Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.11.1994, Az.: 12 L 3938/94

Höchstgeschwindigkeit; Kraftfahrzeug; Zeuge; Fahrtenbuch; Verkehrsverstoß

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.11.1994
Aktenzeichen
12 L 3938/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:1101.12L3938.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 01.06.1994 - AZ: 6 A 61060/94
nachfolgend
BVerwG - 22.06.1995 - AZ: BVerwG 11 B 7.95

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 6. Kammer - vom 1. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

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Der Kläger war am 29. Juni 1993 Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... An jenem Tage überschritt der Fahrer dieses Fahrzeugs auf der Bundesautobahn A 39 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h. Unter dem 29. Juli 1993 übersandte der Landkreis Hildesheim dem Kläger einen Anhörungsbogen. Der Kläger gab auf dem Anhörungsbogen an, daß der Verstoß zwar zugegeben werde, er jedoch nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei. Das Fahrzeug habe ein Neffe geführt. Er meine, daß er den Namen des Neffen, der in ... Betriebswirtschaft studiere, nicht angeben müsse. Da der Verstoß mit seinem Fahrzeug begangen worden sei, sei er bereit, die Geldbuße "vertretungshalber" zu entrichten. Die Polizeidirektion Braunschweig lud den Kläger daraufhin auf Ersuchen des Landkreises Hildesheim für den 8. September 1993 zur Vernehmung als Zeuge vor. Der Kläger kam der Vorladung nicht nach. Der Polizeibeamte ... hielt sodann in einem Vermerk vom 9. September 1993 fest: Am 8. September 1993 sei das Grundstück des Klägers aufgesucht worden. Es sei niemand angetroffen worden. Ermittlungen in der Nachbarschaft hätten ergeben, daß es sich bei dem Fahrzeugführer, der auf dem von dem Verkehrsverstoß gefertigten Foto abgebildet sei, weder um den Kläger noch um dessen Sohn handele. Der auf dem Foto abgebildete Führer des Fahrzeuges sei "völlig unbekannt". Hinweise über den Neffen des Klägers seien nicht zu erhalten gewesen. Der Landkreis Hildesheim stellte daraufhin das gegen den Kläger eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

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Mit Bescheid vom 20. Oktober 1993 gab die Beklagte dem Kläger auf, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... oder ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Braunschweig mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1994 zurück.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. Juni 1994 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

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Die Beklagte habe dem Kläger rechtsfehlerfrei gemäß § 31 a Satz 1 StVZO aufgegeben, ein Fahrtenbuch zu führen. Mit dem Fahrzeug des Klägers sei am 29. Juni 1993 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und damit Verkehrsvorschriften zuwidergehandelt worden. Es sei der zuständigen Ordnungsbehörde nicht möglich gewesen, den Fahrzeugführer festzustellen, der den Verkehrsverstoß begangen habe. Es seien alle angemessenen und zumutbaren Nachforschungen angestellt worden, um den Täter zu ermitteln. Die verspätete Übersendung des Anhörungsbogens sei unerheblich, weil dem Kläger zu dem Zeitpunkt, als er den Anhörungsbogen erhalten habe, ohne weiteres erinnerlich gewesen sei, daß sein Neffe den Verkehrsverstoß begangen habe. Das Mißachten der Geschwindigkeitsbeschränkung sei auch ein erheblicher Verkehrsverstoß, der die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, rechtfertige. Der Umstand, daß der Kläger ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht habe, stehe der angefochtenen Anordnung nicht entgegen.

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Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor:

