Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.11.1994, Az.: 7 L 1133/92

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Chemiewerk; TA Luft; Immissionsschutz; Abluftreinigungsanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.11.1994
Aktenzeichen
7 L 1133/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:1107.7L1133.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 15.11.1991 - 4 A 57/89
nachfolgend
BVerwG - 21.03.1996 - AZ: BVerwG 7 B 164/95

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann kein Anspruch bestimmter Einzelner auf Durchführung eines förmlichen Umweltverträglichkeitsverfahrens entnommen werden. Sie gewährt auch keinem bestimmten Personenkreis subjektive Rechte im Rahmen dieses Informationsbeschaffungsverfahrens.

  2. 2.

    Die Störfall-Verordnung gilt nur für die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, in denen Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können. Der Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung ist somit sowohl anlage- als auch stoffbezogen zu bestimmen, wobei es auf die Auslegung des Betriebes ankommt.

  3. 3.

    Da zur Herstellung von Leuchtpigmenten nur der Einsatz, nicht aber die Produktion von Zinksulfiden notwendig ist, lässt sich die Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung nicht ohne weiteres damit begründen, dass eine Anlage zur Herstellung von Leuchtpigmenten und eine Anlage zur Herstellung von Zinksulfid einen einheitlichen Anlagenkomplex darstellten und damit genehmigungsrechtlich wie eine Anlage im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten seien.

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 15. November 1991, berichtigt durch Beschluß vom 14. Februar 1992, wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Kostenvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie jeweils festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Beigeladene betreibt in ... ein Chemiewerk mit einer Mehrzahl von gewerbe- und immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen. In dem hier streitigen Betrieb D 26, Gebäude 186, werden Leuchtpigmente aufgrund der im Jahr 1977 erteilten Genehmigung, welche für den Südteil des Gebäudes nicht ausgenutzt worden ist, hergestellt. Die Kläger bewohnen ein Hausgrundstück, das in östlicher Richtung ca. 1200 m von dieser Anlage entfernt liegt.

2

Mit Schreiben vom 24. August 1987 beantragte die Beigeladene die Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb dieser Anlage. Gegenstand des Antrags sind die apparative und maschinentechnische Ausrüstung des Betriebes D 26 im Südteil des Gebäudes 186, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur physikalischen Behandlung und Konditionierung von Leuchtpigmenten sowie im Zuge der apparativen Endausstattung des Gebäudes 186 die Errichtung einer neuen zweistufigen, an die erweiterte Produktionskapazität angepaßten Abluftreinigungsanlage.

3

Das Vorhaben wurde am 9. September 1987 öffentlich bekanntgemacht; der Antrag und die Genehmigungsunterlagen lagen in der Zeit vom 16. September bis 16. November 1987 zur Einsicht aus.

4

Mit gleichlautenden Schreiben erhoben die Kläger am 11. November 1987 Einwendungen und machten geltend, die Anlage stelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar und die Antragsunterlagen seien unzureichend, insbesondere fehle die Sicherheitsanalyse. Nach Durchführung des Erörterungstermins am 1. Dezember 1987 erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 1988 die beantragte Genehmigung. In Nr. 11 der Nebenbestimmungen wurden folgende Emissionswerte festgesetzt: Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid, 250 mg/cbm; Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid, 500 mg/cbm; anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 30 mg/cbm; anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 5 mg/cbm, Gesamtstaub 25 mg/cbm, davon Cadmium 0,2 mg/cbm. Nr. 16 der Nebenbestimmungen verbietet den Umgang mit anorganischen Säuren.

5

Mit gleichlautenden Schreiben vom 28. November 1988 erhoben die Kläger jeweils Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 16. März 1989 als unbegründet zurück.

6

Die Kläger haben am 12. April 1989 Klage erhoben und im wesentlichen vorgetragen: Die Anlage in der beantragten und genehmigten Form entspreche nur einem Teil der tatsächlich geplanten Anlage. Die Genehmigung sei nicht hinreichend bestimmt, denn für etliche der Stoffe, die eingesetzt werden sollten, fehlten Grenzwerte. Entgegen der Behauptung der Beigeladenen würden auch Thallium, Mangan, Arsen, Cer, Nickel, Cobalt, Blei, Titan sowie radioaktive Stoffe eingesetzt. Auch für die bei der Verarbeitung anorganischer Stoffe entstehenden Emissionen fehlten Grenzwerte. Die Beigeladene habe versäumt, eine Sicherheitsanalyse vorzulegen, die erforderlich sei, weil in der Anlage Formaldehyd, Chlor, Cadmiumchlorid, Fluor und Methanol in einem Umfang verwendet würden, der die Mengenschwelle A der 1. Störfall-Verwaltungsvorschrift überschreite. Hiervon abgesehen ergebe sich die Erforderlichkeit einer Sicherheitsanalyse auch deshalb, weil man die hier genehmigte Anlage im Zusammenhang mit der der Störfall-Verordnung unterfallenden Anlage zur Herstellung von Zinksulfid und Schwefelwasserstoff, deren Genehmigung die Beigeladene am 31. Juli 1989 beantragt habe, betrachten müsse. Die Anlagen bildeten räumlich und funktional eine Einheit, die Herstellung von Zinksulfid sei nur ein Verfahrensschritt bei der Herstellung der Leuchtpigmente, so daß sich beide Anlagen als Teile eines zusammenhängenden insgesamt der Störfall-Verordnung unterfallenden Anlagenkomplexes darstellten. Sie - die Kläger - seien im übrigen durch Fluoridimmissionen unzumutbar beeinträchtigt. Die Vorbelastung durch eine Reihe anderer Anlagen der Beigeladenen sei bereits so hoch, daß die Gesamtbelastung über den Immissionswerten der TA Luft liege. Aus ihrem Garten entnommene Pflanzenproben wiesen im Vergleich zu Proben aus 20 km entfernten Gärten eine um ein mehrfaches höhere Fluoridbelastung auf. Da der Stand der Technik eine Begrenzung der Fluorwasserstoffimmissionen auf 0,5 mg/cbm erlaube, sei der genehmigte Emissionswert zu hoch.

