Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 09.08.2017, Az.: 15 A 3950/16
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 09.08.2017
- Aktenzeichen
- 15 A 3950/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 54136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs 5 S 2 KrWG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Der bewusst wahrheitswidrige Sachvortrag eines bundesweit agierenden Sammelunternehmens für Alttextilien im Verwaltungsprozess, es habe gesellschaftliche Veränderungen gegeben, damit bei der Bewertung der Zuverlässigkeit nicht mehr auf das vorherige Verhalten früherer für das Unternehmen tätiger Personen abgestellt werden kann, begründet selbstständige Anhaltspunkte für die Annahme der Unzuverlässigkeit der für den Träger der Sammlung handelnden Gesellschafter.
2. Für die Frage der Zuverlässigkeit i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG kann auf die zu § 35 GewO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8.14 -, zu der - verneinten - Fragestellung, ob es für die Auslegung des Begriffs des gewerblichen Sammlers von Abfällen i.S.d. § 3 Abs. 10 KrWG der Übernahme gewerberechtlicher Erwägungen bedarf.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Verfügung der Beklagten, mit der diese ihr unter Androhung eines Zwangsgeldes die gewerbliche Sammlung von Alttextilien/Schuhen aus privaten Haushalten untersagt und ihr unter Fristsetzung aufgegeben hat, die aufgestellten Alttextiliencontainer zu entfernen.
Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, welches Alttextilien und -schuhe mittels Altkleidercontainern einsammelt. Sie ist Rechtsnachfolgerin der Arbeitsgemeinschaft T. GbR, die aufgrund des Kooperationsvertrages vom 10./11./15./18.05.2011 bestehend aus der Fa. A. Textilien GmbH, der Fa. B. GmbH, der Fa. N.e.K. und Herrn S. auf dem Gebiet Textilrecycling bei der Projektdurchführung zusammenarbeitet und Unterstützungsmaßnahmen leistet. Persönlich haftende und alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin der Klägerin war zunächst die Fa. B. GmbH, zu deren Geschäftsführer Herr N. bestellt war. Bei der Fa. B. GmbH handelte es sich um einen für den Geltungsbereich Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln und Lagern von u.a. Bekleidung und Textilien mit Urkunde vom 25. Juni 2012 zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb im Bereich des Textilrecyclings. Mit Datum vom 9. April 2014 wurde die Fa. B. GmbH in die Fa. E. GmbH umfirmiert. Geschäftsführer der Fa. E. GmbH ist Herr N., Herrn N. ist für die Fa. AG T. GmbH & Co. KG Einzelprokura erteilt.
Mit Schreiben vom 27. August 2012 wurde durch die Fa. AG T. GbR bei der Beklagten eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen gemäß § 72 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) angezeigt. Träger der Sammlung sei die Fa. AG T. GbR, vertreten durch die Fa. B. GmbH. Ferner wurde angegeben, es werde mittels Altkleidercontainern, die wöchentlich geleert würden, eine unbefristete Sammlung durchgeführt. Die Sammelmenge belaufe sich auf maximal 10 t pro Monat. Zur Darlegung der Verwertungswege sowie der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle wurde ausgeführt, dass die gesammelten Textilien von der litauischen Fa. S. zur Wiederverwendung vorbereitet bzw. recycelt würden. Die Fehlwürfe (ca. 7 % des Sammelumfangs) würden durch die Fa. M. K. GmbH entsorgt. Der Sammlungsanzeige wurde eine Gewerbeanmeldung der Fa. B. GmbH nebst Zertifikat, eine Bestätigung der Fa. S. über das Bestehen eines Geschäftsverhältnisses mit der Fa. B. GmbH hinsichtlich der Abnahme von Alttextilien sowie eine vom Regierungspräsidium K. bestätigte Anzeige gemäß § 53 KrWG beigefügt. Ergänzend teilte die Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2014 (Bl. 125 f. Beiakte 001) mit, dass auch die Fa. E. gesammelte Abfälle von der Klägerin erwerbe.
Auf die Sammlungsanzeige teilte die Beklagte der Fa. AG T. GbR unter dem 8. November 2012 mit, sie erachte die Anzeige als unvollständig und forderte die Fa. T. GbR auf, ihre Sammlungsanzeige bis zum 10. Dezember 2012 zu ergänzen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist kündigte die Beklagte der Fa. AG T. GbR an zu beabsichtigen, ihr die angezeigte gewerbliche Sammlung im Hinblick auf die Unvollständigkeit der Unterlagen zu untersagen. Mit diesem Schreiben forderte die Beklagte die Fa. AG T. GbR nochmals auf, die im einzelnen beschriebenen fehlenden Unterlagen bis zum 15. Mai 2013 vorzulegen. Zudem drohte sie die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens an, falls Sammlungen ohne eine vollständig erfolgte Anzeige durchgeführt würden. Eine Vervollständigung der Unterlagen durch Übersendung des Kooperationsvertrages, des Vertrages zwischen der Fa. B. GmbH und den Abnehmern der Textilien, der Fa. S. aus Belgien sowie der Fa. S. nebst Beschreibung des Verwertungsweges erfolgte am 15. Mai 2013.
Die Beklagte richtete am 11. Juli 2013 an ihren Bau- und Entsorgungsbetrieb (..), der im gerichtlichen Verfahren beigeladen worden ist, die Anfrage, ob der gewerblichen Sammlung aus dessen Sicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, was von dort bejaht wurde, weil durch die angezeigte Sammlung die Planungssicherheit und Organisationverantwortung des … wesentlich beeinträchtigt werde. Der … habe ein eigenes hochwertiges Erfassungssystem für die von der angezeigten Sammlung betroffenen Abfälle eingerichtet und ein im einzelnen beschriebenes Konzept für die flächendeckende Erfassung von Altkleidern im E. Stadtgebiet erstellt. Für die E. Bürger sei damit ein leistungsfähiges, hochwertiges und haushaltsnahes Sammelsystem installiert, das eine gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit dauerhaft sicherstelle. Die im Ausschreibungsverfahren den Zuschlag erhaltene zertifizierte Fa. G. Recycling GmbH habe die Sammlung am 17. Mai 2013 ordnungsgemäß angezeigt und ab Juni 2013 mit der Aufstellung der Altkleidercontainer begonnen. Außerdem würden die durch die Sammlung zu erzielenden Erlöse zur Gebührenstabilität beitragen, und durch die angezeigte Sammlung würde eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert bzw. unterlaufen.
Am 28. Oktober 2014 erließ die Beklagte nach vorheriger Anhörung eine abfallrechtliche Verfügung, mit der sie der Klägerin die gewerbliche Sammlung von Altkleidern/Schuhen im Bereich der Stadt E. untersagte und für den Fall, dass die Sammlung nicht eingestellt und weiterhin Altkleidercontainer aufgestellt würden, die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € androhte. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass überwiegende öffentliche Interessen der angezeigten Sammlung entgegenstünden und ohne die Untersagung der Sammlung die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht zu gewährleisten sei. Es sei von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen, weil der … eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführen lasse und die von der Klägerin beabsichtigte Sammlung nicht wesentlich leistungsfähiger sei. Darüber hinaus liege auch tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung vor, da dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch angezeigte weitere 17 gewerbliche Sammlungen mit einer prognostizierten Erfassungsmenge von jährlich 577 t mehr als die von der beauftragten Firma erfassten 200 t Altkleider und Schuhe entzogen würden.
Darüber hinaus würde bei Beibehaltung der gewerblichen Sammlung eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe der Entsorgungsleistung im Wettbewerb unterlaufen (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 2 KrWG), da das Vertrauen der Fa. G. Recycling GmbH in die Angebotskalkulation des Auftraggebers berechtigterweise zu schützen sei.
Durch die Untersagung solle auch verhindert werden, dass zukünftige Vergaben erheblich erschwert würden. Aufgrund der Tätigkeit gewerblicher Sammlungen könnten im Falle der zum 31. Mai 2015 zu erfolgenden erneuten Ausschreibung keine verlässlichen Mengenangaben gemacht werden.
Außerdem seien Tatsachen bekannt geworden, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben würden. Der Geschäftsführer der Komplementärin, Herr N., könne nicht als zuverlässig eingestuft werden, weil gegen die Fa. B. GmbH in vier Fällen wegen unerlaubter Sondernutzung von öffentlichen Flächen Bußgelder verhängt worden seien und zudem der Fa. B. GmbH mit Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 6. Dezember 2012 nach § 35 GewO der Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (Textilien), die Unterhaltung eines Lagerhauses zum Lagern von Gegenständen aller Art sowie jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit untersagt worden sei. Anlass dafür sei gewesen, dass in 37 Kommunen ohne vorherige Rückfrage und ohne Einholung einer behördlichen Erlaubnis Altkleidersammelcontainer auf öffentlichen Flächen und zudem in 19 Kommunen Container auf privaten Grundstücken ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer aufgestellt worden seien. Der in dem sich anschließenden Gerichtsverfahren geschlossene Vergleich stehe den Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen der Fa. B. GmbH nicht entgegen.
Eine Internetrecherche habe zudem ergeben, dass die Fa. B. GmbH bzw. die Fa. Arbeitsgemeinschaft T. GbR / Fa. Arbeitsgemeinschaft T. GmbH & Co. KG in den Jahren 2012 bis 2014 üblicherweise illegal Container aufgestellt habe. Weiterhin würden sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Prokuristen N. ergeben. Die von Herrn N. als Geschäftsführer geleitete Fa. D. GmbH bzw. die von ihm mit gewerblichen Sammlungen beauftragten Firmen (E. KG, KSB) hätten ebenfalls regelmäßig und massiv im Zusammenhang mit gewerblichen Sammlungen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. So habe die Fa. K. im November 2013 in der Stadt E. an elf im Einzelnen genannten öffentlichen und privaten Örtlichkeiten, die Fa. E. KG an drei bezeichneten Stellen auf privatem Gelände Container ohne Erlaubnis der Eigentümer bzw. ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellt.
