Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 18.01.2018, Az.: 1 A 131/15
Betriebsprämie; Günstigkeitsprinzip; Rückforderung; Rücknahme - Beihilfebescheide
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 18.01.2018
- Aktenzeichen
- 1 A 131/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs 1 S 1 MOG
- Art 36 Abs 1 EGV 1782/2003
- Art 33 Abs 1 EGV 73/2009
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die dauerhafte Überlassung von Flächen an Dritte zur alleinigen Nutzung des Ertrags einer Gründlandfläche (hier: dauerhaftes Abweiden durch Tiere) steht einer hauptsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung durch den Betriebsinhaber entgegen, auch wenn dieser noch Tätigkeiten der Pflege und Aufrechterhaltung der Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung durchführt.
Tatbestand:
Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb mit einer Fläche von rund 19 ha. Er wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide über die Gewährung von Betriebsprämien für die Antragsjahre 2005 bis 2013 und der Bescheide zur Gewährung zusätzlicher Beihilfen wegen Modulation für die Antragsjahre 2007 und 2008 sowie die teilweise Rückforderung der darauf basierenden Auszahlungen nebst Zins- und Kostenforderungen.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte Zahlungsansprüche, unter anderem unter Berücksichtigung des Schlags 15 („A.“) – Dauergrünland zur Größe von 0,91 ha – sowie der Schläge 6 und 60 („B.“) – Ackerland zur Größe von 0,35 ha und Dauergrünland zur Größe von 0,36 ha – fest. Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte ab 2005 jährlich Betriebsprämien unter anderem für diese Schläge sowie für die Jahre 2007 und 2008 zusätzliche Beihilfen als Ausgleich für die erfolgte Modulation der Betriebsprämienansprüche. Den Schlag 15 berücksichtigte die Beklagte in den Antragsjahren 2005 bis 2013 jeweils antragsgemäß mit einer Größe von 0,91 ha. Für die Schläge 6 und 60 gewährte sie für die Antragsjahre 2005 bis 2009 Betriebsprämien hinsichtlich einer Größe von jeweils 0,71 ha. In den Antragsjahren 2010 und 2011 beantragte der Kläger für diese Flächen keine Betriebsprämie. Hinsichtlich des Antragsjahres 2012 erhielt er für die als Schlag 6 („B.“) bezeichnete Fläche von 0,71 ha Betriebsprämie. Für das Antragsjahr 2013 berücksichtigte die Beklagte bei der Bewilligung von Betriebsprämie diese Fläche lediglich mit 0,67 ha statt beantragter 0,71 ha.
Am 18. August 2014 fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf dem Betrieb des Klägers statt. In dem Prüfbericht (Bl. 328 der Beiakte A) hielten die Prüfer fest: Der Schlag 15 mit einer Antragsfläche von 1,12 ha sei mit Teilflächen zur Größe von 0,78 ha, 0,01 ha und 0,25 ha vermessen worden. Auf der nördlich gelegenen Teilfläche zur Größe von 0,25 ha sei Winterroggen angebaut worden. Eine weitere Teilfläche dieses Schlags zur Größe von 0,5 ha sei als fest umzäunte Pferdeweide genutzt worden. Auf der Fläche des Schlags 6 hätten sich zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle drei Pferde befunden. Vor Ort gab der Vater des Klägers, der Zeuge A., als Bevollmächtigter an, dass die festgestellten Pferde nicht zum Betrieb gehörten und für den Schlag 6 und die Teilfläche des Schlags 15 Nutzungsverträge abgeschlossen worden seien. Auf Aufforderung der Prüfer übersandte der Zeuge A. diese Verträge. Ausweislich Ziffer 1 des jeweiligen Vertrags zur „Überlassung des Aufwuchses von Grünlandflächen“ überließ der Kläger die jeweiligen Flächen den Pferdehaltern zur zeitweisen Nutzung. Der Vertrag hinsichtlich der Schläge 6 und 60 sah eine Überlassung an F. und E. in der Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2011 mit nachfolgender Verlängerung um jeweils ein Jahr vor, soweit keine der Vertragsparteien eine Kündigung vornahm. Der Vertrag hinsichtlich einer Teilfläche von 0,5 ha des Schlags 15 sah eine Überlassung an die Familie D. ab dem 1. Mai 2009 „nach Bedarf 10 Monate“ vor. Nach den Vertragsbedingungen war der jeweilige Nutzer berechtigt, den Aufwuchs nach Absprache zu mähen oder durch seine Pferde/Rinder abweiden zu lassen. Weiter war vorgesehen, dass die Düngung durch den Kläger, die weitere Pflege der Fläche durch den Kläger oder nach dessen Weisung durch den jeweiligen Nutzer erfolgen sollte. Auf Wunsch des Klägers sollte die Nutzung innerhalb eines Tages auch ohne Angaben von Gründen beendet werden können.
Ein bei der Staatsanwaltschaft C. geführtes Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Subventionsbetruges aufgrund der Überlassung der o.a. Schläge an Pferdehalter wurde gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 2.800,00 EUR eingestellt.
Unter dem 9. April 2015 erließ die Beklagte nach Anhörung des Klägers den angefochtenen Bescheid. Im Einzelnen setzte sie die berücksichtigungsfähigen Flächen der Schläge 6 und 60 für alle Antragsjahre auf 0,00 ha fest, die des Schlags 15 reduzierte sie für alle Antragsjahre auf 0,54 ha. Aufgrund der daraus resultierenden Flächenabweichungen nahm die Beklagte die Bewilligungsbescheide zur Betriebsprämienregelung für die Antragsjahre 2005 bis 2011 sowie zur Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe für die Antragsjahre 2007 und 2008 teilweise, zur Betriebsprämienregelung für die Antragsjahre 2012 und 2013 vollumfänglich zurück und forderte Zuwendungen in Höhe von insgesamt 5.717,92 EUR zurück. Im Einzelnen setze sich die Rückforderung wie folgt zusammen:
Antragsjahr | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Rückforderung Betriebsprämie | 157,60 € | 176,06 € | 181,96 € | 310,63 € | 331,82 € | 369,10 € | 204,75 € | 1933,87 € | 2026,20 € |
Rückforderung Modulation | 9,58 € | 16,35 € |
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Aufgrund der bei der Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass die beantragten Flächen der Schläge 6, 60 und 15 bereits seit 2005 nicht in der beantragten Größe hätten berücksichtigt werden dürfen. Der Kläger habe die Schläge zur Förderung beantragt, obwohl er diese seit 2005 an Pferdehalter verpachtet habe und sie ihm daher nicht für die eigene landwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Verfügung gestanden hätten. Die berücksichtigungsfähigen Flächen seien entsprechend zu reduzieren.
