Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 16.05.2018, Az.: 1 A 46/17

Hobbytierhaltung; Junglandwirt; Tätigkeit, landwirtschaftliche; Betrieb, landwirtschaftlicher; Rinderhaltung; Umfang der Tierhaltung; Zahlung für Junglandwirte

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
16.05.2018
Aktenzeichen
1 A 46/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Vorschrift des Art. 50 Abs. 2 Buchst. a, 2. Alt. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist dahingehend auszulegen, als dass auch im Falle einer letztmalig erfolgten Niederlassung binnen fünf Jahren vor Antragstellung für den Fünfjahreszeitraum allein auf die erstmalige Niederlassung abzustellen ist. Der insoweit offene Wortlaut der Vorschrift ist nach ihrem Zweck, die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe nur in der Aufbauphase zu erleichtern, entsprechend auszulegen.

2. Der Begriff der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 umfasst auch eine Rinderhaltung mit einem nicht unerheblichen Rinderbestand - hier: von regelmäßig bis zu zehn Tieren - zum Zwecke der Freizeitbeschäftigung ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht.

3. Die Voraussetzung "der vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten" in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist auch dann erfüllt, wenn der Junglandwirt auf einer ihm überlassenen landwirtschaftlichen Fläche Rinder hält, bei deren Nutzung er auch eine hinreichende Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der eigenen Rinderhaltung ausüben konnte. Auf die rechtliche Einordnung der tatsächlich erfolgten Überlassung der landwirtschaftlichen Flächen kommt es nicht an, wenn dem Junglandwirt die rechtliche Nutzungsbefugnis der überlassenen Fläche zustand und dieses Nutzungsrecht ihm auch nicht entzogen wurde.

Tatbestand:

Der am … 1985 geborene Kläger begehrt die Bewilligung einer Zahlung für Junglandwirte (Junglandwirteprämie) für das Antragsjahr 2016.

Er war ausweislich des Bestandsregisters HI-Tier (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) seit dem 26. September 1999 bis zum 7. September 2009 und ab dem 16. Januar 2013 registrierter landwirtschaftlicher Rinderhalter. Für seine Rinderhaltung nutzte er Weideflächen und Wirtschaftsgebäude des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes.

Nach Abschluss der Realschule am 3. Juli 2003 und der landwirtschaftlichen Berufsausbildung im Juli 2006 erwarb er am 12. Juli 2007 nach Absolvierung der einjährigen Fachschulausbildung in Agrarwirtschaft mit Schwerpunkt Landwirtschaft an der A...-Schule in A-Stadt zunächst den Abschluss als staatlich geprüfter Wirtschafter. Am 18. Juni 2009 schloss er die zweijährige Fachschulausbildung in Agrarwirtschaft mit Schwerpunkt Betriebs- und Unternehmensführung als staatlich geprüfter Betriebswirt ab und erwarb die Fachhochschulreife. Seit dem 1. Oktober 2013 bewirtschaftet er im Haupterwerb einen ungefähr 77 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb in F. und verfügt über 75,3 Zahlungsansprüche.

Nach der mit Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2016 erfolgten Ablehnung des erstmals für das Antragsjahr 2015 gestellten Antrags des Klägers auf Bewilligung der Zahlung für Junglandwirte (Junglandwirteprämie) beantragte der Kläger mit dem am 13. Mai 2016 bei der Beklagten eingegangenen Sammelantrag „Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen“ für das Antragsjahr 2016 die Bewilligung von Agrarförderung einschließlich der Junglandwirteprämie. Unter B.2.2 des Antragsformulars gab er an, dass weitere Betriebsstätten bzw. Registriernummern vorhanden seien und zwar die Registriernummer 2760 03 351 022 0017. Unter D.6.4 gab er an, bereits im Jahr 2015 die Junglandwirteprämie erhalten zu haben und beantragte für die mit beihilfefähigen Flächen aktivierten Zahlungsansprüche die Auszahlung der Junglandwirteprämie für das Jahr 2016.

Nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle vermerkte ein Prüfer der Beklagten unter F.4 „Maßnahmenbezogene Teile der Betriebsprüfung“ des Prüfprotokolls vom 22. Juli 2016, dass es Hinweise gebe, dass die Voraussetzungen für die Junglandwirteförderung hinsichtlich des Erstniederlassungsdatums nicht eingehalten worden seien und anhand geeigneter Dokumente das festzustellende Erstniederlassungsdatum der 1. Oktober 2013 sei. Der Prüfer führte dazu aus, dass der jetzige Betrieb mit Pacht von landwirtschaftlichen Flächen der Mutter des Klägers (ca. 5 ha Grünland) und von Ackerland zur Größe von 2,58 ha am 1. Oktober 2013 gegründet worden sei; zuvor sei eine Rinderhaltung als Hobby betrieben worden.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger für das Antragsjahr 2016 eine Basisprämie, eine Umverteilungsprämie, eine Greeningprämie und eine Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Mit weiterem Bescheid vom 26. Januar 2017 lehnte sie die Bewilligung der Junglandwirteprämie für das Antragsjahr 2016 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe sich bereits im Jahr 1999 als Rinderhalter landwirtschaftlich niedergelassen mit der Folge, dass er vor Antragstellung länger als fünf Jahre landwirtschaftlich tätig gewesen sei.

Dagegen hat der Kläger am 24. Februar 2017 Klage erhoben.

Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Er habe sich erstmalig am 1. Oktober 2013 als Landwirt niedergelassen. Bereits am 8. Februar 2017 habe er der Beklagten mitgeteilt, dass er nach seiner Registrierung in der HI-Tier-Datenbank im Jahr 1999 erstmals im Jahr 2000 zwei Rinder erworben habe. Die Rinderhaltung habe er ohne Gewinnerzielungsabsicht als reine Hobbytierhaltung betrieben. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt mehr als fünf Rinder und fünf Nachzuchten gehalten. Bei dieser Größenordnung liege kein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Für seine hobbymäßige Tierhaltung habe er eine Grünlandfläche seiner Eltern zur Größe von rd. 3,8 ha und deren Aufwuchs nutzen dürfen. In den Wintermonaten habe er die Rinder in den Wirtschaftsgebäuden der elterlichen Hofstelle untergebracht. Über die Nutzung der Fläche und der Wirtschaftsgebäude, die jederzeit gegen seinen Willen hätte beendet werden können, sei kein Pachtvertrag geschlossen worden. Über totes Inventar habe er nicht verfügt. Die später zu Ausbildungszwecken erfolgte Rinderhaltung stelle keine Niederlassung als landwirtschaftlicher Betriebsleiter dar. In den Jahren 2006 und 2007 habe er sich im Rahmen eines Schulprojekts zur Vermarktung von Rindfleisch an der A...-Schule in A-Stadt bereit erklärt, sechs Rinder der Rasse Limousin unter seiner Registriernummer in der HI-Tier-Datenbank zu melden, deren Eigentümer er aber nie gewesen sei. Dabei sei das Vermarktungsprojekt unter Anleitung der Ausbildungsstätte durchgeführt worden. Mit dem Veräußerungserlös der im Juli 2006 erworbenen und im Februar und März 2007 geschlachteten sechs Rinder sei die Abschlussklassenfahrt finanziert worden. Darüber hinaus seien im Jahr 2007 mehrere Kälber zur Welt gekommen, die er nur für kurze Zeit gehalten habe. Die übrigen Tiere habe er dann vollständig abgeschafft. Erst im Anschluss an die zweijährige Fachschule habe er Anfang 2013 erneut Rinder hobbymäßig gehalten. Im Übrigen habe der Prüfer der Beklagten selbst als Datum der erstmaligen Niederlassung als Betriebsleiter den 1. Oktober 2013 angenommen. Ausschließlich seine Mutter habe bis zum 30. September 2013 die Agrarförderanträge auf Bewilligung von Betriebsprämien unter eigener Registriernummer gestellt. Das elterliche landwirtschaftliche Unternehmen führe er erst seit dem 1. Oktober 2013. Zuvor sei er nie in lenkender und kontrollierender Eigenschaft als Landwirt tätig gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Antragsjahr 2016 eine Zahlung für Junglandwirte (Junglandwirteprämie) auf Basis von 75,3 Zahlungsansprüche zu bewilligen und den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sich der Kläger bereits ab dem Jahr 1999 in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen habe, da die Rinderhaltung zu dem Zwecke der Vermarktung eine Haltung von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 darstelle. Darüber hinaus seien Beweggründe und Umfang der Tierhaltung für das Vorliegen eines Betriebes im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung als die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten und für die landwirtschaftliche Tätigkeit genutzten Einheiten unerheblich. Dem Kläger seien durch mündliche Überlassungsverträge entsprechende Flächen und Wirtschaftsgebäude für die Tierhaltung zur Verfügung gestellt worden, womit er über entsprechende Einheiten verfügt habe, mit denen er selbständig habe wirtschaften können. Auf die Rinderhaltung als Minderjähriger komme es ebenfalls nicht an, da selbst mit Eintritt der Volljährigkeit und Beendigung der landwirtschaftlichen Lehre ab dem 1. August 2006 unter der Registriernummer des Klägers in der HI-Tier-Datenbank 26 Rinder im Jahr 2007 und 13 Rinder im Jahr 2008 gemeldet gewesen seien. Unerheblich sei, dass der Kläger in der Zeit vom 9. April 2008 (Abgang des letzten in der HI-Tier-Datenbank gemeldeten Rindes) bis 15. Januar 2013 (erneute Zugangsmeldung von Rindern in der HI-Tier-Datenbank) eine landwirtschaftliche Tätigkeit nicht ausgeübt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 26. Januar 2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm beantragten Junglandwirteprämie für das Antragsjahr 2016 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger erfüllt nicht die für die Bewilligung der Junglandwirteprämie für das Antragsjahr 2016 erforderlichen Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Junglandwirteprämie ist Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. Nr. L 347 S. 608) in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/142 der Kommission vom 2. Dezember 2015 (ABl. Nr. L 28 S. 8). Danach gewähren die Mitgliedstaaten eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die unter anderem Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben (Art. 50 Abs. 1 der Verordnung). Gemäß Art. 50 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung gelten insbesondere natürliche Personen als „Junglandwirte“, die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und im Jahr der erstmaligen Antragstellung nicht älter als 40 Jahre alt sind.

