Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.11.1994, Az.: 18 L 4402/94
Zur Verfügung stellen von Fachliteratur für einen Schulbezirkspersonalrat; Anspruch auf die alleinige Benutzung und Aufbewahrung von Fachliteratur; Zugang zu Fachkommentaren zu Rechtsgebieten außerhalb des Personalvertretungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.11.1994
- Aktenzeichen
- 18 L 4402/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:1121.18L4402.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 28.06.1994 - AZ: 12 A 26/93
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Geschäftsbedarf der Personalvertretung
In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -
am 21. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer und Dr. Uffhausen
sowie die ehrenamtlichen Richter Bajog und Grevecke
ohne mündliche Anhörung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 28. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der Schulbezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung ... ist die Stufenvertretung für elf Schulpersonalräte. In seinem Zuständigkeitsbereich bestehen, etwa 700 Schulpersonalausschüsse und sind etwa 18.000 Lehrer tätig.
Er besteht einschließlich des Schwerbehindertenvertreters aus 20 Mitgliedern.
Er begehrt, daß ihm der Beteiligte Fachliteratur und -zeitschriften zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stellt, und begründet eine diesbezügliche Erforderlichkeit insbesondere mit Hinweis darauf, daß er neben seiner Befassung mit Beteiligungsfällen täglich am Vormittag und an seinen Sitzungstagen (Dienstag und Donnerstag) ganztägig zahlreiche fernmündliche Antragen zu erledigen habe.
Nachdem zwei entsprechende Anträge in den Jahren 1991 und 1992 vom Beteiligten unter Hinweis auf die angespannte Haushaltstage abgelehnt worden waren, hat der Antragsteller am 12. Juli 1993 beim Verwaltungsgericht das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren mit dem Antrag auf Feststellung eingeleitet, daß der Beteiligte verpflichtet sei, ihm - dem Antragsteller -
2 Exemplare des Kommentars Spohn/Bieler/Müller-Fritzsche, Nds. PersVG, in jeweils neuester Auflage,
1 Exemplar eines Kommentars zum Beihilferecht,
2 Exemplare eines Kommentars zum Schwerbehindertengesetz,
die Fachzeitschriften "Die Personalvertretung" und "Der Personalrat" sowie
das Schulverwaltungsblatt des Landes Niedersachsen
zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen.
Während des Beschlußverfahrens hat der Beteiligte dem Antragsteller je ein Exemplar der Kommentare Spohn/Bieler/Müller-Fritzsche, Nds. PersVG, 5. Aufl., sowie Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 8. Aufl., als Dauerausleihe überlassen. Insoweit haben die Verfahrensbeteiligten mit Schriftsätzen vom 22. November und 23. Dezember 1993 das Beschlußverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Beschluß vom 28. Juni 1994 hat das Verwaltungsgericht (in den Entscheidungsgründen) das Verfahren im für erledigt erklärten Teil eingestellt und im übrigen unter Ablehnung des weitergehenden Antrags festgestellt, daß der Beteiligte verpflichtet sei, dem Antragsteller eine Fachzeitschrift seiner Wahl sowie das Schulverwaltungsblatt jeweils ab 1. Januar 1994 zur Verfügung zu stellen. Auf die Begründung der Entscheidung wird verwiesen.
Am 25. Juli 1994 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die er gleichzeitig begründet hat. Er vertritt insbesondere die Auffassung, daß ihm ein Kommentar zu den Beihilfevorschriften zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen müsse, um seine allgemeinen Aufgaben nach § 59 Nrn. 2 und 4 Nds. PersVG n.F. erfüllen zu können.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß teilweise zu ändern, soweit sein Antrag abgelehnt worden ist, und festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, ihm zusätzlich ein zweites Exemplar des genannten Kommentars zum Nds. PersVG sowie eine zweite Fachzeitschrift seiner Wahl und ein Exemplar eines Kommentars zu den Beihilfevorschriften zu überlassen.