Dagegen hat der Kläger am 11. Mai 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Annahme der Beklagten, er habe bereits seit 2005 die Flächen anderweitig genutzt, sei unzutreffend. Erst nach Aufgabe seiner Milch- und Rindviehhaltung habe er den Aufwuchs der Flächen auch Dritten überlassen, indem er die Pferde der D. und der E. zur Beweidung der Flächen gegen ein monatliches Weidegeld in Pferdepension genommen habe. Die wesentlichen Arbeiten, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und die Erhaltung dieser Grünflächen seien stets durch ihn oder seinen Vater erfolgt, so dass ihm die Ansprüche auf Betriebsprämien weiterhin zustünden. Das Vertragsformular zur Überlassung des Aufwuchses von Grünflächen habe sein Vater von der Beklagten erhalten. Außerdem sei zu berücksichtigten, dass er im Rahmen des Strafverfahrens zu Unrecht eine Geldauflage in Höhe von 2.800,00 EUR habe zahlen müssen; gegebenenfalls sei die Zahlung dieses Betrages der Beklagten aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Kläger habe von Beginn an Agrarförderung für Flächen beantragt, die tatsächlich nicht durch ihn, sondern durch Dritte bewirtschaftet worden seien. Hier stelle sich die Nutzung der überlassenen Flächen durch die Pferdehalter als Pacht dar. Dass die Flächen bereits vor 2008, und damit vor Abschluss der vorgelegten Verträge durch Dritte genutzt worden seien, ergebe sich aus einer im Zuge des Verwaltungsverfahrens abgegebenen Erklärung des Vaters des Klägers, die Schläge seien schon zuvor verpachtet gewesen. Zudem habe der Kläger dem Vorwurf von Verstößen bereits seit dem Jahr 2005 bei der Anhörung zum Vorwurf eines Subventionsbetruges nicht widersprochen. Im Übrigen ergebe sich eine vorhergehende Nutzung durch Dritte auch aus den polizeilichen Vernehmungen im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Das vom Kläger verwandte Formular eines Aufwuchs-Überlassungsvertrags sei lediglich für eine kurzfristige Nachnutzung von Grünlandflächen gedacht, sofern die Hauptnutzung der Fläche beim Landwirt verbleibe; das Vertragsformular sei hingegen nicht zur langfristigen Überlassung von Flächen an Dritte vorgesehen.
Unter dem 24. November 2017 hat die Beklagte unter Verweis auf zwischenzeitlich geänderte Sanktionsbestimmungen im Unionsrecht und die gebotene Anwendung des Günstigkeitsprinzips nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 die Rückforderung von Betriebsprämien und zusätzlichen Beihilfen wegen Modulation für das Jahr 2010 um 48,94 EUR, für das Jahr 2011 um 53,64 EUR, für das Jahr 2012 um 1.094,18 EUR und für das Jahr 2013 um 1.147,21 EUR reduziert. Hiernach beläuft sich die Rückforderung von Agrarförderung nunmehr auf:
Antragsjahr | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Rückforderung Betriebsprämie | 157,60 € | 176,06 € | 181,96 € | 310,63 € | 331,82 € | 320,16 € | 151,11 € | 839,69 € | 878,99 € |
Rückforderung Modulation | 9,58 € | 16,35 € |
Soweit die Beklagte die Rückforderung reduziert und den angefochtenen Bescheid insoweit geändert hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kammer hat Beweis erhoben über die Nutzung der Schläge 6, 60 und 15 in den Jahren 2005 bis 2013 durch Vernehmung der Zeugen D. und A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 1 A 37/15 (Rücknahme des Bescheids vom 7. April 2006 über die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung) sowie der jeweils beigezogenen Akten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten konnte eine Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten das Verfahren durch Schriftsätze vom 24. November 2017 und 3. Januar 2018 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dieser Verfahrenseinstellung steht nicht entgegen, dass der Kläger unter dem 17. Januar 2018 erneut das Verfahren für erledigt erklärt hat, soweit die Beklagte ihre Rückforderung reduziert, ergänzend aber ausgeführt hat, diese Erklärung erfolge, soweit von ihm zuvor vorgebrachte Gesichtspunkte Berücksichtigung fänden. Eine solche Erledigungserklärung wäre unwirksam, weil sie als Prozesshandlung grundsätzlich ohne Bedingung abgegeben werden muss. Allerdings kommt es hier auf diese zweite Erledigungserklärung nicht an, weil der Kläger bereits mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Januar 2018 ohne Bedingung wirksam eine Erledigung des Verfahrens hinsichtlich der von der Beklagten erfolgten Reduzierung der Rückforderung erklärt hat. Durch diese erste Erledigungserklärung und deren Annahme durch die Beklagte ist die Teilerledigung des Verfahrens bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Eine zeitlich nachfolgende Rücknahme – oder eine Abänderung – einer bereits abgegebenen Erledigungserklärung durch eine abweichende Erledigungserklärung ist nur noch unter den engen Voraussetzungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens (§ 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO) möglich (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 13), die hier aber nicht gegeben sind. Insoweit hat die Beklagte mit Schreiben vom 16. Januar 2018 allein den Inhalt ihrer Erklärung vom 24. November 2017 klargestellt, nicht jedoch inhaltlich geändert oder erweitert, so dass im unveränderten Umfang für das Verfahren Erledigung eingetreten ist.
Im Übrigen hat die Klage teilweise Erfolg. Die statthafte, insbesondere fristgerechte Anfechtungsklage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der angefochtene, formell rechtmäßige Bescheid der Beklagten vom 9. April 2015 ist aufzuheben, soweit dadurch die Bescheide über die Gewährung von Betriebsprämien für die Antragsjahre 2005 bis 2008 und von zusätzlichen Beihilfen wegen Modulation für die Antragsjahre 2007 und 2008 teilweise zurückgenommen und Zuwendungen für diese Antragsjahre in Höhe von 852,18 EUR zurückgefordert werden sowie soweit dadurch die Bescheide über die Gewährung von Betriebsprämien für das Antragsjahr 2009 hinsichtlich eines Betrags von mehr als 317,70 EUR sowie für das Antragsjahr 2010 hinsichtlich eines Betrags von mehr als 269,73 EUR zurückgenommen und Zuwendungen für diese Antragsjahre in Höhe von mehr als 587,43 EUR zurückgefordert sowie Verwaltungskosten von mehr als 247,17 EUR festgesetzt werden. In diesem Umfang erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und verletzt dadurch die Rechte des Klägers, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist.
1. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit darin teilweise die Bescheide über die Bewilligung von Betriebsprämien für die Antragsjahre 2005 bis 2008 (a.) sowie über die Bewilligung zusätzlicher Beihilfen wegen Modulation für die Antragsjahre 2007 und 2008 (b.) zurückgenommen werden.