Der Kläger, der aufgrund bestandskräftig festgestellter 75,3 Zahlungsansprüche über ein Anrecht auf Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung im Sinne des Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verfügt, überschritt in dem maßgebenden Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Basisprämie bei Ablauf der Ausschlussfrist am 15. Mai 2015 mit seinem Alter von 29 Jahren zwar nicht die angeführte Altersgrenze. Es fehlt aber an der Voraussetzung des Art. 50 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung. Danach muss sich der maßgebliche Junglandwirt während der fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen haben. Insoweit obliegt dem Kläger innerhalb seines eigenen Verantwortungsbereiches die materielle Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung für die Gewährung der Junglandwirteprämie als rechtlich erheblicher Vorteil (§ 11 Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.11.2017, BGBl. I S. 3746).

Entgegen der Auffassung des Klägers ließ sich dieser jedenfalls seit Juli 2006 als Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebs nieder. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ein Betrieb die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden. Als Betriebsinhaber im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ist unter anderem eine natürliche Person anzusehen, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Art. 52 EUV in Verbindung mit den Art. 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dabei ist unter landwirtschaftlicher Tätigkeit die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich die Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke zu verstehen, Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i) der Verordnung.

Der Kläger, der sich nach eigenem Vortrag erstmalig am 1. Oktober 2013 mit der Übernahme des von seiner Mutter geführten landwirtschaftlichen Betriebes als Landwirt niedergelassen haben will, kann aus dem Umstand, dass er vor dem Jahr 2013 unstreitig keine tatsächliche und dauerhafte Kontrolle sowohl über den elterlichen Betrieb als auch über dessen Verwaltung ausgeübt hat, nichts für sich herleiten. Die Frage nach der lenkenden und kontrollierenden Funktion des Klägers als Betriebsleiter in dem von der Mutter bis 2013 geführten elterlichen Betrieb stellt sich nicht. In dem vorliegenden Fall kommt es ungeachtet der Rechtsform des elterlichen Unternehmens ausschließlich darauf an, dass sich der Kläger jedenfalls mit Abschluss seiner Berufsausbildung in der Landwirtschaft im Juni 2006 als selbständiger Rinderhalter im Sinne der Vorschrift niederließ und damit mehr als fünf Jahre vor Antragstellung im Jahr 2015 erstmalig in betriebsleitender Eigenschaft landwirtschaftlich tätig wurde.

