Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.11.1994, Az.: 4 L 3979/93
Hilfe zum Lebensunterhalt; Unterkunftskosten; Untervermietung; Unterkunft in tatsächlicher Höhe; Sozialhilfe
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.11.1994
- Aktenzeichen
- 4 L 3979/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:1109.4L3979.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 08.06.1993 - 3 A 1098/93
- nachfolgend
- BVerwG - 30.05.1996 - AZ: BVerwG 5 C 16/95
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO hat ein Hilfeempfänger auch für eine unangemessen teure Wohnung für einen Übergangszeitraum Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten durch den zuständigen Sozialhilfeträger, wenn er eine unangemessen teure Wohnung verlassen musste, weil er sie nicht mehr halten konnte, und eine sozialhilferechtlich angemessene und zumutbare Wohnung nicht gefunden werden konnte.
- 2.
Die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu gewähren, gilt indessen nicht zeitlich unbegrenzt. Der Hilfeempfänger bleibt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO verpflichtet, seine zu hohen Aufwendungen auf das sozialhilferechtlich angemessene Maß zu reduzieren, z.B. durch Untervermieten oder durch Wohnungswechsel. Erst dann, wenn er sich ihm insoweit bietende Möglichkeiten nicht wahrnimmt, obwohl ihm das zuzumuten ist, verliert er den Anspruch auf Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe.
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer Hannover - vom 8. Juni 1993 teilweise geändert.
Der Beklagte wird über die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung hinaus verpflichtet, den Klägern Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - für die Zeit vom 1. Dezember 1992 bis zum 24. Februar 1993 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 1.965,-- DM zu gewähren.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern für die Zeit vom 1. Dezember 1992 bis zum 24. Februar 1993 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten ihrer (damaligen) Unterkunft in Höhe von 1.965,-- DM monatlich.
Die Kläger (die Klägerin zu 1. und ihre Kinder ..., geb. ..., ..., geb. ..., und ..., geb. ..., die - damals - mit ihr zusammenlebten), hatten zunächst in ... in einer 177 qm großen Wohnung bei einem Mietzins von 2.653,92 DM gewohnt (davon waren 1.400,-- DM durch Untervermietung gedeckt; 797,50 DM wurden von dem Sozialamt der Stadt ... als angemessene Unterkunftskosten bei der Gewährung der Sozialhilfe berücksichtigt). Zum 1. Oktober 1992 zogen sie um nach ... in ein Reihenhaus mit fünf Zimmern und einer Wohnfläche von 121,6 qm, für das sie monatlich einen Mietzins von 1.965,-- DM einschließlich Nebenkosten ohne Kosten für Heizung und Warmwasser schuldeten. Die Mietsicherheit brachte die Klägerin zu 1) in der Weise auf, daß sie am 23. September 1992 bei dem Sozialamt der Stadt ... vorsprach, einen Mietvertrag über eine tatsächlich nicht existierende Wohnung vorlegte und den ihr zur Deckung der Mietsicherheit in Höhe von 3.150,-- DM gewährten Betrag dazu verwandte, einen Teil der Mietsicherheit in Höhe von 5.340,-- DM für das von ihr und ihren Kindern bezogene Reihenhaus zu leisten. Den Restbetrag für die Mietsicherheit hat sie nach eigenen Angaben geliehen.
