Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.11.1994, Az.: 18 L 2930/92
Wirksamkeit der Wahl des Personalrats der Landwirtschaftskammer; Wegfall der Anfechtungsbefugnis; Ausscheiden aus der Dienststelle nach Durchführung der Wahl; Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren; Abgabe einer Verselbständigungserklärung durch die oberste Dienstbehörde; Aufteilung in mehrere selbständige Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinn
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.11.1994
- Aktenzeichen
- 18 L 2930/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:1121.18L2930.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 09.04.1992 - AZ: PL A 8/92
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Wahlanfechtung
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein späterer, nach Durchführung der Personalratswahl eintretender Wegfall der Wahlberechtigung für künftige Wahlen infolge Ausscheidens aus der Dienststelle lässt eine Befugnis zur Anfechtung nicht entfallen, da das Wahlprüfungsverfahren insofern objektiven Charakter hat, als es nicht um die Verfolgung persönlicher Rechte des einzelnen Wahlberechtigten, sondern um das Allgemeininteresse an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl und der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Personalrats geht.
- 2.
Die positive Abgabe einer Verselbständigungserklärung durch die oberste Dienstbehörde nach § 6 Abs. 3 Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (NPersVG) ist Rechtswirksamkeitsvoraussetzung für die Aufteilung einer (bisher einheitlichen) Dienststelle in mehrere selbständige Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne.
Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -
hat auf die mündliche Anhörung vom 21. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ...
die Richter am Oberverwaltungsgericht ... und ... sowie
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 9. April 1992 geändert.
Die Anträge der Antragsteller werden abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragsteller, die Revierförster des Forstamts ... der Landwirtschaftskammer ... sind bzw. waren, möchten festgestellt wissen, daß die am 10. März 1992 durchgeführte Wahl des zu 2) beteiligten Personalrats der Landwirtschaftskammer unwirksam ist. Der Antragsteller zu 5) ist mit Wirkung ab 1. Juli 1992 zu einem anderen Dienstherrn versetzt worden, der Antragsteller zu 1) mit Ablauf des 31. Juli 1992 aus dem Dienst der Landwirtschaftskammer ausgeschieden.
Die Landwirtschaftskammer mit insgesamt mehr als 1.400 Bediensteten verfügt über etwa 70 Außendienststellen. Zur Abteilung Forstwirtschaft gehören als Außendienststellen regionale Forstämter, denen ihrerseits Bezirksförstereien zugeordnet sind, so das Forstamt ... mit 10 Bezirksförstereien und insgesamt 13 Bediensteten. Der Vorstand der Landwirtschaftskammer als oberste Dienstbehörde hat bisher keine Nebenstellen oder sonstige Dienststellenteile zu selbständigen Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne erklärt.
In einer Versammlung am 20. März 1990 faßten die Bediensteten des Forstamts ... in geheimer Abstimmung mit 12:0 Stimmen einen Verselbständigungsbeschluß gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nds. PersVG a.F.; dem Leiter des Forstamts wurde ausweislich der Versammlungsniederschrift die Teilnahme an der Abstimmung verweigert. Mit an das Forstamt ... adressiertem und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid vom 11. Januar 1991 teilte in der Folge der Beteiligte zu 1) mit, daß der Vorstand der Landwirtschaftskammer ... den Antrag auf personalvertretungsrechtliche Verselbständigung des Forstamts abgelehnt habe. Die Antragsteller zu 1) und 3) bis 5) legten hiergegen "Widerspruch" ein, baten jedoch mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31. Mai 1991 darum, das Verfahren im Hinblick auf beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren zu den Voraussetzungen einer Verselbständigung von Dienststellenteilen zunächst ruhen zu lassen. Mit Schriftsätzen vom 24. Januar und 5. Februar 1992 förderten die Verfahrensbevollmächtigten den Beteiligten zu 1) unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1991 - BVerwG 6 P 11.89 - auf, nunmehr unverzüglich eine Erklärung des Forstamts Lüneburg zur verselbständigten Dienststelle zu veranlassen und zugleich gemäß § 26 Nds. PersVG a.F. eine Personalversammlung zur Wahl des Vorstandes für die Wahl eines örtlichen Personalrats einzuberufen; gleichzeitig wurde eine Anfechtung der bereits angelaufenen Personalratsneuwahlen ausdrücklich vorbehalten. Mit Schreiben vom 3. März 1992 teilte der Beteiligte zu 1) den Verfahrensbevollmächtigten mit, der Kammer vorstand habe es nach nochmaliger Befassung mit der Sache abermals abgelehnt, das Forstamt zur selbständigen Dienststelle zu erklären; auf die dafür gegebene Begründung wird verwiesen.