Hervorzuheben ist, dass nach der Vorschrift des Art. 50 Abs. 2 Buchst. a, 2. Alt. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht auf die letzte Niederlassung als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb binnen fünf Jahren vor erstmaliger Antragstellung abzustellen ist. Aufgrund der in Art. 50 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung genannten Alternativen, entweder „sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen“ oder „die sich während der fünf Jahre vor dem […] erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben“, bedarf es zumindest nach dem Wortlaut für die zweite Alternative keiner erstmaligen Niederlassung, die aber von der Beklagten in die Vorschrift zu Recht hineingelesen wird. Der insoweit offene Wortlaut der zweiten Alternative des Art. 50 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung ließe es eigentlich auch zu, dass man sich vorher schon mehrmals niedergelassen hat, die letzte Niederlassung aber innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung erfolgt ist mit der Folge, dass auf die letzte Niederlassung des Klägers im Jahr 2013 abzustellen wäre, die innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren vor erstmaliger Antragstellung im Jahr 2015 erfolgte. Dagegen spricht jedoch, dass der EU-Gesetzgeber, der die Gründung und den Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union hält, für die Junglandwirteförderung ausdrücklich auf die Erstniederlassung abstellt. So heißt es in dem Erwägungsgrund Nr. 47 der Verordnung:

[…] Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu verwenden, dass an Junglandwirte zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche Zahlung gewährt wird. […]

Weiter zielt die Regelung darauf ab, dass die Junglandwirteprämie nur die Aufbauphase eines Unternehmens unterstützen und nicht zu einer laufenden Betriebsbeihilfe werden sollte und aus diesem Grund die Zahlung für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt wird (vgl. Erwägungsgrund Nr. 47 der Verordnung). Der Fünfjahreszeitraum dient ausweislich der Erwägungsgründe Nr. 47 und 48 der Verordnung der Schaffung der Möglichkeit des Aufbaus eines stabilen Wirtschaftens. Auch sieht die Verordnung keine irgendwie geartete „Stundungsregelung“ vor, mit der Folge, dass die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit als weitere (zweite) Niederlassung einzustufen ist. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Intention ist der insoweit offene Wortlaut des Art. 50 Abs. 2 Buchst. a, 2. Alt. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dahin zu verstehen, dass auch im Falle einer letztmalig erfolgten Niederlassung binnen fünf Jahren vor Antragstellung für den Fünfjahreszeitraum allein auf die erstmalige Niederlassung abzustellen ist. Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger im Jahr 2008 seine Rinder vollständig abschaffte und zumindest seine Rinderhaltung aufgab, um diese erst im Jahr 2013 wiederaufzunehmen. Dass der Kläger seine landwirtschaftliche Tätigkeit unterbrach und fünf Jahre lang nicht als niedergelassener Landwirt tätig war, vermag nach der Zweckbestimmung der Anspruchsgrundlage eine für ihn günstigere Entscheidung nicht begründen.