Da das Unionsrecht keine Rechtsvorschriften enthält, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide der in Durchführung des Unionsrechts gewährten Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen, richtet sich die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und deren Folgen nach nationalem Recht (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 70, Urt. v. 19.11.2013 – 10 LB 57/12 -, juris Rn. 32, Urt. v. 17.1.2012 – 10 LB 8/12 -, juris Rn. 36). Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bescheide zur Bewilligung der Betriebsprämie und daraus resultierender Modulationsansprüche ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) vom 24. Juni 2005 (BGBl I, S. 1847) in der Fassung des Gesetzes zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I, S. 1928) in der durch Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vom 30. November 2009 (ABl. Nr. L 316 S. 65) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 426/2014 vom 8. Mai 2013 (ABl. Nr. L 127 S. 17) modifizierten Fassung. Danach ist die Rücknahme zwingend, soweit die Bewilligung der Zuwendung rechtswidrig ist und ihrer Rücknahme kein nach Art. 80 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten entgegensteht.
a. Diese Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide betreffend Betriebsprämien für die Antragsjahre 2005 bis 2008 liegen nicht vor. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Kläger in diesen Jahren Betriebsprämien für Flächen beantragte, die nicht beihilfefähig waren, weil sie ihm für eine landwirtschaftliche Nutzung tatsächlich nicht zur Verfügung standen. In Folge dessen erfolgte die Bewilligung der Betriebsprämien in diesem Zeitraum in der zugesprochenen Höhe nicht rechtswidrig.
Rechtsgrundlage des Betriebsprämienanspruchs des Klägers für die Jahre 2005 bis 2008 ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270 S. 1, im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) mit den Durchführungsverordnungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 141 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 141 S. 18, im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 796/2004) und für das Jahr 2008 zusätzlich in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 146/2008des Rates vom 14. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 46 S. 1 - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 146/2008) in der für das betreffende Antragsjahr geltenden Fassung.
Gemäß Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen nach Kapitel 3 entsprechend der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt. Gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist „beihilfefähige Fläche“ jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen sind die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Begriff des „Betriebs“ ist in Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung definiert als die Gesamtheit der von dem Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaates befinden. Nach Art. 44 Abs. 3 dieser Verordnung müssen die Parzellen, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen, dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen. Für das Antragsjahr 2008 gilt die Besonderheit, dass gemäß Art. 1 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab 2008 anstelle des zehnmonatigen Bewirtschaftungszeitraums eine Stichtagsregelung gilt, nach der dem Betriebsinhaber die Flächen zu dem Stichtag 15. Mai des Antragsjahres zur Verfügung stehen müssen. In diesem Sinne gehört eine Fläche dann zum Betrieb eines Landwirtes, wenn dieser befugt ist, sie mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, zu nutzen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C 61/09 -, juris Rn. 65 f.). Um zu verhindern, dass mehrere Landwirte geltend machen, dass die betreffende Parzelle zu ihrem Betrieb gehört, ist es erforderlich, dass diese Fläche in dieser Zeit nicht im Sinne der Betriebsprämienregelung dem Betrieb eines anderen Landwirts zugeordnet werden kann.
Die Kammer hat - auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme - nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Schläge 6, 60 und 15 in den Jahren 2005 bis 2008 dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht mehr in diesem Sinne zur Verfügung standen.
Der Kläger selbst hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, in den Jahren 2005 bis 2007 die Flächen für die Beweidung durch Starken und Rinderjungvieh und im Jahr 2008 für den Heuerwerb genutzt zu haben. Dass er die Schläge in diesem Zeitraum entgegen seinen Angaben zur (ausschließlichen) Nutzung anderen Personen überlassen hatte, vermochte die Kammer nicht mit einer hinreichenden Überzeugung feststellen. Dies ergibt sich zunächst nicht aus den Äußerungen des Zeugen A. gegenüber der Beklagten in dem Telefongespräch vom 18. September 2014 (vgl. Bl. 352 Beiakte A). Allein die Aussage, dass die Schläge 6, 60 und 15 vor dem Abschluss der Überlassungsverträge im Jahr 2008 beziehungsweise 2009 an Pferdehalter verpachtet gewesen seien, lässt keinen hinreichenden Schluss zu, ab welchem konkreten Zeitpunkt die Flächen verpachtet waren. Der Zeuge A. hat im Rahmen des Telefongesprächs diese Angabe nicht zeitlich präzisiert, insbesondere nicht eingeräumt, dass die Schläge bereits seit dem Jahr 2005, 2006 oder 2007 oder auch nur seit einem bestimmten Zeitpunkt des Jahres 2008 an Dritte überlassen wurden.
Eine entsprechende zeitliche Einordnung ergibt sich ebenso wenig aus den polizeilichen Vernehmungen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Die Zeugin D. gab bei ihrer polizeilichen Vernehmung im Dezember 2014 an, seit etwa vier Jahren auf den Flächen des Klägers ihre Pferde weiden zu lassen. Dies lässt jedenfalls nicht auf eine Beweidung bereits in den Jahren 2005 bis 2008 schließen. Die Pferdehalterin E. äußerte gegenüber der Polizei, sie habe ihre Pferde im Jahr 2009 oder 2010 auf die Weide gebracht. Zu dieser Zeit habe ihr Lebensgefährte, F., die Fläche zunächst gepachtet. Auch diese Angaben stützen nicht die Annahme, die Flächen seien bereits in den Jahren 2005 bis 2008 an Dritte zur Nutzung überlassen worden. Zwar gibt es durchaus Anhaltspunkte, die für eine – der Vereinbarung vom 1. August 2008 vorgelagerte – Überlassung der Schläge 6 und 60 an den F. sprechen. So führte dieser gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten aus, einen Pachtvertrag im Jahr 2007 oder 2008 - zunächst als Lagerfläche für landwirtschaftliches Gerät und sodann zur Beweidung der Flächen durch die Pferde der E. - geschlossen zu haben. Auch spricht der Zusatz „Der Pachtvertrag wird aufgehoben und wird jetzt ein Überlassungsvertrag von Aufwuchs von Grünlandflächen“ im Überlassungsvertrag vom 1. August 2008 dafür, dass diese Flächen dem F. bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung zur Nutzung überlassen wurden. Dies genügt jedoch nicht für die Feststellung, dass eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche in 2008 durch den Kläger nicht mehr möglich war. Denn zur Überzeugung der Kammer lässt sich daraus kein sicherer Schluss ziehen, zu welchem Zeitpunkt vor dem Abschluss dieser Vereinbarung die Nutzung tatsächlich auf den F. überging. Diese Kenntnis aber wäre erforderlich, um Feststellungen dazu treffen zu können, ob diese Flächen im Sinne der vorgenannten Normen einer anderen Person als dem Kläger zuzuordnen wären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der F. ausweislich des polizeilichen Vernehmungsprotokolls (Bl. 25 f. Beiakte 4) bei seiner polizeilichen Vernehmung keine sichere Erinnerung mehr hatte, ab wann er die entsprechenden Schläge nutzte. So gab er an, er könne nicht mehr genau sagen, ob der Vertrag im Jahr 2007 oder 2008 geschlossen worden sei. Ferner führte er aus, er habe den entsprechenden Vertrag nicht mehr. Anhand dieser Angaben lassen sich jedoch keine gesicherten Feststellungen dazu treffen, ab welchem Zeitpunkt eine Nutzung dieser Flächen vor dem 1. August 2008 durch den F. erfolgte. Ebenso wenig lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass dem Kläger bereits im Jahr 2007 oder zum Stichtag 15. Mai 2008 die Flächen nicht mehr zur eigenen landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung standen.