Eine Möglichkeit, die geschilderten Beeinträchtigungen anders als durch eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu beseitigen, sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei eine zeitliche, räumliche oder mengenmäßige Beschränkung hierzu nicht geeignet.
Gründe des Vertrauensschutzes führten zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere sei auch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Bereich der Stadt E. gewerbliche Sammlungen durchgeführt habe. Vertrauensschutz scheitere auch daran, dass nur legal durchgeführte gewerbliche Sammlungen vertrauensbildend wirken würden, was hier nicht gegeben sei, da der nach alter Rechtslage erforderliche Verwertungsnachweis fehle.
Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Anordnungen sei das mildeste geeignete Mittel. Durch wiederholte Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und Rechte Dritter habe die Klägerin deutlich gemacht, nicht bereit zu sein, der Verfügung ohne weiteres zu folgen.
Gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2014 legte die Klägerin am 11. November 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers liege nicht vor. Auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG könne sich die Beklagte nicht stützen, da die Norm sowohl verfassungs- als auch europarechtswidrig sei. Auch das Vergabeverfahren werde nicht unterlaufen, da der Vertragsschluss mit dem besten Anbieter durch einen nachfolgenden Wettbewerb nicht unterlaufen werden könne. Ein erneutes Vergabeverfahren werde durch gewerbliche Sammlungen auch nicht erschwert, da diese als Bedingung bei der Vergabe berücksichtigt werden könnten. Das Argument der Beklagten, die Gebührenstabilität des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werde beeinträchtigt, sei schon im Ansatz fehlerhaft. Durch die angezeigte Sammlung werde eine Kostendeckung nicht verhindert, da im Falle einer bestehenden Überlassungspflicht der gesamte für die verpflichtend in Anspruch zu nehmende Leistung zu erbringende Aufwand des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Form von Gebühren auf den Nutzer abgewälzt werde. Kostensteigerungen führten zu einer Anhebung der kommunalen Abfallgebühren; eine Gebührensteigerung würde die wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen im rechtlichen Sinne nicht beeinträchtigen. Die die vermeintliche Unzuverlässigkeit begründenden angeblichen straßenrechtlichen Verstöße hätte die Beklagte zunächst einmal selbst ermitteln müssen, statt sich auf bloße Zeitungsberichte zu stützen. Auf den Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen könne die Beklagte ihre Entscheidung mangels Bestandskraft des Bescheides nicht stützen, im Übrigen auch deshalb nicht, weil der Bescheid nicht gegen die Fa. AG T. GmbH & Co. KG gerichtet war. Das Gewerbezentralregister des Geschäftsführers N. enthalte keine Eintragungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2015, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 28. Mai 2015, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und setzte gleichzeitig die Frist für die Wirkung der Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlung und die Frist für die Entfernung sämtlicher aufgestellten Alttextiliencontainer auf einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides fest.
Zur Begründung führt sie aus:
Die Feststellung der Unzuverlässigkeit lasse sich darauf stützen, dass die Fa. B. GmbH/ Fa. E. GmbH bzw. die Fa. AG T. GbR/ Fa. AG T. GmbH & Co. KG über Jahre hinweg im Bundesgebiet Altkleidercontainer ohne die erforderlichen straßenrechtlichen oder privatrechtlichen Erlaubnisse aufgestellt hätten, so in Koblenz, Kassel, Landkreis Osterholz, Lotte, Neuenburg, Bremen, Bremerhaven, Mainz, Brünninghausen, Wernigerode und Landkreis Leer. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit seien im Anzeigeverfahren noch verstärkt worden, etwa weil trotz mehrfacher Aufforderung die notwendigen Unterlagen erst am 15. Mai 2013 vollständig vorgelegen hätten und Unterlagen über die Änderungen der Unternehmensform und Prokuraerteilung nur auf Aufforderung vorgelegt worden seien. Auch dürften die der Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen zu Grunde liegenden Rechtsverstöße bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit berücksichtigt werden. Es komme dabei weder auf eine örtliche Beschränkung an noch auf die Aufhebung der Gewerbeuntersagung durch einen Vergleichsschluss. Der Umstand, dass sich der von dem Regierungspräsidium Gießen erlassene Gewerbeuntersagungsbescheid nicht gegen die Fa. AG T. GmbH & Co. KG richtete, sei nicht entscheidend, da die Frage der Unzuverlässigkeit personenbezogen sei und N. als Geschäftsführer der Fa. B. GmbH und somit als Geschäftsführer der Komplementärin der Fa. AG T. GmbH & Co. KG maßgeblichen Einfluss auf die Abfallsammlungen habe. Die Zertifizierung der Fa. B. GmbH/ Fa. E. GmbH als Entsorgungsfachbetrieb führe hinsichtlich der Frage der Zuverlässigkeit zu keiner anderen Beurteilung.
Die Unzuverlässigkeit lasse sich auch darauf stützen, dass Herrn N. zur Vertretung der Fa. AG T. GmbH & Co. KG Einzelprokura erteilt worden ist und er in der von der Klägerin vorgelegten Anzeige nach § 53 KrWG als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person benannt wurde. Herrn N. seien in seiner Funktion als Geschäftsführer der Fa. D. GmbH die bereits im Ausgangsbescheid im Einzelnen genannten illegalen Containeraufstellungen zuzurechnen. Darüber hinaus seien Herrn N. die nach Örtlichkeit und Datum bezeichneten Containeraufstellungen durch die Firmen K. und E. KG zuzurechnen, die jeweils ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer bzw. ohne Sondernutzungserlaubnis erfolgt seien. Gegen die Fa. D. GmbH seien darüber hinaus Untersagungsverfügungen hinsichtlich der Aufstellung von Altkleidercontainern in Saarbrücken, Rheinland-Pfalz, Bremen und Bremerhaven erlassen worden.
Weiterhin wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Ausführungen dazu, dass durch die angezeigte gewerbliche Sammlung eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu befürchten sei. Die von der Klägerin angezeigte Sammlung habe im Rahmen der Ausschreibung nicht berücksichtigt werden müssen, da die Klägerin die Anzeigeunterlagen bis zu der am 26. Februar 2013 durch den B. getroffenen Entscheidung, die Sammlung von Altkleidern/Schuhen neu aufzunehmen und im Wege der Ausschreibung an Dritte zu vergeben, trotz zweifacher Aufforderung nicht vollständig eingereicht hatte. Da die fehlenden Unterlagen erst am 15. Mai 2013 vervollständigt worden seien, sei die angezeigte Sammlung aus abfallrechtlicher Sicht bis dahin unzulässig gewesen, und es sei unklar gewesen sei, ob die Klägerin ihre Anzeige überhaupt aufrecht erhalte.
Die Klägerin hat am 23. Juni 2015 Klage erhoben. Der Bescheid verstoße gegen die rechtsstaatliche Neutralitätspflicht, weil die Beklagte als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ein eigenes Abfallentsorgungssystem betreibe und in dessen Rahmen auch Alttextilien sammle. Eine hinreichende vollständige personelle und organisatorische Trennung der Aufgabenbereiche der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bestehe nicht.
Hinsichtlich der Frage, ob eine Funktionsbeeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliegt, wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Soweit die Beklagte pauschal behauptet habe, es habe ein Konzept des Entsorgungsbetriebes vorgelegen, genüge dieser Vortrag nicht. Eine konkret geplante Leistung i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG setze ein vom zuständigen Kommunalverfassungsorgan beschlossenes Abfallwirtschaftskonzept voraus, das konkrete Aussagen zu der Sammlung von Abfällen und deren Verwertung enthalte. Auf die Darstellung der Sammelmengen gewerblicher Sammlungen, die gar nicht zur Sammlung zugelassen worden seien, komme es nicht an. Von Relevanz sei nur jede konkrete einzelne Sammlung. Allein durch die von der Klägerin angezeigte Sammelmenge von ca. 70 t, mithin 15 % des gesamten Abfallaufkommens an Altkleidern/Schuhen könne die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht beeinträchtigt werden, da diese Menge unterhalb der üblichen Schwankung der Abfallmengen dieser Fraktion liege.
Zudem habe die Beklagte nicht dargelegt, auf welcher Grundlage die Sammlung durch die beauftragte Fa. G. GmbH erfolge und wie diese durchgeführt werde, so dass die behauptete Hochwertigkeit des eigenen Entsorgungssystems nicht nachgewiesen sei. Die vom Entsorgungsträger vorgehaltene Entsorgungsstruktur könne einen Schutz nur beanspruchen, wenn und soweit sie bedarfsgerecht auf die zu erwartende Sammelmenge zugeschnitten sei; diese Menge bilde die Grundlage für die Strukturplanung des Entsorgungsträgers, die auch von den hierdurch erwarteten Erträgen bestimmt sein könne. Es seien die zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler zu ermitteln und den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotenziale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten. Diesem Maßstab genügten die von der Beklagten vorgetragenen Erwägungen hinsichtlich angeblich entgegenstehender öffentlicher Interessen nicht.