Der Beteiligte verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ablehnenden Teil und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Verfahrensbeteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Beschwerdeentscheidung ohne mündliche Anhörung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der Beratung des Senats waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Anhörung entscheiden kann (§ 83 Abs. 2 des Nds. PersVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 2.3.1994, GVBl. S. 95, i.V.m. §§ 90, Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG), bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, daß ihm der Beteiligte die mit der Beschwerde begehrte weitere Fachliteratur und Fachzeitschrift als Geschäftsbedarf zur alleinigen Benutzung überläßt.
Nach § 37 Abs. 4 Nds. PersVG (= § 52 Abs. 3 Nds. PersVG a.F.) kann der Personalrat von der Dienststelle verlangen, daß ihm für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang u.a. der Geschäftsbedarf zur Verfügung gestellt wird. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts all das, was der Personalrat zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse benötigt (vgl. zuletzt Beschluß vom 19.8.1994 - BVerwG 6 P 25.92 - PersR 1994, 522, 523). Diesbezüglich hat der Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren (durch Überlassung der entsprechenden Werke) anerkannt, daß der Antragsteller zur sachgemäßen Aufgabenwahrnehmung Anspruch auf die alleinige Benutzung und Aufbewahrung eines Exemplars in jeweils neuester Auflage des Kommentars von Bieler/Müller-Fritzsche/Spohn (5. Auflage noch: Spohn/Bieler/Müller-Fritzsche) zum Nds. PersVG sowie eines Exemplars des Kommentars von Neumann/Pahlen zum Schwerbehindertengesetz hat. Des weiteren hat die Fachkammer rechtskräftig entschieden (der Beteiligte hat insoweit Beschwerde nicht eingelegt), daß der Beteiligte dem Antragsteller mit Wirkung ab 1. Januar 1994 ein Exemplar des Schulverwaltungsblatts und - nach dessen Wahl - ein Exemplar einer personalvertretungsrechtlichen Fachzeitschrift ("Die Personalvertretung" oder "Der Personalrat") zur ausschließlichen Benutzung bereitzustellen hat.
Nicht zuletzt im Hinblick auf die dargelegte, für einen Schulbezirkspersonalrat, der im Hause der u.a. mit einer Bibliothek ausgestatteten Bezirksregierung seinen Sitz hat, ohnehin schon großzügige Literaturausstattung kann dagegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die vom Antragsteller erstrebte weitere Fachliteratur, über die im Beschwerdeverfahren allein zu entscheiden ist, nicht als erforderlicher Geschäftsbedarf i.S.d. § 37 Abs. 4 Nds. PersVG anerkannt werden; Der Antragsteller verkennt bei seiner Argumentation vor allem, daß auch die Personalvertretung dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel verpflichtet (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 30.1.1991 - BVerwG 6 P 7.89 - PersR 1991, 213; Nieders. OVG, Beschluß vom 9.9.1994 - 17 L 5825/92 - PersR 1994, 563) und außerdem die Entscheidung über die Erforderlichkeit des Geschäftsbedarfs eines Personalrats mit Blick auf dessen Aufgaben und Befugnisse zu treffen ist (BVerwG, Beschluß vom 19.8.1994, a.a.O.):
Der Antragsteller hat - erstens - auch nicht im Ansatz plausibel dargetan, weshalb er zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung auf die Überlassung auch eines zweiten Exemplars des angeführten Kommentars zum Nds. PersVG zum alleinigen Gebrauch angewiesen sein sollte. Dieses Verlangen läßt sich keineswegs allein damit begründen, daß ihm (einschließlich des Schwerbehindertenvertreters) 20 Mitglieder angehören. Denn es ist Sache des Antragstellers, organisatorisch dafür Sorge zu tragen, daß sich im Bedarfsfall sämtliche seiner Mitglieder des einen zur Verfügung stehenden Kommentarexemplars bedienen können. Das gilt zumal unter Berücksichtigung der - unbestrittenen - Angaben des Beteiligten im Schriftsatz vom 2. August 1993 zur Ausstattung der Dienstelle mit dem in Rede stehenden Kommentar. - Erst recht hat der Antragsteller nicht dargelegt, inwiefern seine Arbeit ohne Überlassung des beanspruchten zweiten Exemplars des Kommentars zum Schwerbehindertengesetz erheblich beeinträchtigt werden könnte.