7

Die Kläger haben beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 10. November 1988 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1989 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, sämtliche von der Anlage ausgehenden Emissionen seien in der Genehmigung berücksichtigt und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen begrenzt worden.

12

Die von den Klägern bezeichneten Stoffe, hinsichtlich derer keine Grenzwerte festgelegt worden seien, würden in der Anlage nicht eingesetzt, radioaktive Leuchtstoffe weder hergestellt noch verwendet. Auch die von den Klägern behauptete Herstellung organischer Leuchtstoffe entspreche nicht den Tatsachen; es würden lediglich anorganische und organische Leuchtstoffe gemischt. Die staubförmigen Emissionen seien soweit erforderlich begrenzt worden. Soweit andere Stoffe als Cadmium und dessen Verbindungen überhaupt als Emission in Betracht kämen, lasse sich lediglich rechnerisch ein Emissionsanteil im ppt-Bereich (ng/cbm) ermitteln. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger durch Fluoridimmissionen gebe es keinen Anhalt, wie die Ermittlung der Vorbelastung im Genehmigungsverfahren für die Anlage der Beigeladenen zur Produktion von Fluorwasserstoff ergeben habe. Durch die Anlage zur Produktion von Leuchtpigmenten werde sich die Immissionsbelastung im Hinblick auf den beschränkten Einsatz von Chloriden bzw. Fluoriden lediglich als Flußmittel sowie die zweistufige Rauchgaswäsche nicht nachweisbar verschlechtern. Eine Sicherheitsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Chlor, Fluor bzw. Fluorwasserstoff und Formaldehyd fänden in der Anlage keine Verwendung; Methanol werde jeweils nur faßweise, in einer Menge von 160 kg, eingesetzt; die in der Anlage vorhandene maximale Menge von Cadmiumchlorid betrage bei der Fertigung von zinkcadmiumsulfidhaltigen Leuchtpigmenten 0,15 g. Die Notwendigkeit einer Sicherheitsanalyse lasse sich auch nicht mit einer angeblich gebotenen Zusammenschau der Anlagen zur Herstellung von Leuchtpigmenten und von Zinksulfid begründen. Ein funktionaler und räumlicher Zusammenhang bestehe zwischen diesen Anlagen nicht. Das in Betrieb D 27, Gebäude Nr. 223 und 198, hergestellte Zinksulfid werde zu einem Teil zwar als Rohstoff für die Leuchtpigmentproduktion eingesetzt, zu einem anderen Teil aber verkauft.

13

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat das Vorbringen der Beklagten unterstützt und ergänzt, in den Genehmigungsbescheid seien Emissionsgrenzwerte für Cadmium und Fluorwasserstoff nur deshalb aufgenommen worden, weil die neue zweistufige Abluftwaschanlage auch fluorid- und cadmiumhaltige Abluft aus dem Altbaugebäude 104 aufnehme.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. November 1991, berichtigt durch Beschluß vom 14. Februar 1992, abgewiesen und dies wie folgt begründet: Der Genehmigungsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Er sei hinreichend bestimmt und enthalte eine genaue Bezeichnung seines Gegenstandes. Dies gelte auch für die Frage der in der Anlage erlaubterweise zum Einsatz kommenden Stoffe. Die Stoffe, die nach der Behauptung der Kläger in der Anlage eingesetzt würden, ohne daß dies in der erteilten Genehmigung in der Form der Festsetzung von Grenzwerten berücksichtigt worden sei, würden in dem Antrag der Beigeladenen und den Antragsunterlagen nicht erwähnt, obwohl dies ggfs. erforderlich gewesen wäre. Aus diesem Schweigen des Genehmigungsbescheides folge nicht, daß der Einsatz der in Frage stehenden Stoffe erlaubt bzw. der Bescheid in dieser Hinsicht unbestimmt sei. Der Genehmigungsbescheid enthalte vielmehr einen bestimmten Ausspruch dahingehend, daß nicht genannte Stoffe nicht an der Legalisierungswirkung der Genehmigung teilnähmen. Denn im Immissionsschutzrecht gelte das Prinzip, daß verboten sei, was die Genehmigung nicht gestatte. Sollten die fraglichen Stoffe dennoch Verwendung finden, so müsse dies Gegenstand eines von dem Genehmigungsverfahren verschiedenen Verwaltungsverfahrens nach § 20 Abs. 2 BImSchG sein. Das Genehmigungsverfahren habe nicht deshalb an einem Verfahrensfehler gelitten, weil die Beigeladene keine Sicherheitsanalyse vorgelegt habe.

