Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.11.1994, Az.: 9 L 1458/93
Abwasseranlage; Änderung; Anschluß- und Benutzungszwang; Grundstückseigentümer; Grundstücksentwässerungsanlage; Niederschlagswasserbeseitigung; Abwasserbeseitigungssatzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.11.1994
- Aktenzeichen
- 9 L 1458/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 14012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:1123.9L1458.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 10.02.1993 - 3 A 3207/91
- nachfolgend
- BVerwG - 11.04.1995 - AZ: BVerwG 7 B 153/95
Rechtsgrundlagen
- § 8 Nr. 2 GemO ND
- § 149 WasG ND
Fundstelle
- ND MBl 1996, 165
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einer Änderung der öffentlichen Abwasseranlage, hinsichtlich derer ein Anschluß- und Benutzungszwang besteht, ist der Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet, seine Grundstücksentwässerungsanlage anzupassen, um dem Anschluß- und Benutzungszwang wieder Geltung zu verschaffen (wie Urteil vom 22.11.1984 - 3 OVG A 33/83 -, KStZ 1985, 33).
2. Seit dem 1. Mai 1990 läßt sich in Niedersachsen das öffentliche Bedürfnis dafür, den Anschluß- und Benutzungszwang für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Abwasserbeseitigungssatzung vorzusehen (vgl § 8 Nr 2 NGO (GemO ND)), nicht mehr mit einem Hinweis auf die Beseitigungspflicht der Gemeinde begründen.
3. Bei ab dem 1. Mai 1990 nicht lediglich geänderten, sondern neu beschlossenen Abwasserbeseitigungssatzungen muß - beispielsweise aus der Entstehungsgeschichte - deutlich erkennbar sein, worin angesichts der grundsätzlichen Beseitigungspflicht der Grundstückseigentümer das öffentliche Bedürfnis dafür liegen soll, auch hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung den Anschluß- und Benutzungszwang vorzusehen (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 11.8.1992 - 9 L 4536/91 -, dng 1993, 129).