Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 18.11.2020, Az.: 1 A 153/19

Basisprämie; Greeningprämie; Hobbytierhaltung; Junglandwirt; landwirtschaftliche Tätigkeit; landwirtschaftlicher Betrieb; Rinderhaltung; Schafhaltung; Umfang der Tierhaltung; Umverteilungsprämie; Zahlung für Junglandwirte; Zahlungsansprüche Basisprämienregelung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
18.11.2020
Aktenzeichen
1 A 153/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Begriff der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 umfasst auch eine Rinder- und Schafhaltung mit einem nicht unerheblichen Tierbestand zum Zwecke der Freizeitbeschäftigung ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht.

Tatbestand:

Der am C. geborene Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm für das Antragsjahr 2016 Zahlungsansprüche nach der Basisprämienregelung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zuzuweisen und auf dieser Grundlage Direktzahlungen nach dieser Verordnung zu gewähren.

In den Jahren 2008 bis 2012 meldete er an die Datenbank des Herkunfts- und Informationssystems für Tiere - im Folgenden: HI-Tier-Datenbank - sowie an die Niedersächsische Tierseuchenkasse folgende Tierbestände:

 Meldungen an die HI-Tier-Datenbank

 Meldungen an die Niedersächsische Tierseuchenkasse

 Rinder

 Schafe

 Rinder

 Schafe

 2008 

 20    

 2009 

 3     

 20    

 3     

 28    

 2010 

 22    

 3     

 22    

 2011 

 28    

 3     

 28    

 2012 

 44    

 2013 

 55    

 2014 

 45    

 2015 

 42    

 2016 

 50    

Nach eigenen Angaben arbeitete er vom Jahr 2009 bis zum Juli 2014 in Vollzeit als Leiter der Abteilung „Warenannahme“ in einem Fleischverarbeitungsunternehmen, nachdem er zuvor eine Ausbildung als Fleischermeister und eine Fortbildung als Betriebswirt im Handwerk mit Erfolg abgeschlossen hatte. Anschließend absolvierte er bis zum Juni 2016 erfolgreich eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Gehilfen.

Mit dem „Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2016“ beantragte er die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Regelungen für Junglandwirte sowie die Auszahlung der Basis-, Umverteilungs-, Greening- und Junglandwirteprämie für eine (korrigierte) Fläche von 19,3836 ha. Dem Antrag fügte er den Vordruck zur „Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte gemäß Art. 30 Abs. 6 der VO (EU) Nr. 1307/2013 aus der nationalen Reserve“ bei.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen und auf Bewilligung der genannten Direktzahlungen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger kein Junglandwirt im Sinne der Verordnung sei, da er laut Eintrag in der HI-Tier-Datenbank bereits seit dem Jahr 2009 als Rinderhalter tätig sei und somit bereits mehr als fünf Jahre vor der ersten Antragstellung erstmals eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20. Januar 2017 Klage erhoben mit dem Begehren, ihm die Zahlungsansprüche zuzuweisen und die beantragten Direktzahlungen zu bewilligen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er erfülle die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Der Begriff des Junglandwirts knüpfe daran an, dass ein Landwirt Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs sei. Weder werde die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorausgesetzt noch habe er eine solche im Jahr 2009 ausgeübt. Er habe im April oder Mai jenes Jahres - ebenso wie in den Jahren 2010 und 2011 - jeweils drei Rinder im Alter von 12 bis 14 Monaten erworben und sie im Oktober geschlachtet. Da er noch keinen Stall besessen habe, habe er sie auf einer sehr kleinen Weide gehalten. Die Jungtiere der Schafe habe er teils geschlachtet, teils - im Austausch gegen Alttiere - zur Bestandsverjüngung genutzt. Das Fleisch der geschlachteten Rinder und Schafe habe er zum Teil selbst verbraucht und zum Teil an seine Freunde, Nachbarn und Verwandten abgegeben.