17

Werde die Anlage zur Produktion von Leuchtpigmenten im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Anwendung der Störfall-Verordnung isoliert betrachtet, so könne festgestellt werden, daß die Anlage nach Nr. 4.1 der Spalte 1 des Anhanges zur 4. BImSchVO genehmigungsbedürftig sei und auch in Anhang I zur Störfall-Verordnung genannt werde. Nach dem von der Beklagten und der Beigeladenen bestrittenen Vortrag der Kläger würden mit Formaldehyd, Chlor, Fluor, Cadmiumchlorid und Methanol auch Stoffe verwandt, die in Anhang II der Störfall-Verordnung genannt seien, wobei mengenmäßig die Bagatellgrenze in Form der Mengenschwelle A des Anhanges der 1. Störfall-Verwaltungsvorschrift überschritten werden solle. Dieses Vorbringen der Kläger sei im Ergebnis nicht erheblich. Zum einen diene die Sicherheitsanalyse zwar grundsätzlich auch dem rechtlich geschützten Interesse der Nachbarn an einer möglichst frühzeitigen Information über etwaige Auswirkungen einer Anlage, der drittschützende Gehalt des § 7 der Störfall-Verordnung dürfte jedoch erst dann zum Tragen kommen, wenn die Mengenschwelle B des Anhanges der 1. Störfall-Verwaltungsvorschrift überschritten werde, denn sofern dies nicht der Fall sei, solle nach § 10 Satz 1 der Störfall-Verordnung i.V.m. Ziff. 3.2.3.1 der 1. Störfall-Verwaltungsvorschrift der Anlagebetreiber in der Regel von der Pflicht aus § 7 Abs. 1 der Störfall-Verordnung befreit werden. Auch nach dem Vortrag der Kläger würden die in Rede stehenden Stoffe jedoch nicht in einem Maß eingesetzt, das die Mengenschwelle B des Anhanges der Störfall-Verwaltungsvorschrift überschreite. Zum anderen folge aus Nr. 16 der dem Genehmigungsbescheid beigefügten Nebenbestimmung, daß in der genehmigten Anlage nicht mit Fluorwasserstoff umgegangen werden dürfe. Nach dem Widerspruchsbescheid der Beklagten seien Chlor und Fluor in der Anlage gar nicht und Methanol nur in einem Umfang vorhanden, der unterhalb der Mengenschwelle A der 1. Störfall-Verwaltungsvorschrift liege. Im übrigen gelte auch hier, daß die Verwendung von Stoffen, die in der Genehmigung nicht erwähnt würden, nicht genehmigt sei. Eine Beurteilung der Anlage zur Produktion von Leuchtpigmenten und der Anlage zur Herstellung von Zinksulfid und Schwefelwasserstoff als ein einheitlicher, insgesamt der Störfall-Verordnung unterfallender Anlagenkomplex sei nicht zulässig. Der Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung sei in Übereinstimmung mit der Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage zu bestimmen. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage zur Produktion von Leuchtpigmenten sei unabhängig von der Anlage zur Herstellung von Zinksulfid und Schwefelwasserstoff gegeben. Genehmigungspflichtiger Kern einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung sei die Einrichtung, in der der eigentliche Herstellungsvorgang stattfinde. Zu diesem Kern der Anlage zur Produktion von Leuchtpigmenten rechne die Zinksulfidproduktion ersichtlich nicht. Weiterhin sei zur Produktion von Leuchtpigmenten nur der Einsatz, nicht aber die Produktion von Zinksulfiden notwendig. Die Zinksulfidproduktion stelle damit auch keinen Anlagenteil oder einen Verfahrensschritt dar, der im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchVO erforderlich wäre, um den eigentlichen Betriebszweck zu erreichen. Schließlich könne die Anlage zur Herstellung von Zinksulfid schon deshalb nicht als Nebeneinrichtung der genehmigungsbedürftigen Anlage zur Produktion von Leuchtpigmenten qualifiziert werden, weil Zinksulfid nicht nur für den Einsatz in der Leuchtpigmentproduktion, sondern auch für den Weltmarkt produziert werde. Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung hätten vorgelegen. Die Beklagte habe schädliche Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage ausschließen können. Insbesondere habe sie für die Beurteilung der Vorbelastung durch Fluoridimmissionen auf die Feststellungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Anlage der Beigeladenen zur Produktion von Fluorwasserstoff zurückgreifen dürfen. Diese Feststellungen seien durch ein vom TÜV Hannover e. V. unter dem 21. August 1987 - also nur 4 Tage vor der Stellung des Genehmigungsantrages für die Anlage zur Produktion von Leuchtpigmenten - erstattetes Gutachten erfolgt. Jenes Gutachten habe sich für die Feststellung der Vorbelastung seinerseits in zulässiger Weise auf die durch den TÜV Hannover innerhalb des Genehmigungsverfahrens für das Gemeinschaftskraftwerk Stöcken 1984/85 ermittelten Kenngrößen beziehen können. Diese hielten sich innerhalb einer Marge von 10 - 20 % bezogen auf die in der TA Luft festgelegten Immissionswerte für Fluor. Eine zusätzliche Fluoridbelastung durch die Anlage zur Herstellung von Fluorwasserstoff habe in dem TÜV-Gutachten von 1987 nicht ausgewiesen werden müssen. In dem kurzen Zeitraum seit Erstattung dieses Gutachtens habe eine relevante Veränderung der Luftbelastung bei Genehmigung der Anlage zur Produktion von Leuchtpigmenten nicht eingetreten sein können. Weiterhin habe die Beklagte wegen des für die Anlage zur Produktion von Leuchtpigmenten genehmigten Emissionswertes für Fluorwasserstoff von 5,0 mg/cbm eine relevante Erhöhung der einschlägigen Zusatz- und Gesamtbelastung verneinen können. Im übrigen sei des näheren auf die Gründe der Entscheidung in dem Verfahren betreffend die Anfechtung der Änderungsgenehmigung für die Anlage zur Herstellung von Fluorwasserstoff zu verweisen. Die Erfüllung der sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen habe die Beklagte durch Nebenbestimmungen sichergestellt. Die bau- und wasserrechtlichen Fachbehörden hätten ihre zunächst erhobenen Bedenken in ihren abschließenden Stellungnahmen nicht aufrechterhalten. Das Vorliegen der von den Klägern befürchteten Gesetzes- und Pflichtverletzungen beim Betrieb der Anlage könne wiederum nur in einem Verwaltungsverfahren nach § 20 BImSchGüberprüft werden. Mit ihrer Rüge hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Emissionswertes für Fluorwasserstoff und damit einer Nichtbeachtung der Vorsorgepflicht könnten die Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG keine drittschützende Wirkung entfalte.

