Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 28.04.1994, Az.: 1 A 1334/92

Wirksamkeit der Übertragung von forstgenossenschaftlichen Realverbandsanteilen; Voraussetzungen der Trennung selbständiger Verbandsanteile von einer Haus- und Hofstelle; Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zur Vereitelung oder Erschwerung eines Vorkaufsrechts; Unwirksamkeit der Beschränkung der Übertragbarkeit eines Verbandsanteils auf Verbandsmitglieder; Keine automatische Fortgeltung der alten Satzungsbestimmung bei Unwirksamkeit der Neuregelung; Verbandsmitgliedschaft des Anteilserwerbers nach endgültigem Verzicht des Vorkaufsberechtigten

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
28.04.1994
Aktenzeichen
1 A 1334/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 17169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:1994:0428.1A1334.92.0A

Verfahrensgegenstand

Mitgliedschaft in einem Realverband

Prozessführer

Herr ...

Prozessgegner

Forstgenossenschaft R.
vertreten durch den Vorstand,
diese/r vertreten durch ...

Sonstige Beteiligte

Herr ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Trennung selbständiger Verbandsanteile von einer Haus- und Hofstelle, zu der sie als Grundstücksbestandteil gehörten, braucht im Falle der Veräußerung eines Hofgrundstückes nicht unbedingt ausdrücklich erklärt zu werden; im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist aber eine von den Parteien erkennbar gewollte und nach außen in Erscheinung getretene Veränderung erforderlich.

  2. 2.

    Vereinbarungen, mit denen die Ausübung eines Vorkaufsrechts vereitelt oder erschwert werden soll, können zwar gegen die guten Sitten verstoßen und gegenüber dem Vorkaufsberechtigten in dem ihn benachteiligenden Umfange unwirksam sein; insoweit liegt aber nur eine Teilnichtigkeit gegenüber dem Vorkaufsberechtigten vor, die im übrigen die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht berührt.

  3. 3.

    Eine Beschränkung der Übertragbarkeit eines Verbandsanteils nur auf Mitglieder des Verbandes ist unwirksam.

  4. 4.

    Wird per Änderungssatzung eine Satzungsbestimmung aufgehoben und für die Zukunft neu geregelt und erweist sich die Neuregelung materiell als ungültig, so zieht dies nicht gleichzeitig die Unwirksamkeit des Aufhebungsbefehls nach sich; die Altregelung lebt nicht automatisch wieder auf.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1994
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Dr. van Nieuwland,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Richtberg,
den Richter Pardey sowie
die ehrenamtlichen Richter Sommer und Tobien
für Recht erkannt:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß der Kläger mit zwei Verbandsanteilen Mitglied der Beklagten geworden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch den Beigeladenen durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Einwohner der Ortschaft R. und begehrt die Feststellung, daß er mit zwei vom Beigeladenen erworbenen Verbandsanteilen Mitglied der Beklagten geworden ist.

2

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Realverband i.S. des § 1 Nr. 3 des Nds. Realverbandsgesetzes - RVG - vom 4. November 1969 (GVBl. S. 187) i.d.F. 3. Juni 1982 (GVBl. S. 157), dessen Aufgabe es ist, die in seinem Eigentum stehende Genossenschaftsforst R., zu der Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 22,66 ha gehören, zu bewirtschaften und das Verbandsvermögen im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit zum Nutzen der Mitglieder zu verwalten (vgl. § 3 Abs. 1 u. 2 RVG). Ursprünglich waren 12 ideelle Verbandsanteile ("Forstnutzungsrechte") auf eine entsprechendes Zahl von Hof stellen in R. verteilt.

3

Am 7. Juni 1972 gab sich die Beklagte eine aufsichtsbehördlich genehmigte Satzung, die an die Stelle der bis dahin geltenden Satzung der "Forstinteressentschaft zu R." vom 13. August 1901 trat.

