 2019 zu den Akten gegeben. Zu der VOK vom 16. August 2011 ist deren Hauptprüfer AB. AC. als sachverständiger Zeuge vernommen worden. Zudem ist der Ehemann der Klägerin Q. R. zu den Beweisthemen „Vor-Ort-Kontrollen bezüglich der Schläge 13 und 14“ sowie „Bewirtschaftung Schlag 16“ als Zeuge gehört worden. Zu dem letztgenannten Beweisthema ist auch der Mitarbeiter der Klägerin S. T. als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie den sonstigen aufgenommenen Erklärungen der Beteiligten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Dem Senat haben die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 11 A 4141/13, die Beiakten A und B zum Berufungszulassungsverfahren 10 LA 15/15 sowie die Akte des Berufungsverfahrens 10 LB 43/15 mit sämtlichen Beiakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten und die ebenfalls zulässige Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 30. Januar 2015 sind jeweils (nur) teilweise begründet.

Auf die Berufung ist festzustellen, dass die Klage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 auch insoweit hätte abgewiesen werden müssen, als dieser hinsichtlich der Schläge 6, 13 und 14 Kürzungen im Umfang von insgesamt 0,56 ZA ausspricht. Hinsichtlich der bei Schlag 3 noch streitgegenständlichen Reduzierung von 0,14 ZA hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Bezüglich der Anschlussberufung ergibt sich, dass der Klage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 auch insoweit hätte stattgegeben werden müssen, als dieser hinsichtlich der Schläge 9 und 10 Kürzungen von insgesamt 0,09 ZA sowie bei Schlag 16 im Umfang von 0,88 ZA anordnet. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht die Klage bezüglich der bei dem Schlag 1 erfolgten Kürzung von 0,79 ZA sowie im Umfang der bei Schlag 16 weiter vorgenommenen Reduzierung um 0,97 ZA zu Recht abgewiesen.

Im Gesamtergebnis ist unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 aufzuheben, soweit die Beklagte der Klägerin weniger als 4,67 Zahlungsansprüche zugeteilt hat, und die Klage im Übrigen abzuweisen. Der Klägerin stehen über die von der Beklagten noch festgesetzten und zugewiesenen 3,09 ZA hinaus weitere 0,47 ZA schon deswegen zu, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich seines stattgebenden Teils teilweise wegen der insoweit im Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2015 (10 LA 15/15) erfolgten Nichtzulassung der Berufung rechtskräftig geworden ist (0,11 ZA von Schlag 3, Schlag 7: 0,26 ZA und Schlag 17: 0,1 ZA). Im Übrigen ist der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er ihr durch den Bescheid vom 22. Oktober 2008 bezüglich der Schläge 3 (verbleibende 0,14 ZA), 9 (0,05 ZA), 10 (0,04 ZA) und 16 (0,88 ZA) zugewiesene Zahlungsansprüche im Umfang von insgesamt 1,11 ZA wieder entzieht. Demgegenüber ist der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 rechtmäßig, soweit er außerdem Kürzungen bezüglich der Schläge 1 (0,79 ZA), 6 (0,01 ZA), 13 (0,37 ZA), 14 (0,18 ZA) sowie 16 (0,97 ZA) von insgesamt 2,32 ZA ausspricht. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 ist, was von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen worden ist, auf die zutreffenden Rechtsvorschriften gestützt.

a) Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 22. Oktober 2008 ist - wie in dem Bescheid vom 29. April 2013 angegeben - § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847, gültig ab 01.09.2004 bis 22.01.2016). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG nur darauf an, ob der Regelungsbereich der darin in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 6 und 8 MOG den vorliegenden Fall umfasst. Denn § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG spricht nicht von Bescheiden, die auf Rechtsverordnungen nach §§ 6 oder 8 MOG beruhen, sondern nur von Bescheiden in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG (Senatsurteil vom 20.12.2011 - 10 LC 174/09 -, juris Rn. 42 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 3 C 18.91 -, juris Rn. 26).

Dies ist hier zu bejahen. Die der Klägerin nach der Betriebsprämienregelung 2008 zugeteilten und mit dem streitgegenständlichen Bescheid wieder entzogenen Zahlungsansprüche unterfallen als Direktzahlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Denn der Betriebsprämienregelung 2008 lag zugrunde, dass die Betriebsprämienregelung des Titels III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) durch Art. 52 Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1) zum 1. Januar 2008 auch auf Obst und Baumschulflächen erstreckt worden war. Zu den Direktzahlungen gehört auch die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Zahlungsansprüche sind Teil der Betriebsprämienregelungen nach Titel III Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

b) Die zudem angeordnete Wiedereinziehung der Zahlungsansprüche findet - wie ebenfalls in dem Bescheid vom 29. April 2013 benannt - ihre rechtliche Grundlage in Art. 73a Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18). Art. 73a Abs. 1 UAbs. 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bestimmen, dass dann, wenn, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt wird, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte nationale Reserve zurückgeben muss; die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.

Art. 73a Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist hier das zur Wiedereinziehung der Zahlungsansprüche maßgebliche europäische Recht. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist Durchführungsverordnung zu der der Betriebsprämienregelung 2008 zugrundeliegenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Denn nach ihrem Artikel 1 enthält sie Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem im Rahmen von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; sie gilt unbeschadet besonderer Regelungen, die in den Verordnungen über die einzelnen Beihilferegelungen festgelegt sind. Zwar ist die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65) nach deren Art. 86 Abs. 1 UAbs. 1 zum 1. Januar 2010 aufgehoben worden. Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gilt nach ihrem Art. 87 UAbs. 2 allerdings erst für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2010 beginnende Prämienzeiträume beziehen. Für Beihilfeanträge, die sich - wie vorliegend - auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Prämienzeiträume beziehen, gilt nach Art. 86 Abs. 1 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 weiter. Entgegen der im Hinweisschreiben des Senats vom 5. März 2018 zunächst vertretenen Auffassung kommt die - im Übrigen mit Art. 73a Verordnung (EG) Nr. 796/2004 inhaltsgleiche - Vorschrift des Art. 81 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 daher als Grundlage der im Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 ausgesprochenen Wiedereinziehung zurückgenommener Zahlungsansprüche nicht zum Tragen.

Die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche sind der Klägerin auch - wie von Art. 73a Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gefordert - nach der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 1) zugewiesen worden. Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 enthält nach ihrem Artikel 1 Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ist also ebenfalls deren Durchführungsverordnung. In dem Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2008 ist die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 auch explizit als Rechtsgrundlage genannt.

Die hier angeordnete Wiedereinziehung der Zahlungsansprüche und Rückgabe an die nationale Reserve folgt jedoch der Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22. Oktober 2008 in gleichem Umfang nach. Denn tatbestandlich setzen Art. 73a Abs. 1 UAbs. 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nur voraus, dass die betreffenden Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, was dem - zuvor zu beurteilenden - Merkmal der Rechtswidrigkeit in § 10 Abs. 1 Satz 1 1. HS MOG gleichsteht. Entscheidungserhebliche Ermächtigungsgrundlage ist daher hier § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG.

2. Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013, dessen förmliche Rechtmäßigkeit auch die Klägerin nicht beanstandet hat, hält einer materiell-rechtlichen Überprüfung, soweit sie im vorliegenden Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren durchzuführen ist, aber nicht in vollem Umfang stand.

Auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG ist der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 insoweit materiell rechtmäßig, als er unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2008 bezüglich der darin erfolgten Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die Schläge 1, 6, 13 und 14 sowie 16 der Klägerin Zahlungsansprüche im Umfang von insgesamt 2,32 ZA wieder entzieht. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 darüber hinaus unter entsprechender weiterer Teilaufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2008 auch die Wiedereinziehung der der Klägerin für die Schläge 3 (verbleibender Teil), 9, 10 und 16 (verbleibender Teil) zugeteilten Zahlungsansprüche im Umfang von insgesamt 1,11 ZA anordnet, ist er dagegen rechtswidrig. Denn rechtswidrig begünstigend im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 1. HS MOG ist der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2008 nur hinsichtlich der auf die Schläge 1, 6, 13 und 14 bezogenen Zahlungsansprüche, nicht jedoch bezüglich der Schläge 3 (verbleibender Teil), 9 und 10 sowie Schlag 16 (teilweise).

Die nach dem zweiten Halbsatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender (auch unanfechtbarer) Bescheide u.a. in dem hier gegebenen Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG entsprechend anzuwendenden § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG stehen der Rücknahme des Bescheids nicht entgegen. Dies ist bei den hier streitgegenständlichen Zahlungsansprüchen hinsichtlich der in § 49a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG geregelten Pflicht zur Erstattung bereits erbrachter Leistungen offensichtlich. Im Übrigen ist Folgendes auszuführen:

a) Ein Vertrauensschutz der Klägerin nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG - nach dieser Vorschrift darf die rechtswidrige Gewährung von Geld- und Sachleistungen nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme schutzwürdig ist - kommt wegen § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Einschränkung des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG allein auf die objektive Unrichtigkeit der Angaben ab. Auf ein Verschulden des Begünstigten kommt es nicht an. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Begünstigte den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollständige Antragsangaben erwirkt hat, d.h. durch ein darauf gerichtetes zweck- und zielgerichtetes Handeln erreicht hat und die Angaben in diesem Sinne entscheidungserheblich gewesen sind. Dabei muss sich die Kausalität auf die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts beziehen, nicht auf den Erlass als solchen (Senatsurteil vom 27.06.2012 - 10 LB 33/10, juris Rn. 79, unter Verweis auf u.a. BVerwG, Urteil vom 14.08.1986 - 3 C 9.85 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 29). Diese Voraussetzungen sind hier in jedem Fall erfüllt. Die durch den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2008 erfolgten Festsetzungen und Zuweisungen von Zahlungsansprüchen beruhen allein auf den in ihrem Antrag vom 28. Mai 2008 erfolgten Angaben der Klägerin, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind, soweit der Bescheid rechtswidrig ist. Mit entsprechender Begründung hat auch der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 einen Vertrauensschutz verneint, ohne dass die Klägerin dem etwas im gesamten gerichtlichen Verfahren entgegengesetzt hätte.

