Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.02.2009, Az.: 11 OB 417/08
Anordnungsverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme durch die Ermittlungsbehörde; Möglichkeit der Ermittlungsbehörde zur Anordnung einer Beschlagnahme in Gefahr im Verzug; Feststellungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage als Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme durch die Ermittlungsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.02.2009
- Aktenzeichen
- 11 OB 417/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 11368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:0209.11OB417.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 22.10.2008 - AZ: 6 E 6/08
Rechtsgrundlagen
- § 98 Abs. 2 StPO
- § 4 Abs. 4 S. 1 VereinsG
- § 4 Abs. 5 VereinsG
Fundstellen
- DVBl 2009, 466 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 2009, 517-519
- NdsVBl 2009, 207-209
Amtlicher Leitsatz
Nach § 4 Abs.5 VereinsG trifft das Verwaltungsgericht eine originäre Beschlagnahmeanordnung. Das Anordnungsverfahren dient nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme durch die Ermittlungsbehörde.
Insoweit kommt vielmehr die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) in Betracht. Für eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 5 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO ist kein Raum.
Beschlagnahmeanordnung nach § 4 Abs.5 VereinsG
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den eine Beschlagnahmeanordnung der Antragstellerin antragsgemäß bestätigenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 22.10.2008 ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist auf Aufhebung der Beschlagnahmeentscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Folge der Herausgabe der in Gewahrsam genommenen Gegenstände durch die Antragstellerin gerichtet. Soweit der Antragsgegner rügt, die Voraussetzungen für eine behördliche Beschlagnahmeanordnung hätten nicht vorgelegen, weil Gefahr im Verzug nicht gegeben gewesen sei, ist auch bei interessengerechter Auslegung (§ 88 VwGO) sein auf hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzielendes Begehren nicht zugleich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmeanordnung der Antragstellerin gerichtet. Auch hat das Verwaltungsgericht insoweit keine selbständig angreifbare Entscheidung getroffen. Dies ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist bezüglich der grundrechtsintensiven Eingriffe der Durchsuchung (Art. 13 Abs. 1, 2 GG) und Beschlagnahme (Art. 2 Abs. 1 GG) zwar die Gewährung von Rechtsschutz durch wirksame gerichtliche Nachprüfung der auf die Annahme von "Gefahr im Verzug" gegründeten behördlichen Maßnahme verfassungsrechtlich geboten (zur Wohnungsdurchsuchung BVerfG, U. v. 20.2.2001 - 2 BvR 1444/00 -, NJW 2001, 1121; vgl. auch Kruis / Wehowsky, Verfassungsgerichtliche Leitlinien zur Wohnungsdurchsuchung, NJW 1999, 682, unter IV 3). Diese Rechtsschutzgewährung wird auch nicht durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen im Zeitpunkt der - nachträglichen - gerichtlichen Beschlussfassung gewährleistet, die anhand der materiellen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 VereinsG unabhängig von der anders gelagerten Fragestellung zu beurteilen sind, ob die Behörde zuvor ihre Zuständigkeit wegen Gefahr im Verzug annehmen durfte. Dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsschutzgewährung wird aber durch die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen Möglichkeiten einer Überprüfung und ggf. Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Anordnung entsprochen. Dem vom Bundesverfassungsgericht (U. v. 20.2.2001, a. a. O.) anerkannten Rechtsschutzbedürfnis entspricht im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) - sofern ein erledigendes Ereignis nach Klageerhebung eintritt bzw. die Feststellungsklage nach § 43 VwGO, sofern trotz Eintritts der Hauptsacheerledigung vor Klageerhebung ein anzuerkennendes Feststellungsinteresse besteht. Diese Überprüfung ist nicht Gegenstand der im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ergehenden gerichtlichen Beschlagnahmeentscheidung nach § 4 Abs. 5 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 S. 1 und 2 StPO. Diese ist vielmehr - wie die der Durchsuchung oder Beschlagnahme vorausgehende verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach § 4 Abs. 2 VereinsG - ausschließlich auf die Überprüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gerichtet. Soweit mit Blick auf die Überprüfung strafprozessual veranlasster Durchsuchungen erwogen wird, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht im Rahmen der §§ 23 ff. EGGVG, sondern in analoger Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO zu entsprechen, beruht dies erklärtermaßen auf einer als lückenhaft und schwer durchschaubar bewerteten, nicht abschließenden Regelung des Rechtsschutzes gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (so Kruis / Wehowsky, a. a. O., unter IV 1; vgl. auch Nack, Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 98 Rn. 14, 16, 20). Dies ist im Verwaltungsprozessrecht nicht der Fall. Für eine analoge Anwendung strafprozessualer Bestimmungen ist angesichts des für Feststellungsbegehren im Rahmen vorgenannter Regelungen lückenlos gewährleisteten Rechtsschutzes kein Raum. Der Umstand, dass der Betroffene seine rechtlichen Interessen in einem selbständigen Rechtsschutzverfahren verfolgen muss, rechtfertigt eine Analogie nicht. Dem steht nicht entgegen, dass eine Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst im Beschwerdeverfahren ggf. in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erfolgt.