Die Vergabe von Entsorgungsleistungen könne nur erschwert oder unterlaufen werden, wenn die betroffene Abfallfraktion bei Anzeige Gegenstand einer Ausschreibung war, was vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen sei. Zwar setze ein transparentes Vergabeverfahren voraus, dass den Vergabeunterlagen die zu erwartenden Erfassungsmengen seitens der Bieter entnommen werden können. Daraus ergebe sich aber nicht, dass die Einleitung des Vergabeverfahrens zur Erschwerung der Vergabe führe, denn es bestehe die Möglichkeit und Obliegenheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers die Bieter im Rahmen der Vergabe auf etwaige gewerbliche Sammlungen hinzuweisen. Auch Erlösinteressen der Beklagten würden weder eine Untersagung noch eine Einschränkung gewerblicher Sammlungen rechtfertigen. Die neue Errichtung einer Sammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger rechtfertige nicht die zwangsweise Durchsetzung der Überlassungspflicht gegenüber bereits am Markt tätigen gewerblichen Sammlern. Die Beklagte habe nicht beachtet, dass die Untersagung der Sammlung nur als ultima ratio in Betracht komme. Die Vorschrift des § 18 Abs. 5 KrWG sei weder zur Verdrängung gewerblicher Sammlungen noch zur Disziplinierung einzelner Träger gewerblicher Sammlungen gedacht. Rechtsirrig beachte die Beklagte zudem nicht, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits vor Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Sammlung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten durchgeführt habe, mithin Vertrauensschutz des § 18 Abs. 7 KrWG genieße. Verhältnismäßigkeitserwägungen habe die Beklagte nur unzureichend angestellt, da sie die Frage der Unzuverlässigkeit allein auf straßenrechtliche Belange bezogen und die ausdrücklich vorgesehene Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht in Erwägung gezogen habe.
Rechtlich erhebliche Tatsachen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin ergeben würden, seien nicht gegeben, da sich die Beklagte lediglich auf Pressemitteilungen stütze, deren Wahrheitsgehalt unbekannt sei, sowie auf Gerichtsentscheidungen aus anderen Bundesländern, ohne sich mit deren Tatsachengrundlage auseinanderzusetzen. Die Beklagte habe verkannt, dass bei den von ihr genannten Aufstellsituationen kein Verstoß gegen straßenrechtliche Bestimmungen vorgelegen habe, da die Container überwiegend entweder auf Privatgrundstücken oder zwar auf „öffentlicher Fläche“, jedoch nicht auf einer öffentlichen Straße gestanden hätten. Die Rechtsprechung einiger Gerichte, nach der es auch dann einer Sondernutzungserlaubnis bedürfe, wenn der Altkleidercontainer abseits einer öffentlichen Verkehrsfläche stehe, diese aber nur von einer öffentlichen Straße bedient werden könne, sei unzutreffend und mit der geltenden Rechtslage nicht zu vereinbaren. Vielmehr sei die Befüllung von Altkleidercontainern als ein vom Gemeingebrauch umfasster geschäftlicher und kommunikativer Vorgang zu beurteilen, wonach es einer Sondernutzungserlaubnis nicht bedürfe. Unter Anwendung dieser Erwägungen habe nur in vier der zur Last gelegten Fällen überhaupt ein Verstoß gegen das Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis vorgelegen. Im Übrigen seien die Verurteilungen rechtswidrig erfolgt, da die Besonderheiten des Gemeingebrauchs in den Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht hinreichend beachtet worden seien und somit der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt worden sei.
Das Unzuverlässigkeitskriterium im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG könne nur nach abfallrechtlichen Belangen beurteilt werden. Die Ansicht, dass dieser Zuverlässigkeitsbegriff im Sinne des § 35 GewO auszulegen sei, sei nicht richtig, was sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8/14) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 30. Januar 2017 - 20 CS 16.1416) ergebe. Vielmehr hätten sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit auf die konkret angezeigte Sammlung zu beziehen, da Schutzzweck allein die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für alle Einwohner sowie der Umwelt- und Gesundheitsschutz sei. Die Einhaltung der Anforderungen des Straßenrechts oder gar die Abwehr zivilrechtlicher Besitzstörungen sei jedoch nicht Gegenstand des Anzeigeverfahrens. Bestätigt werde diese Auslegung auch durch die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), deren Zulässigkeitsanforderungen (§ 7 Abs. 3 Satz 1; § 8 EfbV) ebenfalls tätigkeitsbezogen auf die Aufgaben und Pflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezogen seien. Wenn selbst im Rahmen hoher Qualitätsstandards im Zertifizierungsverfahren als Entsorgungsfachbetrieb außerhalb des Gesetzes liegende Belange bei der Bewertung der Zuverlässigkeit außer Acht zu bleiben haben, so folge dies hinsichtlich § 18 KrWG schon aus dem Erst-Recht-Schluss. Für eine nachfolgende geordnete und sachgemäße Entsorgung oder Verwertung des Abfalls sei es auch völlig ohne Belang, ob zuvor ein Sammelcontainer rechtmäßig oder unrechtmäßig aufgestellt worden sei. Das ungenehmigte Aufstellen von Containern auf öffentlicher Straße oder auf Privatgrundstücken führe auch nicht zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Entsorgung, sondern sei durch Vollzugsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenrechts wirksam zu unterbinden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei auch ein regionaler Bezug etwaiger Verstöße erforderlich. Die Überwachung des mit der Aufstellung der Container beauftragten Personals durch den Geschäftsführer könne angesichts der Größe des Unternehmens der Klägerin nur stichprobenweise erfolgen. Die etwaigen Verstöße seien im Übrigen nicht geeignet, charakterliche Mängel des Geschäftsführers zu begründen, da dieser eine fehlerhafte Aufstellung der Container nicht beauftragt habe. Vielmehr handele es sich um Fehlverhalten Dritter, das gegebenenfalls im Einzelfall nur nicht hinreichend überwacht worden sei. Da zudem in jeder Region andere Personen oder andere beauftragte Unternehmen mit der Aufstellung der Container betraut seien, könne das Fehlverhalten anderer in anderen Regionen tätiger Personen nicht unreflektiert auf die Region der angezeigten Sammlung übertragen werden. Auch Jahre zurückliegende Vorkommnisse im Zuständigkeitsbereich der Beklagten seien nicht in die Bewertung einzubeziehen. Wenn sich gerade in Anbetracht von Verstößen der Vergangenheit die Auswahl des Personals und deren Überwachung gebessert habe mit der Folge, dass keine aktuellen Verstöße mehr festzustellen seien, zeige sich gerade, dass die getroffenen Maßnahmen Erfolg gehabt hätten. In solchen Fällen sei es weder zulässig noch geboten, die Klägerin wegen der in der Vergangenheit liegenden Verstößen in anderen Regionen unter den Generalverdacht zukünftiger Verstöße hinsichtlich der angezeigten Sammlung zu stellen. Es lasse sich bei der Vielzahl der Container aus einzelnen Rechtsverstößen nicht auf ein systematisches Vorgehen schließen, da sich im Verhältnis der Anzahl der aufgestellten Container zu den angeblichen Verstößen ein Quotient ergebe, der noch unterhalb des Promillebereichs liege.
Im Übrigen habe es zu berücksichtigende gesellschaftsrechtliche Veränderungen bei der Klägerin gegeben. Unter Vorlage des notariellen Vertrages vom 7. Februar 2017 (Bl. 126 ff. der Gerichtsakten) führt die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Juni 2017 aus, dass einzig persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin nunmehr die durch Herrn P. als Geschäftsführer vertretene P. Verwaltungs GmbH sei. Herr P. sei nunmehr die für die Sammlung allein verantwortliche Person. Tatsachen, die für eine Unzuverlässigkeit von Herrn P. sprechen würden, bestünden nicht. Weder würden die ausgeschiedenen Gesellschafter noch deren Geschäftsführer nunmehr noch irgendeinen wie auch immer gearteten bestimmenden Einfluss bei der Klägerin ausüben noch gäbe es wie auch immer geartete Verflechtungen. Herr P. sei zwar bei der E. GmbH beschäftigt gewesen und habe eine Zweigstelle geleitet. Weil die E. GmbH diese Niederlassung habe aufgeben und Herr P. sich habe selbstständig mitmachen wollen, habe er diese Gelegenheit genutzt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Nach Eingang der Klage seien weitere Unregelmäßigkeiten aufgetreten. Auf dem Gelände des Lidl-Marktes in der Ulmenstraße in E. sei ohne Einwilligung des Eigentümers ein Altkleidercontainer aufgestellt worden. Die den Container aufstellende Fa. J. habe gegenüber der Beklagten bestätigt, die Sammlung im Auftrag der Fa. D. GmbH durchzuführen.
Die Unzuverlässigkeit der Anzeigenden würde sich aus den Eintragungen über Rechtsverstöße der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin, die auf bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeiten beruhten, ergeben. Es sei unschädlich, dass sich beim Geschäftsführer der Klägerin selbst keine Eintragungen finden, denn als Geschäftsführer sei es seine Aufgabe, die Begehung von Ordnungswidrigkeiten zu verhindern. Selbst im Falle einer - hier nicht von der Klägerin dargelegten - Delegation der Leitung und Beaufsichtigung von Sammlungen wäre dem Geschäftsführer vorzuwerfen, die entsprechenden Personen nicht ordnungsgemäß überwacht zu haben.
Im Übrigen habe die Klägerin den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der aus der Sammlung gewonnenen Altkleider nicht erbracht.