Weiterhin greift der Einwand der Beklagten, der Kläger habe dem Vorwurf eines Subventionsbetruges seit dem Jahr 2005 im Rahmen seiner Anhörung nicht ausdrücklich widersprochen, nicht durch. Zum einen rechtfertigt diese Annahme für sich nicht den Rückschluss auf die Richtigkeit dieser Behauptung. Zum anderen widersprach der Kläger diesem Vorwurf mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 (Bl. 364 der Beiakte A der Gerichtskate 1 A 37/15) dadurch, dass nach der Aufgabe der Rindviehhaltung die Grünlandflächen eigenverantwortlich bewirtschaftet worden seien. Schon aus der unmittelbaren Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben ergibt sich, dass der Kläger damit zum Ausdruck brachte, dass die streitgegenständlichen Flächen zunächst der Rindviehhaltung gedient hätten und er sie nachfolgend als Grünlandflächen selbst bewirtschaftet habe.
Auch aus den Überlassungsverträgen selbst lässt sich der Schluss auf eine Nutzung Dritter in den Jahren 2005 bis 2008 nicht ziehen. So sieht der Überlassungsvertrag vom 1. August 2008 (F.) eine Überlassung der Schläge 6 und 60 ab Vertragsschluss sowie der Überlassungsvertrag vom 1. April 2009 (D.) einen Nutzungsbeginn einer Teilfläche des Schlags 15 zum 1. Mai 2009 vor. Dem letztgenannten Vertrag lässt sich schon eine prämienschädliche Nutzung der Teilfläche des Schlags 15 vor dem 1. Mai 2009 nicht entnehmen. Soweit die Vereinbarung mit dem F. eine Nutzung der Schläge 6 und 60 bereits ab August 2008 vorsieht, lässt sich hieraus nicht ohne weiteres ableiten, dass diese Flächen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Antragsjahr 2008 nicht mehr zur Verfügung standen. Denn für diese Schläge war die für das Antragsjahr 2008 geltende Voraussetzung des Art. 1 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 146/2008, nach der dem Betriebsinhaber für dieses Jahr die Flächen zum maßgeblichen Stichtag 15. Mai des Antragsjahres zur Verfügung stehen mussten, aufgrund des erst zum 1. August 2008 vorgesehenen Vertragsbeginns erfüllt. Zudem dienten nach der nicht widerlegten Einlassung des Klägers diese Flächen im Jahr 2008 bis zum Abschluss des Überlassungsvertrags der Heugewinnung, so dass die Fläche durch ihn in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gehalten wurde (vgl. zur landwirtschaftlichen Tätigkeit durch Heugewinnung: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 23.5.2013 – 10 LB 138/10 –, juris Rn. 35). Da der Kläger – soweit feststellbar – diese Flächen an die Nachbarn F. und E. erst ab August 2008 und damit gegen Ende einer Vegetationsperiode überließ, lag die landwirtschaftliche Nutzung und der Ertrag dieser Flächen in der Vegetationsperiode des Jahres 2008 noch ganz überwiegend beim Kläger.
Schließlich hat die Kammer auch aufgrund der Beweisaufnahme keine abweichende Überzeugung gewinnen können. Die Zeugin D. hat im Wesentlichen in Übereinstimmung mit ihrer Aussage im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bestätigt, dass sie die Weide erst ab dem Jahr 2009 nutzte. Auch der Zeuge A. hat eine Nutzung der Flächen durch Dritte zu einem konkreteren, früheren Zeitpunkt, als in den Überlassungsverträgen angegeben, nicht bestätigt. Er hatte weder eine sichere Erinnerung an die zeitlichen Abläufe noch an die von ihm ausgeführten Tätigkeiten auf den überlassenen Flächen; dies ist für die Kammer aufgrund der seither verstrichenen Zeit und des Alters des Zeugen gut nachvollziehbar. Er hat freimütig eingeräumt, keine Erinnerung zu haben, wie und durch wen diese Flächen in den Jahren 2005 und 2006 genutzt wurden. Er hat lediglich bestätigen können, dass die Vereinbarung mit dem F. erst nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2007 geschlossen worden sei. Er hat aber nicht näher ausführen können, zu welchem Zeitpunkt der F. ihn wegen einer etwaiger Nutzung dieser Flächen ansprach. Weiter hat der Zeuge ausgeführt, die beiden Überlassungsverträge seien fast zur selben Zeit geschlossen worden, allenfalls mit zeitlichem Versatz von ein bis zwei Monaten. Tatsächlich lag – jedenfalls nach den vorliegenden Verträgen – zwischen diesen eine Zeitspanne von mehr als acht Monaten. Auch die Aussage des Zeugen zur Bewirtschaftung der Flächen vermag die Annahme der Beklagten zum Übergang der Nutzung der Flächen nicht zu stützen. Zunächst hat der Zeuge A. ausgeführt, er habe auf diesen Flächen geheut, nachfolgend seine Aussage aber dahin korrigiert, dass er nicht mehr sagen könne, ob er auf dieser Fläche tatsächlich geheut habe, sodann abermals abweichend hier angegeben, seit der Pferdebeweidung auf diesen Flächen sei nie Heu geworben worden. Aufgrund dieser, teilweise in sich widersprüchlichen und mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Übereinstimmung zu bringenden Angaben des Zeugen hat die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er tatsächlich noch eine konkrete Erinnerung an die Geschehensabläufe betreffend die Schläge 6, 60 und 15 hat. Es kann letztlich allerdings dahinstehen, ob die Angaben der Zeugen glaubhaft waren und dass nicht auszuschließen ist, dass die Zeugen ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens schon aufgrund ihrer Verbundenheit zum Kläger aufgrund der persönlichen Beziehungen haben. Denn maßgeblich ist insofern allein, dass sich für die Kammer auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme keinerlei hinreichend konkrete Anhaltspunkte ergeben haben, aufgrund derer sie die Überzeugung hätte gewinnen können, dass die Schläge 6, 60 und 15 bereits in den Jahren 2005 bis 2008 durch Dritte und nicht durch den Kläger in einem Umfang genutzt worden wären, der einer Zuerkennung der Betriebsprämienansprüche für diesen Zeitraum entgegenstünde.