Mit Bescheid vom 30. November 1992 gewährte die namens und im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt G. den Klägern Sozialhilfe (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 918,50 DM; bis zu diesem Betrag seien Unterkunftskosten für die Klägerin zu 1) und ihre Kinder als angemessen anzusehen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein und beantragte ferner bei dem Verwaltungsgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Sie trug vor: Die Wohnung in W. habe sie, nachdem die Untermieter zum 1. April 1992 ausgezogen seien, nicht mehr länger halten können. Neue Untermieter habe sie nicht gefunden. Eine zumutbare andere Wohnung sei ihr von dem Sozialamt der Stadt W. nicht angeboten worden. Eine Drei-Zimmer-Wohnung in einem Wohngebiet, das nur von Asylbewerbern bewohnt werde, sei das einzige Angebot gewesen, das aber nicht zumutbar gewesen sei. Aufgrund einer Erkrankung der älteren Tochter müßten sie und die Kinder jeweils ein eigenes Zimmer haben. Im übrigen sei sie entschlossen, alles zu tun, um zu verhindern, daß ihre Kinder in einer solchen Umgebung aufwüchsen. Mit Beschluß vom 17. Dezember 1992 (3 B 5203/92) verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Zurückweisung des Antrags im übrigen im Wege der einstweiligen Anordnung, der Klägerin vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Sozialhilfe (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) für die Zeit ab dem 30. November 1992 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 1.120,-- DM monatlich zu gewähren, die es als angemessen ansah. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten wies der Senat mit Beschluß vom 19. März 1993 zurück mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung des Beklagten auf die Zeit bis zum 30. Juni 1993 begrenzt wurde (4 M 348/93).
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 30. November 1992 wies der Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 1993 als unbegründet zurück. Er hielt an seiner Auffassung fest, daß die Wohnung unangemessen sei, da für einen 4-Personen-Haushalt aus sozialhilferechtlicher Sicht eine Wohnfläche von bis zu 90 qm ausreichend sei und Kosten für die Unterkunft nur bis zur Höhe von 919,-- DM als angemessen anzuerkennen seien.
Mit ihrer Klage haben die Kläger ihr Begehren auf Übernahme der gesamten tatsächlichen Unterkunftskosten weiterverfolgt und vorgetragen: Eine preiswertere Unterkunft hätten sie nicht finden können. Sie, die Klägerin zu 1), habe die Hannoversche Allgemeine Zeitung regelmäßig nach geeigneten Objekten durchgesehen und in den letzten Jahren nur drei bis vier Angebote gefunden, auf die sie sich auch beworben habe. Nachweise hierfür könne sie nicht erbringen. Sie habe meistens telefonische Absagen erhalten. Auf Chiffre-Zuschriften habe sie Antworten nicht bekommen. Sich bei Maklern um eine Wohnungsvermittlung zu bemühen, habe sie von vornherein als zwecklos angesehen, da sie eine negative Eintragung bei der "Schufa" und schon mehrfach die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Den Mietzins habe sie stets entrichtet, um nicht die Unterkunft zu verlieren. Das Geld habe ihr ein Herr Stefan R. geliehen. In der Zeit von September 1992 bis Februar 1993 habe es sich um einen Betrag von insgesamt 7.300,-- DM gehandelt. Daß die Klägerin zu 2) ein eigenes Zimmer benötige, ergebe sich aus den Attesten des Dr. med. ... vom 25. 5. 1990 und des Dr. med. ... vom 18. 5. 1993.
Die Kläger haben beantragt,
ihnen Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - ab dem 1. Dezember 1992 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 1.965,-- DM monatlich zu gewähren und die Bescheide der Stadt G. vom 30. November 1992 und 30. Dezember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Februar 1993 aufzuheben, soweit sie dem Begehren entgegenstehen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, daß die Kläger, da die Klägerin zu 1) ohne Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe eine unangemessen große und teure Wohnung angemietet habe, nicht Anspruch auf die Gewährung von Sozialhilfe unter Berücksichtigung der vollen Unterkunftskosten hätten.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 8. Juni 1993 verpflichtet, den Klägern Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - für die Zeit ab dem 1. 12. 1992 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 1.120,-- DM zu gewähren, und die Bescheide der Stadt G. vom 30. 11. 1992 und vom 30. 12. 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. 2. 1993 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 3 Abs. 1 RegelsatzVO würden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe von tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Soweit die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überstiegen, seien sie als Bedarf der Kläger so lange anzuerkennen, als es ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Danach hätten die Kläger nur Anspruch auf Berücksichtigung der Unterkunftskosten in angemessener Höhe; das seien hier 1.120,-- DM monatlich.