Überwiegende öffentliche Interessen stünden der beabsichtigten Sammlung der Klägerin entgegen. Die Teilnehmer der öffentlichen Ausschreibung durften und haben sich für ihre Kalkulation darauf verlassen, einen von gewerblichen Konkurrenten ungestörten Zugriff auf die Altkleider zu haben. Würde man der sich an der Ausschreibung und dem damit verbundenen Wettbewerb nicht beteiligenden Klägerin einen Teil der Altkleider überlassen, würde sie sich unter Umgehung des Wettbewerbs gegenüber allen anderen Teilnehmern einen durch nichts gerechtfertigten Vorteil verschaffen. Der Sinn des Wettbewerbs, der allen Teilnehmern die gleichen Chancen auf Sammlung der Altkleider eröffnen sollte, wäre dann ad absurdum geführt, das Ausschreibungsverfahren letztlich sinnlos.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren, des im selben Termin verhandelten Verfahrens 15 A 3951/16 der E. GmbH gegen die Stadt E. sowie der Verfahren der Klägerin und der D. GmbH bzw. V. GmbH gegen den Landkreis L. (5 B 243/14, 5 B 4922/13, 5 B 6686/13, 15 A 3936/16, 15 A 3940/16) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene abfallrechtliche Ordnungsverfügung und die getroffenen Nebenentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Die abfallrechtliche Untersagungsverfügung der Beklagten stellt einen Dauerverwaltungsakt dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8.14 -, juris Rn. 21, 39; Nds. OVG, Beschlüsse vom 2. September 2016 - 7 LA 44/15 -, n.v., und vom 17. Mai 2016 - 7 ME 433/16 -, juris Rn.12). Für die Beurteilung einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage kommt es regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung an (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1988 - 3 C 48.85 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, juris Rn. 3). Das gilt auch hier.
Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der von der Klägerin angezeigten Sammlung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Nach dieser Vorschrift, die bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG hat, hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Halbsatz) oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (2. Halbsatz).
1. Soweit die Klägerin die Ordnungsverfügung für rechtswidrig hält, weil die untere Abfallbehörde der Beklagten im Hinblick auf die durch den eigenen Abfallwirtschaftsbetrieb (Bau- und Entsorgungsbetrieb Emden - BEE) durchgeführten Altkleidersammlung „in eigener Sache beteiligt“ sei und gegen das Neutralitätsgebot verstoßen werde, dringt sie damit nicht durch.
Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG wird die Untersagung durch die „zuständige Behörde“ ausgesprochen. Nach § 42 Abs. 1 NAbfG sind für Entscheidungen und Maßnahmen auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die unteren Abfallbehörden zuständig. Die Beklagte ist als kreisfreie Stadt gem. § 41 Abs. 2 NAbfG untere Abfallbehörde im Sinne dieser Vorschrift. Ihre sachliche Unzuständigkeit folgt nicht aus der devolvierenden Zuständigkeitsbestimmung in § 42 Abs. 4 NAbfG, da die Beklagte als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht selbst Adressatin oder Antragstellerin ihrer eigenen Entscheidung ist (vgl. dazu im Einzelnen: VG Oldenburg, Beschluss vom 5. November 2014 - 5 B 2302/14 -, juris Rn. 88).
Eine vollständige Trennung der Zuständigkeiten auf der unteren Verwaltungsebene ist nicht notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit, mit der eine Behörde mit Doppelzuständigkeit die ihr übertragenen Funktionen wahrzunehmen hat. Weder ergibt sich aus den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde und als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu bestimmen, noch ergibt sich aus den von der Klägerin geltend gemachten Bedenken gegen das Neutralitätsgebot ein Zwang, unterschiedliche Rechtsträger mit den beiden Aufgabenbereichen zu betrauen.
Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einerseits und der unteren Abfallbehörde andererseits ist jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris, vgl. auch die Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes, LT-Drs. 17, 544, S. 12 f.). Dass sich die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Doppelzuständigkeit von Behörden nicht explizit mit dem Wettbewerbsverhältnis konkurrierender Unternehmen befassen, bedeutet nicht, dass sie auf diese Problematik nicht übertragbar seien (so aber wohl Ingerowski, AbfallR 2014, 187 [194 f.]), zumal gemeinsamer Ausgangspunkt die auch hier maßgebliche Frage ist, unter welchen Voraussetzungen eine Behörde mit Doppelzuständigkeit eine neutrale Aufgabenwahrnehmung in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise sichern kann (so bereits VG Oldenburg, Beschluss vom 5. November 2014, a.a.O., juris Rn. 95).
Im konkreten Fall ist die neutrale Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte als untere Abfallbehörde in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise erfolgt, weil durch die innerorganisatorische Zuständigkeitsregelung hinreichend sichergestellt ist, dass mit dieser Aufgabe nicht die Personen betraut sind, die Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger wahrnehmen.
Die erforderliche organisatorische und personelle Trennung der Zuständigkeit für den übertragenen Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der eigenen Aufgabe der Abfallwirtschaft ist bei der beklagten Stadt gegeben. Die Beklagte nimmt die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit der gesamten Abfallentsorgung durch einen rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb wahr, der schon nach § 130 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG als Sondervermögen außerhalb der allgemeinen Verwaltung zu führen ist.
Nach dem auf der Internetseite der Beklagten abrufbaren Organigramms (Organisationsmodell für die Stadt E.; https://www.e-.de/fileadmin/media/e. /PDF/Allgemein/organigramm.pdf; Stand: 8. August 2017) sind beide Bereiche organisatorisch (unterschiedliche Ämter) und personell (unterschiedliche Sachbearbeiter) getrennt.
Der Bau- und Entsorgungsbetrieb wird als unselbständige Einrichtung 870 geführt, während die Aufgabe der unteren Abfallbehörde vom Fachdienst 362-Umwelt im Fachbereich 300 (Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung) wahrgenommen wird. Die diesen Ämtern vorstehenden Werks- bzw. Fachdienstleiter sind personenverschieden (Herr A. bzw. Herr F.) und auch die innerhalb des Betriebes bzw. des Amtes tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten voneinander getrennt (https://www.e..de/buergerservice/dienstleistungen). Hinzu kommt eine räumliche Trennung. Der Bau- und Entsorgungsbetrieb der Beklagten ist in der Liegenschaft E. untergebracht, der Fachbereich 300 in der E..
Die unterschiedlichen Aufgaben werden damit sowohl auf Sachbearbeiter- als auch auf Vorgesetztenebene voneinander getrennt geführt. Dass bei einer Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger die jeweiligen Zuständigkeiten unvermeidlich auf einer höheren Ebene zusammenfallen unterliegt keinen durchgreifenden rechtsstaatlichen Bedenken, zumal dies im Falle der Beklagten erst auf der Ebene des Oberbürgermeisters erfolgt. Denn sowohl beim Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers unterliegen die jeweiligen Amtsträger Beschränkungen und Bindungen, zu denen auch die Einhaltung der Neutralitätspflicht gehört, für deren Beachtung schon auf Verwaltungsebene Kontrollmöglichkeiten bestehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2014 - a.a.O. -, juris Rn. 7). Im Übrigen ist bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Kreislaufwirtschaftsgesetz die (rechtsstaatliche) Problematik einer zusammenfallenden Behördenzuständigkeit gesehen worden, ohne dass dies zum Anlass genommen worden ist, eine Trennung dahingehend zu fordern, dass die Aufgaben bei unterschiedlichen Rechtsträgern angesiedelt werden müssen (vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 88, 17/6645, S. 4). Dass sich die notwendige Neutralität jedenfalls grundsätzlich durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch Aufgabendelegation, interne Trennung von Zuständigkeiten, Transparenz der Entscheidungsabläufe oder spezifische Kontrollvorbehalte sicherstellen lässt, hat auch die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 17/6645, S. 4) festgestellt, zumal sich eine Trennung von Behördenzuständigkeiten jedenfalls bei den Stadtstaaten kaum hätte praktizieren lassen.
2. Die auch im Übrigen formell rechtmäßige Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Nach dieser Vorschrift, die bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermäch-tigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG hat, hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Halbsatz) oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen an-ders nicht zu gewährleisten ist (2. Halbsatz).
Die Beklagte hat die Untersagungsverfügung zu Recht darauf gestützt, dass durchgrei-fende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen.
a) Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Anzeigenden einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 1 KrWG knüpfen an die gewerberechtliche Begrifflichkeit an. Für den Maßstab zur Beurteilung der Zuverlässigkeit kann deshalb auf die zu § 35 Gewerbe-ordnung (GewO) entwickelte Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. Danach ist zuverlässig, wer jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflichten bietet; unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (st. Rspr., vgl. etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1). Danach muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen. Nach diesen Grundsätzen ist zuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz KrWG, wer die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), ein-zuhalten (VGH Mannheim, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/11 -, juris Rn. 21 m.w.N.; VG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 5 V 2112/12 -, juris Rn. 22). Dabei bedarf es keiner konkreten Feststellung der Unzuverlässigkeit, sondern es genügt bereits eine mit Tatsachen begründete Indikation (BayVGH, Beschluss vom 28. September 2009 - 20 ZB 09.1562, juris Rn. 4). Auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die für sich betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für eine Untersagung bieten würden, kann in ihrer Häufung eine solche Maßnahme rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lässt (Karpenstein/ Dingemann in: Jarass/ Petersen, KrWG, § 18 Rn. 77).