Die in den Jahren 2006 bis 2008 vom Kläger ausgeübte Rinderhaltung ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Dem steht nicht entgegen, dass die Rinderhaltung des Klägers allein zum Zwecke der Freizeitbeschäftigung ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht erfolgt sein soll. Aufgrund der anhand des Registerauszuges aus der HI-Tier-Datenbank nachgewiesenen regelmäßigen Zu- und Abgänge der Rinder und der nicht unerheblichen Anzahl des regelmäßigen Rinderbestandes von bis zu zehn Tieren bestehen nach Auffassung der Kammer bereits ernstliche Zweifel daran, ob der Kläger die Rinderhaltung als Freizeitbeschäftigung aus bloßer Liebhaberei und nicht zum Zwecke eines (Neben-) Erwerbs als Kleinerzeuger betrieb. Da er die Rinder mit einer sehr unterschiedlichen Verweildauer, zum Teil für nur wenige Tage (etwa 43 Tage) hielt und diese entweder direkt an einen Schlachtbetrieb oder an andere Tierhalter veräußerte, spricht Überwiegendes dafür, dass der Kläger seine Rinder zum Zwecke der Zucht und Vermarktung hielt. Dies aber kann dahinstehen, da die subjektive Zweckrichtung der Tierhaltung nach der gesetzgeberischen Intention für die Einordnung der Hobbyhaltung als landwirtschaftliche Tätigkeit unbeachtlich ist. Denn nach der Verordnung sind subjektive Nutzungszwecke nicht als Ausschlussgründe für eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorgesehen. Zwar ist der Begriff des landwirtschaftlichen Zwecks im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht näher bestimmt, er ist aber nach Bedeutung und Tragweite entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und dem mit der Regelung verfolgten Ziel dahin auszulegen (st. Rspr. EuGH Urt. v. 10.3.2005 - C-336/03, 09 [easyCar] -, Slg. 2005, I-1947, Rn. 21 m.w.N.), dass etwaige subjektive Nutzungszwecke wie etwa die Tierhaltung zum Zwecke der Freizeitbeschäftigung das objektive Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht in Frage stellen. Ausgehend von dem offenen Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i) der Verordnung ist nach dem Zweck der Vorschrift - der Förderung von Junglandwirten, die durch die besondere Prämie in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit dazu ermutigt werden sollen, einen Betrieb aufzubauen oder zu übernehmen - das persönliche Bestreben unerheblich, solange nach objektiven Kriterien eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Nach Art. 50 Abs. 1 und 2 der Verordnung hängt die Förderung für die landwirtschaftliche Tätigkeit eines Junglandwirtes nach erstmaliger Niederlassung allein vom Vorliegen objektiver Voraussetzungen ab, ohne dass es dabei auf den Beweggrund des Junglandwirtes für die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit ankommt. Auch in den übrigen Vorschriften der Verordnung fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ein subjektiver Nutzungszweck einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Vorschrift entgegensteht. Dafür streitet auch, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Beihilfefähigkeit einer landwirtschaftlichen Fläche nicht entfällt, wenn deren Nutzung neben anderen (objektiven) Zwecken (Naturschutz und Landschaftspflege) auch landwirtschaftlichen Zwecken dient (EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 [Bad Dürkheim] -, juris, Rn. 47). Auch im Hinblick darauf, dass unter landwirtschaftlicher Tätigkeit ebenso der Erhalt der Fläche in gutem ökologischen Zustand ausreicht, ist die Frage, ob gewichtige subjektive Nutzungszwecke einer landwirtschaftlichen Tätigkeit allein zu landwirtschaftlichen Zwecken entgegenstehen, zu verneinen (Dombert/Witt, Münchener Anwaltshandbuch, Agrarrecht, 2. Aufl. 2016, S. 1114 Rn. 160 m.w.N.). Die nach Angaben des Klägers ausschließlich zum Zwecke der Freizeitbeschäftigung erfolgte Rinderhaltung und -zucht stehen der gesetzgeberischen Intention, durch eine besondere Prämie Junglandwirte zu fördern und auf diesem Wege unter anderem eine Hofnachfolge sicherzustellen, nicht entgegen. Im Gegenteil kann die Junglandwirteförderung durch Bewilligung der Prämie bereits früh ansetzen, wenn der Junglandwirt - wie in dem vorliegenden Fall - erst auf dem elterlichen Hof eine Tierhaltung als „Hobby“ betreibt, da auch in diesem frühen Stadium eine Beihilfe den Weg zur Neugründung und bzw. oder Übernahme des elterlichen Betriebes eröffnet und dem Junglandwirt ein Expandieren ermöglicht.

Einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 steht auch nicht entgegen, dass der Kläger ausweislich des Auszuges der HI-Tier-Datenbank regelmäßig zehn Rinder (fünf Rinder und fünf Nachzuchten) in seinem Tierbestand hatte. Ob der Auffassung der Beklagten insoweit gefolgt werden kann, dass der Umfang der Tierhaltung keine Bedeutung für die landwirtschaftliche Tätigkeit hat und damit bereits die Rinderhaltung in einem sehr geringen Umfang von nur ein oder zwei Rindern eine landwirtschaftliche Tätigkeit und damit eine Niederlassung im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung darstellen kann, bedarf in dem vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Denn die hier vorliegende Rinderhaltung in einem Umfang von bis zu zehn Rindern hat in Anbetracht der dem Kläger zur Nutzung zur Verfügung gestellten 3,8 ha Fläche und des für die ordnungsgemäße Haltung der Rinder erforderlichen Zeitaufwandes sowie des durchschnittlich zu erzielenden Verkaufserlöses keine unwesentliche Größenordnung. Eine Regelung über die Mindestgröße eines Tierbestandes für das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit wird in der Verordnung nicht getroffen. Lediglich für den Fall der Pferdehaltung wurde nach § 7 Abs. 2 DirektZahlDurchfV a.F. in Verbindung mit der Anlage 2 (Zeilen 1 und 2) für die Zwecke des - hier nicht einschlägigen - Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Begriff der nicht unwesentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten konkretisiert. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung, die auf den Kläger als Kleinerzeuger bzw. Nebenerwerbslandwirt nicht anwendbar ist (§ 9 Abs. 4 der Verordnung), trifft jedoch keine Regelung zur Mindestgröße einer Tierhaltung bzw. Rinderbestandes. Lediglich im Hinblick auf die Mindestgröße beihilfefähiger Flächen trifft die Verordnung eine Regelung. Der Kläger erfüllt nämlich die nach Art. 10 der Verordnung vorgegebenen Mindestanforderungen an einen Kleinerzeuger bzw. Nebenerwerbslandwirt für den Bezug von Direktzahlungen, da insbesondere die damalige beihilfefähige Fläche des Betriebs von ca. 3,8 ha nicht kleiner als ein Hektar war (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung). Zudem soll nach der gesetzgeberischen Intention jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, für die Inanspruchnahme der Basisprämie in Frage kommen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 der Verordnung). Der Kläger, dessen Rinderhaltung seine gesamte wirtschaftliche Tätigkeit und seinen Geschäftszweck ausmachte, war demzufolge mit einem regelmäßigen Tierbestand von zehn Tieren auf rd. 3,8 ha beihilfefähiger landwirtschaftlicher Fläche zumindest im Nebenerwerb oder als Kleinerzeuger tätig. Für eine nicht unwesentliche Größenordnung der Rinderhaltung des Klägers streitet zudem, dass nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer iii) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bereits die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, für die Annahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht. Im Übrigen trug der Kläger mit seiner Rinderhaltung von im Durchschnitt 2,2 GVE pro Hektar bei einer ihm zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Fläche von rd. 3,8 ha (vgl. Zeile 4 und 5 der Anlage 2 der DirektZahlDurchfV) unmittelbar zur Vitalität des betreffenden ländlichen Gebiets bei.

Aus dem Umstand, dass der Kläger bis September 2013 weder Pächter noch Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen war, kann er ebenfalls nichts für sich herleiten. Die Wendung „der vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist zwar nicht näher bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedeutet die Wendung „vom Betriebsinhaber verwaltete Produktionseinheiten“ in der Vorgängervorschrift des Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1782/2003 im Zusammenhang mit der vor Einführung der Basisprämienregelung geltenden Betriebsprämienregelung jedoch nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehen muss. Der Landwirt muss vielmehr nur hinsichtlich der von ihm genutzten Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeiten verfügen. Auch sind Weisungen (der zuständigen nationalen Behörden) unschädlich, solange der Landwirt bei der Nutzung der jeweiligen Flächen eine gewisse Entscheidungsbefugnis ausübt. Der Betriebsinhaber muss in der Lage sein, die Flächen für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (vgl. Art. 5 der Verordnung Nr. 1782/2003) für einen (nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 vorausgesetzten) Zeitraum von mindestens zehn Monaten zu nutzen. Darüber hinaus dürfen die streitigen Flächen in dieser Zeit nicht von Dritten landwirtschaftlich genutzt werden. Dies soll verhindern, dass mehrere Landwirte die landwirtschaftlichen Flächen als zum Betrieb gehörend und beihilfefähig geltend machen (EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 [Bad Dürkheim] -, juris Rn. 61-65; Nds. OVG, Urt. v. 23.5.2013 - 10 LB 138/10 -, juris Rn. 32). Für die Zuordnung eines landwirtschaftlichen Betriebes zu dem betreffenden Landwirt kommt es zudem nicht darauf an, dass ihm die landwirtschaftlichen Flächen durch Pachtvertrag oder einen anderen gleichartigen (mündlichen) Überlassungsvertrag gegen Entgelt überlassen worden sind, solange der Betriebsinhaber auf der Grundlage seiner betrieblichen Entscheidungen die Flächen bewirtschaften kann (EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 [Bad Dürkheim] -, juris Rn. 71). Ausgehend von dem offenen Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der normenkonkretisierenden Definition des Europäischen Gerichtshofs ist eine rein tatsächliche Überlassung der landwirtschaftlichen Flächen zur Nutzung ausreichend mit der Folge, dass der Betriebsinhaber auch bei jederzeitiger Rückforderungsmöglichkeit durch den Eigentümer hinreichend selbständig bei der Bewirtschaftung der Flächen bzw. Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit über diese verfügt.