Für die Bestimmung dessen, was als angemessener Umfang der Unterkunftskosten anzusehen sei, orientiere sich das Gericht in ständiger Rechtsprechung an den Höchstbeträgen für Miete und Belastung in der Tabelle zu § 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Dabei gehe es davon aus, daß die Differenzierung der Tabelle nach dem Datum der Bezugsfertigkeit der Wohnung nicht ohne weiteres eine Entsprechung auf dem Wohnungsmarkt finde und zudem in den vergangenen Jahren höhere Mietsteigerungen im Altbaubestand festzustellen gewesen seien. Ferner sei auch nicht ein sachgerechter Grund dafür ersichtlich, die Angemessenheitsgrenze für Zwecke des Sozialhilferechts an dem Datum der Fertigstellung der Wohnung zu orientieren. Deshalb gehe das Gericht stets von dem äußersten rechten Tabellenwert der jeweiligen Mietenstufe aus. Derzeit orientiere es sich an der äußersten rechten Spalte der Tabelle "für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist ab 1. Januar 1992". Die dort genannten Höchstbeträge kämen auch nach den Erfahrungen des Gerichts und bei Durchsicht der Wohnungsangebote in der Tagespresse den Verhältnissen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt noch einigermaßen nahe. Im vorliegenden Fall sei ergänzend zu berücksichtigen, daß die Klägerin zu 1) als alleinerziehende Mutter von drei Kindern bei der Wohnungssuche in sozialer Hinsicht benachteiligt sei. Diese Erschwernis sei durch Anwendung der Tabelle für Haushalte mit einer Person mehr (hier fünf) Familienmitglieder Rechnung zu tragen. Daraus ergebe sich ein angemesser Mietzins von 1.120,-- DM monatlich.
Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten durch den Beklagten hätten die Kläger nicht. Sie hätten vorsätzlich eine unangemessen große und teure Unterkunft angemietet. Bereits seit Stellung des Sozialhilfeantrages im Februar 1991 habe die Klägerin zu 1) Kenntnis von der Unangemessenheit des von ihr seinerzeit zu entrichtenden Mietzinses gehabt. Bemühungen um einen angemessen großen und preisgünstigen Wohnraum hätten die Kläger nicht belegt. Auch hätten sie dem Beklagten gar nicht erst die Möglichkeit gegeben, ihnen preisgünstigeren Wohnraum nachzuweisen. Vielmehr habe die Klägerin zu 1) den Anspruch auf persönliche Hilfe insoweit nicht weiterverfolgt, sondern durch einen Betrug den Beklagten dazu veranlaßt, es ihr zu ermöglichen, die jetzige Unterkunft anzumieten. Das rechtfertige es, die Verpflichtung des Beklagten auf die Gewährung von Sozialhilfe auf den angemessenen Betrag zu beschränken.
Der von dem Senat in dem Beschluß vom 19. 3. 1993 vertretenen Rechtsauffassung, daß sich der Beklagte seiner Verpflichtung zur Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten nur dadurch entledigen könne, daß er den Klägern eine angemessene freie Wohnung nachweise, folge das Gericht nicht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO sei es nicht so, daß die die Angemessenheitsgrenze übersteigenden Kosten nicht übernommen werden müßten, wenn es dem Hilfesuchenden möglich sei, diese auf ein angemessenes Maß zu senken. Vielmehr sei es umgekehrt so, daß die übersteigenden Kosten anzuerkennen seien, solange es ihm nicht möglich sei, die Kosten zu senken. Daraus folge, daß die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs den Hilfesuchenden treffe. Weiter sei zu berücksichtigen, daß gerade in der Landeshauptstadt Hannover und deren Umland es dem Hilfesuchenden zuzumuten sei, auch über den Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Sozialhilfe hinaus eine Wohnung zu suchen. Es könne aber schlechterdings dem örtlichen Sozialamt nicht zugemutet werden, den Wohnungsmarkt auch auf überörtlicher Ebene in der Weise im Blick zu behalten, die es ihm ermöglichte, dem Hilfesuchenden alsbald eine angemessen teure Wohnung nachzuweisen. Umgekehrt werde von dem Hilfesuchenden nicht mehr verlangt, als dies für jeden Bürger, der sparsam wirtschaften müsse, selbstverständlich sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger. Sie meinen, daß sie einen Anspruch auf Berücksichtigung des vollen geschuldeten Mietzinses so lange hätten, bis sie eine preisgünstigere Wohnung gefunden hätten oder ihnen die Stadt Garbsen eine angemessene Wohnung nachgewiesen habe.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und entsprechend ihren erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und verweist ergänzend darauf, daß die von den Klägern begehrte weitere Leistung bereits mit Erstattungsansprüchen, die ihm ihnen gegenüber zustünden, verrechnet worden sei.