Die Nichterweislichkeit einer prämienschädlichen Überlassung der beantragten Flächen im vorgenannten Zeitraum geht zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Beklagten. Im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts trägt regelmäßig die zurücknehmende Behörde die materielle Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig ergangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.1991 - 3 C 64.88 -, juris Rn. 40), mithin dafür, dass die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung tatsächlich nicht vorgelegen haben. In Fällen der Bewilligung einer Vergünstigung im Sinne des § 6 MOG – wie hier – trägt abweichend von diesem Grundsatz gemäß § 11 MOG, soweit europarechtliche Vorgaben nicht etwas anderes vorsehen, der Begünstigte die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist nach § 11 MOG von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist nicht auf die Einleitung eines Rückforderungsverfahrens, sondern maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides abzustellen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.7.2007 – 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12). Diese Ausnahme greift hier nicht ein, weil die Frist des § 11 MOG vor Erlass des angefochtenen Bescheids am 9. April 2015 bereits abgelaufen war. Diese Frist endete hinsichtlich der für die Jahre 2005 bis 2008 gewährten Betriebsprämien spätestens mit Ablauf des Jahres 2012, weil der letzte Bewilligungsbescheid für diesen Förderzeitraum unter dem 29. Dezember 2008 erging.
b. Aus den vorhergehenden Erwägungen liegen auch die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme der Bescheide vom 29. August 2008 und 26. August 2009 über die Bewilligung einer zusätzlichen Beihilfe zum Ausgleich der Modulation der Betriebsprämie in den Antragsjahren 2007 und 2008 nicht vor. Rechtsgrundlage für die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe zum Ausgleich der Modulation 2007 und 2008 ist Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission vom 22. Mai 2007 (ABl. Nr. L 131 S. 10) für das Antragsjahr 2007 und in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 674/2008 der Kommission vom 16. Juli 2008 (ABl. Nr. L 189 S. 5) für das Antragsjahr 2008. Danach erhalten Betriebsinhaber, die - wie hier der Kläger - in Form der Betriebsprämie Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Dieser zusätzliche Beihilfebetrag entspricht für die ersten Direktzahlungen von 5.000 EUR oder weniger dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Art. 10 der Verordnung für das betreffende Kalenderjahr. Die Bewilligung dieser zusätzlichen Beihilfen in der ursprünglichen Höhe, gegen die im übrigen Bedenken weder vorgetragen wurden noch ersichtlich sind, war insoweit nicht rechtswidrig, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen einer nach Ansicht der Beklagten vorliegenden Überzahlung aufgrund der vorhergehenden Ausführungen unter a.) vorliegen. Auch insoweit trägt die Beklagte die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen, wobei die Frist des § 11 MOG spätestens mit Ablauf des Jahres 2013 endete (der letzte Bewilligungsbescheid erging unter dem 26. August 2009).
2. Die teilweise Rücknahme der für die Jahre 2009 und 2010 ergangenen Bewilligungsbescheide erweist sich - soweit von der Beklagten weiterhin aufrechterhalten - hinsichtlich eines Betrags von 317,70 EUR (Antragsjahr 2009) und 269,73 EUR (Antragsjahr 2010) als rechtmäßig. Die teilweise Rücknahme der für die Jahre 2011 bis 2013 ergangen Bewilligungsbescheide erfolgte - soweit von der Beklagten weiterhin aufrechterhalten - ebenfalls rechtmäßig. Insoweit waren die von der Rücknahme betroffenen Bewilligungsbescheide rechtswidrig ergangen, weil der Kläger hinsichtlich der Schläge 6, 60 und einer Teilfläche des Schlags 15 keinen Anspruch auf Bewilligung von Betriebsprämien in dem begehrten Umfang hatte. In dieser Zeit standen ihm diese Flächen für die eigene landwirtschaftliche Nutzung nicht zur Verfügung, weil er sie Dritten zur eigenen Nutzung überließ.
a. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage und deren Voraussetzungen wird auf die Ausführungen unter 1 verwiesen. Rechtsgrundlage des Betriebsprämienanspruchs des Klägers für die Jahre 2009 bis 2013 ist Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 30 S. 16) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 -, der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 316 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 -, der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 316 S. 65 - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 -) sowie für das Antragsjahr 2009 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, jeweils in der für das betreffende Antragsjahr maßgeblichen Fassung.
Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (BetrPrämDurchfV) vom 03. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) erfolgt. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), jeweils in der für das betreffende Antragsjahr maßgeblichen Fassung.
Gemäß Art. 33 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben, oder wenn sie Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Übertragung erhalten haben.
Gemäß Art. 34 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. „Beihilfefähige Fläche“ ist nach Art. 34 Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Gemäß Art. 35 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, Art. 35 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung. Dieser Zeitpunkt ist gemäß § 3 Abs. 1 BetrPrämDurchfV unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 InVeKoSV in der Bundesrepublik Deutschland auf den 15. Mai des Antragsjahres festgelegt. Unter einem Betrieb ist gemäß Art. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten zu verstehen, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaates befinden. Flächen gehören dann zum Betrieb des Landwirts, wenn dieser befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten. Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003: EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C 61/09 -, juris Rn. 52 ff.). Die genannten Vorschriften bestimmen nicht die Art des Rechtsverhältnisses, auf dessen Grundlage die betreffende Fläche vom Landwirt genutzt wird. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien das der Nutzung der betreffenden Fläche zugrunde liegende Rechtsverhältnis somit frei gestalten (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2010, a.a.O., Rn. 55).
Die Beihilfefähigkeit von - landwirtschaftlich genutzten - Flächen für einen Betrieb setzt demnach objektiv kumulativ voraus, dass der anspruchsberechtigte Betriebsinhaber rechtlich über die Fläche am Stichtag 15. Mai verfügte und dass er darauf hinreichend selbständig seine von ihm geltend gemachte landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 29.9.2015 - 10 LB 2/15 -, n.v.; vgl. ergänzend auch EuGH, Urt. v. 2.7.2015 –C-422/13 -, juris Rn. 44, Urt. v. 2.7.2015 - C-684/13 -, juris Rn. 58, 73). Maßgeblich ist danach, dass der Betriebsinhaber die angemeldeten Flächen genau an diesem Stichtag (15. Mai des jeweiligen Antragsjahres) tatsächlich landwirtschaftlich genutzt haben muss (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung in der vorhergehenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 20.5.2014 - 10 LB 94/13 -, juris Rn. 39).
Die Schläge 6, 60 und der als Pferdeweide genutzte Teil des Schlags 15 standen dem Kläger zum jeweiligen Stichtag, 15. Mai der Antragsjahre 2009 bis 2013, nicht zur Verfügung im Sinne der vorstehenden Ausführungen und er übte darauf auch nicht hinreichend selbständig eine von ihm geltend gemachte landwirtschaftliche Tätigkeit aus. Als Folge dessen stellten diese Flächen für den Kläger in den Jahren 2009 bis 2013 keine beihilfefähigen Flächen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dar.
Das Fehlen der Voraussetzungen ergibt sich bereits aus den vertraglichen Bedingungen der zwischen dem Kläger und den Nutzern geschlossenen Überlassungsverträgen. Die Überlassung erfolgte nach der darin individuell vereinbarten Vertragsdauer für langfristige Zeiträume. So war für die Schläge 6 und 60 eine Überlassung an die Pferdehalter in der Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2011 mit einer Verlängerungsoption um jeweils ein weiteres Jahr vorgesehen. Die Teilfläche des Schlags 15 wurde ab dem 1. Mai 2009 zunächst für die Dauer von 10 Monaten („nach Bedarf 10 Monate“) überlassen. Schon nach diesem – individuell vereinbarten – vertraglichen Nutzungszeitraum standen damit die Flächen zum Zeitpunkt 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ab dem Jahr 2009 den Vertragspartnern, nicht aber dem Kläger zur Verfügung. Sie waren an diesem Stichtag grundsätzlich berechtigt, den Aufwuchs zu verwerten. Tatsächlich nutzten die jeweiligen Vertragspartner die Flächen seit Vertragsbeginn durchgehend für mehrere Jahre, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im August 2014.