Die zusätzliche Erwägung im Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013, der Verweis des § 10 Abs. 1 Satz 1 2. HS MOG auf § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG finde keine Anwendung, da die EU-Kommission mit Art. 73a Abs. 2a Verordnung (EG) Nr. 796/2004 eine abschließende und spezielle Vertrauensschutzregelung getroffen habe, die dem nationalen Recht grundsätzlich vorgehe, überzeugt allerdings nicht. Der durch Artikel 1 Nr. 25 Verordnung (EG) Nr. 972/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. L 216 vom 21.08.2007, S. 3) in Art. 73a Verordnung (EG) Nr. 796/2004 eingefügte Absatz 2a bestimmt, dass dann, wenn für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 festgestellt wird, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat, der Mitgliedstaat die Zahlungsansprüche neu berechnet und gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche berichtigt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Fehler von den Betriebsinhabern nach billigem Ermessen hätten festgestellt werden können. Art. 73a Abs. 2a Verordnung (EG) Nr. 796/2004 betrifft damit den hier nicht gegebenen Sonderfall, dass sich zu Unrecht erfolgte Zuweisungen von Zahlungsansprüchen nicht auf den Gesamtwert, sondern nur auf die Anzahl der Ansprüche auswirken (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 05.06.2014 - C-105/13 -, juris Rn. 15).

b) Die von § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (grundsätzlich) für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gesetzte, mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen beginnende Jahresfrist hält der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 ein, auch wenn die für die Kürzungen maßgebliche VOK bereits Mitte August 2011 stattgefunden hat. Denn die Jahresfrist wird regelmäßig erst nach Abschluss eines erforderlichen Anhörungsverfahrens in Lauf gesetzt (BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6.01 -, juris Leitsatz und Rn. 12 ff.). Vorliegend datiert das die Kürzung der Zahlungsansprüche ankündigende Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 2012. Die Klägerin nahm unter dem 21. September 2012 Stellung. Dafür, dass die Beklagte die Anhörung der Klägerin bewusst verzögert hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.09.2001, a.a.O., Rn. 15), bestehen keine Anhaltspunkte. Zwischen der VOK vom 16. August 2011 und der Ankündigung mit Schreiben vom 26. Juli 2012 liegt weniger als ein Jahr. Dieser Zeitraum ist angesichts des erheblichen Umfangs der bei der VOK gewonnenen Erkenntnisse durchaus nachvollziehbar. Zudem ist die Beklagte wegen der bei der VOK getroffenen Feststellungen in dem dem Berufungsverfahren 10 LB 43/15 zugrundeliegenden Verfahren auch schon früher gegen die Klägerin vorgegangen. Den die Zuwendungen nach dem NAU 2005 betreffenden Rücknahme- und Rückforderungsbescheid hat sie bereits am 12. Juni 2012 erlassen.

3. Für die Annahme der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 22. Oktober 2008 im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 1. HS MOG müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Erste Voraussetzung ist, dass die Klägerin die von ihr in ihrem Antrag vom 28. Mai 2008 angegebenen Schläge in dem hier streitigen Umfang am Stichtag 15. Mai 2007 nicht als Betriebsinhaberin als mit Obstdauerkultur oder mit Baumschuldauerkultur bepflanzte Fläche nutzte.

aa) Die europarechtlich durch Art. 52 Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 mit Wirkung zum 1. Januar 2008 neu für Obst und Baumschulflächen geschaffene Betriebsprämienregelung 2008 wurde nationalrechtlich durch Änderungen des Gesetzes zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) sowie der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) umgesetzt. Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der seit dem 14. Mai 2008 (bis 10. Mai 2010) geltenden Fassung (Änderungsverordnung vom 08.05.2008, BGBl. I S. 801) bestimmte in ihrem § 3b, dass Betriebsinhaber, für die nach § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG ein gesonderter Betrag ermittelt worden ist, mit Wirkung für das Jahr 2008 eine der nach § 5 Abs. 4b Satz 2 und 3 BetrPrämDurchfG ermittelten Hektarzahl entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen erhalten. Gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG in der seit dem 5. April 2008 (bis 26. Juli 2010) geltenden Fassung (Drittes Änderungsgesetz vom 28.03.2008, BGBl. I S. 495) wurde mit Wirkung für das Jahr 2008 ein gesonderter Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen festgesetzt. Nach § 5 Abs. 4b Satz 1 BetrPrämDurchfG wurde der gesonderte Betrag berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wurde. § 5 Abs. 4b Satz 2 BetrPrämDurchfG legte fest, dass für die Hektarzahl nach Satz 1 die Flächen zugrunde gelegt werden, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007 1. als Obstplantagen oder 2. mit Reb- oder Baumschulkulturen als Dauerkulturen genutzt worden sind.

Auf ihren Antrag vom 28. Mai 2008 waren der Klägerin mithin Zahlungsansprüche in dem Umfang zuzuweisen, in dem sie als Betriebsinhaberin die von ihr angegebenen Schläge am 15. Mai 2007 als Obstplantage als Dauerkultur oder als Baumschulkultur als Dauerkultur nutzte. Dass sich die Anforderung „als Dauerkulturen“ sowohl auf Obstplantagen als auch auf Baumschulkulturen bezieht, ergibt sich aus dem Aufbau der Vorschrift, der diese nummerierten Begriffe einrückt. Dem vom Betriebsprämiendurchführungsgesetz benutzten Ausdruck der „Obstplantage“ kommt gegenüber dem von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung des Art. 52 Verordnung (EG) 1182/2007 verwandten Begriff der „mit Obstdauerkulturen bepflanzten Fläche“ (Art. 44 Abs. 2 UAbs. 2 d)) angesichts der Vorrangigkeit des europäischen Rechts kein abweichender Sinngehalt zu. Ein solcher war nach den Gesetzesmaterialen zu den 2008 erfolgten Änderungen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auch nicht beabsichtigt. Dem bundesdeutschen Gesetzgeber war bewusst, dass durch die Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 „die Dauerkulturen bei Obst (…) ab dem Jahr 2008 beihilfefähige Flächen sind, mit denen Zahlungsansprüche aktiviert werden können“ (vgl. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, Begründung, Allgemeiner Teil I, BR-Drs. 801/07). Der Umstand, dass sich die Schläge der Klägerin nach deren speziellem Betriebskonzept mit alten, historischen Obstsorten nicht als heute im Erwerbsobstbau übliche Obstplantagen im Sinne von „in Monokultur angebauten und intensiv genutzten Niederstamm-Kulturen von Obstbäumen“ mit sowohl geringer Höhe als auch geringen Abständen und geringer Lebensdauer (vgl. Gutachten der Sachverständigen X. vom 03.08.2014, S. 10) darstellen, steht der Zuteilung von Zahlungsansprüchen nach der Betriebsprämienregelung 2008 daher nicht entgegen.

bb) Was unter einer Dauerkultur im Sinne der Betriebsprämienregelung 2008 zu verstehen ist, ist durch Art. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 795/2004 legaldefiniert. Danach gelten als Dauerkulturen im Sinne von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 „nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen, und Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), mit Ausnahme mehrjähriger landwirtschaftlicher Kulturen und Reb- und Baumschulen solcher mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen“. Dabei zählen zu den vom Begriff der Dauerkultur ausgenommenen „mehrjährigen Kulturen“ nach Art. 2 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Kulturarten und Reb- und Baumschulen u.a. der mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen Rhabarber, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium.

Hiernach unterscheidet sich der für die Betriebsprämienregelung 2008 maßgebliche Begriff der Dauerkultur von dem für die Maßnahme „(C) Ökologisches Anbauverfahren“ des NAU 2005 relevanten, nach der die Klägerin für ihre Betriebsflächen von der Beklagten ebenfalls Förderung erhalten hat. Nach Ziffer 38.1.3 UAbs. 2 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische Agrar-Umweltprogramme (NAU) 2005 (RdErl. d. ML v. 20.06.2005 - 107.2-60170/02/05 -, Nds. MBl. S. 604) sind Dauerkulturen im Sinne der Maßnahme „(C) Ökologisches Anbauverfahren“ neben Kern- und Steinobst sowie Baumschulflächen auch Beerenobst. (Nur) Erdbeeren sind danach keine Dauerkulturen. Sie sind Gemüsekulturen gleichgestellt.

cc) Ebenfalls unionsrechtlich festgelegt ist, wie die nach der Betriebsprämienregelung 2008 förderungsfähige Fläche zu bestimmen ist. Hierzu enthält Art. 30 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Vorgaben. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedsstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Anderenfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

Demgemäß ist hier für die Ermittlung der förderungsfähigen Fläche auf die tatsächlich für den Anbau von Obst- und Baumschuldauerkulturen genutzte Fläche abzustellen und ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 30 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004, dass Landschaftsteile wie Hecken, Gräben und Mauern grundsätzlich nicht zu den beihilfefähigen Flächen gehören (EuGH, Urteil vom 05.06.2014 - C-105/13 -, juris Rn. 46). Eine Ausnahme hiervon ist in Deutschland bzw. Niedersachsen nicht geregelt, wie die Beklagte auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018, wonach ihr auch nach Rücksprache mit der Zahlstelle des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) keine entsprechende Regelung in Niedersachsen bzw. Deutschland bekannt sei, bestätigt hat.

Hecken, Gräben und Mauern werden auch nicht dadurch Teil der tatsächlich für den Anbau der Dauerkultur genutzten Fläche, dass sie eine bestimmte Funktion - wie beispielsweise Schutz vor Pflanzenschutzmitteln auf angrenzenden Flächen - haben. Denn sie werden dadurch nicht Teil der Fläche, die zur Produktion der landwirtschaftlichen Erzeugnisse erforderlich ist, wie dies bei (notwendigen) Fahrgassen und Vorgewendeflächen der Fall ist. Hecken, Gräben und Mauern grenzen die Produktionsfläche ein bzw. umfassen diese, ohne selbst (integraler) Bestandteil der Produktionsfläche zu sein.