An der am 10. März 1992 durchgeführten Wahl zum 13 Mitglieder umfassenden Beteiligten zu 2), bei der die Antragsteller wahlberechtigt waren, beteiligten sich 1167 von 1436 wahlberechtigten Bediensteten der Landwirtschaftskammer; von den Bediensteten des Forstamts ... hat keiner für ein Personalratsamt kandidiert.
Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 11. März 1992 haben die Antragsteller am 25. März 1992 das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet und geltend gemacht, die Wahl des Beteiligten zu 2) als Personalvertretung für die Gesamtdienststelle sei ungültig, weil wegen des Verselbständigungsbeschlusses der Bediensteten des Forstamts ... dieses Forstamt zu einer selbständigen Dienststelle mit der Folge der Wahl eines örtlichen Personalrats habe erklärt werden müssen.
Mit Beschluß vom 9. April 1992 hat das Verwaltungsgericht den Wahlanfechtungsantragen stattgegeben und festgestellt, daß die durchgeführte Wahl zum beteiligten Personalrat ungültig sei, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Bei der Wahl des Beteiligten zu 2) als Personalvertretung für die Gesamtdienststelle sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden, weil beim Forstamt ... ein eigener Personalrat habe gewählt werden müssen. Denn die Landwirtschaftskammer habe das Forstamt unter Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Nds. PersVG a.F. nicht zu einer verselbständigten Dienststelle erklärt. Die Mehrheit der Bediensteten des Forstamts, zu denen bei sinngerechter Auslegung die Bezirksförster zu zählen seien, habe sich in geheimer Abstimmung für eine Verselbständigung ausgesprochen; mit Blick auf das Abstimmungsergebnis sei es für die Wirksamkeit dieses Beschlusses ohne Bedeutung, daß der Leiter des Forstamts unzulässigerweise zur Stimmabgabe nicht zugelassen worden sei. Auch stehe einer Verselbständigung nicht entgegen, daß der Leiter des Forstamts keine personalvertretungsrechtlich relevanten Entscheidungsbefugnisse habe. Angesichts dessen sei der Kammervorstand als oberste Dienstbehörde nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nds. PersVG a.F. zu einer Verselbständigungserklärung verpflichtet gewesen, ohne daß insoweit - wie (auch) geschehen - Zweckmäßigkeitserwagungen hätten angestellt werden dürfen. Daß eine Verselbständigung gleichwohl tatsächlich nicht ausgesprochen worden sei/schließe die Annahme eines Wahlrechtsverstoßes nicht aus. Zwar komme der Erklärung nach niedersächsischem Recht - im Unterschied zur bundesrechtlichen Regelung - konstitutive Bedeutung zu. Sie habe aber, da der obersten Dienstbehörde kein Ermessen eingeräumt sei, gleichwohl nur "beurkundende Funktion". Deshalb bedürfe es keines gesonderten personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens über die Frage einer Verpflichtung zur Abgabe einer Verselbständigungserklärung. Es entspreche vielmehr den Erfordernissen der Praktikabilität und sichere einen effektiven Rechtsschutz, daß hierauf bezogene Einwände auch im Wahlanfechtungsverfahren geltend gemacht werden könnten.