Daneben übte der Kläger auf diesen Flächen in den Jahren 2009 bis 2013 nicht selbständig eine eigene landwirtschaftliche Tätigkeit aus. Zwar oblag es ihm, die überlassenen Flächen zu düngen. Auch die weitere Pflege der Flächen sollte nach den Vertragsbedingungen durch ihn oder nach dessen Weisung durch den jeweiligen Vertragspartner erfolgen. Außerdem findet sich unter Ziffer 5 des Vertrags die Regelung, dass das wirtschaftliche Risiko für die Flächen beim Kläger verbleiben sollte. Diese vertraglichen Regelungen vermögen eine hinreichende selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers auf diesen Flächen gleichwohl nicht zu begründen. Denn die hauptsächliche Nutzung der überlassenen Flächen im Sinne des Art. 34 Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bestand im Abweiden des Bewuchses durch Pferde oder Rinder. Diese Nutzung stand nach den Vertragsbedingungen aber den Pferdehaltern zu. Auch aufgrund der dauerhaften Überlassung der Flächen war eine Nutzung dieser Flächen durch den Kläger zur eigenen Bewirtschaftung während des gesamten Wirtschaftsjahres nicht möglich. Es war in den Vereinbarungen nicht vorgesehen, dass der Kläger den Bewuchs und damit der hauptsächliche landwirtschaftliche Ertrag der Grünlandflächen selbst unmittelbar nutzen konnte. Hiernach bestand nach den Vereinbarungen neben der anderweitigen Nutzung keine hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung der überlassenen Flächen durch den Kläger. So stellen sich die in den Überlassungsverträgen vorgesehen Tätigkeiten des Klägers auf den Flächen im Verhältnis zur Ertragsnutzung der Schläge durch andere als untergeordnet dar (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2016 – 10 ME 35/16 -, juris Rn. 23).
Auch die tatsächliche Nutzung der Schläge – wie sie sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt – spricht nicht für eine eigene landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch den Kläger. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es nicht allein auf die vertraglichen Bedingungen ankommt. Maßgeblich ist im Zweifel die tatsächliche Nutzung der Flächen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2010, a.a.O., Rn. 41). Entscheidend ist nicht, ob es sich - rechtlich gesehen - bei der zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vereinbarung um einen Pachtvertrag, einen Überlassungsvertrag oder einen anderweitigen Vertrag handelt, denn Flächen gehören selbst dann zum Betrieb eines Betriebsinhabers, wenn dieser zum Zweck der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit befugt ist, die Flächen lediglich zu verwalten. Erforderlich ist allerdings, dass er hinsichtlich der Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt (EuGH, Urt. v. 2.7.2015 - C-684/13 -, juris Rn. 58). Dies bedeutet nicht, dass dem Landwirt eine uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehen muss. Er muss jedoch in der Lage sein, die Flächen zu nutzen und bei der Nutzung der entsprechenden Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit innezuhaben. Es ist dabei für die Zuordnung der betreffenden Fläche zum Betrieb des Landwirts unschädlich, dass dieser verpflichtet ist, gegen eine Vergütung bestimmte Aufgaben für einen Dritten wahrzunehmen, sofern er diese Fläche auch im eigenen Namen und für eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich nutzt (vgl. zu Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003: EuGH, Urt. v. 14.10.2010 – C-61/09 –, juris Rn. 71). Allerdings verlangt Art. 34 Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Fällen, in denen die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, dass diese Fläche vom Betriebsinhaber hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. An einer solchen Nutzung der Flächen für die – eigene – landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers fehlt es vorliegend.
Zwar hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe auch nach Überlassung der Flächen an die Pferdehalter auf den betroffenen Flächen maßgebliche Arbeiten ausführen lassen, insbesondere sei geschleppt, gedüngt, die Zäune gerichtet, Mist abgefahren und Heu geerntet worden. Die der Pflege und Aufrechterhaltung der Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung durch Dritte allein dienenden Tätigkeiten genügen - wie bereits ausgeführt - nicht zur Annahme einer eigenen hauptsächlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit. Dass der Kläger darüber hinaus in den Jahren 2009 bis 2013 von diesen Flächen Heu ernten ließ, lässt sich zur Überzeugung der Kammer nicht feststellen. Der Kläger hat nach eigenem Vortrag selbst keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeführt, sondern diese seinem Vater, dem Zeugen A., übertragen. Die Zeugen haben – unabhängig voneinander - angegeben, dass während der Zeit der Nutzung der Flächen durch die Pferde eine Heuernte auf diesen Flächen nicht erfolgt sei. Der Zeuge A. selbst hat ausgeführt, er habe die Flächen allein bearbeitet, diese insbesondere gedüngt, den Mist abgefahren und die Flächen ausgemäht und abgeschleppt. Auch habe er geheut, allerdings habe er dort kein Heu mehr gewonnen, seitdem Pferde nach Abschluss der Überlassungsverträge auf den entsprechenden Flächen gestanden hätten. Die Zeugin D. hat damit übereinstimmend erklärt, der Zeuge A. habe die Flächen bearbeitet und den Pferdemist abgefahren. Allerdings sei auf ihrer Weide während der Pferdehaltung kein Heu gewonnen worden. Auch hinsichtlich der Schläge 6 und 60 gaben F. und E. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen lediglich an, der Zeuge A. habe die Flächen gepflügt, gelegentlich ausgemäht, gedüngt und den Mist abgefahren.
Hiernach ist die hauptsächliche Nutzung der Flächen auch nach ihrer tatsächlichen Nutzung in der ganzjährigen Nutzung der Fläche als Weide- und Auslauffläche für Pferde zu sehen, die einer hauptsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung durch den Kläger entgegenstehen. Infolgedessen handelt es sich bei den Schlägen 6, 60 und der zur Pferdebeweidung genutzten Teilfläche des Schlags 15 in den Jahren 2009 bis 2013 nicht um beihilfefähige Flächen im Sinne von Art. 34, 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Da ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht vorlieget, richten sich die Folgen der Beantragung der nichtbeihilfefähigen Fläche der Schläge 6, 60 und eines Teils des Schlags 15 aufgrund des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG, EURATOM) des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 312 S. 1) – Günstigkeitsprinzip bei der Anwendung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen aufgrund von Unregelmäßigkeiten – hinsichtlich der Kürzung der Beihilfeansprüche des Klägers nach Art. 19a Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. Nr. L 181 S. 48) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 (ABl. Nr. L 225 S. 41). Danach sind Beihilfen auf Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen und sodann um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Zwar hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden, den Kläger stärker belastenden Sanktionsbestimmungen angewandt. Sie hat jedoch ihre Verfügung mit Schreiben vom 24. November 2017 dahin geändert, unter Anwendung der für den Kläger günstigeren Sanktionsbestimmungen die Rückforderung um insgesamt 2.343,97 EUR zu ermäßigen.
b. Gleichwohl war trotz der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit der Schläge 6, 60 und des Teilschlags 15 für die Gewährung von Betriebsprämienansprüchen in den Jahren 2009 bis 2013 der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich der Antragsjahre 2009 und 2010 teilweise aufzuheben. Denn für die Antragsjahre 2009 und 2010 nahm die Beklagte zu Unrecht die Bescheide über die Gewährung von Betriebsprämien für das Antragsjahr 2009 hinsichtlich eines Betrags von mehr als 317,70 EUR und für das Antragsjahr 2010 hinsichtlich eines Betrags von mehr als 269,73 EUR zurück.