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Die Kläger haben gegen das ihnen am 15. Januar 1992 zugestellte Urteil am 12. Februar 1992 Berufung eingelegt. Sie wiederholen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen vor: Die Änderungsgenehmigung sei verfahrensfehlerhaft, weil ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung ergangen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Genehmigung nicht hinreichend bestimmt, da für etliche der eingesetzten und durch Bezugnahme der Genehmigung auf die Antragsunterlagen auch genehmigten Stoffe Grenzwerte fehlten. Von diesen Stoffen seien auch erhebliche zusätzliche Immissionen zu erwarten. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht das Erfordernis einer Sicherheitsanalyse verneint. Insoweit müsse auf die größte sich in der Anlage befindende Menge abgestellt werden. Angesichts der Kapazität der Anlage sei eine Lagerhaltung von Fluor, Chlor und Formaldehyd erforderlich, die die Mengenschwelle überschreite, ab der eine Sicherheitsanalyse zu erstellen sei. Hiervon abgesehen sei eine Sicherheitsanalyse schon deshalb erforderlich gewesen, weil die gesamten Anlagen der Beigeladenen als einheitlicher Anlagenkomplex der Störfall-Verordnung unterfielen. Die Anlagen zur Herstellung von Leuchtpigmenten und von Zinksulfid seien Teile eines Anlagenkomplexes, welche nicht nur räumlich, sondern auch funktionell eine Anlage bildeten. Der Grundstoff für Leuchtpigmente sei immer Zinksulfid, dessen Herstellung ein Verfahrensschritt zur Herstellung der Leuchtpigmente darstelle. Jedenfalls handele es sich bei der Herstellung des Zinksulfides um eine Nebeneinrichtung der Leuchtpigmentproduktion. Sie - die Kläger -würden durch die von der Anlage ausgehenden Fluoridimmissionen gesundheitsgeschädigt, wie die Veränderungen an Pflanzen in ihrem Garten anzeigten. Jedenfalls sei die nicht ausreichend gewürdigte Vorbelastung durch andere Anlagen der Beigeladenen so hoch, daß die Gesamtbelastung über den Immissionswerten der TA Luft liege. Das sich auf die in den Jahren 1984/85 festgestellten Kenngrößen beziehende Gutachten des TÜV aus dem Jahre 1987 gebe die tatsächlichen Vorbelastungen, die auch nur in der Luft und nicht am Boden gemessen worden seien, nicht wieder. Die vorgenommene isolierte Betrachtung der Leuchtpigmentanlage sei unzureichend. Angesichts der schon bestehenden Fluoridbelastungen sei es erforderlich gewesen, die Emissionswerte am Stand der Technik zu orientieren; danach seien 0,5 mg/cbm einzuhalten. Zudem sei die Verbindlichkeit der TA Luft durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs bestritten worden. Daß sie nicht mehr dem Stand der Technik entspreche, habe ihr Autor, Prof. Manier, inzwischen selbst bekundet. Es genüge nicht mehr allein die Grenzwerte heranzuziehen, so daß hier noch weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich und die in dem Schriftsatz vom 17. Oktober 1994 im Parallelverfahren 7 L 1134/92 angetretenen Beweise zu erheben seien. Das von der Beigeladenen vorgelegte TÜV-Gutachten vom 5. November 1992 über Immissionsmessungen in den Jahren 1990/91 leide ebenfalls an zahlreichen Mängeln.

19

Die Kläger beantragen,

20

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts den Bescheid der Beklagten vom 10. November 1988 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1989 aufzuheben, hilfsweise,

21

die in dem Schriftsatz vom 17. Oktober 1994 angetretenen Beweise zu erheben, nämlich

22

1. ein unabhängiges Institut mit der Durchführung von Messungen zu beauftragen, die unter Berücksichtigung von Luft- und Bodenproben und bezogen auf das tatsächliche Ausbreitungsgebiet der Immissionen ein wirklichkeitsgetreues Bild von der vorhandenen Belastung der Nachbarschaft zulassen,

23

2. hilfsweise die Messungen entsprechend den Vorgaben der TA Luft durchzuführen,

24

3. den Autor der TA Luft, Prof. Manier, zu der Frage anzuhören, inwieweit die TA Luft heute noch Anwendung finden kann,

25

4. ein medizinisch-toxikologisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, von welcher Konzentration an gesundheitsschädliche Auswirkungen durch eine Dauerbelastung mit Fluorwasserstoff und Cadmium grundsätzlich zu erwarten sind und wie diese Frage unter den Bedingungen am Vorhabenstandort - insbesondere unter Berücksichtigung der bereits in der Luft befindlichen Schadstoffe und deren Wechselwirkungen - zu beurteilen ist,

26

5. das Verfahren auszusetzen, bis das Endergebnis der Morbusstudie vorliegt,

27

weiter hilfsweise,

28

(6.) die bereits jetzt vorliegenden Ergebnisse der Morbusstudie zu dem Verfahren beizuziehen.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen und die gestellten Hilfsbeweisanträge abzulehnen.

31

Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die in der Einleitung zu den Sicherheitsdatenblättern in den Antragsunterlagen der Beigeladenen angegebenen Stoffe seien zugleich als diejenigen Stoffe zu betrachten, für deren Verwendung in der Anlage die Genehmigung beantragt und erteilt worden sei. Dies besage, daß sich die Genehmigung nicht auf weitere immissionsschutzrechtlich relevante Stoffe - auch Stoffe, die für die Herstellung von Leuchtpigmenten bedeutsam seien - erstrecke. Der Umgang mit solchen weiteren Stoffen sei demzufolge unerlaubt.

32

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

33

die Berufung zurückzuweisen und die Hilfsbeweisanträge abzulehnen.