Gegen den ihnen am 8. Mai 1992 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten am 9. Juni 1992 (Dienstag nach Pfingstmontag) Beschwerde eingelegt, die sie am 9. Juli 1992 begründet haben. Sie machen u.a. geltend: Eine Wahlanfechtungsbefugnis der Antragsteller zu 1) und 5) sei mit deren Ausscheiden aus dem Dienst der Landwirtschaftskammer ... entfallen. In der Sache liege der vom Verwaltungsgericht angenommene Wahlrechtsverstoß schon deshalb nicht vor, weil es im Zeitpunkt der Wahl bezüglich des Forstamts ... unbestritten an der notwendigen Verselbständigungserklärung seitens des Kammervorstandes gefehlt habe. Wegen der konstitutiven Wirkung dieser Erklärung könne es im vorliegenden Verfahren nicht darauf ankommen, ob der Kammervorstand nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nds. PersVG a.F. - was im übrigen aus mehreren Gründen nicht der Fall gewesen sei - zur Abgabe einer solchen Erklärung verpflichtet gewesen sei. Die Personalratswahl habe auf der Grundlage durchgeführt werden müssen, daß das Forstamt ... damals nicht zu einer verselbständigten Dienststelle erklärt gewesen sei.
Die Beteiligten beantragen,
den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Anträge der Antragsteller abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie halten das Ausscheiden der Antragsteller zu 1) und 5) aus dem Dienst der Landwirtschaftskammer für das anhängige Wahlanfechtungsverfahren für unerheblich und verteidigen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltsund des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beteiligten zu 1) vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Wahl vom 10. März 1992 zum zu 2) beteiligten Personalrat als Personalvertretung für die Gesamtdienststelle Landwirtschaftskammer ... zu Unrecht für ungültig erklärt. Das führt unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses zur Ablehnung der Wahlanfechtungsanträge.
Allerdings kann den Beteiligten nicht in der Ansicht zugestimmt werden, den Antragstellern zu 1) und 5) stehe für die Aufrechterhaltung ihrer Anfechtungsanträge ein Rechtsschutzinteresse nicht mehr zur Seite, weil sie zwischenzeitlich aus dem Dienst der Landwirtschaftskammer ausgeschieden seien. Denn ein - wie hier - späterer, nach Durchführung der Wahl eintretender Wegfall der Wahlberechtigung für künftige Wahlen infolge Ausscheidens aus der Dienststelle läßt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht eine Anfechtungsbefugnis nicht entfallen (Beschluß vom 27.4.1983 - BVerwG 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145 = PersV 1984, 322); tragender Grund hierfür ist der objektive Charakter des Wahlprüfungsverfahrens, in dem es nicht um die Verfolgung persönlicher Rechte des einzelnen Wahlberechtigten, sondern um das Allgemeininteresse an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl und der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Personalrats geht (vgl. Beschluß vom 8.2.1982 - BVerwG 6 P 43.80 - BVerwGE 65, 33 = PersV 1983, 63).
In der Sache erweisen sich aber die Wahlanfechtungsanträge aller Antragsteller als unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat - dem Vortrag der Antragsteller folgend - zu Unrecht entschieden, die Wahl des Beteiligten zu 2) als Personalvertretung für die Gesamtdienststelle Landwirtschaftskammer ... sei deswegen unter Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne des § 26 des hier noch anzuwendenden Nds. PersVG in der Fassung vom 8. August 1985 (GVBl. S. 262) - Nds. PersVG a.F. - erfolgt, weit es der Vorstand der Landwirtschaftskammer mit Blick auf den Verselbständigungsbeschluß der Bediensteten des Forstamts ... vom 20. März 1990 gesetzwidrig unterlassen habe, das Forstamt nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nds. PersVG a.F. zu einer selbständigen Dienststelle (mit eigenem Personalrat) zu erklären. Die im angefochtenen Beschluß bejahte Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Verselbständigungserklärung im Wahlanfechtungsverfahren inzident mit dem potentiellen Ergebnis der Annahme eines rechtsrelevanten Wahlrechtsverstoßes zu überprüfen (in gleichem Sinne: Engelhard/Ballerstedt, Nds. PersVG, 3. Aufl., § 6 RdNr. 27, § 26 RdNr. 16 a.E., § 85 RdNr. 14; Bieler/Müller-Fritzsche/Spohn, Nds. PersVG, 6. Aufl. RdNr. 35 zu § 6; Dembowski/Ladwig/Sellmann, Nds. PersVG, RdNrn. 45 f. zu § 6 a.F. und § 6 n.F.; einschränkend dagegen Spohn/Bieler/Müller-Fritzsche, Nds. PersVG, 5. Aufl., RdNr. 30 zu § 6), verkennt, daß die positive Abgabe einer Verselbständigungserklärung durch die oberste Dienstbehörde nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nds. PersVG a.F. (so auch die insoweit unverändert gebliebene Neuregelung des § 6 Abs. 3 des Nds. PersVG i.d.F. vom 2.3.1994, GVBl. S. 95) Rechtswirksamkeitsvoraussetzung für die Aufteilung einer (bisher einheitlichen) Dienststelle in mehrere selbständige Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist.