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Die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers sei nicht unmöglich gewesen. Da er schon in dem Anhörungsbogen dargelegt habe, daß ein Neffe, der in ... Betriebswirtschaft studiere, das Fahrzeug geführt habe, wäre die Ordnungsbehörde in der Lage gewesen, den Fahrzeugführer zu ermitteln, wenn sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte. Dies sei nicht geschehen. Die Anordnung, ein Fartenbuch zu führen, sei im übrigen ermessensfehlerhaft und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei nicht erforderlich gewesen, ihm das Führen eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, weil er abgesehen von dem dieser Maßnahme zugrundeliegenden Verstoß zu keinem Zeitpunkt gegen Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts verstoßen habe. Hinzu komme, daß mit dem Fahrzeug, das im wesentlichen von seiner Ehefrau genutzt werde, jährlich nur etwa 10.000 km zurückgelegt würden. Das Fahrzeug sei an dem Tag, an dem der Verkehrsverstoß begangen worden sei, auch nur ausnahmsweise von einem Dritten benutzt worden; dies sei ansonsten nicht der Fall. Angesichts dieser Umstände sei nicht zu erwarten, daß er weitere Verstöße gegen Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts begehen werde. Es hätte zudem berücksichtigt werden müssen, daß der Verstoß nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, sondern auf einer Autobahn begangen worden sei. Geschwindigkeitsüberschreitungen in dem ihm entgegengehaltenen Umfang seien innerhalb geschlossener Ortschaften wesentlich gefährlicher als auf Autobahnen, weil die Verkehrssituationen identisch seien. Er wolle die Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf Autobahnen begangen würden, zwar nicht verharmlosen; die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Geschwindigkeitsüberschreitung hätte jedoch nicht die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, erfordert. Es hätte vielmehr ausgereicht, ihm den Erlaß einer solchen Anordnung im Wiederholungsfalle anzudrohen.

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Der Kläger beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 1993 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 21. Januar 1994 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie nimmt zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bezug und trägt ergänzend vor:

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Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, sei ermessensfehlerfrei ergangen. Es sei unerheblich, daß der Kläger bislang noch nicht gegen Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts verstoßen habe. Da die zulässige Höchstgeschwindigkeit in beträchtlichem Umfang überschritten worden sei und der Fahrzeugführer mit verhältnismäßigem Aufwand nicht habe ermittelt werden können, habe die angefochtene Maßnahme erlassen werden dürfen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und den Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung Braunschweig verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht macht sich die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides zu eigen und wiederholt sie deshalb nicht (§ 130 b VwGO). Zu ergänzen und hervorzuheben ist - auch im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren - folgendes:

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 17. 7. 1986 - BVerwG 7 B 234.85 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 15), der sich das Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. etwa das Urt. v. 14. 4. 1994 - 12 L 6517/93 -), ist es dann unmöglich im Sinne des § 31 a Satz 1 StVZO gewesen, den für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und ihr im damaligen, d.h. im früheren Ordnungswidrigkeitenverfahren zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hatte. Lehnt der Fahrzeughalter allerdings erkennbar die Mitwirkung an diesen Ermittlungen ab, so ist es der Bußgeldbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. 12. 1982 - BVerwG 7 C 3.80 -, Buchholz, aaO, Nr. 12). Dies gilt besonders dann, wenn es - wie bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - um die Aufklärung von Verkehrsverstößen geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) so rechtzeitig bekannt ist, daß der Verkehrsverstoß mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. 12. 1982, aaO).

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Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Landkreis Hildesheim als der zuständigen Bußgeldbehörde die Feststellung, wer das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 29. Juni 1993 geführt hat, nicht möglich gewesen.

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Der Landkreis Hildesheim hat den Kläger allerdings nicht unverzüglich, d.h. innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 13. 10. 1987 - BVerwG 7 C 77.74 -, NJW 1979, 1054, 1056 [BVerwG 13.10.1978 - 7 C 77/74]; Beschl. v. 25. 6. 1987 - BVerwG 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393); denn der Landkreis Hildesheim hat dem Kläger den Anhörungsbogen erst unter dem 29. Juli 1993 und damit einen Monat nach dem Vorfall übersandt. Die verspätete Übersendung des Anhörungsbogens hat jedoch nicht zur Folge, daß die Anordnung der Beklagten, ein Fahrtenbuch zu führen, rechtswidrig ist; denn es steht fest, daß die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urt. v. 13. 10. 1978 und Beschl. v. 25. 6. 1987, aaO). Der Kläger hat in dem von dem Landkreis Hildesheim gegen ihn eingeleiteten Ordungswidrigkeitenverfahren nicht vorgetragen, daß er wegen der verspäteten Anhörung nicht mehr habe feststellen können, wer sein Kraftfahrzeug geführt habe. Er hat in dem ihm übersandten Anhörungsbogen vielmehr ausdrücklich erklärt, daß ein Neffe, der in St. Gallen Betriebswirtschaft studiere, das Fahrzeug geführt habe.