Damit stimmt die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren angeführte und vom Landwirtschaftsministerium auf telefonische Nachfrage des Senats als Vorgriff auf die entsprechende Regelung in Ziffer 46.1 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Niedersächsische und Bremer Agrar-Umweltprogramm (NAU/BAU) 2010 (RdErl. d. ML v. 01.10.2010 - 107.2-60170/02/10 -, Nds. MBl. S. 1066, geändert durch RdErl. d. ML v. 02.12.2010 - 107.2-60170/02/10 -, Nds. MBl. 2011, S. 165) bestätigte Praxis im Ergebnis überein, wonach im Rahmen der Förderung der Maßnahme „(C) Ökologisches Anbauverfahren“ nach dem NAU 2005 für die Flächenbestimmung neben der reinen Anbaufläche alle Flächen berücksichtigt werden, die integraler Bestandteil der Produktionsfläche wie z.B. Fahrgassen und Vorgewende sind. Dementsprechend haben auch hier die Prüfer ausweislich des Protokolls der VOK vom 16. August 2011 bei der Flächenbewertung der Schläge der Klägerin nicht zwischen NAU 2005 und Betriebsprämienregelung 2008 unterschieden. Allerdings sind NAU 2005 und die Betriebsprämienregelung unterschiedliche Regelungsbereiche, so dass aus den Richtlinien und der Praxis bei der Anwendung von NAU grundsätzlich keine Schlüsse für die Betriebsprämienregelung gezogen werden können.

b) Die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 22. Oktober 2008 im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 1. HS MOG erfordert darüber hinaus, dass die der Klägerin zugeteilten Zahlungsansprüche nicht nach Art. 137 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als rechtmäßig und ordnungsgemäß gelten.

Das Eingreifen von Art. 137 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer teleologischen Reduktion auf offensichtliche Irrtümer nicht zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 16.09.2015 - 3 C 11.14 -, Leitsatz und Rn. 23 ff.), kommt vorliegend in Betracht. Zwar trifft der Hinweis der Beklagten auf Art. 137 Abs. 2 1. HS Verordnung (EG) Nr. 73/2009, nach dem Absatz 1 auf Zahlungsansprüche, die Betriebsinhabern auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden, keine Anwendung findet, zu. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, ist ein Antrag unabhängig davon sachlich fehlerhaft, ob der Fehler auf einer tatsächlichen oder rechtlichen Fehlvorstellung beruht (BVerwG, Beschluss vom 29.01.2018 - 3 B 25.17 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 17). Wie bereits oben (unter 2.a)) dargelegt, beruhen die durch den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2008 erfolgten Festsetzungen und Zuweisungen von Zahlungsansprüchen allein auf den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag vom 28. Mai 2008, die fehlerhaft sind, soweit die Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind. Allerdings sind von der nach Art. 137 Abs. 2 1. HS Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angeordneten Nichtanwendung des Art. 137 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nach Art. 137 Abs. 2 2. HS Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ausgenommen Fälle, in denen der Fehler für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Insoweit kommt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, auf das Fehlen eigener Schuld an (BVerwG, Beschluss vom 29.01.2018, a.a.O., Rn. 16).

Nach der Rechtsprechung des Senats ergibt sich aus dem von Art. 137 Abs. 2 2. HS Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verwandten Ausdruck „erkennbar“, dass der Betriebsinhaber nicht den Fehler gesehen, also vorsätzlich gehandelt haben muss. Ausreichend ist vielmehr, dass der Fehler für ihn bei der gebotenen Sorgfalt zu erkennen gewesen wäre. Bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs kann im Ausgangspunkt zugrunde gelegt werden, dass von einem durchschnittlichen Betriebsinhaber nicht die Lektüre und das Verständnis der gemeinschaftsrechtlichen Förderbestimmungen oder der dazu ergangenen Rechtsprechung erwartet werden kann, sondern auf die für ihn bestimmten Informationen abzustellen ist, d.h. insbesondere auf einzelfallbezogene oder allgemeine Angaben der für ihn zuständigen Förderbehörden, jedenfalls soweit diese Angaben mit der EG- bzw. nachfolgend der EU-Kommission abgestimmt sind und nicht eindeutig dem Wortlaut der maßgebenden gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen (Senatsurteil vom 21.03.2017 - 10 LC 39/16 -, juris Rn. 61 m.w.N.). Es kommt aber auch in Betracht, als Maßstab für die Erkennbarkeit des Fehlers schlicht auf den Wortlaut der Norm abzustellen, sofern dieser hinreichend klar ist (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2017, a.a.O., Rn. 72, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 02.07.2015 - C 684/13 -, juris Rn. 86). Von der nach Art. 137 Abs. 2 2. HS Verordnung (EG) Nr. 73/2009 maßgeblichen Erkennbarkeit des Fehlers bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ist daher nicht nur bei entsprechenden Informationen durch die Förderbehörde, sondern auch dann auszugehen, wenn aufgrund der Klarheit und Verständlichkeit der europarechtlichen Bestimmungen und/oder aufgrund des Sachverhalts ohne weiteres ersichtlich ist, ob eine beantragte Fläche beihilfefähig ist.

c) Für die Darlegung, dass die Klägerin die von ihr in ihrem Antrag vom 28. Mai 2008 angegebenen Schläge in dem hier streitigen Umfang am Stichtag 15. Mai 2007 nicht als Betriebsinhaberin als mit Obstdauerkultur oder mit Baumschulkultur bepflanzte Fläche nutzte, ist die Beklagte nach den allgemeinen Regeln beweislastpflichtig. Denn nach § 11 MOG trägt der Begünstigte, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen, auch nach dem Empfang einer Vergünstigung nach § 6 oder § 8 in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung nur bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Da Kalenderjahr der Gewährung hier 2008 war, lief Ende 2012 die Vier-Jahres-Frist ab. Den streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte aber erst am 29. April 2013 erlassen. Demgemäß verbleibt es bei den allgemeinen Beweislastregeln. Danach geht die Unerweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Auflage 2018, § 108 Rn. 13). Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin für das Eingreifen von Art. 137 Abs. 2 2. HS Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beweisbelastet ist. Demgemäß obliegt es ihr, nachzuweisen, dass sachlich fehlerhafte Angaben in ihrem Antrag vom 28. Mai 2008 für sie bei der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen waren.

4. Nach diesen Vorgaben ist der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2008 rechtswidrig, soweit er der Klägerin für Schlag 1 0,79 ZA zuteilt. Dasselbe gilt hinsichtlich der streitigen Zuweisungen von 0,1 ZA bezüglich Schlag 6, 0,37 ZA bei Schlag 13 und 0,18 ZA bei Schlag 14. Auch ist der Bescheid insoweit rechtswidrig, als er der Klägerin für den Schlag 16 0,97 ZA mehr als die ihr zustehenden 0,88 ZA zuteilt. Demgegenüber hat die Beklagte mit diesem Bescheid die noch streitgegenständlichen Festsetzungen von 0,14 ZA bei Schlag 3, von 0,05 ZA bei Schlag 9 und von 0,04 ZA bei Schlag 10 zu Recht ausgesprochen.

a) Die im Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2008 erfolgte Zuweisung von 0,79 ZA für Schlag 1 ist rechtswidrig.

aa) Nach ihren eigenen Angaben mit Schreiben vom 7. April 2010 hat die Klägerin die von ihr als Schlag 1 im Feldblock DENILI 0421610083 beantragte Fläche zum Stichtag 15. Mai 2007 schon nicht als Betriebsinhaberin genutzt. Der Klägerin ist es rechtlich auch nicht möglich, die von ihr tatsächlich gemeinte - östlich des Feldblocks liegende - Kernobstfläche, die sodann im Rahmen von NAU C 2010 als Schlag 20 im Feldblock DENILI 10216110020 geführt wurde, rückwirkend an die Stelle des fälschlicherweise beantragten Schlags 1 zu setzen. Als Änderung ihres Antrags vom 28. Mai 2008 war das Schreiben der Klägerin vom 7. April 2010 nicht mehr rechtzeitig. Denn Änderungen des Sammelantrags sind gemäß Art. 15 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der zuständigen Behörde in Deutschland bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahrs mitzuteilen. Der in ihrem Schreiben vom 7. April 2010 geäußerten Bitte der Klägerin, die Berichtigung als offensichtlichen Irrtum anzuerkennen, ist die Beklagte nicht nachgekommen und musste dies auch nicht.

Nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann unbeschadet der Artikel 11 bis 18 ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme eines offensichtlichen Irrtums - nach der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem gleich lautenden Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2011, S. 11) - voraus, dass der Fehler für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne weiteres erkennbar ist. Ein Irrtum ist offensichtlich, wenn er sich unmittelbar aus dem Antrag, aus dem Zusammenhang der Erklärung, aus den Vorgängen bei seiner Abgabe oder aus anderen objektiven Umständen, die mit diesem Vorgang in Verbindung stehen, auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt. Die Annahme eines offensichtlichen Irrtums setzt darüber hinaus voraus, dass der Antragsteller gutgläubig gehandelt hat, so dass der Verdacht eines Betrugs oder einer Unredlichkeit ausgeschlossen ist. Hierzu bedarf es einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (Senatsurteil vom 23.05.2013 - 10 LB 133/10 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 33, insbesondere unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 - 3 C 19.11 -, juris Rn. 25 f.). Die in dem Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 erfolgte Ablehnung eines offensichtlichen Irrtums mit der Begründung, dass aus den Antragsunterlagen keine widersprüchlichen Angaben zu erkennen gewesen wären, ist hiernach nicht zu beanstanden.