34

Die Beigeladene schließt sich dem Vortrag der Beklagten an und erklärt hierzu, daß auch in den über die gemeinsame Abluftreinigungsanlage geleiteten Abgasen der Altanlage keine Stoffe enthalten seien, die im Genehmigungsbescheid nicht erwähnt seien. Sie bekräftigt ihre Behauptung, daß Fluor, Chlor und Formaldehyd in der Anlage überhaupt nicht vorhanden seien. Desgleichen würden Thallium, Arsen, Beryllium und Strontium nicht in der Anlage eingesetzt. Mangan, Titan, Blei, Cer, Nickel und Cobalt hätten bei den Glühtemperaturen keinen nennenswerten Dampfdruck und lägen darüber hinaus nur in geringen Mengen vor, so daß lediglich ein Emissionsanteil im ppt-Bereich (ng/cbm) entstehen könne, der emissionsmäßig unerheblich sei. Außerdem stelle sie weder radioaktive Leuchtstoffe her, noch wende sie sie an. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, eine Sicherheitsanalyse anzufertigen. Die bei der Verarbeitung anorganischer Stoffe entstehenden Emissionen seien begrenzt worden. Die Kläger würden durch Fluoridimmissionen nicht unzumutbar beeinträchtigt; dies sei schon mit dem TÜV-Gutachten 1984/85 festgestellt und erneut eindrucksvoll durch das Gutachten vom November 1992 bestätigt worden; die darin enthaltenen Feststellungen seien im Einklang mit der TA Luft gewonnen worden.

35

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Antragsunterlagen, die Genehmigungs- und Widerspruchsvorgänge sowie die von den Beteiligten eingereichten Gutachten vorgelegen. Auf ihren Inhalt wird zur weiteren Sachdarstellung verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung hat weder mit dem Haupt- (I.) noch mit den Hilfsanträgen (II.) Erfolg.

37

I. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Kläger werden durch die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt.

38

A. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis der Kläger angenommen. Gemäß § 6 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. In räumlicher Hinsicht können zur Nachbarschaft im Hinblick auf Schadstoffimmissionen durch den Normalbetrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage in aller Regel (nur) diejenigen Personen gezählt werden, die einen dauernden Aufenthalt in dem schadstoffbezogen zu ermittelnden Beurteilungsgebiet gemäß Nr. 2.6.2.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202) haben bzw. Inhaber von Rechten an dort belegenen Sachen sind (vgl. Urt. d. erk. Sen. v. 13. 5. 1993 - 7 L 130/90 -). Zu diesem Personenkreis gehören die Kläger. Das von ihnen bewohnte Haus liegt in dem maßgeblichen Beurteilungsgebiet. Die Kläger haben in einer für die Begründung der Klagebefugnis genügenden Weise Gefahren für ihre Rechte durch den Anlagenbetrieb dargetan. Sie haben insbesondere Gründe vorgetragen, aus denen die Vorbelastungen unzutreffend ermittelt worden seien, und auf Pflanzenproben aus ihrem Garten verwiesen, die eine erhöhte Belastung anzeigten.

39

B. Der Senat hat jedoch weder eine Verletzung formeller noch materieller Rechte der Kläger feststellen können.

40

1. Die Genehmigung leidet entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb an einem Verfahrensmangel, weil die Beklagte eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt hat. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 237-8), wurde erst nach Erteilung der hier angefochtenen Genehmigung erlassen. Nach der Übergangsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG fand es deshalb für diese Genehmigung keine Anwendung. Auf Vorhaben nach Nr. 1 der Anlage zu § 3 ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der EG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten - 85/337/EWG - vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205, 213) überhaupt erst mit der Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV -) durch Verordnung vom 20. März 1992 (BGBl. I S. 536) anzuwenden. Diese Änderung trat zum 1. Juni 1992 in Kraft. Gemäß Art. 2 der Änderungsverordnung gelten die neuen Vorschriften auch für Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, sofern noch keine öffentliche Bekanntmachung stattgefunden hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn das Vorhaben ist mit Auslegung des Antrags und der Genehmigungsunterlagen bereits im September/November 1987 bekanntgemacht worden. Eine weitere Rückwirkung auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Verfahren messen sich diese Vorschriften nicht bei.

41

Die genannte Übergangsregelung ist europarechtlich nicht zu beanstanden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat allerdings auf Vorlagebeschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1992 (DVBl. 1993, 165) in seinem Urteil vom 9. August 1994 (Rs. C-396/92 - DVBl. 1994, 1126) die Auffassung vertreten, daß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung es einem Mitgliedstaat, der diese Richtlinie nach dem 3. Juli 1988, dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist, in seine nationale Rechtsordnung umgesetzt hat, nicht gestatte Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie, aber nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet wurde, durch eine Übergangsvorschrift von der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen. Um diese Fallgestaltung geht es indessen hier nicht, denn hier war - wie dargelegt - das Genehmigungsverfahren vor dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden.

42

Das Verfahren ist auch nicht deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil die Beklagte die UVP-Richtlinie nicht als unmittelbar geltende Vorschriften angewandt hat. Der Europäische Gerichtshof hat den Richtlinien der EG, die grundsätzlich nur für die Mitgliedstaaten und lediglich im Hinblick auf das zu erreichende Ziel verbindlich sind (Art. 189 Abs. 1 EG-Vertrag) und der Umsetzung in nationales Recht bedürfen, ausnahmsweise eine unmittelbare Wirkung zubilligt, wenn der Mitgliedstaat seiner Umsetzungspflicht nicht fristgerecht oder vollständig nachgekommen ist, die Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt ist, ihre Anwendung keines weiteren Ausführungsaktes bedarf und sie zugunsten des Gemeinschaftsbürgers und zu Lasten des Staates unmittelbare Gewährleistungen enthält (vgl. EuGH, NJW 1986, 2178; DVBl. 1990, 689; NJW 1992, 165; vgl. ferner BVerfGE 75, 223, 235 ff.) [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85]. Derartige, den einzelnen begünstigende materielle Rechtspositionen vermittelt die UVP-Richtlinie nicht. Ihr Gegenstand sind Verfahren zur Erfassung und Abschätzung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt (i. d. S.: Bay.VGH, Urt. v. 24. 8. 1990, UPR 1991, 157; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7. 8. 1992, UPR 1993, 190; Urt. v. 11. 6. 1993, UPR 1994, 189; Senat, Urt. v. 20. 10. 1993, DVBl. 1994, 770).