Die Stadt G. hat der Klägerin mit einem Schreiben vom 15. Juli 1993 eine Drei-Zimmer-Wohnung in G. mit 82,57 qm zu einem Mietpreis in Höhe von 891,56 DM zuzüglich einer Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 124,-- DM nachgewiesen. Die Klägerin hat die Annahme dieses Angebotes abgelehnt (Bl. 28 des Verfahrens 4 M 4932/93).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten der Verfahren 3 B 5203/92 bzw. 4 M 348/93 sowie 4 M 4932/93 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Stadt G. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist begründet. Sie haben für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 24. Februar 1993 Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört zum notwendigen Lebensunterhalt auch die Unterkunft. Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 1 und 2 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Soweit die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sind, so lange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO).
Die Sätze 1 und 2 des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO stehen zueinander - wie der Senat in dem Beschluß vom 27. August 1991 (4 M 2120/91) ausgeführt hat - in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis: Die Regel ist, daß laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt werden. Grundvoraussetzung für die Leistung ist demnach, daß Aufwendungen tatsächlich entstehen, also Miete zu zahlen ist oder Belastungen für ein Eigenheim zu tragen sind. Ist das der Fall, sind die Aufwendungen - nach der Regel des Satzes 1 - in tatsächlicher Höhe als Bedarf zu berücksichtigen. Satz 2 trifft sodann für den Ausnahmefall ("soweit" die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen) eine Regelung ("so lange anzuerkennen, als ..."). Es ist also zu prüfen, ob die Aufwendungen für die Unterkunft angemessen oder unangemessen hoch sind. Die Größe der Wohnung kann dabei - neben anderen Faktoren, wie z.B. Lage und Ausstattung der Wohnung - ein Faktor sein, der die Höhe der Aufwendungen maßgeblich beeinflußt. Es ist also zumindest ungenau, wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO so gelesen wird, als würden Leistungen nur für eine "sozialhilferechtlich angemessene Wohnung" gewährt (s. dazu Schlegel, info also 1994, 69). Gelingt es zum Beispiel einem alleinstehenden Hilfeempfänger, eine verhältnismäßig große Wohnung zu einem günstigen Preis zu mieten, wird ihm ein Sozialhilfeträger kaum ansinnen, er solle die Wohnung wechseln, weil sie für ihn allein zu groß sei (soweit die Größe der Wohnung die Höhe der Heizkosten beeinflußt, begrenzt § 3 Abs. 2 RegelsatzVO die laufenden Leistungen für Heizung entsprechend den Regel-Ausnahme-Vorschriften des Abs. 1; in einem solchen Fall wird es zur Senkung unangemessen hoher Heizkosten allerdings nicht erforderlich sein, die Wohnung zu wechseln, sondern ausreichen, nicht ständig alle Räume zu heizen).
Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (S. 6 ff. des Urteilsabdrucks), daß die Miethöhe das Maß des sozialhilferechtlich Angemessenen überstieg. Hierbei hat sich das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Angemessenheit der Miethöhe an den Höchstbeträgen der Tabelle zu § 8 WoGG orientiert. Diese Werte bieten zwar - auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - Anhaltspunkte für die Ermittlung der Angemessenheit der Miete, vor allem im Rahmen eines Eilverfahren. Im allgemeinen genügen sie aber für die Einschätzung der Angemessenheit nicht, da sie als pauschalierte Werte nicht an dem sozialhilferechtlich maßgeblichen notwendigen Lebensunterhalt und damit auch nicht an dem individuellen Unterkunftsbedarf des Hilfesuchenden ausgerichtet sind (BVerwG, Urt. v. 27. 11. 1986 - BVerwG 5 C 2.85 -, BVerwGE 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85] = NVwZ 1987 S. 791). Es sind also, soweit das möglich ist, vor allem in einem Hauptverfahren, weitere Anhaltspunkte für die Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu ermitteln und heranzuziehen. Ein Mietenspiegel, dem die ortsübliche Miete für eine für die Kläger nach Größe, Lage und Ausstattung angemessene Unterkunft entnommen werden könnte, besteht für die Stadt Garbsen und die Umgebung nicht. Der Beklagte sieht die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zuzüglich einer Überschreitung um bis zu 10 % als angemessen an und erkennt hier (entsprechend den Werten für in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1991 bezugsfertig gewordenen Wohnraum in einer Gemeinde der Mietenstufe IV) ein Betrag von rd. 919,-- DM (835,-- DM zuzüglich 10 %) an. Dafür, daß er nicht zu niedrig ist, spricht, daß die Stadt G. der Klägerin im Juli 1993 eine Drei-Zimmer-Wohnung in G. mit 82,57 qm zu einem Mietpreis in Höhe von 891,56 DM Kaltmiete hat anbieten können. Nach der von dem Beklagten eingeholten Auskunft des Haus- und Grundstückseigentümervereins überstiegen die durchschnittlichen Aufwendungen für Wohnraum in G., der für die Kläger ausreichend groß gewesen wäre, jedenfalls nicht den Betrag, den das Verwaltungsgericht als angemessen angesehen hat (1.120,-- DM). Da der Beklagte Berufung nicht eingelegt hat, braucht sich der Senat auf einen bestimmten, niedrigeren Betrag nicht festzulegen. Ein höherer Betrag kann jedenfalls nicht mehr als angemessen angesehen werden.
Das Reihenhaus in G. hatte eine für eine aus vier Personen bestehende Familie unangemessen große Wohnfläche, die auch die Höhe des Mietzinses maßgeblich beeinflußte. Zur Ermittlung der Angemessenheit der Größe einer Wohnung orientiert sich der Senat an den Vorgaben, die § 5 Abs. 2 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes i.V.m. Nr. 4.6 des Runderlasses des Niedersächsischen Sozialministeriums "Vollzug des Wohnungsbindungsgesetzes" (vom 17. Mai 1974, MBl S. 1185, geändert durch Runderlaß vom 31. Januar 1979, MBl S. 303) enthält. Nach Nr. 4.6 des Erlasses sind für vier Familienmitglieder vier Räume bzw. - unabhängig von der Zahl der Räume - 85 qm Wohnfläche als angemessen anzusehen. Diese Werte überschritt das von den Klägern angemietete Haus deutlich.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO in der Auslegung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung für richtig hält, haben die Kläger gleichwohl für einen Übergangszeitraum Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten durch den Beklagten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. 1. 1993 (- BVerwG 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 ff. [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) steht dieser Entscheidung nicht entgegen, da es einen anders gelagerten Fall betrifft, nämlich den, daß ein Hilfeempfänger eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung hatte, aus ihr ohne Notwendigkeit ausgezogen und in eine unangemessen teure Wohnung eingezogen ist (s. dazu den Beschl. d. Sen. v. 12. 7. 