Die Tierhaltung habe zudem keinem landwirtschaftlichem Zweck im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, sondern dazu gedient, dass er im Rahmen seiner Freizeitgestaltung in der Natur und an der frischen Luft habe tätig sein können. Er habe nicht geplant, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen oder Gewinn zu erzielen. Auch habe er mit der Tierhaltung keine spürbaren Einkünfte erwirtschaftet. Seine Ausgaben hätten vielmehr die Einnahmen überstiegen. Ein Hobbylandwirt erbringe nicht dieselben gesellschaftlichen Leistungen und erfülle nicht dieselben hohen Standards wie Landwirte, denen dafür zum finanziellen Ausgleich Direktzahlungen gewährt würden. Er habe im Jahr 2009 auch nicht über landwirtschaftliche Flächen zur Futtererzeugung verfügt, sondern das Futter zukaufen müssen. Das Halten weniger Tiere zum Verzehr, der Anbau von Gemüse in Kleingärten oder andere zeitlich beschränkte Tätigkeiten stellten keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Da § 11 DirektZahlDurchfV keine Anwendung finde, gelte auch dann nichts anderes, wenn die genutzte Fläche eine Größe von mindestens einem 1 ha habe. Er habe im Jahr 2009 außerdem keine Bilanzen geführt und weder über eine eigene Hofstelle noch über landwirtschaftliche Geräte verfügt. Erst im Jahr 2016 habe ihm das zuständige Finanzamt eine „landwirtschaftliche Steuernummer“ zugeteilt und habe er bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Pflichtversicherung abgeschlossen.

Dass er seinen Tierbestand an die HI-Tier-Datenbank gemeldet habe, belege für sich genommen nicht, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb eigenverantwortlich geführt habe. Ferner seien ihm die landwirtschaftlichen Flächen, auf denen er die Tiere gehalten habe, von dem Eigentümer der Flächen überlassen worden.

Er habe die Beklagte bereits vor der Antragstellung umfassend über die seit dem Jahr 2009 erfolgte Tierhaltung informiert. Deren Bedienstete hätten ihm dazu geraten, den Agrarantrag so zu stellen, wie er es getan habe, und keine Zahlungsansprüche zu kaufen. Jedenfalls nach erfolgter Antragstellung hätte sie ihm umgehend mitteilen müssen, dass eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht erfolgen werde.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm 19,38 Zahlungsansprüche nach der Basisprämienregelung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Wirkung zum Antragsjahr 2016 zuzuweisen und für dieses Antragsjahr eine Basisprämie in Höhe von 3.677,88 EUR, eine Umverteilungsprämie in Höhe von 958,73 EUR, eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landwirtschaftsmethoden (Greeningprämie) in Höhe von 1.669,47 EUR und eine Zahlung für Junglandwirte (Junglandwirteprämie) in Höhe von 846,49 EUR zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Kläger habe im Jahr 2009 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, indem er Rinder und Schafe zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten habe. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit könne auch dann gegeben sein, wenn sie aus „Liebhaberei“ und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werde. Die Tierhaltung habe - in Übereinstimmung mit § 11 DirektZahlDurchfG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 - mindestens 1 ha landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen. Die Haltung von Schafen sei streng bodengebunden. Da der Kläger die Rinder nicht im Stall gehalten habe, stehe fest, dass auch die Rinderhaltung nicht flächenlos erfolgt sei. Für die Rinder und Schafe werde Raufutter und damit der Aufwuchs von landwirtschaftlichen Flächen benötigt. Der für die vom Kläger gehaltenen Tiere nötige Umfang an landwirtschaftlichen Flächen lasse sich überschlägig anhand der Großvieheinheiten ermitteln. Der Tierbestand des Klägers im Jahr 2009, die Meldungen des Klägers an die HI-Tier-Datenbank zugrunde gelegt, habe 3,2 Großvieheinheiten und damit einem Flächenbedarf von mindestens 1,6 ha entsprochen. Gehe man von den Meldungen des Klägers an die Tierseuchenkasse aus, ergäben sich 4,15 Großvieheinheiten und ein Flächenbedarf von mindestens 2,075 ha. Des Weiteren habe der Kläger die landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenes Risiko ausgeübt und damit einen Betrieb geführt. Einen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen könne er auch nicht aus etwaigen Beratungsfehlern herleiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Beklagte ist nicht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verpflichten, dem Kläger Zahlungsansprüche nach der Basisprämienregelung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. Nr. L 347 S. 608) in der für das Antragsjahr 2016 maßgeblichen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. Nr. L 350 S. 15) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 - mit Wirkung zum Antragsjahr 2016 zuzuweisen und für dieses Antragsjahr eine Basisprämie, eine Umverteilungsprämie, eine Greeningprämie und eine Junglandwirteprämie zu bewilligen.

1. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der Basisprämienregelung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. In Betracht kommt hier allein eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.

Ein Anspruch auf Zuweisung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve ergibt sich zunächst nicht aus Art. 30 Abs. 6 Var. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. Nr. L 181 S. 1) in der für das Antragsjahr 2016 maßgeblichen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15. Februar 2017 (ABl. Nr. L 167 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 639/2013 -.

Zwar liegen die formell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vor. Der Kläger beantragte rechtzeitig bei der - insoweit zuständigen - Beklagten, ihm (als Junglandwirt) Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen.

Er erfüllt jedoch nicht die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen. Nach Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationale Reserve vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch, so gilt nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 für die Zwecke des Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarfläche entspricht, über die er zu dem letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete).

Nach Auffassung der Kammer erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte. Gemäß Art. 30 Abs. 11 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind Junglandwirte Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Art. 50 Abs. 2 und gegebenenfalls die des Art. 50 Abs. 3 und 11 der Verordnung erfüllen. Art. 50 Abs. 2 der Verordnung bestimmt, dass als Junglandwirte natürliche Personen gelten, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre sind. Im Zeitpunkt seines Antrags verfügte der Kläger zwar über keine Zahlungsansprüche nach der Basisprämienregelung und überschritt er mit seinem Alter von 30 Jahren nicht die angeführte Altersgrenze. Jedoch ließ er sich weder im Antragsjahr 2016 erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter nieder noch hatte er sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag, mithin seit dem 15. Mai 2011, in einem solchen Betrieb niedergelassen. Insoweit obliegt ihm gemäß § 11 MOG die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der - für ihn günstigen - Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.12.2019 - 10 LA 286/18 -, juris Rn. 10; Kammerurt. v. 16.5. 2018 - 1 A 46/17 -, juris Rn. 18). Die Beklagte trifft dabei die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie hat die konkreten Fakten zu benennen, auf die sie ihren Einwand stützt, dass der Kläger die Anforderungen an den Zeitpunkt der Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht erfüllt. Insoweit genügt es, dass sie mittelbare Tatsachen darlegt, wenn diese geeignet wären, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand zu ziehen (sogenannte Indiztatsachen; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.12.2019 - 10 LA 286/18 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.).

Der Kläger ließ sich spätestens ab dem Jahr 2009 und damit mehr als fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter nieder. Als Betriebsinhaber ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unter anderem eine natürliche Person anzusehen, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Art. 52 EUV in Verbindung mit Art. 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Kläger übte im Jahr 2009 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus. Darunter fällt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i der Verordnung unter anderem die Erzeugung und die Zucht landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke. Der Kläger übte spätestens ab dem Jahr 2009 eine landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne aus, indem er Rinder und Schafe sowohl zur Zucht als auch zu landwirtschaftlichen Zwecken hielt, insbesondere um landwirtschaftliche Erzeugnisse zu produzieren. Der Begriff der „landwirtschaftlichen Erzeugnisse“ bezeichnet gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse sowie Baumwolle. Darunter fallen auch lebende Tiere und Fleisch (vgl. Zeile 1 und 2 des Anhangs I AEUV). Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, hielt der Kläger ab dem Jahr 2008 Schafe und ab dem Jahr 2009 zusätzlich Rinder. Er erzeugte Fleisch, indem er regelmäßig einen Teil dieser Tiere schlachtete und für sich und andere verwertete. Zudem lag eine Erzeugung lebender Tiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i, Buchst. d der Verordnung in Verbindung mit Anhang I AEUV vor, da die von dem Kläger gehaltenen Mutterschafe spätestens im Jahr 2009 Jungtiere gebaren. Ferner hielt er einen Teil seiner Schafe zur Zucht, um seinen Tierbestand zu verjüngen.