Gegen die in der Literatur vertretene Auffassung, nach der auch dem unrechtmäßigen Besitzer (etwa im Falle der Beendigung des Gefälligkeitsvertrages) die von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen zuzuordnen sind, da diesem zumindest die gesetzlichen Besitzschutzansprüche (vgl. §§ 861, 862 und 867 BGB) zur Verfügung stehen (vgl. zu dieser Auffassung Dombert/Witt, Münchener Anwaltshandbuch, Agrarrecht, 2. Aufl. 2016, S. 1113, Rn. 153), spricht, dass in der Konsequenz beliebige Dritte ohne irgendeine gesetzlich anerkannte Befugnis auf geeigneten Flächen eigene Förderansprüche geltend machen könnten. Die Befugnis zur Nutzung von Flächen, die vom Unionsrecht vorausgesetzt wird, richtet sich daher, soweit und solange die beschriebenen Zielsetzungen der unionsrechtlichen Regelungen flächenbezogener Beihilfen nicht beeinträchtigt werden, nach nationalem Recht. Es kommt daher nicht allein auf die tatsächliche Nutzung der Flächen an, sondern es ist zudem eine zivilrechtliche Nutzungsberechtigung erforderlich (OVG Sachsen, Urt. v. 27.8.2015 - 1 A 506/13 -, juris Rn. 20; Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.1.2017 - 13a ZB 15.1753 -, juris Rn. 4). Ob in dem vorliegenden Fall eine Überlassung der elterlichen landwirtschaftlichen Flächen auf der Grundlage eines unentgeltlichen Überlassungsvertrages (etwa ein typengemischter Vertrag aus Leihe betreffend die Flächen und Schenkung betreffend den Aufwuchs) oder im Rahmen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses ohne Rechtsbindungswillen stattfand, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Denn nach eigenem Vortrag des Klägers überließen seine Eltern ihm rd. 3,8 ha landwirtschaftliche Fläche jedenfalls über weit mehr als zehn Monate zur Rinderhaltung, bei deren Nutzung er auch eine hinreichende Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der eigenen Rinderhaltung ausübte. Die rechtliche Einordnung der tatsächlich erfolgten Überlassung der landwirtschaftlichen Flächen kann hier dahinstehen, da dem Kläger bis 2008 die rechtliche Nutzungsbefugnis der überlassenen Fläche zustand und dieses Nutzungsrecht ihm auch nicht entzogen wurde. Ebenso verhielt es sich mit den Wirtschaftsgebäuden auf der elterlichen Hofstelle, die er in den Wintermonaten für seine Rinder tatsächlich bis 2008 nutzte. Die hier maßgebende Entscheidungsbefugnis hatte der Kläger ebenso inne, wie ihm auch die Gewinne und finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Rinderhaltung zufielen. Entgegen der Auffassung des Klägers war er auch in betriebsleitender Funktion tätig. Dabei muss die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in seinem Namen und für seine Rechnung erfolgt sein (Nds. OVG, Urt. v. 23.5.2013 - 10 LB 138/10 -, juris Rn. 32). Zwar hat der Kläger keine Einkommensteuererklärungen und Einkommenssteuerbescheide und auch keine sonstigen Rechnungen vorgelegt, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung belegen. Unerheblich ist zudem, ob der Kläger etwaig zu versteuernde Einkünfte tatsächlich versteuerte. Die Meldungen in der HI-Tier-Datenbank belegen aber eine Aktivität des Klägers als selbständiger Rinderhalter ab dem Jahr 1999 bis zum Abgang der letzten Rinder im April 2008 sowie erneut ab dem Jahr 2013. Zu Recht durfte die Beklagte allein aufgrund dieser Meldung von einer eigenverantwortlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers ab Juli 2006 mit Abschluss der landwirtschaftlichen Berufsausbildung ausgehen. Nach den Gesamtumständen des Falles lag die Kontrolle im Hinblick auf Betriebsführung, Gewinn und Verlustrisiko bereits zu diesem Zeitpunkt allein beim Kläger. Der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Kläger gab an, die Betriebsnummer bei der HI-Tier-Datenbank nur deshalb beantragt zu haben, da seine Mutter mit der Haltung der Rinder nichts habe zu tun haben wollen. Er registrierte sich demnach in der HI-Tier-Datenbank, um eigenverantwortlich bzw. auf eigenes wirtschaftliches Risiko die Rinder zu halten. Maßgebend ist, dass der Kläger die Entscheidung über den Zugang und Abgang seiner Rinder und deren Vermarktung selbständig und frei von Weisungen traf, weil er nach eigenem Vortrag eigenständig erstmals im Jahr 2000 die Rinder anschaffte und zuletzt bis April 2008 vollständig abschaffte und erst im Jahre 2013 die Rinderhaltung erneut aufnahm. Hinzu kommt, dass er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass ihm bereits als Jugendlicher das eigenverantwortliche Halten von Rindern von seinen Eltern erlaubt worden sei, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese sich nicht darum kümmern müssten. Infolgedessen trug er als Halter der von bis zu zehn Rindern (fünf Rinder und fünf Nachzuchten), die er regelmäßig in seinem Tierbestand hatte, das wirtschaftliche Risiko. Er führte nach eigenen Angaben regelmäßig Beiträge an die Niedersächsische Tierseuchenkasse ab und bei lebensnaher Betrachtung flossen auch die Erlöse aus der Vermarktung der Rinder nicht dem elterlichen, sondern dem klägerischen Betriebsvermögen zu.