Zweitens hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, daß dem Bedürfnis eines Personalrats, zeitgerecht von aktuellen Entwicklungen und den dazu erörterten Lösungsmöglichkeiten auf dem Gebiet des Personalvertretungsrecht Kenntnis zu erlangen, jedenfalls durch die Überlassung einer geeigneten personalvertretungsrechtlichen Fachzeitschrift zum alleinigen Gebrauch Rechnung getragen wird, wobei insofern im übrigen in der Rechtsprechung die Geeignetheit sowohl der Zeitschrift "Die Personalvertretung", als auch der Zeitschrift "Der Personalrat" anerkannt ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.1.1991, a.a.O.). Der - vom Antragsteller geäußerte - Wunsch eines Personalrats auf Information durch die Bereitstellung beider Fachzeitschriften zur Eigennutzung widerstreitet anerkanntermaßen dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Antragsteller - einerlei, wie er sein Wahlrecht hinsichtlich der zur Eigennutzung bereitzustellenden Zeitschrift ausübt - sich zeitgerecht auch über den Inhalt der zweiten Fachzeitschrift informieren kann. Denn bezüglich der zweiten Fachzeitschrift bleibt er an dem in der Bezirksregierung praktizierten Umlaufverfahren (vgl. dazu den Schriftsatz des Beteiligten vom 2.8.1993), in das neben ihm der Hauspersonalrat und der Bezirkspersonalrat einbezogen sind, beteiligt (vgl. zur Möglichkeit der Befriedigung des Informationsbedürfnisses des Personalrats durch Beteiligung an einem Umlaufverfahren und zu deren Grenzen zuletzt die zitierten Beschlüsse des BVerwG: vom 19.8.1994 und des Nieders. OVG vom 9.9.1994, jeweils a.a.O.).
Nicht zugestimmt werden kann - drittens - der besonders betonten Ansicht des Antragstellers, ihm müsse im Hinblick auf die zahlreichen an ihn herangetragenen Antragen ein Kommentar zu den Beihilfevorschriften zum alleinigen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden. Zwar kann zum notwendigen Geschäftsbedarf eines Personalrats grundsätzlich auch der Zugang zu Fachkommentaren zu Rechtsgebieten außerhalb des Personalvertretungsrechts gehören (vgl. BayVGH. Beschluß vom 13.4.1994 - 18 P 93.3738 - PersR 1994, 525 m.w.N.; enger insoweit noch der vom Verwaltungsgericht angeführte Beschluß des 17. Senats des OVG vom 17.5.1989 - 17 OVG B 9/88 -). Ein derartiger Überlassungsanspruch ist aber davon abhängig, daß dem Personalrat im fraglichen Bereich in mindestens nicht unerheblichem Umfang Beteiligungsbefugnisse zustehen. Derartige Mitentscheidungsrechte stehen dem Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - im Bereich der Anwendung des Beihilferechts nicht zu. Es ist außerdem (zumal im Hinblick auf seine Stellung als Stufenvertretung) nicht seine Aufgabe, den (auch) von ihm betreuten Lehrkräften im Einzelfall Rechtsrat zu erteilen. In seinem Aufgabenbereich mag zwar, wie die Beschwerde anführt, gemäß § 59 Nr. 2 Nds. PersVG die allgemeine Überwachung einer ordnungsgemäßen Anwendung der Beihilfevorschriften liegen. Zur sachgemäßen Erledigung dieser Aufgabe ist er aber nicht auf die ständige Überlassung eines Kommentars zur alleinigen Nutzung angewiesen; vielmehr kann er im Bedarfsfall unschwer auf das in der Bibliothek der Bezirksregierung vorhandene Kommentarexemplar Rückgriff nehmen. Für die direkte Entgegennahme und Behandlung einschlägiger Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten (§ 59 Nr. 4 Nds. PersVG) ist der Antragsteller - wie ausgeführt - entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht zuständig.
Nach alledem ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Schwermer,
Dr. Uffhausen,
Grevecke,
Bajog