Der Kläger kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, dass diese landwirtschaftlichen Tätigkeiten allein zum Zwecke der Freizeitbeschäftigung ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht erfolgt seien. Schon nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschrift ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Haltung der Tiere zu landwirtschaftlichen Zwecken erfolgt. Ob daneben der Tierhalter weitere Zwecke verfolgt, wie etwa seine Freizeitgestaltung, ist nicht von Belang. Nach Auffassung der Kammer bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass er die Rinder- und Schafhaltung für landwirtschaftliche Zwecke im vorgenannten Sinne als (Neben-) Erwerb betrieb. Ausweislich der Auskünfte der HI-Tier-Datenbank hielt er im Jahr 2009 drei Rinder und 20 Schafe (Bl. 51 der Beiakte) beziehungsweise ausweislich der Bescheide der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vom 25. Februar 2009 und 3. Juni 2009 drei Rinder und 28 Schafe (Bl. 42 f. der Beiakte). Da er auch in den Folgejahren zunächst eine unveränderte und später eine wachsende Zahl an Schafen in seinem Tierbestand hatte, spricht diese Entwicklung dafür, dass er die Tiere gerade zum Zwecke der Zucht und Vermarktung hielt. Der Kläger verfolgte den landwirtschaftlichen Zweck, einen Tierbestand an Schafen auf Dauer zu halten und den Bestand jung zu halten, mithin nicht lediglich einen vorhandenen Tierbestand zu pflegen. Zudem ging er der Tätigkeit nach, Tiere zu erzeugen, zu mästen, zu schlachten und zu verwerten, also landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i, Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu produzieren. Unabhängig davon ist die subjektive Zweckrichtung der Tierhaltung nach der gesetzgeberischen Intention für die Annahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit unbeachtlich. Denn nach der Verordnung sind subjektive Nutzungszwecke nicht als Ausschlussgründe für eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorgesehen. Zwar ist der Begriff des landwirtschaftlichen Zwecks im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i der Verordnung nicht näher bestimmt, er ist aber nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und dem mit der Regelung verfolgten Ziel dahin auszulegen (st. Rspr. EuGH, Urt. v. 10.3.2005 - C-336/03 -, easyCar, juris Rn. 21 m.w.N.), dass etwaige subjektive Nutzungszwecke, wie beispielsweise die Tierhaltung zum Zwecke der Freizeitbeschäftigung, das objektive Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht in Frage stellen (vgl. Kammerurt. v. 16.5.2018 - 1 A 46/17 -, juris Rn. 24). Ausgehend von dem offenen Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i der Verordnung ist nach dem Zweck der Vorschrift - der Förderung von Junglandwirten, die durch die besondere Prämie in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit dazu ermutigt werden sollen, einen Betrieb aufzubauen oder zu übernehmen - das persönliche Bestreben unerheblich, solange nach objektiven Kriterien eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Nach Art. 50 Abs. 1 und 2 der Verordnung hängt die Förderung für die landwirtschaftliche Tätigkeit eines Junglandwirtes nach erstmaliger Niederlassung allein vom Vorliegen objektiver Voraussetzungen ab, ohne dass es dabei auf den Beweggrund des Junglandwirtes für die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit ankommt. Auch in den übrigen Vorschriften der Verordnung fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ein subjektiver Nutzungszweck einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Vorschrift entgegensteht. Für dieses Verständnis streitet zudem, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Beihilfefähigkeit einer landwirtschaftlichen Fläche nicht entfällt, wenn deren Nutzung neben anderen (objektiven) Zwecken (Naturschutz und Landschaftspflege) auch landwirtschaftlichen Zwecken dient (EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 -, Bad Dürkheim, juris Rn. 47). Auch im Hinblick darauf, dass für eine landwirtschaftliche Tätigkeit ebenso der Erhalt der Fläche in gutem ökologischen Zustand ausreicht, ist die Frage, ob gewichtige subjektive Nutzungszwecke einer landwirtschaftlichen Tätigkeit allein zu landwirtschaftlichen Zwecken entgegenstehen, zu verneinen (vgl. Kammerurt. v. 16.5.2018 - 1 A 46/17 -, juris Rn. 24 m.w.N.; Dombert/Witt, Agrarrecht, 2. Aufl. 2016, § 27 Rn. 160 m.w.N.). Selbst eine nach Angaben des Klägers ausschließlich zum Zwecke der Freizeitbeschäftigung erfolgte Rinder- und Schafhaltung steht der gesetzgeberischen Intention, durch eine besondere Prämie Junglandwirte zu fördern und auf diesem Wege unter anderem eine Hofnachfolge sicherzustellen, nicht entgegen. Im Gegenteil kann die Junglandwirteförderung durch Bewilligung der Prämie bereits früh ansetzen, wenn der Junglandwirt - wie in dem vorliegenden Fall - erst eine Tierhaltung als „Hobby“ betreibt, da auch in diesem frühen Stadium eine Beihilfe den Weg zur Neugründung oder Übernahme eines größeren Betriebs eröffnet und dem Junglandwirt ein Expandieren ermöglicht.