Die Kammer teilt nicht die Ansicht der Klägerin, dass der Zuverlässigkeitsbegriff des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in dem Sinne auszulegen sei, dass lediglich Belange berücksichtigt werden dürften, die einen Bezug zum Gesetzeszweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hätten und die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden solle, umweltrechtlicher oder abfallrechtlicher Natur sein müssten. Straßenrechtliche, straßenverkehrsrechtliche oder gar zivilrechtliche Erwägungen müssten außer Acht bleiben, weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Abfalls dadurch nicht berührt werde. Diese Grundsätze gälten auch im Zertifizierungsverfahren als Entsorgungsfachbetrieb. In der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) habe der Gesetzgeber ebenfalls ein enges Verständnis des Zuverlässigkeitsbegriffs offenbart.
Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG vorausgesetzt. Nach ganz überwiegender Auffassung beurteilt sich die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift nach den zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 316/14 - juris Rn. 45 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 7 ME 43/16 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 LB 20/15 -, juris Rn. 34; Schwind, in: Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Loseblattsammlung, Stand Dezember 2016, § 18 Rn. 63). Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten Tätigkeiten anerkannt.
Eine andere Sichtweise folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Urteil vom 1. Oktober 2015 (- 7 C 8.14 -, juris Rn. 31), in dem das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits zuvor das erkennende Gericht im Beschluss vom 5. November 2014 - 5 B 2302/14 -, juris Rn. 108 - entschieden hat, dass eine Personengesellschaft gewerblicher Sammler von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG sein kann. Das Bundesverwaltungsgericht behandelt in den entsprechenden Ausführungen allein die Frage, ob es für die Auslegung des Sammlerbegriffs der Übernahme gewerberechtlicher Erwägungen bedarf und lehnt diese ab, weil es eine sachliche Erforderlichkeit hierfür nicht sieht. Mit der Frage, ob gewerberechtliche Grundsätze bei der Auslegung des Begriffs der Zuverlässigkeit heranzuziehen sind, beschäftigt sich die Entscheidung dagegen nicht. Das übersieht auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2017 (- 20 CS 16.1416 - juris Rn. 47). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausführt, dass das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG vor allem zur Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 KrWG diene und daher die zuständige Behörde prüfen können soll, ob die erfassten Abfälle einer "ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden", und ob "der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen" (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 88), orientiert sich diese Prüfung zwar in erster Linie an Art und Umfang der Sammlung und knüpft nicht an persönliche Eigenschaften an. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Prüfung der „Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen“, dessen personenbezogener Normzweck sich aus dem unzweideutigen Wortlaut des § 18 Abs. 5 KrWG ergibt (VG München, Urteil vom 11. Mai 2017 - M 17 K 16.1241 -, juris Rn. 35).
Nach den damit grundsätzlich maßgeblichen zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verstöße geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der - vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen - dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht. Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch im Hinblick auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG rechtfertigen kann. Denn nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Diese beginnt regelmäßig und - abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern (Nds. OVG, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 7 ME 43/16 -, ZUR 2016, 431 [OVG Nordrhein-Westfalen 26.01.2016 - 20 A 318/14]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 316/14 -, juris; Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 947 [BVerwG 11.12.2013 - BVerwG 6 C 24.12]). Aufstellung und Sammlung bedingen einander wechselseitig. Bei der Aufstellung kann es zu sich perpetuierenden straßenrechtlichen Verstößen kommen. Das Aufstellen von Altkleider- und Altschuhcontainern auf öffentlichen Gehwegen/Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Niedersächsisches Straßengesetz einer Sondernutzungserlaubnis. Es werden durch das Aufstellen von solchen Containern öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche stehen, jedoch so aufgestellt sind, dass die Benutzer zum Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 - 9 K 2303/13 -, juris). Die Benutzer handeln dabei nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs. Vielmehr nimmt der Benutzer beim Befüllen eines Altkleider- und Altschuhcontainers Handlungen vor - Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung - die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Nutzung des Aufstellers zuzurechnen sind. Kommt es im Zusammenhang mit einer gewerblichen Abfallsammlung nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch Personen, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, können durchgreifende Bedenken (auch) gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sprechen, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N.; Nds. OVG, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 7 ME 1/14 -, juris Rn. 2, vom 14. Januar 2015 - 7 ME 57/14 -, juris Rn. 6 und vom 17. Mai 2016 - 7 ME 43/16 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 - juris Rn. 31, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 316/14 -, juris Rn. 73).
b) So liegt der Fall hier. Laut der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 24. Juni 2014 (Bl. 81 f. der Beiakte 002) sind gegen die Fa. B. GmbH in vier Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zeitraum zwischen dem 21. August 2012 und 24. Juni 2013 von der Stadt K. Bußgelder verhängt worden, weil diese zwischen Juni und Dezember 2012 im Bereich öffentlicher Gemeindestraßen auf dem dazugehörigen Gehweg bzw. den Grünstreifen zwischen dem Gehweg und der öffentlichen Gemeindestraße Altkleidercontainer aufgestellt hatte, ohne die dafür erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis eingeholt zu haben (vgl. VG Kassel, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 K 1581/12 -; - 2 K 1582/12 -; 2 K 410/13; dass die anonymisierten Urteile die Fa. B. GmbH betrafen, folgt zwanglos aus dem von der Zeitung Hessischen Niedersächsischen Allgemeinen veröffentlichten Artikel vom 26. Juli 2013, Bl. 71 Beiakte 002). Die Firma B. GmbH ist die Rechtsvorgängerin der Komplementär-GmbH der Klägerin, der E. GmbH, mit dem seinerzeit wie auch aktuell für sie handelnden und damit für die Einhaltung gesetzlicher Regelungen verantwortlichen Geschäftsführer N..
Zudem wurde der Fa. B. GmbH mit Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 6. Dezember 2012 nach § 35 GewO der Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (Textilien), die Unterhaltung eines Lagerhauses zum Lagern von Gegenständen aller Art sowie jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 GewO fällt, untersagt. Der Untersagung lag zugrunde, dass in 37 Kommunen ohne vorherige Rückfrage und ohne Einholung einer behördlichen Erlaubnis Altkleider-Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen aufgestellt wurden. In 19 Kommunen wurden zudem Container auf privaten Grundstücken ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer aufgestellt. Zwar wurde diese Untersagung im Rahmen eines Vergleichs, der am 29. August 2013 vor dem Güterichter des Verwaltungsgerichts Gießen geschlossen wurde, wieder aufgehoben (40 K 435-437/13.GI.GÜ). Dies steht jedoch der Bejahung von Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin nicht entgegen (VG München, Urteil vom 21. November 2013 - M 17 K 13.2417 -, juris). Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO insoweit strenger sind, als die Unzuverlässigkeit positiv feststehen muss. Für die Untersagung nach § 18 KrWG reichen dagegen bereits Bedenken gegen die Zuverlässigkeit aus. Zum anderen wurde der oben genannte Vergleich nach dem vom Verwaltungsgericht München mitgeteilten Sachverhalt deswegen geschlossen, weil die Beteiligten davon ausgingen, dass die Mängel in der Organisation der Klägerin zwischenzeitlich beseitigt worden seien, so dass der Gewerbebetrieb nunmehr zuverlässig und ordnungsgemäß geführt werde. Dass diese Annahme unzutreffend war, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass auch noch Monate nach dem Vergleichsschluss Container ohne entsprechende behördliche Erlaubnisse bzw. privatrechtliche Gestattungen von der Klägerin aufgestellt wurden, wie sich etwa aus der Mitteilung des Landkreises L. vom 30. Januar 2015 über dort von der Klägerin aufgestellte Container ergibt (Bl. 149 Beiakte 002).
Aus dem mittlerweile abgeschlossenen Verfahren der Klägerin gegen den Landkreis L. (15 A 3940/16), dessen Akten durch gerichtliche Verfügung vom 20.Juli 2017 (Bl. 136 der Gerichtsakte) beigezogen worden sind, ergibt sich, dass am 3. November 2014 ein von der Klägerin in L., aufgestellter Container festgestellt wurde, ohne dass eine Sondernutzungserlaubnis hierfür vorlag (Bl.126 ff. Beiakte 002 zu 15 A 3940/16). Am 18. November 2014 wurde festgestellt, dass auf dem Privatgrundstück des Einkaufsmarktes L. in L., , von der Klägerin ein Container aufgestellt wurde, ohne dass eine Genehmigung des Eigentümers eingeholt worden ist (Bl. 143 ff., 153 Beiakte 002 zu 15 A 3940/16). Das gleiche gilt für einen Sammelcontainer, der in L. auf dem Grundstück der V. AG, … abgestellt worden ist (Bl. 154 f. Beiakte 002 zu 15 A 3940/16). Ein weiterer Container der Klägerin wurde im November 2014 in M., … aufgestellt (Bl. 139, 149 Beiakte 002 zu 15 A 3940/16). Den vom Landkreis L. insoweit erhobenen Vorwürfen im dortigen Verfahren ist die Klägerin inhaltlich nicht entgegengetreten.
