Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.11.1994, Az.: 8 L 166/92

Zuschlag; Friedhofsgebühren; Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen; Monopolstellung; Anstaltszweck; Gebührenermittlung; Abgabenrecht; Erstreckungsgebiet

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.11.1994
Aktenzeichen
8 L 166/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 14060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:1130.8L166.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 21.11.1991 - 1 A 1019/90

Fundstellen

  • DÖV 1995, 518-519 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 756 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 807-809 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZevKR 1941, 92

Amtlicher Leitsatz

1. Die Erhebung eines Zuschlags zu den Friedhofsgebühren anläßlich der Bestattung eines Verstorbenen, der nicht Mitglied einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland angehörenden Religionsgemeinschaft war, auf einem kirchlichen Friedhof ohne Monopolstellung ist grundsätzlich mit dem aus Art 3 Abs 1 GG abzuleitenden Prinzip der leistungsgerechten Gebührenbemessung vereinbar und unter Berücksichtigung des Anstaltszwecks zulässig.

2. Bei der Gebührenermittlung für den Zuschlag hat der Träger des kirchlichen Friedhofs die allgemeinen Grundsätze des Abgabenrechts zu beachten, zu denen eine nachvollziehbare Kalkulation gehört.

3. Bei der Bestimmung des Erstreckungsgebietes für einen Friedhof mit Monopolcharakter ist auf das Gebiet der politischen Gemeinde abzustellen.