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Die Maßnahmen, die der Landkreis Hildesheim nach der Übersendung des Anhörungsbogens zur Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers angestellt hat, sind ausreichend gewesen. Der Kläger hat dadurch, daß er im Anhörungsbogen erklärt hat, er meine, den Namen des Neffen, der das Fahrzeug geführt habe, nicht angeben zu müssen, deutlich gemacht, daß er nicht bereit war, das Ermittlungsverfahren zu fördern und zur Feststellung des Täters Sachdienliches beizutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. 12. 1982, aaO). Die Angaben des Klägers zu dem Studienort und dem Studienfach des Neffen waren - wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat - zu allgemein gehalten, um als Grundlage für erfolgversprechende Ermittlungen zu dienen. Der Landkreis Hildesheim war nicht gehalten, diese Angaben zum Anlaß zu nehmen, im Ausland Ermittlungen anzustellen. Es ist unangemessen, in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit der kurzen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG einen solchen Ermittlungsaufwand zu verlangen. Die angemessenen und ihm zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen hat der Landkreis Hildesheim ergriffen, indem er die Polizeidirektion Braunschweig ersucht hat, den für den Verkehrsverstoß vom 29. Juni 1993 verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Die von der Polizeidirektion Braunschweig durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen haben jedoch, wie der Vermerk des Polizeibeamten ... vom 9. September 1993 zeigt, nicht zu greifbaren Ergebnissen, an die weitere zumutbare Ermittlungen hätten angeschlossen werden können, geführt.

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Die Anordnung der Beklagten, ein Fahrtenbuch zu führen, ist nicht ermessensfehlerhaft; die Maßnahme verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17. 12. 1982, aaO) und des Oberverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urt. v. 3. 8. 1994 - 12 L 3270/94 -) stellt das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h eine erhebliche Mißachtung der Verkehrsvorschriften dar, die eine Fahrtenbuchanordnung auch bei einem einmaligen Verstoß rechtfertigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb oder - wie hier - außerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen worden ist und ob durch den Verkehrsverstoß andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. 5. 1985 - BVerwG 7 B 107.85 -; Senat, Beschl. v. 18. 5. 1994 - 12 M 2917/94 -). Das Mißachten von Geschwindigkeitsbeschränkungen ist eine besonders häufige Ursache von vielfach außerordentlich folgenschweren Verkehrsunfällen. Allein die abstrakte Gefahr, die von dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h ausgeht, rechtfertigt deshalb die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.

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Der Kläger kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, es sei nicht erforderlich gewesen, ihm das Führen eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, weil nicht zu erwarten sei, daß er weitere Verstöße gegen Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts begehen werde. Er verkennt insoweit den Zweck einer Anordnung nach § 31 a Satz 1 StVZO. Die Aufgabe einer solchen Anordnung besteht nicht darin, künftigen Verkehrsverstößen gerade durch den Fahrzeughalter vorzubeugen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist vielmehr eine umfassendere, nicht nur auf den Fahrzeughalter als Fahrzeugführer zielende Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit dieser Maßnahme soll dafür Sorge getragen werden, daß anders als in dem Fall, der Anlaß zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, daß er - wie der Kläger - unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun will, wer im Zusammenhang mit einem Verkehrsverstoß zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. Ob von dem Fahrzeughalter selbst als Führer seines Kraftfahrzeuges Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zu besorgen sind, ist demnach rechtlich nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, daß der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt (BVerwG, Beschl. v. 23. 6. 1989 - BVerwG 7 B 90.89 -, Buchholz, aaO, Nr. 20).

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Schließlich steht auch der Umstand, daß der Kläger im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht hat, dem Erlaß einer Fahrtenbuchanordnung nicht im Wege. Die dem Fahrzeughalter auferlegte Pflicht, ggf. im Rahmen der behördlichen Anordnung (Fahrtenbuchführung) bei einer Aufklärung (zukünftiger) Verkehrsverstöße mitzuwirken, ist nämlich als Maßnahme zum Schutz des Rechtsguts der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, das der Kläger als Fahrzeughalter gleichfalls in Anspruch nimmt, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. 7. 1986, aaO; Senat, Beschl. v. 19. 10. 1994 - 12 L 5745/94 -).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

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Schmidt