Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 16.07.2008, Az.: 11 A 3910/06

Erwerb von Verbandsanteilen; Realverband; Verbandsanteil; Mitgliedschaft; Satzung; Genehmigung; Vorkaufsrecht

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
16.07.2008
Aktenzeichen
11 A 3910/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0716.11A3910.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Regelung einer Realverbandssatzung, nach der Verbandsanteile nur an Verbandsmitglieder übertragen werden können, verstößt gegen § 12 Abs 1 RVG und ist deshalb unwirksam.

Tenor:

  1. Es wird festgestellt, dass der Kläger mit den beiden von Frau E.F. erworbenen selbstständigen Verbandsanteilen Mitglied der Beklagten geworden ist.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Einwohner der Ortschaft G., Ortsteil H., und begehrt die Feststellung, dass er mit käuflichem Erwerb von zwei Verbandsanteilen Mitglied der Beklagten geworden ist.

2

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Realverband im Sinne des § 1 Nr. 3 des Realverbandsgesetzes mit Sitz in I. (J.), zu dem insgesamt 189 Verbandsanteile der Gemeinschaftsforst mit einer Gesamtfläche von etwa 135 Hektar gehören. Von den Verbandsanteilen befanden sich im Januar 2006 insgesamt 143 in der Hand von 68 Mitgliedern der Beklagten. Die übrigen 46 Anteile standen der Beklagten zu.

3

In der aufsichtsbehördlich genehmigten Satzung der Beklagten vom 22.01.1995 heißt es:

"§ 3 Mitglieder, Mitgliederverzeichnis

(1) Die Mitglieder sowie ihre Teilnahmerechte sind in dem Mitgliederverzeichnis aufgeführt. Es sind 189 Forstteile vorhanden. Ebenso 189 Anteile an der Gemeinschaftsforst. Diese Anteile können weder vermehrt noch verringert werden. Neue Teilnehmerrechte können nicht eingeräumt werden.

(2) ...

§ 4 Anteile

(1) Die Forstanteile (Verbandsanteile) sind selbstständig.

(2) Eine Übertragung von Forstanteilen ist nur an Mitglieder der Forstgenossenschaft möglich.

(3) Der Forstgenossenschaft steht beim Verkauf eines Forstanteiles das Vorkaufsrecht zu. Ein Vorkaufsrecht entsteht nicht, wenn ein Grundstück (Forstteil) und der dazugehörige Forstanteil gemeinsam verkauft werden. (§ 12 Abs. 2 Realverbands)."

4

Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.07.2005 veräußerte Frau E.F. ihre beiden Verbandsanteile an der Beklagten zu einem Kaufpreis von insgesamt 20 000,00 Euro an den Kläger und trat die beiden Anteile an den Kläger ab.

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Mit Schreiben vom 21.11.2005 setzte der beurkundende Notar die Beklagte in Kenntnis von dem Vertrag und bat um Mitteilung, ob die Veräußerung durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden solle oder ob die Beklagte das ihr zustehende Vorkaufsrecht ausüben wolle.

6

Daraufhin teilte die Beklagte dem Notar mit Schreiben vom 30.01.2006 mit, dass eine Übertragung der Forstgenossenschaftsanteile auf den Kläger nach ihrer Satzung nicht möglich sei.

7

Mit Schreiben vom 06.03.2003 forderte der Kläger die Beklagte nochmals auf, das Mitgliederverzeichnis dahingehend zu berichtigen, dass er mit den von Frau F. erworbenen beiden Verbandsanteilen ordentliches Mitglied der Beklagten geworden ist.

8

Nach Vorlage des Vorgangs bei der Kommunalaufsicht teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.03.2006 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Landkreises Hildesheim mit, dass die Regelung des § 4 Abs. 2 ihrer Satzung nicht zu beanstanden sei und dass sie deshalb keine Veranlassung sehe, den Kläger in ihr Mitgliederverzeichnis aufzunehmen.

9

Der Kläger hat am 26.06.2006 Klage erhoben.