Soweit auf Seite 8 des Bescheides fehlerhaft ausgeführt wird, die Bewilligungs- und Auszahlungsbescheide für die Antragsjahre 2009 bis 2012 seien im Ganzen zurückzunehmen, tatsächlich jedoch ursprünglich eine Rücknahme der Bescheide für die Antragsjahre 2009 bis 2011 nur teilweise erfolgt ist, führt dies nicht bereits zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn bei verständiger Würdigung der Gesamtschau des Bescheides ist für den Empfänger bereits aus der Einzelauflistung der Jahre auf den Seiten 7 bis 8 ersichtlich, dass insoweit tatsächlich nur eine Teilrücknahme erfolgt ist. Durch die konkreten Ausführungen zu den einzelnen Antragsjahren wird unmissverständlich aufgezeigt, in welcher Höhe eine Rücknahme des jeweiligen Ausgangsbescheides von der Beklagten beabsichtigt ist.
Allerdings erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weil die Beklagte hinsichtlich der Antragsjahre 2009 und 2010 ihrer Rücknahmeentscheidung fehlerhaft einen reduzierten Wert der Zahlungsansprüche in Berücksichtigung ihres Änderungsbescheids vom 18. Dezember 2014 zugrunde gelegt und demgemäß die Ursprungsbescheide vom 1. Dezember 2009 und 17. Dezember 2010 in überhöhtem Umfang zurückgenommen hat. Hinsichtlich der Bestimmung des zutreffenden Werts des zugrunde zu legenden Zahlungsanspruchs wird auf die Ausführungen im Urteil vom 15. November 2017 in dem Verfahren 1 A 37/15 Bezug genommen.
Für das Antragsjahr 2009 war vor diesem Hintergrund anstatt einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 5,96 ha lediglich eine aktivierte beihilfefähige Fläche von 4,88 ha sowie Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche in der dem Kläger mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 zugestandenen Höhe zugrunde zu legen mit der Folge, dass statt der von der Beklagten erfolgten Rücknahme des Ausgangsbescheides in Höhe von 331,82 EUR tatsächlich lediglich eine Rücknahme in Höhe von 317,70 EUR rechtmäßig war.
Für das Antragsjahr 2010 gewährte die Beklagte zunächst Betriebsprämienansprüche für eine Fläche von 3,71 ha, die tatsächlich festgestellte Fläche betrug aufgrund des Abzugs der als Pferdeweide genutzten Teilfläche des Schlags 15 unter Zugrundelegung des zugunsten des Klägers von der Beklagten angenommenen Abzugs von der Beklagten allerdings nur 3,34 ha mit der Folge, dass eine Differenz von 0,37 ha – entsprechend 11 % - vorlag. In Anwendung des Artikel 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist für das Antragsjahr 2010 die festgestellte Fläche um das 1,5fache der feststellten Differenz zu kürzen, so dass eine Fläche zur Größe von 2,78 ha beihilfefähig war. Allerdings legte die Beklagte auch für das Antragsjahr 2010 fehlerhaft einen reduzierten Wert der Zahlungsansprüche in Berücksichtigung ihres Änderungsbescheids vom 18. Dezember 2014 ihrer Rücknahmeentscheidung zugrunde und nahm demgemäß den Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2010 in überhöhtem Umfang zurück. Hinsichtlich der Bestimmung des zutreffenden Werts der in diesem Jahr aktivierten Zahlungsansprüche wird auf die Ausführungen im Urteil vom 15. November 2017 in dem Verfahren 1 A 37/15 Bezug genommen. Danach war für das Antragsjahr 2010 eine aktivierte beihilfefähige Fläche von 2,78 ha sowie Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche in der dem Kläger mit Bescheid vom 17. Dezember 2010 zugestandenen Höhe anzusetzen mit der Folge, dass statt der von der Beklagten erfolgten Rücknahme des Ausgangsbescheides in Höhe von 320,61 EUR tatsächlich eine Rücknahme lediglich in Höhe von 269,73 EUR rechtmäßig ausgesprochen werden konnte.
c. Für das Antragsjahr 2011 beantragte der Kläger Betriebsprämien für eine Fläche von 3,71 ha. Die tatsächlich festgestellte Fläche betrug 3,34 ha mit der Folge, dass eine Differenz von 0,37 ha (11 % der beantragten Fläche) vorlag. Da die festgestellte Fläche nach Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen war, ergab sich für dieses Jahr eine beihilfefähige Fläche von 2,78 ha, mithin unter Zugrundelegung des Werts des Zahlungsanspruchs aus dem Bescheid vom 15. Dezember 2011 ein Anspruch auf Betriebsprämie nur in Höhe von 733,98 EUR. Die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheids für das Jahr 2011 erging unter Berücksichtigung dessen hinsichtlich des Teilbetrags von 151,11 EUR rechtmäßig.
Für das Antragsjahr 2012 beantragte der Kläger Betriebsprämien für eine Fläche von 5,72 ha. Die tatsächlich festgestellte Fläche betrug 4,64 ha mit der Folge, dass eine Differenz von 1,08 ha (23 % der beantragten Fläche) vorlag. In Anwendung des Artikel 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 war die festgestellte Fläche um das 1,5fache der festgestellten Differenz, mithin auf 3,02 ha (beihilfefähige Fläche) zu kürzen. Der Anspruch des Klägers auf eine Betriebsprämie für das Jahr 2012 war unter Berücksichtigung des Werts des Zahlungsanspruchs aus dem Bescheid vom 27. Dezember 2012 auf 1.021,03 EUR begrenzt. Die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheids für das Jahr 2012 erging unter Berücksichtigung dessen jedenfalls hinsichtlich des Teilbetrags von 839,69 EUR rechtmäßig.
Für das Antragsjahr 2013 beantragte der Kläger Betriebsprämien für eine Fläche von 5,53 ha. Die tatsächlich festgestellte Fläche umfasste nach den Berechnungen der Beklagten 4,57 ha, mithin stellte die Beklagte eine Abweichung von 0,96 ha (21 % der beantragten Fläche) fest. In Anwendung des Artikel 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist die ermittelte Fläche um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen, so dass eine beihilfefähige Fläche von 3,13 ha der Berechnung des Anspruchs auf eine Betriebsprämie zugrunde zu legen war. Hiernach betrug dieser Anspruch für das Jahr 2013 1.146,84 EUR, so dass die teilweise Rücknahme des für dieses Jahr erlassenen Bewilligungsbescheids hinsichtlich eines Teilbetrags von 878,99 EUR rechtmäßig ist.