43

Hält man es mit der EG-Kommission (vgl. Stellungnahme vom 26. März 1993 zum Vorlagebeschluß des Bay.VGH in der Rechtssache C 396/92) für ausreichend, daß die UVP-Richtlinie als Verfahrensregelung Gewährleistungen enthält, so sind Mängel des durchgeführten Verfahrens wegen der unterbliebenen unmittelbaren Anwendung gleichwohl nicht festzustellen. Zum einen ist die UVP-Richtlinie auch in verfahrensmäßiger Hinsicht nicht auf eine unmittelbare Geltung, sondern darauf angelegt, durch die Mitgliedstaaten umgesetzt zu werden. Diese haben zum Beispiel allgemein oder von Fall zu Fall bei der Einreichung von Anträgen auf Genehmigung die Behörden zu bestimmen, die anzuhören sind, und die Einzelheiten der Anhörung festzulegen. Sie haben ferner die Einzelheiten der Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit festzulegen, dabei u. a. den betroffenen Personenkreis zu bestimmen, die Art und Weise der Unterrichtung und der Anhörung der Öffentlichkeit zu präzisieren und geeignete Fristen für die verschiedenen Verfahrensphasen festzusetzen (Art. 6 UVP-Richtlinie). Insbesondere kann der Richtlinie kein Anspruch bestimmter Einzelner auf Durchführung eines förmlichen Umweltverträglichkeitsverfahrens entnommen werden. Sie gewährt auch keinem bestimmten Personenkreis subjektive Rechte im Rahmen dieses Informationsbeschaffungsverfahrens (Bay. VGH, Urt. v. 26. 1. 1993, Bay. VBl. 1993, 436; Senat, Urt. v. 20. 10. 1993, a.a.O.). Selbst wenn der EG-Kommission darin zuzustimmen wäre, daß sich ein Bestimmen des betroffenen Personenkreises gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 UVP-Richtlinie erübrigt, soweit Grund und Boden für die Verwirklichung von Projekten in Anspruch genommen wird und der Kreis der in ihrem Grundeigentum Betroffenen feststeht, könnte dies nicht in Fällen - wie dem vorliegenden - angenommen werden, in denen der von dem Vorhaben berührte Personenkreis nicht von vornherein abgrenzbar ist.

44

Unterstellt man gleichwohl, daß aufgrund unmittelbarer Anwendbarkeit der Richtlinie eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung geboten war, ist jedenfalls nicht ersichtlich, welche Rechte der Kläger durch die nicht erfolgte "Beschreibung und Bewertung" des Vorhabens im Sinne von Art. 3 der Richtlinie (vgl. § 2 Abs. 1 UVPG) hier verletzt sein könnten. Die Bewertung oder Nichtbewertung in diesem Sinn kann Rechte privater Dritter nur insofern berühren, als die gestatteten Auswirkungen der Anlage diese Rechte beeinträchtigen. Die Auswirkungen der genehmigten Anlage sind vorliegend aber im Verfahren nach § 15 BImSchG und der im Rahmen dieses Verfahrens stattfindenden Prüfung auf schädliche Umwelteinwirkungen umfassend bewertet worden. Die Kläger können dies angreifen. Zusätzliche individuelle Rechte werden ihnen von der Richtlinie insoweit nicht zugestanden; sie machen sie auch nicht geltend. Keine die Rechtsposition der Kläger berührende Rolle spielt insoweit, daß die Richtlinie eine geringfügige Erweiterung der Schutzgüter ("Kultur und sonstige Sachgüter") mit sich bringt. Deshalb fehlt es auch an jedem Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte bei durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung anders entschieden hätte.

45

Nach allem besteht auch kein Anlaß, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Hierzu wäre der Senat selbst dann nicht verpflichtet, wenn er Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie hätte (Art. 177 EG-Vertrag).

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2. Die Kläger irren auch, wenn sie meinen, das Vorhaben der Beigeladenen unterliege den Bestimmungen der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) - 12. BImSchV -.

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a) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. Mai 1988 (BGBl I S. 625) gilt die Verordnung für die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, in denen Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können. Der Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung ist somit sowohl anlage- als auch stoffbezogen zu bestimmen, wobei es auf die Auslegung des Betriebes ankommt. Der Begriff der genehmigungsbedürftigen Anlage verweist zunächst auf § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Zu den in deren Anhang genannten genehmigungsbedürftigen Anlagen gehören gemäß Nr. 4.1 Spalte 1 auch Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung. Die Genehmigungsbedürftigkeit bezieht sich nicht nur auf die Anlage als solche insgesamt, sondern auch auf ihre Lage, ihre Beschaffenheit und ihren Betrieb im einzelnen (BVerwG, Urt. v. 15. 12. 1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220, 224) [BVerwG 15.12.1989 - 7 C 35/87]. Für die Bestimmung des rechtlich gebotenen Genehmigungsumfangs kommt es maßgeblich auf den Inhalt des Antrags und der Genehmigungsunterlagen an, die die Genehmigungsbehörde zur Grundlage ihrer Entscheidung macht. Das vorgesehene Herstellungsverfahren einschließlich der das Verfahren kennzeichnenden Daten, wie zum Beispiel Art, Menge und Beschaffenheit der Einsatzstoffe, der Zwischen-, Neben- und Endprodukte, gehört zum wesentlichen Inhalt der Genehmigung. Hierüber müssen deshalb auch die Antragsunterlagen Angaben enthalten (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 9. BImSchV 1977, § 4 a Nr. 3 9. BImSchV 1992).