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Er trägt vor, er habe die beiden Verbandsanteile an der Beklagten von Frau E.F. käuflich erworben. Da die Beklagte nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten ihr Vorverkaufsrecht ausgeübt habe, seien die Forstanteile wirksam auf ihn übergegangen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 der Satzung der Beklagten verstoße gegen die gesetzliche Ermächtigung des § 12 Abs. 1 Realverbandsgesetz und gegen die in Art. 14 des Grundgesetzes normierte Eigentumsgarantie und sei daher unwirksam. Für das zulässige Ausmaß der Beschränkung der Übertragbarkeit eines selbstständigen Verbandsanteils komme es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen allein darauf an, wie dem Interesse, Spekulationsgeschäfte mit Forstanteilen zu vermeiden, wirksam entsprochen werden könne. Insofern reiche es aus, wenn der Erwerber in einem örtlichen Bezug zu dem Realverband stehe. Diese Voraussetzung erfülle er, da er in dem zur Samtgemeinde K. gehörenden Ortsteil H. wohnhaft sei. Da sich eine Vielzahl von Forstanteilen in den Händen von nicht unmittelbar ortsansässigen Personen befinde, werde durch die Satzung der Beklagten nur noch personenbezogen der derzeitige Mitgliederbestand geschützt. Das sei mit dem Sinn und Zweck des Realverbandsgesetzes nicht vereinbar. Eine Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen ausschließlich auf vorhandene Mitglieder der Beklagten führe vielmehr dazu, dass der Bestand reduziert werde, so dass die Regelung gegen das Übermaßverbot verstoße. Da ein selbstständiger Verbandsanteil nur als Ganzes übertragen werden könne, sei nicht ersichtlich, inwieweit die Übertragung auf Dritte eine Zersplitterung des Mitgliederbestandes bewirken könne. Das aus dem Realverband ausscheidende Mitglied werde lediglich durch ein neues ersetzt. Die von der Beklagten unerwünschte Zersplitterung von unübersichtlichem Mitgliederbestand könne eher entstehen, wenn im Erbfall nicht ortsansässige Erben Inhaber der Forstanteile würden. Als Folge der übermäßigen Beschränkung der Übertragbarkeit von Forstanteilen würde zudem ein an Marktgesetzen orientierter Preis für Forstanteile kaum zu erzielen sein, da die Mitglieder zwangsläufig bereits über einen oder mehrere Teile verfügten und daher nur eine geringe Nachfrage mit entsprechenden niedrigen Preisen erwartet werden könne.

11

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass er mit den beiden von Frau E. Wiet-hüchter erworbenen selbstständigen Verbandsanteilen Mitglied der Beklagten geworden ist.

12

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

13

Sie macht ergänzend geltend, die Veräußerung der beiden Forstsanteile sei nicht genehmigungsfähig und der Vertrag daher ihr gegenüber unwirksam. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 ihrer Satzung sei mit § 12 Realverbandsgesetz als Ausfluss der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar und stelle somit eine Verfügungsbeschränkung bzw. ein gesetzliches Verbot im zivilrechtlichen Sinne dar. Sinn und Zweck der in § 12 des Realverbandsgesetzes normierten Beschränkungsmöglichkeiten sei, dem legitimen Interesse eines Realverbandes an der Einhaltung eines geschlossenen und einheitlichen Mitgliederbestandes Rechnung zu tragen. Durch die Beschränkung der Übertragbarkeit von Forstanteilen auf ihre zahlreichen Mitglieder werde eine Zersplitterung zu einem unübersichtlichen Mitgliederbestand vermieden. Aufgrund der Größe der Forst von über 100 Hektar und der daraus resultierenden auseinander fallenden Wohnsitze der jetzigen Anteilsinhaber würde eine Eingrenzung auf deren Wohnorte eine Zersplitterung des Mitgliederbestandes künftig nicht verhindern. Gerade der durch die Beschränkung gegebene persönliche Bezug zur Forst sichere die Einheitlichkeit des Mitgliederbestandes und ermögliche die Umsetzung langfristig angelegter Planungsvorhaben. Insofern sei der vom Verwaltungsgericht Göttingen zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar. Zudem komme es auch nicht zu einem faktischen Ausschluss der Handelbarkeit mit Forstanteilen aufgrund eines fehlenden Marktes. In den letzten zehn Jahren habe es mindestens acht Veräußerungen von Forstanteilen gegeben, bei denen sie mehrfach von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht habe. Die dabei von ihren Mitgliedern abgegebenen Kaufangebote entsprächen der Höhe des von ihr geschätzten Verkehrswertes eines selbstständigen Anteils von 500,00 bis 2 000,00 €.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Die hier streitige Inhaberschaft von Realverbandsanteilen richtet sich nach der Satzung der Beklagten und dem Realverbandsgesetz (RVG), mithin nach öffentlichem Recht. Die allein in Betracht kommende Klageart ist die Feststellungsklage. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist nach § 43 Abs. 1 VwGO gegeben, weil die Beklagte die Wirksamkeit der Übertragung von den beiden vom Kläger erworbenen Realverbandsanteilen und damit seine Inhaberschaft bestreitet und es dem Kläger verwehrt ist, ohne die begehrte Feststellung seine Mitgliedschaftsrechte auszuüben.

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Die Klage ist auch begründet.

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Der Kläger ist Mitglied der Beklagten geworden. Die beiden von Frau E.F. erworbenen selbstständigen Verbandsanteile sind wirksam auf den Kläger übertragen worden.

19

Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.07.2005 veräußerte Frau E.F. ihre beiden von ihrem verstorbenen Mann geerbten selbstständigen Verbandsanteile an der Beklagten an den Kläger und trat die beiden Anteile an den Kläger ab.