Ob der Kläger sich, wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid annimmt, bereits im Jahre 1999 mit der erstmaligen Registrierung als Rinderhalter in der HI-Tier-Datenbank niedergelassen hat, kann letztlich dahinstehen, da seit Juli 2006 bereits mehr als fünf Jahre bis zur Antragstellung auf Gewährung einer Basisprämie im Jahr 2015 vergangen sind. Dagegen spricht allerdings, dass der Kläger in dem Zeitpunkt der im Übrigen im Jahr 2001 erstmals erfolgten Registrierung von (zwei) Rindern in der HI-Tier-Datenbank nach Maßgabe des nationalen Rechts beschränkt geschäftsfähig war (vgl. § 106 BGB) und auch keinen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 112 BGB führte. Der volljährige Kläger ließ sich jedenfalls nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Berufsausbildung im Juli 2006 als Landwirt nieder, da er ausweislich der Tiermeldungen in der HI-Tier-Datenbank bereits in diesem Jahr 16 Rinder in seinem Bestand hatte. In Anbetracht des Umfanges des Rinderbestandes und der sehr unterschiedlichen Haltungsdauer betrieb der Kläger die Tierhaltung nicht mehr lediglich als Hobby, sondern im Nebenerwerb. Unerheblich ist hierbei, dass die im Rahmen eines Schulprojekts angeschafften sechs Rinder der Rasse Limousin, deren Zugang in den Rinderbestand im Oktober und November 2006 und deren Abgang im Januar, Februar und April 2007 in der HI-Tier-Datenbank verzeichnet sind, von der Schulklasse erworben worden sein sollen, da auch abzüglich der Zahl dieser Rinder zehn Tiere im klägerischen Rinderbestand verbleiben. Auch im Jahr 2007 verfügte er über insgesamt 26 Rinder, neben den erwähnten sechs Rindern des Schulprojekts auch über zehn eigene Rinder und zehn Kälber. Der Kläger kann aus dem Umstand, dass im Jahr 2007 mehrere Kälber zur Welt kamen, die überwiegend nur kurze Zeit bei ihm verblieben, nichts für sich herleiten, da er mit seinem regelmäßigen Tierbestand von zehn Rindern bereits nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Lehre im Jahr 2006 landwirtschaftlich tätig war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.