4

Der Beigeladene, der bis zum Jahre 1970 Eigentümer der Hofstelle X. war, jetzt aber in µ ansässig ist, wurde im Mitgliederverzeichnis der Beklagten (Anlage B zur Satzung vom 7. Juni 1972) unter seiner damaligen Adresse "in U." als Mitglied mit zwei Verbansanteilen geführt. Diese Anteile waren ursprünglich im Forstgrundbuch von R. als "Forstnutzungsrechte Nr. 2 und 4" eingetragen (Band II S. 356 und 358), und zwar als "Pertinenz des Großkothhofes Nr. 1" (Nr. 2) bzw. des "... Nr. 2" (Nr. 4). Im 1964 geschlossenen Band I Blatt 2 des Grundbuches von R. war der Anteil Nr. 2 als "Zubehör" des Großkothhofes Nr. 1 gebucht, während der Anteil Nr. 4 erst im Jahre 1953 der Hofstelle zusammen mit einigen Flurstücken als "Bestandteil" zugeschrieben wurde. Die Hofstelle trug danach die Bezeichnung "Großkothhof Nr. 1 und 2". Im 1964 errichteten Band 5 Blatt 128 des Grundbuches, der an die Stelle des geschlossenen Bandes I Blatt 2 trat, waren beide Verbandsanteile schließlich als "mit dem Eigentum verbundene Rechte" des Hofes X. eingetragen. Nach dem Inkrafttreten des Realverbandsgesetzes wurden sämtliche Eintragungen, die die Verbandsanteile betrafen, im Jahre 1975 gemäß § 10 Abs. 2 RVG gelöscht.

5

Bereits vor diesem Zeitpunkt hatte der Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Juli 1970 die Hof- und Gebäudefläche seines Hauses X. - ohne die zugehörigen Ländereien - an die in R. ansässige Gastwirtin W. zu einem Kaufpreis von 25.000,00 DM veräußert (Nr. 215 der Urkundenrolle für 1970 des Notars Z. in B.). Als Kaufgegenstand war in § 1 des Vertrages "das Flurstück: Gemarkung R. Flur 1, Flurstück 38 (..., HausNr. ... 1272 qm)" bezeichnet. Gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages sollten Nutzungen und Lasten mit Übergabe des Grundstückes auf die Erwerberin übergehen. Eine ausdrückliche Bestimmung über die zu diesem Zeitpunkt noch im Grundbuch eingetragenen Verbandsanteile des Beigeladenen wurde nicht getroffen. Nach der Auflassung wurde für das übertragene Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt angelegt (Band 6 Blatt 157 des Grundbuches von R.).

6

Mit notariellem Vertrag vom 2. Juni 1982 (Nr. 159 der Urkundenrolle für 1982 des Notars M. in B.) tauschte der Beigeladene fünf in der Gemarkung R. gelegene Grundstücke gegen zwei im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) stehende Flurstücke in der Gemarkung A. Die Grundstücke wurden wertgleich getauscht, wobei der Beigeladene zusätzlich zu den Grundstücken seine beiden ideellen Anteile an der Beklagten übertragen sollte. Der Verkehrswert für die getauschten landwirtschaftlichen Nutzflächen wurde auf 250.000,00 DM festgesetzt, der Wert der Forstanteile auf 30.000,00 DM.

7

Mit dem Hinweis, daß es sich bei der Bundesbahn um keinen "Einwohner" von R. handele, lehnte die Beklagte eine seitens der Bundesrepublik Deutschland begehrte Ausnahmegenehmigung für den Erwerb der beiden Verbandsanteile unter Berufung auf § 4 Abs. 2 ihrer Satzung ab. Der insoweit maßgebliche § 4 lautete in seiner damaligen Fassung aus dem Jahre 1972:

(1)
Die Verbandsanteile sind selbständig. Sie können durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein. Verbandsanteile, die zu einer Haus- oder Hofstelle gehören, können von dieser getrennt werden.
(2)
Die Übertragbarkeit der Verbandsanteile wird wie folgt beschränkt:
1.
Der Erwerber muß Einwohner der Ortschaft R. sein.
2.
Dem Realverband steht beim Verkauf eines Anteils das Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht entsteht nicht, wenn ein Grundstück und der dazugehörige Verbandsanteil gemeinsam verkauft werden (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes)."

8

Daraufhin verklagte die Deutsche Bundesbahn den Beigeladenen vor dem Landgericht L. auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 DM. Im Rahmen des Prozesses stellte der Beigeladene sich auf den Standpunkt, § 4 Abs. 2 der Satzung sei dahingehend auszulegen, daß die gemeinsame Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen und dazugehörigen Verbandsanteilen unbeschränkt möglich sei. Eine andere Auslegung sei verfassungswidrig, weil landwirtschaftliche Flächen wirtschaftlich sinnvoll nur dann veräußert werden könnten, wenn auch die damit verbundenen Verbandsanteile auf den Erwerber übergingen.