Ein anderes dogmatisches Verständnis liegt - entgegen der Annahme des Klägers - auch nicht dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2019 - 10 LA 286/18 - zugrunde. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen ein Kammerurteil vom 26. April 2018 (1 A 105/16) ab. Die Kammer hatte verneint, dass die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung gestellten Beihilfeantrags einen landwirtschaftlichen Betrieb eigenverantwortlich geführt hatte, da die Klägerin die von ihrer Gesellschafterin in der HI-Tier-Datenbank gemeldeten (eigenen und fremden) Pferde in Pensionstierhaltung anderer Landwirte gehalten und bis zu diesem Zeitpunkt weder über weitere Tiere noch über landwirtschaftliche Nutzflächen verfügt hatte. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte in seinem Beschluss (dort unter Rn. 19) die Ausführungen der Kammer: „Die Pflege eigener Tiere auf angemieteten Flächen kann auch aus bloßer `Liebhaberei´ erfolgen, bei der die Voraussetzungen für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs möglicherweise im Einzelfall vorliegen können (vgl. zu einem anders gelagerten Fall VG Lüneburg, Urteil vom 16.05.2018 - 1 A 46/17 -, juris Rn. 24 f.), aber jedenfalls nicht regelmäßig gegeben sind.“ Es traf damit keine Aussage darüber, ob der Umstand, dass eine Tierhaltung aus „Liebhaberei“ erfolgt, für das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von Bedeutung ist. Es ging vielmehr davon aus, dass allein die Pflege eigener Tiere nicht als Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zweck im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i der Verordnung zu verstehen ist.

Die Kammer sieht sich zudem nicht nach Art. 267 AEUV veranlasst, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dann nicht vorliegt, wenn die Tierhaltung zum Zwecke der Hobbytierhaltung erfolgt. Eine Vorlage ist nur dann erforderlich, wenn das nationale Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung einer Unionsnorm oder an deren Gültigkeit hat. Diese Zweifel müssen nicht die Qualität einer Überzeugung des Gerichts haben. Allerdings ist erforderlich, dass das vorlegende Gericht auf der Basis ernst zu nehmender Argumente hinsichtlich der Gültigkeit oder der Auslegung zwischen zwei Auffassungen schwankt (vgl. Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 267 AEUV Rn. 37). Die Pflicht zur Vorlage entfällt daher, wenn - wie es hier nach den obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung bereits vorliegender obergerichtlicher Rechtsprechung der Fall ist - keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung bestehen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - 283/81 -, juris; Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 267 AEUV Rn. 33).