Ungeachtet dessen hätte dem von der Klägerin begehrten „Flächentausch“ auch entgegengestanden, dass es sich bei der von ihr tatsächlich gemeinten Kernobstfläche jedenfalls am 15. Mai 2007 noch nicht um eine Dauerkultur im Sinne von Art. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 795/2004 handelte. Die für die Legaldefinition maßgeblichen Merkmale „Kultur“ als - in Abgrenzung zur Natur - etwas vom Menschen gestaltend Hervorgebrachtes sowie „wiederkehrende Erträge liefernd“ setzen eine aktive Bewirtschaftung voraus. Bei der noch mehr als drei Jahre nach dem Stichtag liegenden örtlichen Überprüfung am 2. Juli 2010 kam der Prüfer der Beklagten aber zu der mit Fotos (Bl. 133 und 134 BA C zu 10 LA 14/15) untermauerten Feststellung, dass es sich bei dem von der Klägerin (in dem Luftbild) gekennzeichneten Bereich um eine stark verwilderte Obstbaumwiese handele, bei der eine landwirtschaftliche Nutzung nicht ersichtlich sei. Dem hat die Klägerin substantiiert nichts entgegengesetzt. Vielmehr hat sie in ihrer - in einem weiteren Klageverfahren zum Aktenzeichen 11 A 1105/11 abgegebenen - Stellungnahme vom 7. März 2011 konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen selbst erst ab dem Jahre 2010 angeführt. Darin heißt es, dass die Obstwiese in C. /D. in den 1940er Jahren von einem dort ansässigen Lehrer angepflanzt worden sei. Lange sei die Wiese sich selbst überlassen worden, bis sie sie in ihre Obhut genommen habe und seitdem pflege. Im Januar 2010 hätten sie begonnen, die Baumkronen auszulichten und das Totholz daraus zu entfernen. Im Frühjahr 2010 hätten sie dann weiterhin die Kronen der Hochstammbäume geschnitten und einige abgängige Bäume gefällt. (…) 2011 würden abgängige Obstbäume ersetzt werden (Bl. 161 BA C zu 10 LA 14/15).

bb) Die Zuweisung von 0,79 ZA gilt auch nicht nach Art. 137 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß. Art. 137 Abs. 2 2. HS Verordnung (EG) Nr. 73/2009 greift hier nicht ein. Es lässt sich nicht feststellen, dass der von ihr selbst verursachte Fehler für die Klägerin nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Die von der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Eintragung in das computergestützte Flächensystem der Beklagten überzeugen nicht. Angesichts der sich aus dem Karteninfo (Bl. 201 BA C zu 10 LA 14/15) ergebenden Verschiedenartigkeit der Umrisse von Schlag 1 und Schlag 20 sowie im Hinblick auf den Umstand, dass Schlag 1 in unmittelbarer Nähe zu einer Autobahn liegt, was bei dem östlich angrenzenden Schlag 20 nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ihr Versehen hätte vermeiden können. Wegen der bis zum Jahr 2010 fehlenden Bewirtschaftung der Obstwiese liegt es sogar nahe, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2008 am 28. Mai 2008 nicht hinreichend über die Lage der Fläche orientiert war.

b) Die im Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2008 ausgesprochene Zuteilung der hier noch streitgegenständlichen 0,14 ZA für Schlag 3 ist rechtmäßig.

aa) Dabei kann offenbleiben, ob und wenn ja, in welchem Umfang, die Klägerin über die rechtskräftig erstinstanzlich zuerkannten 0,11 ha hinaus Schlag 3 am 15. Mai 2007 als Betriebsinhaberin tatsächlich als mit Obstdauerkultur bepflanzte Fläche nutzte. Von einer Befragung des Hauptprüfers der VOK vom 16. August 2011 in der mündlichen Verhandlung zu den auf dem Luftbild des Schlages 3 aus 2011 (z.B. Bl. 55 GA 10 LB 52/15) zu erkennenden erheblichen Freiflächen hat der Senat daher im Einverständnis der (beweislastpflichtigen) Beklagten abgesehen. Ebenso konnte auf eine Befragung der Sachverständigen X. zu diesem Schlag verzichtet werden. Frau X. hatte in ihrem allerdings auch mehr als sieben Jahre später erstellten Gutachten die dortige Baumfläche zwar immerhin mit 0,1811 ha bestimmt, die von der Klägerin für diesen Schlag angegebene Fläche von 0,25 ha aber auch nur „unter Berücksichtigung der Erschließungsflächen aufgrund der drei Teilflächen“, aus denen der Schlag 3 nach ihren Feststellungen besteht, als nachvollziehbar angesehen, wobei die Notwendigkeit der Erschließungsflächen nicht weiter erläutert worden war (Gutachten vom 03.08.2014, Seite 4).

bb) Denn jedenfalls gilt die Zuweisung der noch streitigen 0,14 ZA nach Art. 137 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß. Ein Fehler unterstellt, war dieser im Sinne von Art. 137 Abs. 2 2. HS Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Klägerin nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar. Im Hinblick auf eine Ende 2000 durch das Amt für Agrarstruktur V. - als vor der Verwaltungsstrukturreform in Niedersachsen 2005 zuständige Behörde - erfolgte entsprechende Anerkennung durfte die Klägerin eine Förderfähigkeit des Schlags 3 im Umfang von 0,25 ha Obstdauerkultur trotz etwaiger Freiflächen annehmen.

Insoweit hat die Beklagte die Angabe der Klägerin bestätigt, dass das Flurstück 11/4, Flur 14, Gemarkung F., auf dem sich der Schlag 3 befindet, vor einem 2004 durchgeführten Flurbereinigungsverfahren als Flurstück 52/6, Flur 1, firmierte. Für dieses Flurstück hatte das Amt für Agrarstruktur V. der Klägerin nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens mit Bewilligungsbescheid NAU 2000 Maßnahme „C - Ökolandbau - Einführung“ vom 20. Dezember 2000 eine Obstdauerkulturfläche von 0,25 ha anerkannt (Bl. 213 und 219 BA A zu 10 LA 14/15). Zum Verfahrensgang ergibt sich aus den von der Klägerin zusätzlich vorgelegten Unterlagen, dass in dem zunächst vom Amt für Agrarstruktur V. erlassenen Ablehnungsbescheid vom 20. Oktober 2000 (Bl. 203 f. BA A zu 10 LA 14/15) ausgeführt worden war, das Flurstück 52/6 der Flur 1 sei von der von der Klägerin mit dem Code 890 für „sonstige Dauerkulturen“ bezeichnet worden. Mit 890 codierte Flächen könnten nur als Ackerland gefördert werden. Eine Besichtigung der Fläche vor Ort habe ergeben, dass die Fläche als Dauerkultur nicht förderungsfähig sei. In ihrem Widerspruch hatte die Klägerin geltend gemacht, dass das Flurstück 52/6 der Flur 1, Teilflurstück A2 mit 0,255 ha seit 1991 als Dauerkultur-Erwerbsobst-Vollanbaufläche mit 33 Obstbäumen auf der Fläche, zur Früchteproduktion und Vermehrung von Wildobstgehölzen (Schlehe, Felsenbirne, Hagebutte), zur Beerenobstproduktion und als Staudenkulturfläche für die Baumschule genutzt werde. Die Obstbäume entsprächen einer Stückzahl von 129 pro ha (Bl. 208 BA A zu 10 LA 14/15). In dem daraufhin am 20. Dezember 2000 erlassenen Abhilfebescheid des Amtes für Agrarstruktur V. heißt es, Voraussetzung für die Anerkennung der Obstbaumflächen der Klägerin als Dauerkulturen i.S. des NAU sei ein Mindestbesatz von 120 Obstbäumen pro ha, eine von der Klägerin betriebene Baumpflege und die Erfüllung der Zwei-Jahres-Frist entsprechend Ziffer 18.2 der Förderrichtlinie der NAU. Der erforderliche Mindestbesatz sei auf den von der Klägerin beantragten Flächen vorhanden. Die Bäume würden von der Klägerin gepflegt. Bis auf die Flurstücke 70/1 und 68/3 der Flur 1 und das Flurstück 16/1 der Flur 8 würden sämtliche Obstbaumflächen mindestens seit zwei Jahren vor der Antragstellung als Dauerkultur bewirtschaftet. Bis auf die genannten Flurstücke erfüllten somit sämtliche Obstbaumflächen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Förderung als Dauerkulturfläche (Bl. 211 BA A zu 10 LA 14/15).

Aufgrund der im Abhilfebescheid vom 20. Dezember 2000 genannten Kriterien und des Umstandes, dass die Anerkennung durch das Amt für Agrarstruktur V. nach einer Ortsbesichtigung erfolgte, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass Schlag 3 trotz etwaiger Freiflächen im Umfang von 0,25 ha Obstdauerkultur förderfähig war. Dies gilt auch für ihren hinsichtlich der Betriebsprämienregelung 2008 gestellten Antrag vom 28. Mai 2008. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Abhilfebescheid des Amtes für Agrarstruktur V. vom 20. Dezember 2000 eine Maßnahme der 2. Säule der Agrarförderung betroffen hat, es im vorliegenden Verfahren aber um die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der 1. Säule geht. Dadurch bedingte Abweichungen bei der Bestimmung der förderungsfähigen Fläche sind aber nicht ersichtlich und brauchten daher auch von der Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht angenommen zu werden. Wie oben (unter 3.a)cc)) dargelegt, haben auch die Prüfer der VOK vom 16. August 2011 bei der Flächenbewertung der Schläge der Klägerin nicht zwischen NAU 2005 und Betriebsprämienregelung 2008 unterschieden. Schließlich greift auch der Einwand der Beklagten aus der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019, es könne sein, dass sich nach Erlass des Abhilfebescheides vom 20. Dezember 2000 bis zum Ablauf des fünfjährigen Bewilligungszeitraums von NAU 2000 aufgrund einer VOK oder einer Verwaltungskontrolle die zunächst als bewilligungsfähig festgestellte Fläche geändert hätte, nicht durch. Denn tragfähige Anhaltspunkte für eine solche Vermutung hat die Beklagte, in deren Verantwortungsbereich die Akten des Amtes für Agrarstruktur V. übergegangen sind, nicht benannt. Eine entsprechende Recherche hat die Beklagte auch nicht durchgeführt. Auf weitere Nachfrage konnte sie nicht sagen, ob die Akten des Amtes für Agrarstruktur V. überhaupt noch existieren. Da mittlerweile mehr als zehn Jahre vergangen seien, könnten sie bereits vernichtet worden sein.