1994 - 4 M 3069/94 - info also 1994, 222). Die Kläger haben dagegen vorher in einer sozialhilferechtlich unangemessen teuren Wohnung gewohnt, die sie verlassen mußten, nachdem die Untermieter ausgezogen waren, neue nicht gefunden wurden und es deshalb zu erheblichen Mietrückständen gekommen war. Dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht entnommen werden, daß die in dem dort entschiedenen Fall für richtig gehaltene Rechtsfolge (Wegfall des Anspruchs auf Berücksichtigung von Unterkunftskosten als Bedarf) auch dann eintreten soll, wenn Hilfeempfänger - wie hier die Kläger - eine unangemessen teure Wohnung verlassen mußten, weil sie sie nicht mehr halten konnten.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO knüpft an die Verhältnisse an, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Sozialhilfeträger von der Notlage Kenntnis erlangt (§ 5 BSHG) und über die Hilfe entscheidet ("sind" so lange anzuerkennen, als es ... nicht möglich oder nicht zuzumuten "ist"). Es kann auch erst auf den Zeitpunkt abzustellen sein, zu dem dem Hilfeempfänger erstmals mitgeteilt wird, die Aufwendungen für die Unterkunft seien unangemessen hoch und er sei verpflichtet, die Aufwendungen zu senken. Diese Vorschrift regelt jedenfalls nicht die Befugnis des Sozialhilfeträgers, an ein früheres Verhalten des Hilfeempfängers anzuknüpfen und Leistungen für die Unterkunft mit der Begründung zu versagen, er hätte die früher bewohnte, billigere Wohnung beibehalten, eine andere, billigere Wohnung mieten oder zu einem früheren Zeitpunkt einen Teil der Wohnung untervermieten können. Es hätte dann ausdrücklich etwas anderes für den Fall geregelt werden müssen, daß es dem Hilfeempfänger möglich und zuzumuten "gewesen ist", die Aufwendungen auf einem angemessenen Niveau zu halten oder auf ein angemessenes Maß zu senken. Schon der Umstand, daß es für diesen Fall mehrere andere Regelungsmöglichkeiten gibt (Versagung von Leistungen für die Unterkunft insgesamt, Berücksichtigung von Aufwendungen nur in angemessenem Umfang oder nur in der Höhe, in der Leistungen für die ohne Not aufgegebene Unterkunft zu erbringen waren), verbietet es, § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO für diesen Fall eine bestimmte andere Regelung als die nach dem Wortlaut getroffene zu entnehmen.
Für die am Wortlaut orientierte und vom Senat für richtig gehaltene Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Bestimmung. Diese erschließen sich, wenn man Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes in die Betrachtung einbezieht. Nach § 72 Abs. 2 BSHG i.V.m. den §§ 1, 2, 8 VO zu § 72 BSHG hat der Sozialhilfeträger Personen, die ohne ausreichende Unterkunft sind (das sind Personen, die in Obdachlosen- oder sonstigen Behelfsunterkünften oder in vergleichbaren Unterkünften leben), bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung zu helfen, wenn sie aus eigenen Kräften und Mitteln dazu nicht in der Lage sind. Muß er also helfen, Obdachlosigkeit zu beseitigen, darf er nicht dazu beitragen, daß sie eintritt, indem er Leistungen für die Unterkunft verweigert. Wäre er nämlich nicht verpflichtet, wenigstens vorübergehend ("so lange, als ...") auch unangemessen hohe Aufwendungen für die tatsächlich bewohnte Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, wäre Obdachlosigkeit oft alsbald - nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mietrückständen und Erhebung der Räumungsklage durch den Vermieter - die unvermeidliche Folge. Dagegen wird die vom Senat für richtig gehaltene Lösung der Bedeutung der Wohnung für den Menschen gerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 26. Mai 1993 (BVerfGE 89, 1, 6) [BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93], in dem es das Besitzrechts des Mieters an der gemieteten Wohnung als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angesehen hat, ausgeführt:
"Die Wohnung ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz. Der Einzelne ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen."