Die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeentscheidung des Verwaltungsgerichts hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.
Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ging eine Durchsuchung beim Antragsgegner voraus, bei der die Antragstellerin verschiedene, in den Beschlussanlagen aufgeführte Gegenstände beschlagnahmte. Der Durchsuchung lag der Anordnungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.10.2008 zugrunde. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen (11 OB 393/08); hierauf wird Bezug genommen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass mit seinem Durchsuchungsbeschluss keine Beschlagnahmeentscheidung verbunden war. Es hat die Durchsuchungsanordnung auf den gesetzlichen Ermittlungszweck (§ 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 und 2 VereinsG) begrenzt, ohne über eine - seitens der Antragstellerin bei verständiger Würdigung auch nicht beantragte - Beschlagnahme zu entscheiden. Bereits deshalb greift das Beschwerdevorbringen, eine zu unbestimmte Beschlagnahmeanordnung mit Beschluss vom 2.10.2008 könne nicht "quasi nachträglich geheilt werden", nicht durch, wäre aber im Übrigen auch unerheblich (vgl. VGH Mannheim, B. v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZ-RR 2003, 847).
Die Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts ist zu Recht ergangen.
Die Beschlagnahme von Beweismitteln bedarf gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 VereinsG grundsätzlich der richterlichen Anordnung durch das Verwaltungsgericht, das auf Antrag der Verbotsbehörde oder der ersuchten Behörde durch den Einzelrichter (§ 4 Abs. 2 S. 2 VereinsG) entscheidet. Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die durch § 4 Abs. 4 S. 1 VereinsG in Bezug genommenen Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann auch die Ermittlungsbehörde eine Beschlagnahme anordnen; hierfür gilt § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO entsprechend (§ 4 Abs. 5 VereinsG). Danach soll die Ermittlungsbehörde binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn der Betroffene - wie vorliegend der Antragsgegner - Widerspruch gegen die Beschlagnahme erhoben hat (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Auch kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Annahme eines gegen die "Heimattreue Deutsche Jugend" e.V. (HDJ) bestehenden Anfangsverdachts und Bewertung des Antragsgegners als "aktiver Funktionär" und damit als Mitglied der HDJ im Sinn des § 4 Abs. 4 S. 2 VereinsG macht sich der Senat zu eigen; insoweit wird zur weiteren Begründung auf den heutigen Beschluss im Verfahren 11 OB 393/08 verwiesen.