c) Die im Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2008 erfolgte Festsetzung der streitigen 0,01 ZA für Schlag 6 ist rechtswidrig.

aa) Bei diesem kleinen Teilbereich des Schlages 6 handelt es sich schon nicht um eine mit Obstdauerkultur bepflanzte Fläche. Ausweislich des Protokolls der VOK vom 16. August 2011 ergibt sich die Abweichung durch einen Bereich mit Laubbäumen. Auch ist danach die Messung in nicht zu beanstandender Weise entlang der Einzäunung des Schlages 6 erfolgt, so dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Bemessung seien offensichtlich Bäume durchschnitten worden, nicht zutreffen kann.

bb) Für eine Entlastung der Klägerin nach Art. 137 Abs. 2 2. HS Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nichts ersichtlich und auch nichts geltend gemacht worden. Vielmehr hat die Klägerin nach der von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 abgegebenen Erklärung die von der Beklagten im Bescheid vom 29. April 2013 hinsichtlich Schlag 6 ausgesprochene Kürzung von 0,01 ZA ausdrücklich akzeptiert.

d) Die im Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2008 ausgesprochenen Zuweisungen der streitgegenständlichen 0,05 ZA bzw. 0,04 ZA für die Schläge 9 und 10 sind rechtmäßig.

aa) Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die beiden Schläge auch insoweit am Stichtag 15. Mai 2007 als Betriebsinhaberin als mit Obstdauerkultur bepflanzte Fläche nutzte. Hinsichtlich Schlag 9 ist im Protokoll der VOK vom 16. August 2011 ausgeführt, dass die Messung entlang der Hecke, östlich entlang der Feldblockgrenze erfolgt sei. Die Abweichung von 0,05 ha ergebe sich durch eine Inselfläche mit reiner Grünlandnutzung mit fünf Metern Abstand vom Stamm gemessen. Diese Angaben werden bestätigt durch das FKS-Messprotokoll (Bl. 54 BA B zu 10 LA 14/15), das Luftbild - die auf Bitte des Gerichts von der Beklagten per Mail übersandten Luftbilder der streitgegenständlichen Schläge sind in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 zur gemeinsamen Betrachtung mit den Beteiligten an die Wand projiziert worden - sowie mehrere Fotos des Schlages 9 (Bl. 269 bis 271 BA D zu 10 LA 14/15), auf denen große freie Flächen zu erkennen sind, die die geringe Kürzung von 0,05 ha gegenüber den beantragten 0,33 ha ohne weiteres gerechtfertigt erscheinen lassen. Zu Schlag 10 heißt es im Protokoll, dass die Messlinie entlang Schlag 9 auf der Feldblockgrenze und östlich fünf Meter von den Obstbaumstämmen gezogen worden sei. Eine Schlag- oder Bewirtschaftungsgrenze sei in der Örtlichkeit nicht zu erkennen. Nach Auskunft der Klägerin bezieht sich der beantragte Teil des Feldblocks nur auf die östliche Baumreihe. Dass sich auf dem 0,07 ha großen Schlag 10 tatsächlich nur eine Obstbaumreihe an der Grenze zu Schlag 9 befindet, zeigen deutlich das betreffende FKS-Messprotokoll (Bl. 55 BA B zu 10 LA 14/15) und das Luftbild. Nach der eingezeichneten schraffierten Fläche erscheint nicht zweifelhaft, dass diese Obstbaumreihe mit 0,03 ha zutreffend erfasst worden ist. Gegen die Messergebnisse selbst hat die Klägerin auch keine Einwände erhoben.

bb) Die Zuteilung der insgesamt streitigen 0,09 ZA gilt jedoch nach Art. 137 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß. Die Fehler waren im Sinne von Art. 137 Abs. 2 2. HS Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Klägerin nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar. Insoweit gilt das zu Schlag 3 Gesagte entsprechend. Wie die Klägerin bereits im Anhörungsverfahren geltend gemacht hatte und in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 näher erläutert hat, waren nämlich auch die Schläge 9 und 10 vom Amt für Agrarstruktur V. und zwar wiederum, wie sich aus dem ursprünglichen Ablehnungsbescheid vom 20. Oktober 2000 (Bl. 203 BA A zu 10 LA 14/15) ergibt, nach durchgeführter Ortsbesichtigung in ihrer Größe und der vorgefundenen Bepflanzung anerkannt worden. Durch den Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2000 erfolgte zunächst die Anerkennung als Kern-/Steinobstfläche; Anlage 3 weist für die Gemarkung J. Flur 8 Flurstück 16/1/0 eine Gesamtfläche von 0,40 ha mit dem Kulturcode 811 aus (Bl. 213 und 219 BA A zu 10 LA 14/15). Die Anerkennung als Dauerkultur erfolgte sodann auf den nochmaligen Widerspruch der Klägerin (Bl. 220 BA A zu 10 LA 14/15) durch Abhilfebescheid des Amtes für Agrarstruktur V. vom 18. Januar 2001 (Bl. 221 BA A zu 10 LA 14/15). Die Klägerin hätte nachgewiesen, dass das Flurstück 16/1, Flur 8, bereits zwei Jahre vor der Antragstellung als Dauerkultur genutzt worden war. Hiernach durfte die Klägerin bei Stellung ihres Antrags vom 28. Mai 2008 annehmen, dass die Schläge 9 und 10 ungeachtet von Insel- und Freiflächen im Umfang von insgesamt 0,40 ha Obstdauerkultur förderfähig waren. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung noch eingewandt hat, es könne sein, dass sich nach Erlass des Abhilfebescheides vom 18. Januar 2001 bis zum Ablauf des fünfjährigen Bewilligungszeitraums von NAU 2000 aufgrund einer VOK oder einer Verwaltungskontrolle die zunächst als bewilligungsfähig festgestellte Fläche geändert hätte, handelt es sich wiederum nur um eine spekulative Annahme.

e) Die im Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2008 vorgenommenen Zuteilungen der streitgegenständlichen 0,37 ZA bzw. 0,18 ZA für die Schläge 13 und 14 sind rechtswidrig.

aa) Die Klägerin hat die beiden Schläge insoweit nicht am 15. Mai 2007 als Betriebsinhaberin als mit Obstdauerkultur bzw. Baumschuldauerkultur bepflanzte Fläche genutzt. Die Abweichungen, die der Hauptprüfer AB. AC. bei seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 nochmals ausführlich erläutert hat, beruhen auf bei der VOK vom 16. August 2011 durchgeführten, in den betreffenden FKS-Protokollen (Bl. 229 und 238 BA D zu 10 LA 14/15) und Luftbildern dokumentierten Messungen. Hinsichtlich Schlag 13 (Baumschuldauerkultur) ergibt sich die Flächenreduktion aus der Verschiebung der Schlaggrenze von Schlag 14 (Obstdauerkultur) nach Westen sowie der Nichteinbeziehung der Heckenrandbepflanzung an der westlichen und südlichen Schlaggrenze. Letzteres gilt ebenso für Schlag 14 bezüglich der Heckenrandbepflanzung an der östlichen und südlichen Schlaggrenze. Zudem sind bestimmte Bereiche aus der Kernobstfläche herausgenommen worden, nämlich Hof- und Gartenflächen, ein Gartenteich und Eichenbestände. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die vorgenommenen Reduzierungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

Dass mit Hecken bepflanzte Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2008 nicht förderungsfähig sind, ergibt sich, wie oben (unter 3.a)cc)) dargelegt), eindeutig aus dem Umkehrschluss aus Art. 30 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Die im Rahmen ihrer Anhörung geäußerte Vorstellung der Klägerin, die Hecken könnten selbst als Baumschuldauerkultur gewertet werden, ist in dem Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 mit zutreffenden Argumenten zurückgewiesen worden. Insoweit ist nachvollziehbar ausgeführt worden, dass der Umstand, dass in den Hecken vereinzelt Stecklinge wüchsen und verwertet würden, aus ihnen noch keine Baumschulfläche mache, zumal die Stecklinge auch nur einen geringen Anteil der mit Hecken bestandenen Fläche beanspruchten. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 erklärt, dass die im Wesentlichen aus Schneebeerensträuchern bestehenden Hecken jeweils im Herbst wieder abgemäht worden seien. Nach Art. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 795/2004 setzt die Annahme einer Dauerkultur aber einen Verbleib von mindestens fünf Jahren auf der Fläche voraus. Das vom Verwaltungsgericht als überzeugend angesehene Argument der Klägerin, die Hecken stellten einen biologischen Schutz für die Obstbäume da, greift - wie oben bereits ausgeführt - ebenfalls nicht durch. Denn durch eine solche Funktion werden die mit Hecken bewachsenen Flächen noch nicht Teil der Produktionsfläche, wie es etwa bei Fahrgassen und Vorgewenden der Fall ist. Die in dem Privatgutachten der Klägerin von dem Sachverständigen Dr. AA. vertretene gegenteilige Auffassung überzeugt schon mangels (weiterer) Begründung nicht. In dem Gutachten vom 17. November 2016 heißt es lediglich, dass nach Besichtigung vor Ort die Einfriedung in Form der Schutzhecke als Bestandteil der Produktionsfläche angesehen werde (Seite 5).