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Der Veräußerung der Verbandsanteile an den Kläger auch steht nicht die Verfügungsbeschränkung des § 4 Abs. 2 der Satzung der Beklagten vom 22.01.1995 entgegen.

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Nach § 4 Abs. 2 der Satzung der Beklagten ist eine Übertragung von Forstanteilen nur an Mitglieder der Forstgenossenschaft möglich. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der satzungsmäßig getroffenen Beschränkung der Übertragbarkeit um ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB (so: LG Lüneburg, Urt.v. 18.03.1987; Thomas/Tesmer, Das Niedersächsische Realverbandsgesetz, 6. Aufl., § 12 Ziffer 2.1) oder um ein gesetzliches Veräußerungsverbot gemäß § 135 Abs. 1 BGB handelt (vgl. OLG Celle, Urt.v. 08.04.1988). Die in § 4 Abs. 2 der Satzung der Beklagten getroffene Beschränkung der Übertragbarkeit eines selbständigen Verbandsanteils verstößt gegen die gesetzliche Ermächtigung des § 12 Abs. 1 Realverbandsgesetz (RVG) als gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung der in Art. 14 des Grundgesetzes normierten Eigentumsgarantie und ist damit unwirksam. § 12 Abs. 1 Nr. 1 RVG erlaubt, die Übertragbarkeit eines selbständigen Verbandsanteil durch Satzung zu beschränken. Vorliegend ist die Übertragbarkeit zwar nicht ausgeschlossen, sondern auf Mitglieder der Forstgenossenschaft beschränkt. Diese Regelung schränkt aber in Bezug auf den Gesetzeszweck und die tatsächlichen Verhältnisse die Rechte aus dem Eigentum unverhältnismäßig ein und verstößt damit gegen das rechtsstaatliche Übermaßverbot. Sinn und Zweck der Ermächtigung ist es, dem Interesse eines Realverbandes an der Erhaltung eines geschlossenen und einheitlichen Mitgliederbestandes Rechnung zu tragen (vgl. Thomas/Tesmer, a.a.O., § 12 Ziffer 2.2; VG Göttingen, Urt.v. 28.04.1994 - 1 A 1334/92, RdL 1995, 17, 18).

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Das Mittel der Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Verbandsanteilen lediglich auf Mitglieder der Beklagten ist zwar geeignet, ihr grundsätzlich beachtenswertes Interesse, Spekulationsgeschäfte mit Forstanteilen zu vermeiden, um dem im Laufe der Zeit gewandelten Interesse des Anlegers an einer ausreichenden Rendite Rechnung zu tragen (vgl. Thomas/Tesmer, RVG, § 12 Ziffer 2.2). Im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgericht Göttingen zu entscheidenden Verfahren ist bei der Beklagten mit insgesamt 68 Mitgliedern, die gemeinsam drei Viertel aller Verbandsanteile besitzen, durchaus von der Entstehung eines Marktes auszugehen, auf dem an den Marktgesetzen orientierte Preise geboten werden. Eine entsprechende Nachfrage zu marktüblichen Preisen hat die Beklagte durch die vorgelegten Kaufverträge aus den Jahren 1992 bis 2005 belegt. Danach haben in den letzten zehn Jahren mindestens acht Veräußerungen von Forstanteilen zu Preisen zwischen 500,00 Euro und 2 000,00 Euro stattgefunden. Dem steht nicht entgegen, dass diese Preise unter dem vom Kläger tatsächlich gezahlten Kaufpreis von jeweils 10 000,00 Euro liegen. Der Kläger ging nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung irrtümlich davon aus, dass er neben dem Verbandsanteil auch das dazugehörige Forstgrundstück von Frau F. gekauft habe. Ohne diesen Rechtsirrtum wäre auch er nicht bereit gewesen, diesen Preis allein für den Verbandsanteil zu zahlen.

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Dieses Ziel der Marktsteuerung ist aber auch mit anderen geeigneten, die Interessen der Allgemeinheit weniger beeinträchtigenden, am gesetzlichen Zweck und der historischen Ausrichtung der Realverbände orientierten Mitteln zu erreichen. Bereits in § 8 Abs. 1 des Genossenschaftsforstgesetzes in der Fassung vom 18.02.1932 (Nds. GVBl. Sb. II Seite 1090) wurde für die Begründung einer Mitgliedschaft in einem Realverband neben dem persönlichen Bezug der örtlich-sachliche Bezug vorausgesetzt. Danach konnte durch Statut der Forstgenossenschaft rechtswirksam bestimmt werden, dass Veräußerungen von Forstnutzungsrechten nur dann wirksam sind, wenn sie an Gemeindegenossen oder in derselben Gemeinde ansässige Personen oder an Angesessene einer an die Forst grenzenden Gemeinde geschehen (vgl. VG Göttingen, a.a.O., S. 18). § 12 Abs. 1 RGV beruht auf dieser Bestimmung und betont in Absatz 2 der geltenden Fassung den Ortsbezug. Danach soll ein Vorkaufsrecht aufgrund einer Satzungsbestimmung nicht entstehen, wenn ein Grundstück und der dazugehörige Verbandsanteil gemeinsam verkauft werden. Der Gedanke, dass Grund und Boden nicht getrennt werden dürfen, misst dem Ortsbezug noch immer einen hohen Stellenwert bei.