Im Unterschied zu § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG, wonach die Verselbständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen allein aufgrund eines in geheimer Abstimmung gefaßten Verselbständigungsbeschlusses der Bediensteten eintritt, ist nach niedersächsischem Personalvertretungsrecht zusätzlich konstitutive Voraussetzung eine diesbezügliche Verselbständigungserklärung der obersten Dienstbehörde; erst sie bewirkt auf der Grundlage eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses der Beschäftigten die Verselbständigung der (bisher unselbständigen) Teileinheit der Gesamtdienststelle zu einer personalratsfähigen Dienststelle (vgl. statt aller Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., RdNr. 34 zu § 6 n.F. m.w.N.). Zwar war die oberste Dienstbehörde - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - nach Maßgabe des hier maßgeblichen § 6 Abs. 3 Satz 1 Nds. PersVG a.F. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, ohne daß ihr insofern Ermessen eingeräumt war, zur Abgabe einer Verselbständigungserklärung verpflichtet. Das ändert jedoch nichts daran, daß die Erklärung konstitutive Wirkung hat(te), so daß ohne sie - aus welchen Gründen auch immer sie nicht abgegeben worden ist - eine Verselbständigung nicht eintritt.
Hieraus folgt: Während nach Bundesrecht in der Tat die Wirksamkeit der Verselbständigung einer Nebenstelle oder eines Dienststellenteils im allgemeinen Gegenstand einer Inzident-Überprüfung im Wahlanfechtungsverfahren ist (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluß vom 17.12.1957 - BVerwG VII P 3.57 - BVerwGE 6, 60 [BVerwG 17.12.1957 - VII P 3/57]), ist dafür nach dem niedersächsischen Personalvertretungsrecht jedenfalls in den Fällen eines Streits über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Verselbständigungserklärung seitens der obersten Dienstbehörde kein Raum; denn die rechtsgestaltende Wirkung einer Verselbständigungserklärung kann nicht durch eine Inzident-Feststellung im Wahlanfechtungsverfahren, daß die Verweigerung der Erklärung rechtswidrig (gewesen) ist, herbeigeführt werden. Dies übersieht die angeführte gegenteilige Ansicht im Schrifttum, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, die sich für ihren Standpunkt im übrigen bezeichnenderweise ausschließlich auf die nicht übertragbare Rechtsprechung zum Bundesrecht stützt. Nach niedersächsischem Recht bedarf es in Fällen der vorliegenden Art vielmehr eines gesonderten personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens über die Verpflichtung der obersten Dienstbehörde zur Abgabe der Verselbständigungserklärung.
Da der Vorstand der Landwirtschaftskammer ... im Zeitpunkt der Personalratswahl 1992 das Forstamt ... nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nds.PersVG zu einer selbständigen Dienststelle erklärt hatte, liegt der von den Antragsteller gerügte angebliche Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren mithin nicht vor. Entsprechend den damaligen Verhältnissen (die Landwirtschaftskammer wies keine verselbständigten Nebenstellen/Dienststellenteile auf) ist der Beteiligte zu 2) zu Recht als Personalvertretung für die Gesamtdienststelle gewählt worden. Dabei kann nach dem oben Gesagten dahinstehen, ob der Kammer vorstand eine Verselbständigung des Forstamts ... gesetzwidrig abgelehnt hat.
Nach alledem sind die Wahlanfechtungsanträge der Antragsteller auf die Beschwerde der Beteiligten abzulehnen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.