Schließlich führt auch das (veränderte) Vorbringen der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 nicht weiter. Hier hat die Klägerin geltend gemacht, bei der Überprüfung der Schläge 13 und 14 sei es ihr nicht darum gegangen, dass die dort befindlichen mit Hecken bestandenen Flächen aufgrund dieser Bepflanzung als förderungsfähige Dauerkulturfläche einbezogen würden. Sie hätte sich bei Anlage der Schläge 13 und 14 darüber Gedanken gemacht, welchen Kronendurchmesser die ausgewachsenen Bäume haben würden. Bäume seien erst etwa nach 15 bis 30 Jahren ausgewachsen und hätten dann einen Kronendurchmesser von 8 bis 10 Metern. Demgemäß habe sie zwischen der äußersten Baumreihe und dem die Schläge umgebenden Zaun einen Abstand von 4 bis 5 Metern gelassen. Bei der VOK vom 16. August 2011 habe sie gewollt, dass die Prüfer auch die Fläche mit einbezögen, die unter dem Kronendurchmesser der ausgewachsenen Bäume liege. Der Platz zwischen den einzelnen Baumreihen werde ja auch in die förderungsfähige Fläche einbezogen, obwohl bis zum Baumkronenschluss eine gewisse Zeit vergehe. Im Jahr 2007 seien die Bäume auf den Schlägen 13 und 14 jedenfalls nicht schon vollständig ausgewachsen gewesen.

Der Senat hat daraufhin den Hauptprüfer der VOK vom 16. August 2011 AB. AC. bei seiner Zeugenvernehmung auch dazu befragt, wie er überhaupt bei Obstdauerkultur bzw. Baumschuldauerkultur die äußeren Grenzen der als förderungsfähig anzusehenden Flächen festlege. Der Zeuge hat erklärt, generell sei es nicht so, dass entlang des Baumstammes gemessen werde. Die Flächen zwischen den einzelnen Baumreihen würden ja auch mit in die Messung einbezogen. Ausgegangen werde von dem Areal des Baumes. Insoweit werde in den Blick genommen, dass Bäume eine Krone hätten, die auch noch wachsen könne; der ausgewachsene Zustand des Baumes werde abgeschätzt. Im Fall der Schläge 13 und 14 der Klägerin habe er die Dauerkulturfläche entlang der Hecke gemessen. Der sich zwischen Hecke und Bäumen ergebende Abstand von vier bis fünf Metern - dem Zeugen wurden hier die Fotos 1 und 2 aus dem Anhang C (Blatt 1) des Gutachtens des Sachverständigen Dr. AA. vom 17. November 2016 gezeigt, die die Maßangabe tragen - sei für ihn ein normaler Abstand gewesen. Die Hecke, die nach seiner Erinnerung etwa ein bis eineinhalb Meter breit gewesen sei, habe er aber nicht mehr miteinbezogen, weil sie für ihn eine natürliche Grenze der Dauerkulturfläche gewesen sei.

Gegen das von dem Zeugen geschilderte Prüfvorgehen ist unter dem Blickwinkel von Art. 30 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 rechtlich nichts zu erinnern. Die Praxis, auf das voraussichtliche Areal eines ausgewachsenen Baumes abzustellen, trägt dem nachvollziehbaren Ansatz der Klägerin bei Anlage der Dauerkulturfläche Rechnung. Dabei muss dem aufgrund seiner Berufstätigkeit erfahrenen Prüfer schon aus Praktikabilitätsgründen ein gewisser Einschätzungsspielraum zuerkannt werden. Die Bewertung von Hecken als (natürliche) Grenzen der Dauerkulturfläche entspricht der Vorgabe aus Art. 30 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004, nach der Landschaftselemente wie Hecken, Gräben oder Mauern grundsätzlich nicht in die Berechnung der förderungsfähigen Fläche einzustellen sind, und erscheint auch im Übrigen sachgerecht, da Hecken - wie auch hier - gerade zur Eingrenzung und Umfassung beihilfefähiger Produktionsfläche angepflanzt werden. Ungeachtet dessen hat der Zeuge die Angaben der Klägerin, die Hecke habe maßgeblich aus Schneebeerensträuchern bestanden und sei einfach zu entfernen gewesen, nicht bestätigt. Nach seiner Erinnerung hat die Hecke aus verschiedenen Heckengewächsen bestanden und sei im Zeitpunkt der VOK dicht gewachsen und etwa mannshoch gewesen.

Dass die weiteren hinsichtlich Schlag 14 herausgenommenen Bereiche wie Hof- und Gartenflächen sowie ein Gartenteich förderungsfähig im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2008 förderungsfähig sein könnten, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Im Rahmen ihrer Anhörung hat sie vielmehr eingewandt, dass die Nicht-Dauerkultur-Flächen bei Schlag 14 bei Stellung ihres Antrags vom 28. Mai 2008 bereits herausgerechnet gewesen seien, was Herr U., der bei der Beklagten in V. tätig sei, bestätigen könne. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 hat die Klägerin dazu ausgeführt, nach ihrer Erinnerung sei es so gewesen, dass, als sie diese Schläge das erste Mal beantragt habe - das sei im Jahr 2004, 2005 oder 2006 gewesen - zunächst jemand gekommen sei und die Flächen ausgemessen habe. Die Flächen seien ja etwas kompliziert, weil bestimmte Gebäude, die auf dem Grundstück stünden, herausgerechnet werden müssten. Wer das genau gewesen sei, könne sie heute nicht mehr sagen. Nach ihrer Erinnerung sei es aber ein Mitarbeiter der Beklagten gewesen. Sodann sei Herr U. gekommen und habe ihr bei der Antragstellung geholfen. Sie sei mit ihm auch nochmal die Flächen abgegangen und er habe ihr bestätigt, dass die Angaben, die sie dann in den Anträgen gemacht habe, so richtig seien. Hierzu hat die Klägerin eine Kopie der Anlage 1a zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2007 zu den Akten gegeben, auf der die einzelnen angegebenen Schläge mit Bleistift abgezeichnet und mit der Paraphe „AD. versehen sind. Dabei handele es sich um Herrn U., der bis zu seiner Pensionierung bei der Kreisstelle bzw. Außenstelle der Beklagten in V. tätig gewesen sei. Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass, die Richtigkeit der bei der VOK vorgenommenen und im FKS-Protokoll (Bl. 238 BA D zu 10 LA 14/15) dokumentierten Messung in Zweifel zu ziehen. Denn auch in dem im Rahmen der Förderung nach dem NAU 2005 eingereichten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis vom 6. Mai 2006 (Bl. 67 BA C zu 10 LA 14/15) hatte die Klägerin die Größe des Schlages 14 bereits mit 0,86 ha angegeben. Die ihr von Herrn U. bei der Antragstellung 2007 gewährte Hilfe hat mithin zu keiner Reduzierung der Fläche geführt. Dass aus dem Tätigwerden von Herrn U. gefolgert werden könnte, dass die Hof- und Gartenflächen sowie der Gartenbereich aus der förderungsfähigen Fläche bereits herausgerechnet worden seien, erschließt sich daher nicht.

Hinsichtlich der bei Schlag 14 noch maßgeblichen Reduktion um Flächen mit Eichenbeständen kann auf den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen, die vereinzelte Entnahme von zufällig aufgelaufenen Eichen auf der Hoffläche sei keine Baumschulnutzung der Fläche, zumal keinerlei Pflegemaßnahmen erkennbar seien, die Fläche habe sich bei der Prüfung als reine Grünlandfläche ohne irgendwelche Spuren einer Bewirtschaftung dargestellt, sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Hinzu tritt noch, dass, wie bereits oben (unter 4.a)) dargelegt, die Annahme einer Dauerkultur im Sinne von Art. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 795/2004 aktive Bewirtschaftungsmaßnahmen voraussetzt.

bb) Die Zuweisung der insgesamt streitigen 0,55 ZA gilt auch nicht gemäß Art 137 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Fehler für die Klägerin nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar waren.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die für die Betriebsprämienregelung 2008 maßgebliche Dauerkultur-Legaldefinition des Art. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und die Flächenbestimmungsregelung des Art. 30 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 hätte kennen müssen. Denn es liegt sowohl auf der Hand, dass die Gewährung einer Betriebsprämie für Obstbaumkulturen und Baumschulflächen eine aktive Bewirtschaftung der Flächen durch den Betriebsinhaber voraussetzt, als auch, dass sich die Förderungsfähigkeit grundsätzlich nur auf die Produktionsfläche bezieht. Ferner muss (auch für einen juristischen Laien) offenbar sein, dass die Produktionsfläche an einer Hecke endet, da diese bei lebensnaher Betrachtung gerade die Funktion der Eingrenzung und Umfassung der Fläche hat. Davon ausgehend ist es fernliegend, Hecken aufgrund ihrer biologischen Schutzfunktion in die Produktionsfläche oder mit Hecken bestandene, nicht überkronte Flächen in das Areal eines noch nicht ausgewachsenen Baumes einzubeziehen. Die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte es aber zumindest erfordert, dass die Klägerin die Vertretbarkeit ihrer Ansichten durch Rückfrage bei der Beklagten überprüft hätte. Dafür jedoch ist nichts ersichtlich.

Die Klägerin kann sich auch nicht - wie bei den Schlägen 3, 9 und 10 - darauf stützen, dass ihr die von ihr für die Schläge 13 und 14 angegebenen Flächenmaße vor der Stellung ihres Antrags vom 28. Mai 2008 bereits aufgrund einer durchgeführten VOK seitens der Beklagten bzw. des zuvor zuständigen Amtes für Agrarstruktur V. anerkannt worden wären. Hinsichtlich des von der Klägerin angegebenen Tätigwerdens von Herrn U. ist schon anzumerken, dass ihr in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 als Zeuge vernommene Ehemann erklärt hat, dass Herr U. sich bei seinem Besuch 2006 zwar bestimmte Flächen um das Haus herum angeschaut habe und sie auch gemeinsam auf den Schlägen 13 und 14 gewesen seien, dass Herr U. dort jedoch nichts gemessen und ihm auch keine Unterlagen ausgehändigt habe. Ohne Messung aber kann sich aus der Abzeichnung der Flächenangaben in der Anlage 1a zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2007 durch Herrn U. kein Vertrauensschutz der Klägerin ergeben. Ungeachtet dessen wären etwaige Erklärungen von Herrn U. der Beklagten nur dann zuzurechnen, wenn er in ihrem Auftrag tätig gewesen wäre. Die Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es bei ihr eine strikte Trennung zwischen denjenigen Beschäftigten gebe, die als Betriebsprüfer vor Ort gingen, und denjenigen, die als Sachbearbeiter die Anträge bearbeiteten. Als Betriebsprüfer der Beklagten war Herr U. vor seiner Pensionierung nicht tätig.