Darüber hinaus belegen auch zahlreiche Entscheidungen anderer Gerichte (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 -, 20 B 319/13 -, - 20 B 205/13 -, - 20 B 598/13 -, - 20 B 813/13 -, juris; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - juris Rn. 18; VG Saarland, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 5 L 191/14 -, juris Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 21. April 2015 - 4 K 14.569 -, juris m.w.N.; OVG Bremen, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 B 148/13 -, juris; VG Mainz, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 K 732/14 - juris; vgl. dazu Ausschnitt der Allgemeinen Zeitung vom 8. Dezember 2014, Beiakte Bl. 136, 140 in 15 A 3951/16 und die Veröffentlichung bei Gaßner, Groth, Siederer & Coll., Newsletter Abfall, 15. Januar 2015) zu Sammlungen der Klägerin in anderen Gemeinden, dass es quasi zum Geschäftsmodell der Klägerin gehört, ihre Sammelcontainer fortwährend und ohne sich um eine Sondernutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern, nach eigenem Belieben selbst oder durch Dritte aufzustellen. Dabei arbeitet der Geschäftsführer der Klägerin offenbar eng mit dem von seinem Bruder N. geführten Sammelunternehmen Fa. D. GmbH zusammen. In mehreren der im Landkreis L. aus dem November 2014 beschriebenen Fälle unberechtigter Aufstellung von Sammelcontainern handelte es sich um Standplätze, die zuvor von der Fa. D. GmbH genutzt worden sind. Unmittelbar nachdem die Fa. D. GmbH einer gegen sie gerichteten abfallrechtlichen Untersagungs- und Entfernungsanordnung des Landkreises L. nachgekommen ist, erfolgte eine Neubelegung derselben Standplätze (…) durch die Klägerin. Für die Kammer steht außer Zweifel, dass die Unternehmen in engem Kontakt miteinander stehen, um im Falle der Untersagung die zuvor genutzten Standplätze im Wege eines Ringtausches weitergeben um so eine ununterbrochene Textilsammlung sicherstellen zu können.
Die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der verschiedenen beteiligten Firmen, zu deren Offenlegung die Klägerin nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang bereit ist, dienen dabei ebenso wie der schnelle Austausch der Containerstandplätze ersichtlich auch dazu, die Zuordnung der Container zu den verschiedenen Sammelunternehmen bzw. den jeweiligen Trägern der Sammlung und damit auch die Zurechnung von Verstößen zu erschweren, um eine ordnungsgemäße Überwachung und ggf. den Erlass abfallrechtlicher Ordnungsverfügungen durch die zuständigen Behörden zu verhindern. So hat die Klägerin in ihrer Sammlungsanzeige ursprünglich angegeben, dass sie durch die Fa. B. GmbH vertreten werde (Beiakte 002 Bl. 3). Geschäftsführer der Fa. B. GmbH war der Geschäftsinhaber der Klägerin, Herr N.. Mit Schreiben vom 7. April 2014 hat die Klägerin mitgeteilt, dass das Unternehmen in eine GmbH & Co. KG umgewandelt worden sei (Auszug aus dem Handelsregister vom 24. Juli 2013, Beiakte 002 Bl. 56). Danach war persönlich haftende Gesellschafterin die Fa. B. GmbH, Kommanditistin die Fa. D. GmbH, deren Geschäftsführer, Herrn N., auch Einzelprokura erteilt worden ist (Beiakte 001 Bl. 15 in 15 A 3940/16). Laut vorgelegter Anzeige nach § 53 KrWG für Sammler und Beförderer von Abfällen ist Herr N. auch für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich (Beiakte 002 Bl. 11). Mit Datum vom 9. April 2014 ist die Fa. B. GmbH in die Fa. E. GmbH mit Sitz in E. umfirmiert, Geschäftsführer ist wiederum Herr N.. Die Kammer teilt die Einschätzung u.a. des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris Rn. 18 und vom 24. Juni 2015 - 20 A 1011/14 -, juris Rn. 6; Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris Rn. 124), dass die Klägerin es darauf anlegt, den Umfang ihrer Sammeltätigkeit dadurch zu verschleiern, dass sie auch unter einem anderen Namen handelt, insbesondere Sammlungen anzeigt.
In der Folge wurden wegen der immer wieder festgestellten Verstöße in Gemeinden im gesamten Bundesgebiet über mehrere Jahre hinweg bis in die jüngste Vergangenheit in zahlreichen Fällen Untersagungsverfügungen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG wegen der Unzuverlässigkeit der Klägerin oder der von ihr beauftragten Firmen erlassen (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 -, 20 B 319/13 -, - 20 B 205/13 -, - 20 B 598/13 - 20 B 813/13 - juris; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - juris Rn. 18; VG Saarland, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 5 L 191/14 -, juris Rn. 29).
Es besteht auch keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales (Nds. OVG, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 7 ME 43/16 -, juris). Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen. Insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung - aus welchen Gründen auch immer - ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, ist - was gerade der Fall der Klägerin belegt - eher theoretischer Natur (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - 20 A 1596/14 -, juris).
Vor diesem Hintergrund überzeugen auch nicht die Ausführungen der Klägerin, nach denen die Beklagte statt selbständig im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ermitteln nur ungeprüft fremde Sach- und Rechtsfeststellungen übernommen habe, die Aufstellung und Leerung der Container regional personell unterschiedlich gestaltet sei und das zurückliegende Fehlverhalten in anderen Regionen tätiger Personen sich daher nicht unreflektiert auf die Region der angezeigten Sammlung übertragen lasse und die Relation der festgestellten Verstöße zur Gesamtzahl der aufgestellten Behälter unterhalb des Promillebereichs bewege.
Nachdem es somit nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch noch in jüngster Zeit im Zusammenhang mit der Alttextiliensammlung der Klägerin zu weiteren Verstößen kam, ist davon auszugehen, dass die Klägerin das Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis bzw. einer privatrechtlichen Erlaubnis des Grundstückseigentümers weiterhin systematisch außer Acht lässt, so dass erhebliche Bedenken gegen deren Zuverlässigkeit bestehen.
c) Darüber hinaus ergeben sich selbständige Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des für die Komplementär-GmbH handelnden Geschäftsführers N. - und zugleich für die absichtsvoll schwer durchschaubaren gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der verschiedenen Träger von Sammlungen untereinander - daraus, dass die Klägerin sowohl in diesem Verfahren mit Schriftsätzen vom 30. März 2017, vom 1. Juni 2017 und 26. Juli 2017 (vgl. Bl. 88, 95, 124, 142 der Gerichtsakte) als auch in dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Untersagungsverfügung des Landkreises L. vom 15. Januar 2014 mit Schriftsatz vom 16. März 2017 (Bl. 46 der Gerichtsakte im Verfahren 15 A 3940/16) bewusst wahrheitswidrig hat vortragen lassen, dass es gesellschaftsrechtliche Veränderungen bei der Klägerin gegeben habe. Unter Vorlage eines notariellen Vertrages vom 7. Februar 2017 wurde behauptet, dass „nunmehr“ die bisherige Komplementärin, die E. GmbH mit dem Geschäftsführer N., ebenso wie die bisherige Kommanditistin, die D. GmbH mit dem Geschäftsführer N., vollständig aus der Gesellschaft ausgeschieden seien und stattdessen Herr P. als Kommanditist und Geschäftsführer der Klägerin eingetreten sei. Auch die für Herrn N. ausgestellte Prokura bestehe nicht mehr. Da die Herren N. und N. weder mittelbar noch unmittelbar gesellschaftsrechtlich an der Klägerin beteiligt seien und auch keinerlei sonstige Funktion mehr bei der Klägerin ausübten, könne auf deren vorheriges Verhalten bei der Bewertung der Zuverlässigkeit der Klägerin nicht abgestellt werden. Tatsachen, die gegen eine Unzuverlässigkeit des Herrn P. sprächen, lägen nicht vor und seien von der Beklagtenseite auch nicht behauptet worden (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 16. März 2017 im Verfahren 15 A 3940/16, dort Seite 4 f., Bl. 49 f. der Gerichtsakte im dortigen Verfahren).
Allerdings standen die als „nunmehr“ erfolgt bezeichneten gesellschaftsrechtlichen Veränderungen, mit deren Hilfe die Klägerin den Makel der Unzuverlässigkeit abzustreifen versuchte, ausweislich § 1 des vorgelegten notariellen Vertrages vom 7. Februar 2017 - anders als dargestellt - unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der P. Verwaltungs GmbH in das Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen. Hierzu ist es jedoch nie gekommen. Erst eine durch das Gericht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eingeholte Auskunft bei dem Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen ergab, dass der Antrag auf Eintragung der P. Verwaltungs GmbH in das Handelsregister bereits am 27. März 2017 und damit noch vor erfolgter Eintragung zurückgenommen worden ist (vgl. Bl. 163 R und Bl. 164 der Gerichtsakte in dem Verfahren 15 A 3951/16). Hierüber hat die Klägerin das Gericht in keinem der beiden anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt.
In Unkenntnis des wahren Sachverhaltes hat der Beklagte in dem Verfahren 15 A 3940/16 den angefochtenen Untersagungsbescheid mit Schriftsatz vom 19. April 2017 (Bl. 78 der Gerichtsakte in dem dortigen Verfahren) - wie von der Klägerin beabsichtigt - mit der Begründung aufgehoben, dass dem Beklagten Anhaltspunkte, die auf eine Unzuverlässigkeit der P. Verwaltungs GmbH oder ihres Geschäftsführers hindeuteten, nicht bekannt seien. In der Folge wurde das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss vom 11. Mai 2017 eingestellt.
Das Verhalten der Klägerin in diesem Verfahren und in dem Verfahren 15 A 3940/16 dürfte den Tatbestand des versuchten sowie des vollendeten Prozessbetruges erfüllen. Dass die Klägerin derartige Mittel wählt, um ihre Sammlungen weiter durchführen zu können, zeigt eindrücklich, dass es an der Zuverlässigkeit des für sie handelnden Geschäftsführers N. fehlt.
d) Die Beklagte konnte die Untersagungsverfügung darüber hinaus auch gem. § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz Alt. 2 KrWG darauf stützen, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen bestehen.