3. Nach dem Vorstehenden erweist sich die teilweise Rückforderung der für die Jahre 2005 bis 2008 bewilligten Betriebsprämien in Höhe von insgesamt 826,25 EUR sowie der zusätzlichen Beihilfen (Modulation) für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 25,93 EUR als rechtswidrig. Für die Antragsjahre 2009 und 2010 forderte die Beklagte vom Kläger zu Recht die Erstattung von Betriebsprämien in Höhe von zusammen 587,43 EUR; jedoch ist die über diesen Betrag hinausgehende Rückforderung für die Jahre 2009 und 2010 rechtswidrig. Die Rückforderung von Betriebsprämien für die Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von insgesamt 1.869,79 EUR ist nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Beihilfen ist § 10 Abs. 1, 3 MOG in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (für das Antragsjahr 2009) und Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (für die Antragsjahre 2010 bis 2013). Danach sind zu Unrecht gezahlte Beträge durch den Begünstigten zu erstatten, soweit der Rückforderung Vertrauensschutzgrundsätze im Sinne von §§ 10 Abs. 1 MOG, 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG in Verbindung mit den europarechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers liegen vor.
Die Rückforderung der in den Jahren 2009 bis 2013 bewilligten Betriebsprämie im zuvor ausgeführten Umfang stehen Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegen. In Anwendung des Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde beruht, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn dem Kläger war bekannt, in welcher Art und Weise und durch wen die Schläge 6 und 60 sowie die streitgegenständliche Teilfläche des Schlags 15 genutzt wurden, für die er Betriebsprämien beantragte.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihn träfe keine Schuld, weil die Beklagte die zugrunde liegenden Vertragsformulare zur Verfügung stellte. Schon aus der Formulierung der Vertragsformulare ergibt sich, dass diese gerade nicht für eine lang andauernde, unter Umständen mehrjährige Überlassung von Grünlandflächen an Dritte vorgesehen waren. So ist Ziffer 1 des Vordrucks zu entnehmen, dass eine Überlassung des Bewuchses einer Grünlandfläche nur zur zeitweisen – und nicht zur dauerhaften - Nutzung erfolgen sollte und nach Ziffer 2 des Vordrucks die Überlassung auch auf einen bestimmbaren Zeitraum (vom…bis…) zu begrenzen war. Unabhängig davon ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger den tatsächlichen von ihm beabsichtigten Nutzungsverlauf, insbesondere die mehrjährige, dauerhafte Nutzungsüberlassung der Flächen an die Pferdehalter in der konkret erfolgten Form, mit der Beklagten abgestimmt hätte.
Auch Verjährungsfristen im Sinne von Art. 73 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 stehen der Rückforderung nicht entgegen. Die Voraussetzungen eines Ausschlusses der Kürzung oder der Rückforderung im Sinne von Art. 68 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (für das Antragsjahr 2009) und Art. 73 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (für die Antragsjahre 2010 bis 2013) liegen nicht vor, da der Kläger weder sachlich richtige Angaben vorgelegt hat noch auf andere Weise nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft oder eine schriftliche Benachrichtigung der Beklagten durch den Kläger im Sinne von Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfolgt ist.
Hiernach konnte die Beklagte zu Recht Betriebsprämien (zumindest) in folgender Höhe zurückfordern:
Antragsjahr | Rückforderungsbetrag |
---|---|
2009 | 317,70 € |
2010 | 269,73 € |
2011 | 151,11 € |
2012 | 839,69 € |
2013 | 878,99 € |
4. Der Zinsanspruch auf den Rückforderungsbetrag ergibt sich aus §§ 10 Abs. 1, 14 MOG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 beziehungsweise Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.
5. Die Kostenforderung der Beklagten folgt aus §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 und 13 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 8 NVwKostG in Verbindung mit Nr. 75 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO v. 5.6.1997 Nds. GVBl. 1997, 171; ber. 1998, 501, Anlage i.d.F. v. 18.03.2015, Nds. GVBl. S. 38). Nach Nr. 75 der Anlage zur AllGO fallen bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen Gebühren in Höhe von 10 von Hundert der Rückforderungssumme, mindestens 30 EUR, höchstens jedoch 1.460,00 EUR zuzüglich Auslagen für Postdienstleistungen, mithin vorliegend 247,17 EUR (245,72 EUR zzgl. 1,45 EUR Auslagen) an.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Hinsichtlich des von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache (Reduzierung des Erstattungsbetrags wegen Änderung der Sanktionsbestimmung) entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn insoweit war die Klage bis zur Erledigung infolge der Rechtsänderung unbegründet gewesen. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn.16), hier das Inkrafttreten der für den Kläger günstigeren Sanktionsbestimmung des Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2013 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 vom 4. Mai 2016 (ABl. Nr. L 225, S. 41) am 22. August 2016. Ist die Erledigung die Folge einer Rechtsänderung, so ist das alte Recht der Beurteilung zugrunde zu legen (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn.18). Bei Anwendung der bis zum 21. August 2016 geltenden Rechtslage wären die von der Beklagten ausgesprochenen Sanktionen wegen der Übererklärungen des Klägers zu Recht verhängt worden.
Bei der Kostenquote wurde berücksichtigt, dass der Kläger hinsichtlich der Antragsjahre 2005 bis 2008 vollständig und hinsichtlich der Antragsjahre 2009 und 2010 in aus dem Tenor ersichtlichen, geringen Umfang obsiegt hat, im Übrigen allerdings die Klage - hinsichtlich des die Höhe des Streitwerts maßgeblich bestimmenden Anteils - abzuweisen war mit der Folge, dass unter Berücksichtigung des zu Lasten des Klägers zu berücksichtigenden, für erledigt erklärten Teils (s.o.) dem Kläger 4/5 und der Beklagten 1/5 der Kosten aufzuerlegen waren.
Für das Gericht hat keine Möglichkeit bestanden, bei der Kostenentscheidung den vom Kläger im strafgerichtlichen Verfahren aufgrund der dortigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gezahlten Betrag in Höhe von 2.800,00 EUR nach §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen. Denn bei diesem Betrag handelt es sich bereits nicht um Kosten im Sinne des für den Umfang der Kostenpflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgeblichen § 162 VwGO. Unabhängig davon entscheidet die Kammer im Urteil allein über die Pflicht zur Kostentragung dem Grunde nach. Dies bedeutet, Gegenstand der Kostenentscheidung der Kammer im Urteil ist allein die Entscheidung über die Verteilung der Kosten auf die am Verfahren Beteiligten nach Maßgabe der §§ 154 ff. VwGO, nicht hingegen, welche Kosten erstattungsfähig sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung eines in dieser Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.