Auch im Übrigen hat sich die Angabe der Klägerin, es habe im Jahr 2006 eine VOK der Schläge 13 und 14 durch die Beklagte stattgefunden, nicht verifizieren lassen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 erneut erklärt, dass nach ihrer Kenntnis vor der VOK vom 16. August 2011 keine VOK auf den Betriebsflächen der Klägerin durch sie stattgefunden habe. Eine VOK würde in den ihr zur Verfügung stehenden Akten dokumentiert worden sein. Sie ergebe sich daraus aber nicht. Diese Aussage hat die Klägerin nicht zu erschüttern vermocht. Mit ihrem Verweis auf Anlage 3 zum Sammelantrag 2006 (Bl. 174 BA zu 10 LA 14/15), nach der die mit 0,90 ha beantragte Fläche von Schlag 14 mit 0,86 ha festgesetzt worden ist, wobei als Kürzungsgrund „VWK/VOK“ angegeben ist, hat sich die Beklagte bereits in ihrem Bescheid vom 29. April 2013 auseinandergesetzt. Nach ihren Angaben basierten die in der Flächenübersicht aufgeführten Kürzungen auf internen Verwaltungskontrollen und Abgleichen. Der Schlag 14 sei damals von 0,90 ha auf 0,86 ha intern gekürzt worden, da der entsprechende Feldblock nicht größer gewesen sei. Die Darstellung mit dem Zusatz „VWK/VOK“ sei insofern etwas unglücklich. Die sich aus der Bezeichnung „VWK/VOK“ ergebenden Alternativen werden entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung auch nicht durch den „Hinweis zu Anlage 3, Flächenübersicht, Tabelle 1 Flächensummen“ (Bl. 185 BA zu 10 LA 14/15) in Richtung einer VOK eingeengt. In dem formularmäßigen Text heißt es zunächst gerade, die beantragte Fläche sei entstanden, nachdem die Fläche laut Antrag im Rahmen der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle angepasst worden sei (…). Diese beiden Varianten werden auch nicht in dem nachfolgenden Absatz eingeschränkt, nach dem Festsetzungsfläche die Fläche ist, die nach allen Kürzungen aus der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle maßgeblich für die Zuteilung der Zahlungsansprüche ist. Denn das würde voraussetzen, dass einer von dem Antrag abweichenden Flächenfestsetzung stets sowohl eine Verwaltungs- als auch eine Vor-Ort-Kontrolle vorausgehen müsste. Dafür aber gibt es keine Anhaltspunkte. Nach den Art. 23 ff. Verordnung (EG) Nr. 794/2004 stehen beide Kontrollinstrumente nebeneinander. Der letzte Absatz des Hinweises zu Anlage 3 ist daher dahin zu lesen, dass Festsetzungsfläche die Fläche ist, die nach allen Kürzungen aus der Verwaltungs- und/oder Vor-Ort-Kontrolle maßgeblich für die Zuteilung der Zahlungsansprüche ist. Schließlich hat auch der Ehemann der Klägerin, der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9. April 2018 als Zeuge für eine 2006 stattgefundene VOK angeboten worden ist (Bl. 300 GA 10 LB 43/15), bei seiner Vernehmung eine solche nicht bestätigt. Der von dem Zeugen für das Jahr 2006 angeführte Besuch von Herrn U. stellt, wie bereits dargelegt, schon mangels Betriebsprüferkompetenz keine VOK dar.

f) Die im Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2008 erfolgte Zuweisung von 1,85 ZA für Schlag 16 ist im Umfang von 0,88 ZA rechtmäßig und im Umfang von 0,97 ZA rechtswidrig.

aa) Die nach den Feststellungen der Beklagten auf dem Schlag vorhandene Obstdauerkulturfläche von 0,88 ha nutzte die Klägerin zum 15. Mai 2007 als Betriebsinhaberin. Auf den verbleibenden Flächen befindet sich schon keine Dauerkultur im Sinne von Art. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Darüber hinaus erfolgte die Nutzung dieser Flächen zum Stichtag auch nicht durch die Klägerin. Nach der Überzeugung des Senats handelte es sich um einen Privatgarten des Eigentümers des Schlages Herrn P. und seiner Ehefrau.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Betriebsinhaberschaft der Klägerin für den Schlag 16 nicht schon die im Landwirtschaftlichen Pachtvertrag vom 1. April 2005 getroffene Regelung zum Pachtzins entgegen. Dabei ist der Ansatz, zur Betriebsinhaberschaft gehöre bei einer gepachteten Fläche, dass die Dispositionsbefugnis und die fachliche Verantwortung bei der Klägerin gelegen haben und sich der Erfolg und Misserfolg der Tätigkeit wirtschaftlich bei ihr ausgewirkt haben, nicht zu beanstanden. Das unternehmerische Risiko der Klägerin entfällt aber nicht schon wegen der nach dem Pachtvertrag ertragsabhängigen Pacht für den Schlag 16. Schon im Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2015 (10 LA 14/15) ist dargelegt, dass den Einnahmen dieses Schlags aus betriebswirtschaftlicher Sicht alle finanziellen Aufwände wie bspw. Lohn-, Beregnungs-, Beschneidungs-, sonstige Bewirtschaftungs-, Material- und Maschinenkosten entgegengehalten werden müssen, weil diese in jedem Fall anfallen, d.h. ertragsunabhängig sind. Der von der Klägerin erhobene Einwand, selbst bei Ausfall der Ernte habe sie finanzielle Unkosten zu tragen, ist folglich nicht von der Hand zu weisen. Dies gilt umso mehr für den hier maßgeblichen Stichtag 15. Mai 2007. Nach ihrem Vorbringen hat die Klägerin die Bewirtschaftung des Schlages 16 nämlich bis zu ihrem schweren Unfall im Mai 2008 selbst vorgenommen. Auf die Frage, ob Herr P. für die Klägerin im Angestelltenverhältnis tätig war, und auf die von der Klägerin hierzu vorgelegten Quittungen kommt es daher vorliegend nicht an. Durch den von der Klägerin geleisteten Arbeitseinsatz und die von ihr aufgewendeten Materialkosten - ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen X. findet auf den Betriebsflächen der Klägerin zwar keine Bewässerung, Frostschutzberegnung und Einnetzung statt, allerdings werden die Bäume mit Neemöl gegen die Gespinstmotten behandelt (Gutachten vom 03.08.2014, Seite 4 ff.) - haben sich Erfolg und Misserfolg der Tätigkeit sehr wohl wirtschaftlich bei ihr ausgewirkt und hat sie selbst zum maßgeblichen Stichtag die Dispositionsbefugnis sowie die fachliche Verantwortung in vollem Umfang inne gehabt.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass entgegen der Angaben der Klägerin zum 15. Mai 2007 nicht sie, sondern Herr P. die Kernobstfläche von 0,88 ha bewirtschaftet hat. Die betreffende Annahme beruht nach dem Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 darauf, dass Herr P. in einem Gespräch mit den Prüfern während der Kontrolle und später auch noch einmal telefonisch im Amt mitgeteilt habe, dass er alleiniger Bewirtschafter der Fläche sei. Er übernehme sämtliche Pflegearbeiten, über die er auch selbst entscheide, einschließlich der Ernte; lediglich das geerntete Obst der festgestellten 0,88 ha (der restliche Teil des Schlages stelle Gartenland dar) werde an die Klägerin verkauft. Die Herrn P. zugeschriebenen Aussagen finden aber weder in den drei von ihm schriftlich abgegebenen Stellungnahmen vom 1. und 29. Januar 2015 sowie 2. Februar 2015 noch in der Zeugenaussage des Hauptprüfers AC. in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 eine tragfähige Grundlage.

Zwar beziehen sich die Stellungnahmen Herrn P. s nicht konkret auf den hier maßgeblichen Stichtag. Die ausdrückliche Aussage, dass nach Abschluss des Pachtvertrags bis zu ihrem Unfall die Klägerin die Fläche bewirtschaftet habe, ergibt sich hieraus auch nicht. Doch stützen diese Stellungnahmen gleichwohl die Darstellung der Klägerin. Soweit Herr P. unter dem 1. Januar 2015 ausgeführt hat, er habe einen Pachtvertrag gehabt mit der Klägerin über die Anlieferung von geerntetem Obst gegen Bezahlung und ohne weitere Zusatzleistungen seinerseits, sowie, für ihn sei die Bewirtschaftung der genannten Fläche sein Hobby und nicht einforderbar, lässt sich dies durchaus dahin verstehen, dass die Bewirtschaftung der Obstdauerkultur der Klägerin überlassen war. Dafür spricht auch, dass er in diesem Schreiben von der „Buchführung“ der Klägerin und der „betriebswirtschaftlichen Führung“ der Klägerin gesprochen hat. Hinzu kommt noch, dass Herr P. jedenfalls ausdrücklich bestritten hat, dass er über die Pflegearbeiten selbst entschieden habe. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 hat er erklärt, er bestätige, dass die Klägerin verantwortlich für die Bewirtschaftung der Fläche gewesen sei und dass das, was er hobbymäßig auf der Fläche gemacht habe, er unter ihrer Anleitung gemacht habe. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 hat Herr P. explizit zur Klarstellung ausgeführt, dass das Risiko ganz bei der Klägerin gelegen habe und dass zum Zeitpunkt der VOK vom 16. August 2011 er wie immer im Auftrag der Klägerin ihre Pachtfläche bewirtschaftet habe. Er sei nicht gefragt worden, ob er die Fläche selbständig oder im Auftrag der Klägerin bewirtschafte. Vor allem lässt sich diesem Schreiben im Hinblick auf den maßgeblichen Stichtag 15. Mai 2007 entnehmen, dass die Klägerin ihn überhaupt erst nach ihrem Unfall am 3. Mai 2008 beschäftigt hat, was für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin spricht.

Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen AC.. Dieser hat angegeben, bei der VOK Herrn P. im Bereich der Dauerkulturfläche bei der Arbeit angetroffen zu haben. Herr P. habe ihm gegenüber gesagt, er führe die Arbeiten durch. Das habe er, der Zeuge, auf den gesamten Zeitraum bezogen, also dahin verstanden, dass Herr P. die Fläche schon immer bewirtschaftet habe. Ob er Herrn P. das konkret so gefragt habe, könne er nicht sagen; er habe das so angenommen. Auch weitere Nachfragen, insbesondere ob Herr P. selbständig oder im Auftrag der Klägerin tätig werde, sind danach nicht erfolgt. Der Zeuge hat auf die Frage des Senats, ob es zutreffen könne, dass entsprechend der Angabe der Klägerin Herr P. in ihrem Auftrag und unter ihrer Anleitung den Schlag bewirtschaftet habe, erklärt, das möge so sein; er habe das so genau mit Herrn P. nicht besprochen. Soweit Herr AC. noch ergänzt hat, Herr P. habe ihm allerdings gesagt, dass der Schlag nach einem Plan der Klägerin bzw. nach einem gemeinsamen Pflanzplan angelegt worden sei, unterstützt dies noch die angenommene fachliche Verantwortung der Klägerin. Hiernach lässt sich nicht ausschließen, dass es in dem Gespräch zwischen dem Hauptprüfer der VOK und dem Eigentümer des Schlages zu einem Missverständnis gekommen ist und die schlichte Angabe von Herrn P., dass er dort die Arbeiten durchführe, überinterpretiert worden ist.

Gegen die Annahme der Beklagten sprechen zudem die Zeugenaussagen des Ehemannes der Klägerin Q. R. und ihres Mitarbeiters S. T.. Der Zeuge R. hat sowohl die Angabe der Klägerin bestätigt, dass diese bis zu ihrem Unfall im Mai 2008 Schlag 16 bewirtschaftet hat, als auch angegeben, sich während des Aufenthalts seiner Frau in einer Rehabilitationseinrichtung selbst - in Abstimmung mit der Klägerin - um den Schlag gekümmert zu haben. Auf der Kernobstfläche habe er z.B. Äpfel gepflückt und Rasen geschnitten. Der Zeuge T. hat ebenfalls erklärt, auf dem Schlag 16 tätig gewesen zu sein. Er habe dort insgesamt drei- bis viermal Äpfel und Mirabellen gepflückt. Dabei habe er auch Hilfe von zwei weiteren Angestellten gehabt. Zwar ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen die persönliche Nähe der Zeugen zu der Klägerin zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen die Unwahrheit gesagt haben, haben sich allerdings nicht ergeben.

Eine Zeugenvernehmung von Herrn P. selbst kommt nicht mehr in Betracht. Die Ehefrau von Herrn P. ist bereits vor ihm verstorben. Weitere Erkenntnisquellen sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargetan. Hiernach ist es der Beklagten nicht gelungen, die von ihr zunächst selbst angenommene Betriebsinhaberschaft der Klägerin für die Obstdauerkulturfläche des Schlags 16 nachhaltig in Frage zu stellen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Kernobstfläche bei der VOK vom 16. August 2011 nicht zutreffend mit 0,88 ha bestimmt worden ist, bestehen nicht. Soweit die Klägerin mit dem Vortrag, dass eine Bewirtschaftung nur von einer Seite möglich sei, und unter Verweis auf eine Skizze zu Schlag 16 (Bl. 274 GA 10 LB 43/15) bestimmte (blau umrandete) Flächen als Vorgewende und Fahrspuren in die Berechnung eingestellt haben möchte, überzeugt dies nicht. Um Vorgewende handelt es sich bei den Flächen schon nach ihrem Ausmaß und Zuschnitt nicht. Eine rechtliche Grundlage für die Einbeziehung von Zufahrten in die nach der Betriebsprämienregelung 2008 förderungsfähige Fläche ist nicht ersichtlich.

Die weiteren mit Beerenobst und Rhabarber bestandenen Flächen des Schlages 16 gelten wegen der Ausnahmeregelung in Art. 2 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 795/2004 schon nicht als Dauerkultur im Sinne von Art. 2 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Das berücksichtigt das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. AA. vom 17. November 2016, das die Produktionsfläche Dauerkultur mit rd. 1,41 ha ansetzt (Seite 4), nicht.

Ungeachtet dessen fehlt es insoweit auch an der Betriebsinhaberschaft der Klägerin. Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Annahme, dass es sich bei mehr als der Hälfte des Schlages um einen Privatgarten von Herrn P. handele, nicht mit dem abgeschlossenen Pachtvertrag in Einklang stehe. Denn dieser bezieht sich auf 1,85 ha des Flurstücks mit einer Gesamtgröße von 1,9936 ha, lässt mithin eine Eigennutzung durch die Eheleute P. nur im Umfang von 0,1436 ha zu. Insoweit hat auch der Ehemann der Klägerin bei seiner Zeugenvernehmung angegeben, es sei richtig, dass P. s auf dem Schlag einen Privatgarten hätten, jedoch nur im Umfang von 0,19 ha. Die Feststellungen der Prüfer bei der VOK vom 16. August 2011 stehen den Regelungen des Pachtvertrags jedoch eindeutig entgegen. Bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 hat der Zeuge AC. erklärt, nach seinem Gespräch mit Herrn P. sei er dann im südlichen Teil des Schlages gewesen. Dort habe er Frau P. getroffen, die dort auch tätig gewesen sei. Frau P. habe ihm erklärt, das sei ihr Garten, den sie bewirtschafte. Die Fläche im südlichen Bereich des Schlags sei auch sehr abwechslungsreich gewesen. Er habe überhaupt nicht den Eindruck einer auf Erwerbswirtschaft ausgelegten Dauerkultur gehabt, sondern es sei ihm eindeutig als eine Gartennutzung mit vielen verschiedenen Pflanzen erschienen. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat der Zeuge weiter erläutert, es sei nicht so gewesen, dass Frau P. gesagt habe, dass sie für die Klägerin den Garten bewirtschafte. Er habe es so verstanden, dass es tatsächlich ihr Garten sei. Das sei bei Herrn P. anders gewesen. Herr P. habe erklärt, dass er das Obst, was er ernte, weiter an die Klägerin gebe, die es dann vermarkte. Bei Frau P. sei sein Eindruck gewesen, dass es tatsächlich ihr eigener Garten sei.

Anhaltspunkte für die Annahme, die Zeugenaussage des Prüfers AC. könne in diesem Punkt nicht richtig gewesen sein, liegen nicht vor. Gerade die differenzierende Darstellung des Zeugen spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.

Im Übrigen ist sonst auch nicht zu erklären, warum Frau P. nach der glaubhaften Aussage des Zeugen AC. überhaupt in dem (gesamten) südlichen Bereich des Schlags 16 tätig gewesen ist. Ein Anstellungsverhältnis wie bei Herrn P. hat die Klägerin nicht behauptet. Auch fällt auf, dass Herr P. in keiner seiner drei schriftlichen Stellungnahmen die schon im Protokoll der VOK vom 16. August 2011 getroffene Feststellung, außerhalb der Kernobstfläche handele es sich bei Schlag 16 um einen Privatgarten des Eigentümers mit Beerenobst und Gemüse, zu entkräften versucht hat. Die Zeugenaussagen ihres Ehemannes und ihres Angestellten helfen der Klägerin ebenfalls nicht weiter. Herr T. hat ausdrücklich erklärt, er und die beiden anderen Angestellten hätten sich nur um das Kernobst, nicht aber um das Beerenobst gekümmert. Herr R. will zwar - auf Anweisung seiner Ehefrau - Johannisbeeren (gemeinsam mit seinen Eltern) sowie Rhabarber gepflückt haben, doch sind seine Angaben insoweit vage geblieben. Er hat zum einen den auch von ihm bestätigten Privatgarten der P. s auch auf Nachfrage nicht lokalisieren können. Zum anderen hat er konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen nur für die Kernobstfläche angeben können.

Nach allem ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei den u.a. mit Beerenobst und Rhabarber bestandenen Flächen des Schlages 16 um einen Privatgarten der Eheleute P. handelte, der der Bewirtschaftung durch die Klägerin nicht unterlag.

bb) Für eine Entlastung der Klägerin nach Art. 137 Abs. 2 2. HS Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nichts ersichtlich. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ihr das von ihr für Schlag 16 angegebene Flächenmaß vor der Stellung ihres Antrags vom 28. Mai 2008 bereits aufgrund einer durchgeführten VOK seitens der Beklagten anerkannt worden wäre. Insoweit gilt das oben (unter 4.e)bb)) Gesagte entsprechend.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu 3/5 der Klägerin und zu 2/5 der Beklagten aufzuerlegen. Die von der Klägerin insgesamt erlangten weiteren 1,58 Zahlungsansprüche machen nämlich ungefähr 40 % der vor dem Verwaltungsgericht streitig gewesenen 3,90 Zahlungsansprüche aus. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens 10 LA 15/15, über die im Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2015 noch nicht entschieden worden ist, sind der Beklagten, die es angestrengt hat, gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu 2/5 aufzuerlegen. Denn die 0,70 Zahlungsansprüche, wegen deren die Berufung zugelassen worden ist, entsprechen etwa 60 % der von dem Verfahren 10 LA 15/15 insgesamt umfassten 1,17 Zahlungsansprüche. Die einheitlich auszuweisenden Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens sind wiederum nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und zwar im Verhältnis 2/3 Klägerin und 1/3 Beklagte zu teilen. Die Obsiegensquote der Klägerin, die von den hier noch streitigen 3,43 Zahlungsansprüchen 1,11 Zahlungsansprüche erhält, liegt nämlich bei 32 %.