Laut vorgelegter Anzeige nach § 53 KrWG für Sammler und Beförderer von Abfällen ist Herr N., der auch Geschäftsführer der Fa. D. GmbH und zugleich Prokurist der Klägerin ist, für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich (Beiakte Bl. 11). Laut Handelsregisterauszug vom 24. Juli 2013 wurde Herrn N. auch Einzelprokura erteilt (Beiakte Bl. 15 in 15 A 3940/16). Die Fa. D. GmbH wiederum ist Kommanditistin bei der Klägerin.
Die D. GmbH bediente sich ausweislich des bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahrens gegen den benachbarten Landkreis L. (15 A 3936/16) zur Aufstellung von Altkleidercontainern der von ihr beauftragten Unternehmen K. und F.. Dabei kam es in der Vergangenheit wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf privaten Grundstücken aufgestellt wurden.
So wurde von der Firma F. in der Gemeinde U. ein Container in H., …, ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers - einer Raiffeisen- und Volksbank - aufgestellt. Obwohl der Container nur unmittelbar aus dem öffentlichen Straßenraum zugänglich ist (vgl. Bl. 29, 31 der Beiakte D des Verfahrens 15 A 3936/16; im Folgenden beziehen sich die angegebenen Blattzahlen ebenfalls auf die Beiakten des Verfahrens 15 A 3936/16, soweit nicht anders angegeben), wurde eine Sondernutzungserlaubnis nicht eingeholt. In R. wurden ebenfalls mehrere Container an falscher Stelle aufgestellt (vor dem Rathaus …, an der Baptistenkirche .. und vor einem Second Hand-Laden (Bl. 29, 33, 35 Beiakte D). Diese Fehler wurde von der Firma F. auch eingeräumt und eine Abholung der Container zugesagt (Bl. 29 der Beiakte D). Da eine Abholung dennoch nicht erfolgte, bedurfte es der Einziehung der Container durch die Gemeinde U. (Bl. 35 Beiakte D). Ein weiterer Container wurde in B., Am …, ebenfalls in der Weise auf einem Grundstück abgestellt, dass der Einwurf nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist, ohne dass hierfür eine Sondernutzungserlaubnis eingeholt worden ist (Bl. 38 f. Beiakte D). Ein weiterer Container wurde ohne Zustimmung in der Gemeinde B., …, auf einem Grundstück aufgestellt, das der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises L. von der Gemeinde B. gemietet hat (Bl. 51 ff. Beiakte D). Dabei wurde auch einer der vom Abfallwirtschaftsbetrieb aufgestellten Container so gedreht, dass ein Einwurf von Alttextilien nicht mehr möglich ist (vgl. Bl. 53 Beiakte D). Erst auf einen entsprechenden Hinweis des Landkreises L. wurde der Container auf die gegenüberliegende Straßenseite umgestellt, allerdings erneut auf ein Grundstück der Gemeinde B. (vgl. Bl. 53 R und 54 Beiakte D), ohne dass hierfür eine Zustimmung oder eine Sondernutzungserlaubnis vorlag. Ein weiterer Container wurde in B. in der … aufgestellt (Bl. 60 Beiakte D). Die Container mussten durch den Bauhof der Gemeinde B. abgeholt und gelagert werden (Bl. 62 Beiakte D). Weitere unberechtigte Aufstellungen erfolgten in H., S… und … (Bl. 59 f., 65 ff. Beiakte D). Bereits im Anhörungsschreiben vom 10. Dezember 2013 (Bl. 61 der Beiakte D) hat der Landkreis L. darauf hingewiesen, dass bei der Überprüfung von 15 aufgestellten Sammelcontainern bei 13 die erforderliche Sondernutzungserlaubnis und bei den beiden anderen das Einverständnis des Grundstückseigentümers gefehlt habe. Auch in der Folgezeit hat der Landkreis L. weitere Fälle unzulässig abgestellter Sammelbehälter der D. GmbH festgestellt. Ein Container wurde in der Stadt L. in der Friesenstraße auf einem Privatgrundstück abgestellt. Zwar bestand insoweit ein schriftlicher Vertrag, der Grundstückseigentümer hat nach eigenen Angaben trotz vielfacher Aufforderung eine Zahlung des Entgelts aber nicht erhalten (Bl. 55 Beiakte D, Bl. 303 Beiakte C). Ein Container wurde in L., …, an der Wiro-Tankstelle ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgestellt, drei weitere ohne entsprechende Erlaubnis an der …, der …, dem … und dem … (Bl. 60 Beiakte D, Bl. 273 f. Beiakte C, Bl. 114, 121 - 124 der Gerichtsakte im Verfahren 5 B 243/14). Ein weiterer Container wurde ohne entsprechende Erlaubnis in W. aufgestellt (Bl. 114, 129 der GA im Verfahren 5 B 243/14), einer in W., … (Bl. 114, 131 f., 134 GA im Verfahren 5 B 243/14), weitere in M., … und 91 sowie … (Bl. 114, 130 GA im Verfahren 5 B 243/14, Bl. 59 Beiakte D, Bl. 327, 330 f. Beiakte C).
Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die von der D. GmbH mit den Unternehmen K. und F. abgeschlossenen Verträge Klauseln enthielten, nach denen (allein) der Auftragnehmer die Aufstellung der Behälter eigenverantwortlich durchführt und verpflichtet sei, diese unter „Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften“ aufzustellen. Diese Vereinbarung betrifft nur das Innenverhältnis und vermag die D. GmbH als Anzeigende als Träger der Sammlung und Veranlasser der Containeraufstellung von ihrer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit im Außenverhältnis nicht zu entbinden (Nds. OVG, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 7 ME 1/14 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. Juni 2014 - 7 ME 48/14 - V.n.b.) spricht es sogar gerade für die Unzuverlässigkeit des Trägers einer Sammlung, wenn dieser sich außer Stande zeigt, die beanstandeten Vorgänge innerhalb einer angemessenen Frist aufzuklären und die eigenen von - etwaigen - fremden Verursachungsbeiträgen zu trennen, weil darin ein vorwerfbarer Organisationsmangel liegt.
Weiterhin sind aus dem bei der Kammer anhängigen Verfahren der D. GmbH (jetzt V. GmbH) gegen die Stadt E. (15 A 3952/16) folgende Verstöße bekannt: So stellte die von der D. GmbH beauftragte Firma K. auf folgenden privaten Flächen Container auf, ohne hierfür eine entsprechende Erlaubnis der Eigentümer zu besitzen: Parkplatz des Dollartcenters in der …, …, Parkplatz des Netto-Marktes in der …, Lidl-Markt in der …, … (Beiakte 001 - Abschnitt „K. Berlin“). Zudem stellte die Firma K. Sammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf folgenden öffentlichen Flächen ab: Wyckhoffweg, Max-von-Laue-Straße, Herner Straße, Schwabenstraße, Wilhelm-Rabe-Straße, Zypressenstraße (Beiakte 001 - Abschnitt „K. Berlin“). Und auch die von der D. GmbH beauftragte Firma E.-Trans KG stellte in der Stadt E. auf den folgenden privaten und öffentlichen Flächen Container auf, ohne hierfür die erforderlichen Erlaubnisse zu besitzen: …, …, … (Beiakte 001 - Abschnitt „E.-Trans KG“). Schließlich stellte auch die von der D. GmbH beauftragte Firma J - hierbei handelt es sich um den Nachfolgebetrieb der E.-Trans KG - im Mai 2016 Altkleidercontainer ohne die Erlaubnis des Eigentümers auf privatem Grund (Lidl-Markt …) ab (vgl. Beiakte 002 in 15 A 3592/16).
Ergänzend wird in Bezug auf das Geschäftsgebaren der Klägerin auf die Entscheidungen vieler anderer Gerichte verwiesen (vgl. dazu nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 20 A 1596/14 -, juris Rn. 9 f. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 12. August 2016 - 13 K 4427/16 - juris Rn. 31 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auch daraus ergibt sich, dass die Klägerin ihre Sammelcontainer fortwährend und ohne sich um eine Sondernutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern, nach eigenem Belieben selbst oder durch Dritte aufstellte und - wenn überhaupt - allenfalls nach hartnäckigen Beschwerden (vgl. beispielhaft Bl. 50 Beiakte D, Bl. 125 Gerichtsakte im Verfahren 5 B 243/14) entfernte, um sie dann selbst andernorts wieder aufzustellen (vgl. Bl. 53 R und 54 Beiakte D) oder auch nur durch einen entsprechenden Aufkleber umzuetikettieren (vgl. dazu die Ermittlungen des Landkreises Leer, Bl. 358, Bl. 368 - 372 sowie Bl. 397 - 411 der Beiakte C in 15 A 3936/16) und so einem anderen von der D. GmbH beauftragten Dienstleister zuzuordnen (vgl. insoweit auch die Einschaltung des zum 24. Januar 2013 in das Handelsregister eingetragenen, zum 20. Januar 2015 aufgelösten Unternehmens E.-Trans KG, für das der Geschäftsführer der D. GmbH über eine Einzelprokura verfügt hat und das von der D. GmbH in der Stadt E., als Dienstleister beauftragt worden war (Bl. 325, 328, 357, 358, 368, 394 ff. Beiakte C in 15 A 3936/16) oder aber die Container oder die zuvor genutzten Standplätze im Wege eines Ringtausches an ein anderes, der D. GmbH und ihrem Geschäftsführer N. nahestehendes Sammelunternehmen, insbesondere an die Klägerin dieses Verfahrens, nämlich die AG T. GmbH & Co. KG weiterzugeben (vgl. Bl. 341 f., 366 - 368, 370 - 372 Beiakte C, Bl. 274 Beiakte C im Verfahren 15 A 3936/16 einerseits und Beiakte A im Verfahren 15 A 3940/16 andererseits), für die N. Einzelprokura besitzt. Zwar stellt die Herrn N. eingeräumte Einzelprokura keine Geschäftsführungsbefugnis dar, jedoch ermächtigt sie nach § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Herr N. ist daher in der Lage, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte des Sammelunternehmens AG T. GmbH & Co. KG zu nehmen.