24

Wenn die Satzung der Beklagten nun in § 4 Abs. 2 bestimmt, dass Verbandsanteile generell und damit auch in den Fällen einer gemeinsamen Veräußerung von Hofstelle und dem dazugehörigen Verbandsanteil nur auf Mitglieder übertragen werden dürfen, so wird nicht mehr orts-, sondern ausschließlich personenbezogen der gegenwärtige Mitgliederbestand geschützt. Das allein ist mit dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 RVG nicht mehr vereinbar (vgl. VG Göttingen, a.a.O., S. 18). Eine solche Regelung kann schon dem erklärten Ziel, den Verband vor einer unübersichtlichen Zersplitterung der Mitglieder zu bewahren und damit arbeitsfähig zu erhalten, nicht gerecht werden. Die Beschränkung der Veräußerung allein auf Verbandsmitglieder führt dazu, dass diese unabhängig von ihrem Wohnort weitere Verbandsanteile erwerben können, während Dritte auch im Falle der Übernahme einer Hofstelle einen zugehörigen Verbandsanteil nicht wirksam erwerben können. Dies ist mit dem vorrangigen Zweck des RVG, eine unnötige Trennung von Hofstelle und zugehörigem Verbandsanteil zu vermeiden, schon nicht zu vereinbaren (VG Göttingen a.a.O., S. 18). Eine rein personenbezogene Festschreibung des momentanen Mitgliederbestandes führt selbst bei einem so großen Verband wie dem der Beklagten - verstärkt durch ihr Vorkaufsrecht - zu einer Konzentration auf immer weniger Mitglieder. Dritte können dabei Verbandsanteile nur noch im Wege der Erbfolge erlangen. Dies bedeutet, dass zum einen die von der Beklagten angeführten Marktsteuerungsmechanismen zurückgedrängt werden und andererseits, dass der Ortsbezug durch auswärtige Erben zunehmend aufgehoben werden kann. Ein solcher historisch gewachsener örtlicher Bezug ist indes sowohl im Interesse des Realverbandes selbst, als auch im Interesse der Allgemeinheit, dem die Beklagten nach § 3 Abs. 1 RVO als Körperschaft des öffentlichen Rechtes besonders verpflichtet ist, nützlich, um mit langfristiger Planung eine nachhaltige Forstwirtschaft im Gemeinschaftsforst zu betreiben. Dem Anliegen steht eine ausschließlich personenbezogene, auf den Mitgliederbestand bezogene Regelung entgegen, wenn die aufgeführten mittel- und langfristigen Auswirkungen bedacht werden.

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Der generelle Ausschluss der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen auf Dritte ist mithin von der Ermächtigungsnorm des § 12 Abs. 1 Ziffer 1 nicht mehr gedeckt und damit unwirksam. Diese Unwirksamkeit führt nicht zur gesamten Nichtigkeit der Satzung der Beklagten vom 22.01.1995, da diese Satzungsbestimmungen nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der unwirksamen Übertragungsbeschränkung stehen, von ihrem Regelungsinhalt sinnvoll bleiben und als eigentliche Grundlage für das Tätigwerden der Beklagten weiterhin Geltung beanspruchen. Aufgrund der fehlenden Verfügungsbeschränkung ist die Veräußerung der beiden Verbandsanteile von Frau F. auf den Kläger der Beklagten gegenüber nicht schwebend unwirksam und bedarf daher nicht der Genehmigung durch die Beklagte.

26

Die Beklagte hat auch nicht fristgerecht von dem ihr nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ihrer Satzung i.V.m. § 12 Abs. 3 RVG zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht. Danach kann das Vorkaufsrecht nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Empfang der Mitteilung über den Verkauf des Anteils ausgeübt werden. Die Beklagte ist von der Übertragung der beiden Verbandsanteile auf den Kläger mit notariellem Schreiben vom 21.01.2005 in Kenntnis gesetzt worden, ohne ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Auch wenn sie dies für nicht erforderlich hielt, weil sie rechtsirrig von der Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung des § 4 Abs. 2 ihrer Satzung ausging, hätte sie innerhalb der Frist das Vorkaufsrecht zumindest hilfsweise geltend machen oder sich anderweitig vorbehalten müssen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.