Es ist ferner zu berücksichtigen, daß das Bundessozialhilfegesetz nur in eng begrenzten Fällen (vgl. §§ 25 Abs. 2 Nr. 2, 92 a BSHG) nachteilige Rechtsfolgen an früheres pflichtwidriges (unwirtschaftliches oder sozialwidriges) Handeln des Hilfesuchenden knüpft. Diese Fälle dürfen nicht zu Lasten des Hilfesuchenden ausgedehnt werden, indem die Hilfe für "die", d.h. die gegenwärtig innegehaltene, Unterkunft im Hinblick auf ein früheres Fehlverhalten reduziert wird. Der Senat folgt nicht der Auffassung, zu der sich das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 27. 11. 1986 (- BVerwG 5 C 2.85 -, BVerwGE 75, 168, 173) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85] nicht abschließend geäußert hat; daß nicht einmal der angemessene Teil der unangemessen hohen Unterkunftskosten übernommen werden solle, damit der Hilfesuchende veranlaßt werde, sich eine günstigere Wohnung zu mieten, und auf diese Weise seiner Verschuldung vorgebeugt werde. Dieses Argument, dem der Senat schon in dem erwähnten Beschluß vom 27. August 1991 (4 M 2120/91) entgegengetreten ist, trägt pädagogische bzw. sozialpädagogische Züge, die dem Bundessozialhilfegesetz fremd sind. Dabei wird übersehen, daß es kein allgemeines Strukturprinzip des Sozialhilferechts gibt, das es erlaubt oder gebietet, eine Hilfe zu kürzen oder zu versagen, um den Hilfesuchenden dadurch zu einem wirtschaftlich sinnvolleren Verhalten zu veranlassen. Vielmehr enthält das Bundessozialhilfegesetz in dieser Beziehung ganz spezielle Vorschriften (§ 25 BSHG). Ist das Verhalten eines Hilfesuchenden als unwirtschaftlich einzuordnen, so bietet allein § 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG eine Handhabe, diesem Verhalten entgegenzuwirken. Darüber hinaus fehlt es an einer Grundlage, einem Hilfesuchenden, dessen Verhalten als unwirtschaftlich bezeichnet werden kann, die Hilfe zu kürzen oder zu versagen. Der Senat vermag dem Bundessozialhilfegesetz auch nicht ein Strukturprinzip des Inhalts zu entnehmen, daß es dem Träger der Sozialhilfe erlaubt sei, die einem Hilfesuchenden zustehende Hilfe zu mindern, wenn dessen Verhalten nicht erkennen lasse, daß er künftig unabhängig von Sozialhilfe leben wolle und könne.
Auch die Regelung des § 92 a BSHG, wonach derjenige, der die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges (sozialwidriges) Verhalten herbeigeführt hat, (nur) zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet ist, spricht für die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO: Wenn selbst ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges sozialwidriges Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit nicht dazu berechtigt, die Hilfe in einer konkreten Notlage zu versagen oder einzuschränken, sondern nur die Verpflichtung zum Kostenersatz begründet, kann das Anmieten einer unangemessen teuren Wohnung nicht dazu führen, daß Leistungen für die tatsächlich bewohnte Unterkunft versagt oder eingeschränkt werden und damit der tatsächliche, gegenwärtige Unterkunftsbedarf ungedeckt bleibt.
Dieser vom Senat für richtig gehaltenen Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß es damit der Hilfesuchende in der Hand habe, den Sozialhilfeträger durch Anmietung einer Wohnung, für die unangemessen hohe Aufwendungen entstünden, vor vollendete Tatsachen zu stellen und sich damit einen Anspruch auf Übernahme der zu hohen Unterkunftskosten auf Dauer zu verschaffen. Denn auch nach der Rechtsprechung des Senats gilt die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu gewähren, nicht zeitlich unbegrenzt. Der Hilfeempfänger bleibt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO verpflichtet, seine zu hohen Aufwendungen auf das sozialhilferechtlich angemessene Maß zu reduzieren, z.B. durch Untervermieten oder durch Wohnungswechsel. Erst dann, wenn er sich ihm insoweit bietende Möglichkeiten nicht wahrnimmt, obwohl ihm das zuzumuten ist, verliert er gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO ("so lange, als es ... nicht möglich oder zuzumuten ist, ...") den Anspruch auf Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe. Soweit - wie im vorliegenden Fall - eine Senkung der Aufwendungen für die Unterkunft nur durch einen (erneuten) Wohnungswechsel in Betracht kommt, entspricht es aufgrund der bekannten schwierigen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt den Erfahrungen und der Rechtsprechung des Senats, daß dem betroffenen Hilfesuchenden ein angemessener Zeitraum für die Wohnungssuche einzuräumen ist, und zwar regelmäßig zunächst von bis zu sechs Monaten, gerechnet ab dem Hinweis des Sozialhilfeträgers auf die Unangemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft. Eine Verlängerung dieses Zeitraums kommt nur in Betracht, wenn der Hilfesuchende nachweist, daß es ihm in dieser Zeit trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen ist, eine kostengünstigere und ausreichende Unterkunft zu finden.