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Die in diesem Sinn genehmigungsbedürftige Anlage ist hier die Anlage der Beigeladenen zur Behandlung und Konditionierung von Leuchtpigmenten. Der Behauptung der Kläger, daß in dieser Anlage nach dem Betriebskonzept Stoffe nach Anhang II der Störfall-Verordnung vorhanden seien, sind die Beklagte und die Beigeladene substantiiert entgegengetreten. Dies wäre auch mit dem Inhalt der Antragsunterlagen und des Genehmigungsbescheides nicht vereinbar. Die in der Einleitung zu den Sicherheitsdatenblättern in den Antragsunterlagen der Beigeladenen angegebenen Stoffe sind - wie unstreitig ist - in dem Anhang II zur Störfall-Verordnung in der hier maßgebenden Fassung nicht enthalten. Ausschließlich für diese angegebenen Substanzen ist aber die Genehmigung beantragt und erteilt worden. Somit erstreckt sich die Genehmigung nicht auf weitere Stoffe unabhängig davon, ob sie für die Herstellung von Leuchtpigmenten bedeutsam sind oder nicht. Der Umgang mit solchen weiteren Stoffen ist demzufolge der Beigeladenen nicht erlaubt. Hiervon gehen auch die Beklagte und die Beigeladene - wie sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt haben - übereinstimmend aus. Grund zum Mißtrauen gegenüber diesen Erklärungen besteht auch nicht im Hinblick auf die Behauptung der Kläger, die streitige Anlage funktioniere mit den genehmigten Stoffen nicht. Die von den Klägern selbst vorgelegten Produktlisten ergeben das Gegenteil. Ob in dem Anhang II zur Störfall-Verordnung aufgeführte Substanzen in anderen Gebäuden, auf die sich die hier erteilte Änderungsgenehmigung nicht bezieht, verwendet und aus jenen Stoffen auch Leuchtpigmente hergestellt werden, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Eine (teilweise) Verwendung von Stoffen nach Anhang II des Anhangs zur Störfall-Verordnung in anderen - unstreitig vorhandenen - Produktionsstätten der Beigeladenen, in denen bestimmten Zwecken dienende Leuchtpigmente hergestellt werden, ist deshalb nicht geeignet, für das hier streitige Vorhaben die Notwendigkeit einer Sicherheitsanalyse zu begründen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß in den über die gemeinsame Abluftreinigungsanlage geleiteten Abgasen aus dem Gebäude 104 (Altbau) Stoffe enthalten sind, auf die sich der Genehmigungsbescheid nicht erstreckt. Infolgedessen geht auch die Rüge der Kläger fehl, die Genehmigung sei nicht hinreichend bestimmt, weil Grenzwerte für (sonstige) eingesetzte Stoffe fehlten.

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b) Die Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung läßt sich entgegen der Auffassung der Kläger ferner nicht damit begründen, daß die Anlage zur Herstellung von Leuchtpigmenten und die Anlage zur Herstellung von Zinksulfid einen einheitlichen Anlagenkomplex darstellten und damit genehmigungsrechtlich wie eine Anlage zu betrachten seien. Daß Zinksulfid der Grundstoff für die Leuchtpigmentherstellung ist, macht diese Anlage nicht zu einem Anlagenteil oder Verfahrensschritt, der zum Betrieb der Leuchtpigmentanlage erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 4. BImSchV). Mit Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß zur Herstellung von Leuchtpigmenten nur der Einsatz, nicht aber die Produktion von Zinksulfiden notwendig ist. Es handelt sich deshalb mangels einer ausschließlich dienenden Funktion insoweit auch nicht um eine Nebeneinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV, sondern um zwei selbständige Haupteinrichtungen, deren Anlagekern einerseits die Herstellung von Leuchtpigmenten andererseits die von Zinksulfid ist. Zwar kann eine Betriebsstätte auch aus mehreren in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen bestehen (gemeinsame Anlage), doch muß es sich - abgesehen davon, daß zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen - jedenfalls um Anlagen derselben Art handeln (§ 1 Abs. 3 4. BImSchV). Diese Gleichartigkeit ist bei Anlagen zur Herstellung von Leuchtpigmenten und Zinksulfid, die nicht nach einem übergreifenden Konzept betrieben werden, nicht gegeben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 6. 7. 1984 - 7 C 71.82 -, BVerwGE 69, 351; ferner Jarass, BImSchG, 2. Aufl., § 4 RdNr. 38 zum Verhältnis von Anlagen zur Erzeugung von Schwefel- und Salpetersäure). Im übrigen verfolgt der Verordnungsgeber mit dem Begriff der "gemeinsamen Anlage" einen anderen Zweck. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 4. BImSchV will verhindern, daß durch eine formale Trennung an sich zusammengehörender Anlagen das Genehmigungserfordernis deshalb entfällt, weil bei isolierter Betrachtung die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen nicht erreicht werden. Darum geht es hier nicht. Es kann somit offenbleiben, ob auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts zutrifft, daß der drittschützende Gehalt des § 7 Störfall-Verordnung erst dann zum Tragen kommt, wenn die Mengenschwelle B des Anhangs der 1. Störfall-Verwaltungsvorschrift - anders als es hier auch nach dem Vorbringen der Kläger der Fall ist - überschritten wird.