Der Annahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i der Verordnung steht der tatsächliche Umfang der Tierhaltung seit 2009 nicht entgegen. Eine Regelung über die Mindestgröße eines Tierbestandes für das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit findet sich in der Verordnung nicht. Allein für die Zwecke des - hier nicht einschlägigen - Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. b der Verordnung wird der Begriff der nicht unwesentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sowie in § 7 DirektZahlDurchfV konkretisiert. Der Umfang der landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Klägers hat hier jedoch jedenfalls keine unwesentliche Größenordnung. Dabei ist zunächst der für die ordnungsgemäße Haltung und Schlachtung der Tiere notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Haltung von drei Rindern und zumindest 20 Schafen eine nicht unerhebliche landwirtschaftliche Fläche erforderte. Nach den europarechtlichen und nationalen Vorschriften ist das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht zwingend davon abhängig, dass eine bestimmte (Mindest-)Hektarfläche bewirtschaftet wird. Die Regelungen des Art. 10 Abs. 1 Buchst b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 4 DirektZahlDurchfV beziehungsweise des Art. 24 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 11 DirektZahlDurchfV, wonach ein Betriebsinhaber die Gewährung von Direktzahlungen beziehungsweise die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie nur beantragen kann, wenn die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen nicht kleiner als ein Hektar sind, finden insoweit keine Anwendung. Nach der gesetzgeberischen Intention soll vielmehr jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, für die Inanspruchnahme der Basisprämie in Frage kommen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 der Verordnung; Kammerurt. v. 16.5.2018 - 1 A 46/17 -, juris Rn. 25). Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass für die Haltung der Rinder und Schafe eine landwirtschaftliche Fläche von wenigstens 1,6 ha benötigt wurde, und zwar unabhängig davon, ob das Futter zugekauft werden konnte und wurde. Nach der Berechnung der Beklagten entsprach der Tierbestand des Klägers - unter Berücksichtigung der Meldungen an die HI-Tier-Datenbank - 3,204 Großvieheinheiten (GVE) beziehungsweise - unter Berücksichtigung der Meldungen an die Tierseuchenkasse - 4,15 GVE (Bl. 41 der Beiakte). Wird Anlage 2 der DirektZahlDurchfV (Zeilen 4, 6 und 7) zugrunde gelegt und dabei - entsprechend den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2020 (Bl. 78R der Gerichtsakte) - davon ausgegangen, dass die drei von ihm im Jahr 2009 gehaltenen Rinder ein Alter von einem bis zwei Jahren besaßen, ergeben sich (3 x 0,7 GVE + 9 x 0,05 GVE + 11 x 0,10 GVE =) 3,65 GVE. Unter Bezugnahme auf die Darlegungen der Beklagten benötigte der Kläger bei intensiver Tierhaltung (Viehbesatzdichte von 1,8 bis 2 GVE/ha) eine landwirtschaftliche Fläche von wenigstens 1,6 ha. Ein solcher Flächenbedarf ist nicht als unwesentlich anzusehen. Denn aus den Erwägungsgründen Nr. 10 Satz 4 und Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ergibt sich, dass der Verordnungsgeber gerade auch kleinere Nebenerwerbslandwirte/-betriebe - wie den Kläger - besonders unterstützen wollte, da diese zur Vitalität der ländlichen Gebiete beitragen (vgl. VG Stade, Urt. v. 20.3.2019 - 6 A 811/16 -, juris Rn. 58; Kammerurt. v. 16.5.2018 - 1 A 46/17 -, juris Rn. 25).

Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i der Verordnung setzt darüber hinaus - entgegen der Annahme des Klägers - nicht voraus, dass ein Landwirt über eine eigene Hofstelle oder eigene landwirtschaftliche Geräte verfügt, dass ihm für seine Tätigkeit eine Steuernummer zugeteilt wird oder dass die von ihm gehaltenen Tiere unfallversichert sind.

Zudem hat die Kammer feststellen können, dass der Kläger im Jahr 2009 einen landwirtschaftlichen Betrieb führte. Ein „Betrieb“ umfasst die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung). In diesem Zusammenhang bedeutet der Begriff der Verwaltung nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die landwirtschaftlich genutzten Einheiten zustehen muss. Er muss jedoch diesbezüglich über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen. Diese Tätigkeit muss im Wesentlichen von ihm selbst auf eigenes wirtschaftliches Risiko oder auf seine Veranlassung, Verantwortung und Rechnung von Dritten ausgeübt werden (vgl. zu der Vorgängervorschrift des Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1782/2003: EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 -, Bad Dürkheim, juris Rn. 61 ff.; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 23.5.2013 - 10 LB 138/10 -, juris Rn. 32; Kammerbeschl. v. 12.5.2020 - 1 B 45/19 -, juris Rn. 27 und nachgehend Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 10 ME 112/20 -, juris; Kammerurt. v. 16.5.2018 - 1 A 46/17 -, juris Rn. 26; Dombert/Witt, Agrarrecht, 2. Aufl. 2016, § 27 Rn. 150). Nach Maßgabe dessen verwaltete der Kläger im Jahr 2009 einen Betrieb. Es ist weder dargetan worden noch anderweitig ersichtlich, dass ihm im Hinblick auf die Haltung und Schlachtung der Rinder und Schafe die erforderliche Selbständigkeit fehlte. Er übte diese Tätigkeiten vielmehr im eigenen Namen, auf eigenes wirtschaftliches Risiko und frei von Weisungen aus. Nach seinem Vortrag kaufte er die Tiere, hielt sie unter Zukauf von Futter und schlachtete einige von ihnen. Zudem meldete er sie an die HI-Tier-Datenbank und an die Tierseuchenkasse.

