Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.11.1994, Az.: 9 L 1458/93

Abwasseranlage; Änderung; Anschluß- und Benutzungszwang; Grundstückseigentümer; Grundstücksentwässerungsanlage; Niederschlagswasserbeseitigung; Abwasserbeseitigungssatzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.11.1994
Aktenzeichen
9 L 1458/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 14012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:1123.9L1458.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 10.02.1993 - 3 A 3207/91
nachfolgend
BVerwG - 11.04.1995 - AZ: BVerwG 7 B 153/95

Fundstelle

  • ND MBl 1996, 165

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einer Änderung der öffentlichen Abwasseranlage, hinsichtlich derer ein Anschluß- und Benutzungszwang besteht, ist der Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet, seine Grundstücksentwässerungsanlage anzupassen, um dem Anschluß- und Benutzungszwang wieder Geltung zu verschaffen (wie Urteil vom 22.11.1984 - 3 OVG A 33/83 -, KStZ 1985, 33).

2. Seit dem 1. Mai 1990 läßt sich in Niedersachsen das öffentliche Bedürfnis dafür, den Anschluß- und Benutzungszwang für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Abwasserbeseitigungssatzung vorzusehen (vgl § 8 Nr 2 NGO (GemO ND)), nicht mehr mit einem Hinweis auf die Beseitigungspflicht der Gemeinde begründen.

3. Bei ab dem 1. Mai 1990 nicht lediglich geänderten, sondern neu beschlossenen Abwasserbeseitigungssatzungen muß - beispielsweise aus der Entstehungsgeschichte - deutlich erkennbar sein, worin angesichts der grundsätzlichen Beseitigungspflicht der Grundstückseigentümer das öffentliche Bedürfnis dafür liegen soll, auch hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung den Anschluß- und Benutzungszwang vorzusehen (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 11.8.1992 - 9 L 4536/91 -, dng 1993, 129).