9

Das Landgericht L. folgte dieser Argumentation nicht und gab der Klage mit Urteil vom 18. März 1987 (Az.: 2 O 416/86) statt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Beschränkung der Übertragbarkeit von Forstgenossenschaftsanteilen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung nach § 12 RVG zulässig sei.

10

Auf die Berufung des Beigeladenen bestätigte das Oberlandesgericht C. das angefochtene Urteil und führte in seinem am 8. April 1988 verkündeten Urteil (Az.: 4 U 97/87) folgendes aus (Seite 3 f. des Urteilsabdruckes):

"Während in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung der Fall des gemeinsamen Verkaufs eines Grundstückes mit dem dazugehörigen Verbandsanteil in dem Sinne geregelt wird, daß dann das sonst in Betracht kommende Vorkaufsrecht nicht entstehe, wird in Nr. 1 eine solche Eingrenzung nicht vorgenommen, obwohl - wie sich aus Abs. 1 ergibt - in § 4 die Veräußerung von Verbandsanteilen für sich wie auch gemeinsam mit einem Grundstück/Hof geregelt wird. Wenn es demgegenüber in Abs. 2 Nr. 1 heißt, der Erwerber müsse Einwohner der Ortschaft R. sein, so führt nichts daran vorbei, daß dies auch dann gelten soll, wenn die Veräußerung des - im Rechtssinne ohnehin "selbständigen" - Verbandsanteils in Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstückes erfolgt, dessen (unwesentlicher) Bestandteil der Verbandsanteil bisher war. Abgesehen von diesen begrifflich-systematischen Zusammenhängen ist die Regelung, der Erwerber eines Forstgenossenschaftsanteiles müsse Einwohner der Ortschaft R. sein, auch keineswegs sachfremd. Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß Nutzungsrechte der vorliegenden Art einerseits ihrer Herkunft nach eng an einen bestimmten Grundbesitz innerhalb der Gemeinde gebunden waren, andererseits die persönliche Zugehörigkeit zu eben dieser Gemeinde die "normale" Grundlage für den Erwerb der Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist. Aus diesen Gründen liegt nach dem Verständnis des Senats in § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung (...) keine gegen Art. 14 GG verstoßende, also verfassungswidrige Beschränkung in der Verfügungsfreiheit über Eigentum."

11

Mit notariellem Kaufvertrag vom 21. März 1988 veräußerte der Beigeladene "einen Verbandsanteil" an den Kläger zu einem Kaufpreis von 15.000,00 DM (Nr. 81 der Urkundenrolle für 1988 des Notars Z. in U.). Durch Schreiben des beurkundenden Notars vom 12. April 1988 wurde der Beklagten der Vertragsabschluß zur Kenntnis gebracht und darum gebeten, eine Bescheinigung über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht und eine Bestätigung über die Berichtigung des Mitgliederverzeichnisses zu erteilen. Daraufhin erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juni 1988, daß der Verkauf unwirksam sei, da sie in ihrer Sitzung vom 30. März 1983 die Übertragbarkeit von Verbandsanteilen auf ihre Mitglieder beschränkt habe.

12

Gemäß Art. I. der II. Nachtragssatzung vom 30. März 1983 erhielt § 4 Abs. 2 die folgende Fassung:

"Die Übertragbarkeit der Verbandsanteile wird wie folgt beschränkt:
1.
Ein Verbandsanteil kann nur an Mitglieder der Forstgenossenschaft R. veräußert werden.
2.
Dem Realverband steht beim Verkauf eines Anteils das Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht entsteht nicht, wenn ein Grundstück und der dazugehörige Verbandsanteil gemeinsam verkauft werden (§ 12 Abs. 2 des Gesetzes)."

13

Art. II der II. Nachtragssatzung ergänzte:

"Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der I. Nachtrag vom 27. Februar 1981 außer Kraft."

14

Der I. Nachtrag hatte sich darauf beschränkt, die vorgeschriebene Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechtes abweichend von § 510 Abs. 2 BGB auf einen Monat festzulegen. Die Bekanntmachung der II. Nachtragssatzung erfolgte am 29. April 1983 im Amtsblatt für den Landkreis N..

15

Wegen der seitens der Beklagten verweigerten Genehmigung kam der Kaufvertrag vom 21. März 1988 nicht zur Durchführung. Daraufhin verpachtete der Beigeladene mit Vertrag vom 1. September 1988 die Nutzungsmöglichkeiten an einem der ihm gehörenden Anteile an den Kläger. Als Pachtzins wurde der bereits gezahlte Kaufpreis von 15.000,00 DM vereinbart.