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Unrecht annimmt, der Senat vertrete die Auffassung, daß sich der Beklagte seiner Verpflichtung zur Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten nur dadurch entledigen könne, daß er den Klägern eine angemessene freie Wohnung nachweise. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Beschluß des Senats vom 19. 3. 1993 (4 M 348/93). Dort hat der Senat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Antragstellerin jenes Verfahrens (die Klägerin zu 1)) verpflichtet bleibe, für eine Senkung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu sorgen, etwa durch Wohnungswechsel, durch Untervermietung oder auf andere Weise, und daß sie entsprechende Bemühungen nachzuweisen habe. Aus dem Beschluß des Senats ergibt sich nicht, daß sie von dieser vorrangigen Verpflichtung etwa dadurch befreit wäre, daß auch der Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 BSHG verpflichtet sei, sie bei der Suche nach derartigen Möglichkeiten zu unterstützen. Der Senat hat weiter ausgeführt, daß sich der Beklagte seiner Verpflichtung zur Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten dadurch entledigen könne ("kann"), daß er den Klägern eine angemessene freie Wohnung nachweise. Das ist indessen nur eine ihm eingeräumte Möglichkeit; nimmt der Beklagte diese Gelegenheit wahr - wie er es hier im Juli 1993 getan hat - und lehnen die Hilfeempfänger das Wohnungsangebot ohne wichtigen Grund ab, verlieren sie den Anspruch auf weitere Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten, soweit sie den angemessenen Umfang übersteigen ("soweit" - "so lange"). Macht der Sozialhilfeträger von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch, bleibt es bei der Verpflichtung der Hilfeempfänger nachzuweisen, daß sie innerhalb des genannten angemessenen Zeitraumes die Aufwendungen, für die Unterkunft trotz intensiver Bemühungen nicht haben senken können. Ohne einen solchen Nachweis verlieren sie ebenfalls den Anspruch auf weitere Berücksichtigung der unangemessen hohen Unterkunftskosten.
Die Kläger sind erstmals mit dem Bescheid der Stadt Garbsen vom 30. 11. 1992 darauf hingewiesen worden, daß für sie als angemessen nur Unterkunftskosten in Höhe von 918,50 DM anzusehen seien. Ab Erhalt dieses Bescheides waren die Kläger verpflichtet, sich um eine Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen. In diesem Verfahren zur Hauptsache kann das Gericht den geltend gemachten Anspruch - anders als in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - allerdings nur für die Zeit bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides vom am 24. Februar 1993 prüfen. Nur bis zu diesem Zeitpunkt, der innerhalb des genannten Zeitraums von bis zu sechs Monaten und vor dem Wohnungsangebot vom Juli 1993 liegt, kann deshalb - entsprechend dem Berufungsantrag der Kläger - in diesem Verfahren der Beklagte verpflichtet werden, die tatsächlichen Unterkunftskosten als Bedarf der Kläger bei der Gewährung der Sozialhilfe zu berücksichtigen.
Diese Verpflichtung hat der Beklagte nicht dadurch bereits erfüllt, daß er gegen Ansprüche der Kläger in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Unterkunftskosten und dem von dem Verwaltungsgericht zuerkannten Betrag mit Rückforderungsansprüchen aufgerechnet hat. Abgesehen davon, daß weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, daß die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 25 a BSHG erfüllt sind, findet dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemachte Einwand in den Verwaltungsvorgängen eine Stütze nicht. Eine Verrechnung wird nur erwähnt in einem Vermerk des Sozialamtes der Stadt G. vom 18. Januar 1993 (Beiakte F Bl. 92) und bezieht sich nur auf den bereits von dem Verwaltungsgericht zugesprochenen Unterkunftskostenbetrag für den Monat Dezember 1992. Im übrigen hat die Klägerin zu 1. dieser Verrechnung sofort widersprochen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167, 188 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat läßt die Revision gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Sozialhilfeempfänger einen Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe darauf hat, daß dieser bei der Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt Aufwendungen für die Unterkunft auch insoweit als Bedarf berücksichtigt, als sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen.
Klay
Willikonsky
Claus