Ebenso hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar begründet, dass die anlässlich der Durchsuchung beim Antragsgegner beschlagnahmten Gegenstände im Rahmen des gegen die HDJ gerichteten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens als Beweismittel von Bedeutung sein können. Insbesondere moderne Kommunikations- und Arbeitsmittel wie Handtelefone oder Computer gehören zu den typischerweise als Beweismittel hinsichtlich der Tätigkeit einer verdächtigen Vereinigung geeigneten und deshalb regelmäßig zu beschlagnahmenden Gegenständen. Der Einwand des Antragsgegners, Handtelefone und Computer seien selbst als Beweismittel nicht von Bedeutung, weil nur Speicherchips oder Festplatten relevant sein könnten, greift nicht durch. So sind Handtelefone neben einer sog. SIM-card typischerweise mit einem sog. internen Speicher ausgestattet, der wahlweise die Möglichkeit der Datenspeicherung bietet. Dieser ist dem Gerät benutzerseitig nicht ohne weiteres zu entnehmen und lässt sich außerhalb des Geräts auch nur mit nicht unerheblichem technischen Aufwand auslesen. Hinsichtlich der Verwendbarkeit der erstellten Festplattenkopie hat der zentrale Kriminaldienst der Antragstellerin im Kriminaltechnischen Beweissicherungsbericht vom 9.10.2008 darauf hingewiesen, dass es bei der Auswertung der gesicherten Daten zu Problemen kommen könne, wenn die Ursprungshardware nicht mehr zur Auswertung herangezogen werden könne. Diese Einschätzung wird vom Bundeskriminalamt geteilt (vgl. BVerfG, B. v. 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 -, BVerfGE 113, 29 ff, Rn. 66). Mit diesem sachlichen Grund für eine Beschlagnahme seines Computers setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Auch hat der Antragsgegner keine über das allgemeine private Interesse an der Nutzung seines Eigentums an den Geräten hinausgehende Belange geltend gemacht, die das öffentliche Beweissicherungsinteresse überwogen hätten. Es ist offenkundig, dass das mit dem Handtelefon beschlagnahmte Ladekabel die Versorgung des Telefons mit Elektrizität und damit den Datenzugriff auch nach Ablauf der Akkulaufzeit ermöglicht. Im Übrigen macht der Antragsgegner ein gesondertes Nutzungsinteresse hinsichtlich eines typischerweise gerätetypgebundenen Zubehörs nicht geltend.
Soweit der Antragsgegner meint, die Antragstellerin sei zur Beschlagnahme nicht berechtigt gewesen, weil eine Gefahr im Verzug nicht vorgelegen habe, begründet dies nicht die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmeentscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach § 4 Abs. 5 S. 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO entscheidet das Verwaltungsgericht nicht darüber, ob die Beschlagnahmeanordnung der Ermittlungsbehörde rechtmäßig war, sondern trifft eine eigenständige, dem Richtervorbehalt des § 4 Abs. 2 VereinsG Rechnung tragende Beschlagnahmeanordnung, die die zuvor nichtrichterlich angeordnete Beschlagnahme ersetzt (vgl. Nack, a.a.O., § 98 Rn. 20; Schnarr, Zur Verknüpfung von Richtervorbehalt, staatsanwaltschaftlicher Eilanordnung und richterlicher Bestätigung, NStZ 1991, 214; Kruis / Wehowsky, a. a. O., unter 2 d). Eine Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Beschlagnahmeanordnung kommt insofern nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die betreffenden Gegenstände nicht mehr i.S.d. § 4 Abs. 4 S. 1 VereinsG als Beweismittel von Bedeutung sein können, weil sie wegen rechtswidriger Inanspruchnahme der behördlichen Entscheidungskompetenz nach § 4 Abs. 5 S. 1 VereinsG einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Liegen die Voraussetzungen einer Gefahr im Verzug nicht vor, so begründet dies für die Ermittlungsbehörde zwar ein Beweiserhebungsverbot, doch hat das nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ein bei der nachfolgenden gerichtlichen Beschlagnahmeentscheidung zu berücksichtigendes Beweisverwertungsverbot zur Folge. Einen allgemein geltenden Rechtsgrundsatz, dass ein Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Verwertungsverbot nach sich zieht, gibt es nicht (vgl. BVerfG, B. v. 12.4.2005, a.a.O., Rn. 134 f). Auch im Strafprozessrecht ist ein solcher Grundsatz nicht anerkannt (vgl. BGH, U. v. 18.4.2007 - 5 StR 546/06 -, NJW 2007, 2269; Nack, a.a.O., Rn. 14). So bejaht das Bundesverfassungsgericht ein Beweisverwertungsverbot bei einem schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verstoß, bei dem die Eingriffsvoraussetzungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen wurden (so BVerfG, a.a.O.). Der Bundesgerichtshof bejaht dies aufgrund einer Einzelfallbetrachtung nur in Sonderfällen schwerwiegender Rechtsverletzungen. Dies kann gegeben sein, wenn die (staatsanwaltliche) Entscheidung nach dem Maßstab objektiver Willkür oder grober Fehlbeurteilung nicht mehr vertretbar gewesen oder eine willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug bzw. das bewusste Umgehen des Richtervorbehalts gegeben ist (so BGH, a.a.O. Rn. 23 f). Hieran gemessen ist auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ein Beweisverwertungsverbot zu verneinen.
In Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht für den Fall des Richtervorbehalts entwickelten Maßstäbe lagen die Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug seitens der Antragstellerin zwar bereits deshalb nicht vor, weil diese keine Bemühungen unternahm, dem Richtervorbehalt zu genügen, obwohl die von ihr mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf unter Einholung einer richterlichen Anordnung vorbereitete Durchsuchung auf die Beschlagnahme von Beweismitteln zielte und mithin absehbar war, dass eine weitere dem Richtervorbehalt unterliegende Anordnung erforderlich werden würden. Auch ist die Antragstellerin von der - nach Kenntnis des Senats - fehlerhaften Annahme ausgegangen, beim Verwaltungsgericht Osnabrück gebe es keinen Eildienst und zum Zeitpunkt der Beendigung der Durchsuchung gegen 7:45 Uhr sei ohnehin kein Richter zu erreichen. Dies spricht dafür, dass die Antragstellerin ggf. einen jedenfalls nicht von vornherein aussichtslosen Versuch hätte unternehmen müssen, durch rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Verwaltungsgericht eine richterliche Entscheidung zu ermöglichen. Es ist auch nicht zu erkennen, wodurch die Antragstellerin den insoweit vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Dokumentations- und Begründungspflichten hinsichtlich der Annahme von Gefahr in Verzug genügt hätte.
Eine besonders schwerwiegende Rechtsverletzung liegt jedoch nicht vor. Insofern fällt zunächst ins Gewicht, dass eine über die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.10.2008 ausgesprochene Zweckbindung der Durchsuchung hinausgehende hinreichend bestimmte Benennung der als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenstände (vgl. VGH Mannheim, B. v. 11.12.2002, a. a. O.) vor Durchführung der Durchsuchung nicht möglich gewesen ist. Die in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren bezüglich einer Vereinigung bestehende Erkenntnislage lässt es angesichts der Vielfalt in Betracht zu ziehender Unterstützungs- und Förderungshandlungen eines Mitglieds oder Hintermanns regelmäßig nicht zu, bereits vor der Durchsuchung bestimmte Gegenstände nach Art oder Gattung verlässlich ausscheiden, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden. Von diesen Umständen war auch die Vorgehensweise der Antragstellerin geprägt, die aus ihrer Sicht nur "vorsorglich" die richterliche Bestätigung beantragte und die Auffassung vertrat, bereits der Durchsuchungsbeschluss vom 2.20.2008 regele die Beschlagnahme etwaiger Beweismittel. Dies spricht dafür, dass keine bewusste oder willkürliche Umgehung des Richtervorbehalts vorlag, zumal sich die Antragstellerin zunächst nur hilfsweise auf Gefahr im Verzug berief. Auch besteht kein Grund zu der Annahme, dass das Verwaltungsgericht bei Wahrung des Richtervorbehalts eine Beschlagnahmeanordnung nicht oder in geringerem Umfang erlassen hätte. Dafür spricht, dass sich die Erkenntnislage bis zur nachfolgenden Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts nicht verändert hat. Dies begründet in Würdigung der Einlassungen der Antragstellerin die Annahme, dass deren Vorgehen nicht darauf gerichtet war, eine richterliche Entscheidung zu vermeiden, um eine weiterreichende Beschlagnahme durchzusetzen.
Dass dem Verwaltungsgericht nur eine Liste der beschlagnahmten Gegenstände vorlag, wie der Antragsgegner in vorstehendem Zusammenhang geltend macht, hinderte die Beschlagnahme der Gegenstände nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass es einer Inaugenscheinnahme seitens des Gerichts bedurft hätte. Dies lässt auch das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Einwände gegen die Beschreibungen der Gegenstände in den Beschlussanlagen werden im Übrigen nicht erhoben.