16

Unter dem 7. Oktober 1988 schlossen der Kläger und der Beigeladene einen weiteren notariellen "Grundstückskaufvertrag" (Nr. 229 der Urkundenrolle für 1988 des Notars Z. in U.) über den Erwerb der im Eigentum des Beigeladenen stehenden, bisher nicht gebuchten Flurstücke 225/5 und 225/10 der Flur 2 der Gemarkung R. ("Flachsrotten") mit einer Größe von 52 bzw. 53 qm, jeweils "verbunden" mit einem Anteil des Beigeladenen an der Beklagten. Dabei entfielen von dem Gesamtkaufpreis in Höhe von 29.200,00 DM jeweils 100,00 DM auf die Grundstücke sowie 15.000,00 DM bzw. 14.000,00 DM auf die jeweils mit einem Grundstück "verbundenen" Verbandsanteile. Bezüglich der Fälligkeit des Betrages von 15.000,00 DM wurde bestimmt, daß der Kläger den mit dem Flurstück 225/5 verbundenen Verbandsanteil bereits vom Beigeladenen gepachtet und dafür im voraus einen Pachtpreis in Höhe von 15.000,00 DM bezahlt habe, der auf den Kaufpreis verrechnet werde.

17

Mit Schreiben vom 17. Oktober 1988 lehnte die Beklagte es auch nach Mitteilung dieses Kaufvertrages ab, ihr Mitgliederverzeichnis zu Gunsten des Klägers zu berichtigen. Zur Begründung verwies sie erneut auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 ihrer Satzung i.d.F. der II. Nachtragssatzung. Im Falle einer zulässigen Veräußerung sei zu ihren Gunsten jedenfalls gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung ein gesetzliches Vorkaufsrecht entstanden, da die veräußerten Verbandsanteile nicht zu den veräußerten Flurstücken gehören würden. Denkbar sei schließlich auch, daß die beiden Verbandsanteile des Beigeladenen bereits im Rahmen der früheren Veräußerung des Hofgrundstückes als Bestandteil auf den damaligen Erwerber übergegangen seien.

18

Im Anschluß an den nachfolgenden regen Schriftverkehr unter den Beteiligten faßte die Beklagte am 30. März 1992 durch ihre Mitgliederversammlung den Beschluß, daß sie nicht bereit sei, in den Kaufvertrag vom 7. Oktober 1988 aufgrund der Nachtragssatzung vom 30. März 1983 einzusteigen.

19

Nachdem die Beklagte es letztmals mit Schreiben vom 9. Oktober 1992 gegenüber dem Kläger abgelehnt hatte, ihr Mitgliederverzeichnis zu seinen Gunsten zu ändern, hat der Kläger am 16. Dezember 1992 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Beigeladene habe ihm seine Verbandsanteile wirksam übertragen. Die in der II. Nachtragssatzung getroffene Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen nur auf Mitglieder sei von der gesetzlichen Ermächtigung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht mehr gedeckt und damit unwirksam. Die Satzungsbestimmung schränke das in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf Eigentum unzulässig ein, da außenstehende Dritte nur durch Erbgang Mitglied der Beklagten werden könnten.

20

Der Kläger beantragt,

festzustellen, daß er mit zwei Verbandsanteilen ordentliches Mitglied der Beklagten geworden ist,

21

hilfsweise,

festzustellen, daß der Übertragung der beiden Verbandsanteile vom Beigeladenen auf den Kläger § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verbandssatzung nicht entgegensteht.

22

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

23

Zur Begründung beruft sie sich darauf, der Kläger habe die streitbefangenen Verbandsanteile nicht wirksam erworben. Die in der II. Nachtragssatzung getroffene Beschränkung der Übertragbarkeit eines selbständigen Verbandsanteils allein auf Mitglieder sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen sei die Verfügung über Anteile auch nicht nennenswert beeinträchtigt, da ein Verkauf an die Beklagte, an deren Mitglieder und - in Verbindung mit einer Hofstelle - auch an Außenstehende möglich sei. Sachlicher Grund der getroffenen Regelung sei es, Spekulationsgeschäfte mit Forstanteilen zu verhindern. Daß der Beigeladene seine Anteile an den Kläger zusammen mit 2 Flurstücken verkauft habe, sei rechtlich ohne Bedeutung, da es sich bei den veräußerten Anteilen um selbständige Forstanteile gehandelt habe.