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3. Die Kläger werden durch den Betrieb der streitigen Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Fluoridimmissionen - wie sie befürchten -, nicht ausgesetzt. In der mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Anlage zur Herstellung von Leuchtpigmenten dürfen Fluor und Fluorwasserstoff nicht eingesetzt werden. Die Beklagte hat einen Emissionswert für Fluorwasserstoff in dem Genehmigungsbescheid nur deshalb festgesetzt, weil die neue Abluftreinigungsanlage auch fluoridhaltige Abluft aus dem Betriebsteil Gebäude 104 (Altbau) aufnehmen soll. Eine Erhöhung der Belastung durch Fluoridimmissionen infolge der erteilten Änderungsgenehmigung ist damit ausgeschlossen, denn die beim Betrieb der vorhandenen Produktionsstätten auftretenden Fluoridimmissionen sind in die Ermittlung der Immissionskenngrößen im Rahmen der "Untersuchung der Immissionsvorbelastung gas- und staubförmiger Schadstoffe im Raum Hannover - Stöcken 1984/85" durch den TÜV Hannover eingegangen. Daß gegen diese Ermittlung der Vorbelastung in Anwendung der TA Luft keine durchgreifenden Bedenken zu erheben sind und die Kläger durch die vorhandenen Immissionen nicht mehr als zumutbar belastet werden, hat der Senat in der Parallelsache 7 L 1134/92 (UA S. 14 ff.) im einzelnen ausgeführt. In diesem Urteil ist auch dargelegt worden (S. 21), daß die Kläger keinen Anspruch auf die Einhaltung bestimmter Emissionswerte haben.

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II. Die hilfsweise gestellten Beweisanträge waren ebenfalls abzulehnen.

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1. Mit dem Antrag, "ein unabhängiges Institut mit der Durchführung von Messungen zu beauftragen, die unter Berücksichtigung von Luft- und Bodenproben und bezogen auf das tatsächliche Ausbreitungsgebiet der Immissionen ein wirklichkeitsgetreues Bild von der vorhandenen Belastung der Nachbarschaft zulassen", wird ein geeignetes Beweisthema nicht formuliert, denn die mit diesen Messungen gegebenenfalls zu gewinnenden Erkenntnisse wären für die Entscheidung unbrauchbar. Die Immissionsvorbelastungen sind im Verfahren und nach den Vorgaben der TA Luft zu ermitteln. Nur bei Anwendung der in Nr. 2.6. festgesetzten Verfahren zur Bestimmung der Immissionskenngrößen ergeben sich Werte, die in einer aussagekräftigen Beziehung zu den Immissionswerten nach Nr. 2.5 stehen. Die Immissionswerte gelten deshalb nur in Verbindung mit den Beurteilungsverfahren der TA Luft (Nr. 2.5 Satz 1).

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2. Es besteht keine Notwendigkeit, derartige Messungen - wie von den Klägern weiter hilfsweise beantragt - entsprechend den Vorgaben der TA Luft durchführen zu lassen, denn insoweit liegen über die vorhandene Vorbelastung gutachterliche Feststellungen des TÜV Hannover vor, gegen deren Verwendbarkeit durchgreifende Bedenken - wie dargelegt - nicht bestehen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, daß sich ein Tatsachengericht grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen kann, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. 7. 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 127 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; Beschl. v. 13. 3. 1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268).

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3. Ebensowenig besteht Bedarf, Prof. Manier zu der Frage anzuhören, inwieweit die TA Luft heute noch Anwendung finden kann. Denn dem Senat liegen die Äußerungen Maniers hierzu in seinem von den Klägern zu den Akten gereichten Vortrag vom Juni 1990 vor (Bl. 98 ff. GA); die Kläger haben nicht dargetan, welche darüber hinausgehenden Erkenntnisse von einer Anhörung des Wissenschaftlers zu gewinnen wären. Seine Ausführungen über die Verbesserungsbedürftigkeit des in der geltenden Fassung der TA Luft verankerten Ausbreitungsmodells sind jedoch nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon, daß es für die rechtliche Beurteilung der Genehmigung auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt - wie der Senat in dem im Parallelverfahren 7 L 1134/92 (UA S. 15 f.) im einzelnen dargelegt hat -, ist auch unter Berücksichtigung der von Prof. Manier geäußerten Kritik an der TA Luft bis heute kein Regelwerk vorhanden, das an die Stelle der TA Luft treten könnte. Den Ausführungen Maniers ist nicht zu entnehmen, daß die von ihm für reformbedürftig gehaltenen Regeln der TA Luft während der für eine Erneuerung des Regelwerks erforderlichen Zeitraums nicht mehr angewandt werden dürften.

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4. - 6. Mit der Einholung eines medizinisch-toxikologischen Sachverständigengutachtens zur Frage gesundheitsschädlicher Auswirkungen durch eine Dauerbelastung mit Fluorwasserstoff und Cadmium wären ebenfalls keine entscheidungserheblichen Feststellungen zu gewinnen, denn bis zu welcher Konzentration diese Stoffe als gesundheitlich unbedenklich anzusehen sind, legt die TA Luft mit den darin enthaltenen Immissionswerten fest. Maßgeblich für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens sind danach nicht die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen und Statistiken, sondern die tatsächlich festgestellten Belastungswerte. Deshalb besteht auch kein Anlaß, das Verfahren auszusetzen, bis das Endergebnis der Morbusstudie vorliegt, oder - wie weiter hilfsweise begehrt - die bereits jetzt vorliegenden Ergebnisse beizuziehen. Die für den Wohnort der Kläger ermittelten Schadstoffbelastungen halten aber, wie in der Parallelentscheidung 7 L 1134/92 dargelegt worden ist, einen erheblichen Abstand zu den Immissionswerten ein; sie bewegen sich mithin in Bereichen, in denen nach allgemeiner Erfahrung davon ausgegangen werden kann, daß der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist.

56

Die Kosten der nach allem ohne Erfolg eingelegten Berufung tragen nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und ist dadurch nach § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

57

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

58

Beschluß

59

Der Wert des Berufungsgegenstandes wird auf 40.000,-- DM festgesetzt (§§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO).

60

Czajka

61

Kalz

62

Peschau