Aus diesen Ausführungen erhellt sich die wechselseitige Verflechtung der von den Herren N. geleiteten Firmen.
Gerade, dass - unwidersprochen - hier auch im Nachhinein durch die im Auftrag der Fa. D. GmbH handelnde Fa. J. auf dem Gelände des Lidl-Marktes im Bereich der Beklagten ohne Einwilligung der Eigentümerin Altkleidercontainer aufgestellt wurden, um im Auftrag der Fa. D. GmbH eine Altkleidersammlung durchzuführen, belegt die systematischen Geschäftspraktiken durch den aufgrund seiner Prokura auch für die Klägerin handelnden Herrn N. und verstärkt die beschriebenen Zweifel an dessen Zuverlässigkeit.
Mittlerweile wurde der Fa. D. GmbH auch durch Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 sowohl die betriebliche Tätigkeit der Sammlung von Bekleidungs- und Textilabfällen gemäß § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG als auch die Durchführung einzelner Sammlungen in verschiedenen Landkreisen gem. § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz Alt. 1 KrWG wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des alleinigen Geschäftsführers, Herrn N., untersagt. Diese Untersagungsverfügung wurde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt (VG Kassel, Beschluss vom 13. Juli 2016 - 4 L 773/16.KS -, V.n.b.; bestätigt durch VGH Hessen, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 2 B 1935/16 -, juris).
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung (juris Rn. 34) zu den Einflussmöglichkeiten des Herrn N. durch die Erteilung einer Einzelprokura ausgeführt:
„Der Antragsgegner geht zutreffend davon aus, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin X... auch für die beanstandete Aufstellung der Altkleidercontainer durch die D... KG verantwortlich ist, weil er einen bestimmenden Einfluss in diesem Unternehmen ausübte. (…) Die Prokura verschafft einen bestimmenden Einfluss in einem Unternehmen, da sie nach § 49 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs - HGB - zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Als Prokurist der D... KG war der Geschäftsführer der Antragstellerin auch für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlungen der D... KG verantwortlich, so dass Fehlverhalten, das formal von der D... KG begangen worden ist, bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit Berücksichtigung finden muss (vgl. zu anderen Verfahren der Antragstellerin: VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 - 17 K 529/14 -, juris Rz. 108 ff. und Urteil vom 29. Januar 2016 - 17 K 3062/15 -, juris Rz. 98 ff.).“
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Darauf, ob Herr N. tatsächlich im konkreten Fall Einfluss auf die Sammlung der Klägerin genommen hat oder nach außen in Erscheinung getreten ist, kommt es hiernach nicht an. Es genügt die rechtliche Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte der Klägerin nehmen zu können.
3. Hier muss nicht entschieden werden, ob die Untersagungsverfügung im hier vorliegenden Fall darüber hinaus auch auf darauf gestützt werden konnte, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht gewährleistet ist (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG).
4. Die Untersagung der Sammlung ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht unverhältnismäßig. Sie ist geeignet und insbesondere erforderlich, weil kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, um die Anforderungen, die § 18 KrWG an eine gewerbliche Sammlung stellt, zu gewährleisten. Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG sicherzustellen. Eine Untersagung scheidet aus, wenn mit Hilfe von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Hierfür ist aber im vorliegenden Fall, in dem nach den obigen Ausführungen zureichende Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Klägerin bestehen, für mildere Maßnahmen als die Untersagung kein Raum.
5. Auf ein Fehlen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 18 Abs. 7 KrWG kann sich die Klägerin nicht berufen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Sonderregelung, die allein für die Ermessenstatbestände des § 18 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 KrWG heranzuziehen ist, nicht aber - wie hier - für die gebundene Untersagungsentscheidung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG (Versteyl/Mann/Schomerus, Komm. KrWG, 3. Aufl., § 18 Rn. 20).
Im Übrigen kann sich die Klägerin auch deshalb nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen, weil die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass mangels diesbezüglicher Angaben der Klägerin nicht von einer „Bestandssammlung“ im Sinne von § 18 Abs. 7 KrWG ausgegangen werden kann. Da die Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren keine konkreten Angaben dazu gemacht hat, wann und wo sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Bereich der Stadt Emden gewerbliche Altkleidersammlungen durchgeführt haben will, bestand auch aus diesem Grund kein Anlass dafür, von einer „Bestandssammlung“ auszugehen und dementsprechend in die Prüfung gemäß § 18 Abs. 7 KrWG einzutreten. Die Klägerin hat insoweit lediglich eine Sammlung ihrer Rechtsvorgängerin behauptet, ohne jedoch irgendwelche nähere Angaben zu dieser Sammlung zu machen. Aber selbst wenn es sich um eine Bestandssammlung handeln sollte, kann sich die Klägerin angesichts der festgestellten Unzuverlässigkeit nicht schutzwürdig auf die weitere Durchführung der Sammlung im Gebiet der Beklagten berufen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 - 17 K 3062/15, - juris, Rn. 142).
II.
Die im Widerspruchsbescheid enthaltene Anordnung, sämtliche im Bereich der Stadt E. zum Zweck der Altkleider- und Altschuhsammlung aufgestellten Sammelbehälter zu entfernen, ist ebenfalls rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich hierbei nicht um eine Verböserung des Ausgangsbescheides durch den Widerspruchsbescheid, sondern um eine zusätzliche selbständige Beschwer, die ebenfalls zum Gegenstand der Anfechtungsklage erhoben worden ist. Die insoweit erforderliche Anhörung ist durch die Beklagte mit Schreiben vom 8. Mai 2015 erfolgt.
Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 62 KrWG. Danach kann die Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes treffen.
Die Anordnung genügt auch den Anforderungen, die nach § 37 Abs. 1 VwVfG an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten zu stellen sind. Eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Dabei reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach dem jeweiligen Regelungsgehalt, den Besonderheiten des mit dem Verwaltungsakt anzuwendenden materiellen Rechts und den konkreten Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261, m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 37 Rn. 6 f. m.w.N.).
Daran gemessen ist die Verfügung hinreichend bestimmt. Die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, sämtliche Sammelbehälter zu entfernen, die sie im Bereich der Beklagten aufgestellt hat oder hat aufstellen lassen, ist aus sich heraus hinreichend eindeutig und verständlich. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass nach wie vor Container der Klägerin in der Stadt E. zur Durchführung der Sammlung aufgestellt sind. Ein weiterer Konkretisierungsbedarf besteht auch angesichts der unterschiedlichen und zudem offenbar auch wechselnden Standorte der Alttextilcontainer der Klägerin nicht, zumal eine vollständige Untersagung der Sammlung erfolgt ist. Die Klägerin als Träger der Sammlung weiß bzw. hat zu wissen, an welchen Orten im Stadtgebiet sie Altkleidercontainer aufgestellt hat bzw. hat aufstellen lassen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Klägerin als Träger der Sammlung Listen an die Dienstleister herausgibt, damit die entsprechenden Mitarbeiter wissen, wo genau die Container abgestellt werden sollen, so dass der Klägerin die Standort schon deshalb bekannt sind. Sofern die Klägerin durch von ihr beauftragte Drittunternehmer Container hat aufstellen lassen, ohne einen konkreten Standort vorzugeben, ist sie verpflichtet, bei den beauftragten Dienstleistern soweit erforderlich Erkundigungen über die Standorte aufgestellter Container einzuholen, um festgestellten Verstößen wirksam begegnen zu können.
Die Anordnung, die aufgestellten Container zu entfernen, ist auch verhältnismäßig. Eine Anordnung, die Behälterklappe zu verschließen, etwa durch Versiegelung mit einer Folie oder durch Verriegelung des Einwurfmechanismus, kommt nicht als milderes Mittel in Betracht, weil es nicht geeignet ist, die tatsächliche Beendigung der untersagten Sammlung zu erreichen. Zum einen würden die die von der Klägerin widerrechtlich im Straßenraum aufgestellten Container weiter dort verbleiben, zum anderen sind dem Gericht auch zahlreiche Fälle bekannt, in denen Personen, die sich ihrer Alttextilien entledigen wollen, diese auch dann säckeweise vor aufgestellten Sammelcontainern ablegen, wenn diese überfüllt, defekt oder versperrt sind.
III.
Die auf § 64 Abs. 1, §§ 67 und 70 des Nds. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG - beruhende Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Gem. § 70 Abs. 1 Nds. SOG gehört es grundsätzlich zu der Androhung eines Zwangsmittels, dass dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt wird.
Die in diesem Fall erforderliche Fristsetzung hat die Beklagte mit Erlass des Widerspruchsbescheides nachgeholt, mit dem sie die Klägerin aufgefordert hat, die Durchführung der Sammlung ebenfalls innerhalb eines Monats zu beenden und die aufgestellten Sammelcontainer innerhalb eines Monats zu entfernen. Das für den Fall des Nichtbefolgens angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 EUR ist vor dem Hintergrund der beträchtlichen Erlöse, die mit der Altkleidersammlung durch das Aufstellen der Container erzielt werden können, nicht zu beanstanden, zumal es im unteren Bereich des in § 67 Abs. 1 Nds. SOG vorgesehenen Gebührenrahmens liegt. Ebenso ist die eingeräumte Frist von einem Monat für die Beendigung der Sammlung und Entfernung der Container ausreichend.