Auch sein Einwand, dass er die Flächen, auf denen er die Tiere gehalten habe, lediglich „geliehen“ habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei ist zu berücksichtigten, dass seine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2009 nicht in der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, sondern in dem Halten und der Zucht von Tieren sowie in deren Verwertung bestand. Selbst wenn es aber erforderlich wäre, dass die Flächen, auf denen Tiere gehalten werden, dem betreffenden Landwirt zuzuordnen sind, käme es nicht darauf an, dass diesem die landwirtschaftlichen Flächen durch einen Pachtvertrag oder anderen entgeltlichen Vertrag überlassen wurden. Ausgehend von dem offenen Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung und der normenkonkretisierenden Definition des Europäischen Gerichtshofs ist vielmehr eine rein tatsächliche Überlassung ausreichend (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 -, Bad Dürkheim, juris Rn. 71; Kammerbeschl. v. 12.5.2020 - 1 B 45/19 -, juris Rn. 27), sofern eine zivilrechtliche Nutzungsberechtigung vorliegt, beispielsweise - wie hier - aufgrund eines (unentgeltlichen) Überlassungsvertrages (Kammerurt. v. 16.5.2018 - 1 A 46/17 -, juris Rn. 26 f. m.w.N.).

Der Kläger kann auch nicht die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, beanspruchen (Art. 30 Abs. 6 Var. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014). Er stellte bereits nicht - unter Beifügung des entsprechenden Formblatts - einen entsprechenden Antrag. Sein auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte gerichteter Antrag ist nicht dahingehend auszulegen oder umzudeuten. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen nicht vor. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit nehmen gemäß Art. 30 Abs. 11 Buchst. b Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 diejenigen Betriebsinhaber auf, die eine natürliche oder juristische Personen sind und die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Nach Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sind Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen. Der Kläger nahm jedoch seine landwirtschaftliche Tätigkeit nicht im Jahr 2013 oder später auf, sondern übte sie - wie oben ausgeführt - bereits spätestens ab dem Jahr 2009 aus.

Auch aus seinem Vortrag, dass ihn die Beklagte im Rahmen der Antragstellung nicht sachgerecht beraten habe, ergibt sich - ungeachtet der Frage, ob ein solcher Beratungsfehler gegeben und der Beklagten zuzurechnen war - kein Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 (vgl. Kammerurt. v. 20.6.2018 - 1 A 104/16 -, juris Rn. 25, 27).

2. Rechtsgrundlage für die Gewährung der ebenfalls beantragten Basis-, Greeningprämie-, Umverteilungs- und Junglandwirteprämie sind Art. 21 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 Satz 1, Art. 41 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 43 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370). Die Voraussetzungen für die Gewährung vorgenannter Prämien liegen jeweils nicht vor. Nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung kann die Basisprämienregelung von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhalten haben. Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Diese Voraussetzungen für die Gewährung einer Basisprämie liegen bei dem Kläger, wie sich aus obenstehenden Ausführungen ergibt, nicht vor. Nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August eines bestimmten Jahres beschließen, ab dem darauffolgenden Jahr Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, eine jährliche Prämie zu gewähren ("Umverteilungsprämie"). Gemäß Abs. 3 der Vorschrift wird die Umverteilungsprämie jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber voraus. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung besteht ein Anspruch auf die Zahlung für den Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) nur für Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben. Nach Art. 50 Abs. 1 der Verordnung gewähren die Mitgliedstaaten eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämie oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben („Junglandwirteprämie“). Diese Voraussetzungen für die Gewährung der Greening- und der Junglandwirteprämie erfüllt der Kläger - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor, weil der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt und das Urteil nicht von einer Entscheidung eines der in diesen Vorschriften genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich insbesondere bereits mit der Frage befasst, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen kann, wenn die Haltung von Tieren - subjektiv - der Freizeitbeschäftigung dient (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.12.2019 - 10 LA 286/18 -). Von dieser Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weicht die Kammer vorliegend nicht ab.