24

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, einen Grundbuchauszug des Grundbuchamtes G. und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landkreises N. Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig und begründet.

27

Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Die hier streitige Inhaberschaft von Realverbandsanteilen richtet sich nach der Satzung der Beklagten und dem Realverbandsgesetz, also nach öffentlichem Recht.

28

Die hier allein in Betracht kommende Klageart ist die Feststellungsklage. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist nach § 43 Abs. 1 VwGO gegeben, da die Beklagte die Wirksamkeit der Übertragung von zwei Realverbandsanteilen und damit die Inhaberschaft des Klägers bestreitet und es dem Kläger verwehrt ist, ohne die begehrte Feststellung seine Mitgliedschaftsrechte auszuüben.

29

Die Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet, da die beiden Verbandsanteile des Beigeladenen wirksam auf den Kläger übertragen worden sind und der Kläger spätestens nach dem Verzicht der Beklagten auf ihr Vorkaufsrecht Mitglied der Beklagten geworden ist.

30

Der Beigeladene hat mit Kaufvertrag vom 7. Oktober 1988 seine beiden Verbandsanteile an den Kläger veräußert. Hierzu war der Beigeladene als Eigentümer von zwei selbständigen Verbandsanteile berechtigt. Die beiden Anteile sind seit dem Jahr 1970 selbständig, weil sie seinerzeit von der Haus- und Hofstelle Rittierode Nr. 1 getrennt worden sind.

31

Am 11. Juli 1970 hat der Beigeladene nur die Haus- und Gebäudefläche seines Hauses X. an Frau W. veräußert. Eine gleichzeitige Veräußerung der dem Beigeladenen zustehenden Verbandsanteile ist nicht erfolgt. Gemäß § 1 des Vertrages war damaliger Kaufgegenstand allein das Hofgrundstück "... HausNr. ... 1272 qm" (Flurstück 38 der Flur 1 der Gemarkung R.). Der in § 3 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Übergang von "Nutzungen" des Grundstückes auf die Erwerberin beschränkte sich gemäß § 100 BGB auf Früchte, d.h. Erzeugnisse und die sonst bestimmungsgemäß aus dem Grundstück gewonnene Ausbeute (§ 99 BGB) sowie die mit dem Besitz des Grundstücks selbst unmittelbar verbundenen Gebrauchsvorteile. Hiervon waren die dem Beigeladenen zustehenden Anteile an der Beklagten nicht erfaßt.

32

Durch den Abschluß des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 11. Juli 1970 sind die beiden Verbandsanteile nach § 4 Abs. 1 S. 2 der Satzung i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 RVG wirksam vom Hofgrundstück X. getrennt worden. Die Trennung selbständiger Verbandsanteile von einer Haus- und Hofstelle, zu der sie als Grundstücksbestandteil gehörten, braucht im Falle der Veräußerung eines Hofgrundstückes nicht unbedingt ausdrücklich erklärt zu werden; im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist aber eine von den Parteien erkennbar gewollte und nach außen in Erscheinung getretene Veränderung erforderlich. Dies ist sachgerecht, da auch an eine Widerlegung der Auslegungsregeln der §§ 314 und 926 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach denen sich ein Verkauf bzw. die Veräußerung einer Sache im Zweifel auch auf das Zubehör erstreckt, keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind (so auch OLG Braunschweig, Agrarrecht 1990, 238, 239).

33

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Parteien im Vertrag vom 11. Juli 1970 eine Veräußerung der Verbandsanteile erkennbar nicht gewollt, was auch hinreichend nach außen in Erscheinung getreten ist. Mit dem vereinbarten Kaufpreis von 25.000,00 DM sollte unzweifelhaft nur das Hofgrundstück mit 1.272 qm erworben werden. Von daher wurden die Forstnutzungsrechte mit ihrem erheblichen Vermögenswert nicht mitveräußert und folglich vom Hofgrundstück getrennt. Dies belegt auch der Umstand, daß die damals noch im Grundbuch eingetragenen Verbandsanteile auch nach der Veräußerung des Grundstücks weiterhin im Grundbuchblatt des Beigeladenen eingetragen blieben (vgl. Grundbuch v. R. Band 5 Blatt 128). Hiervon ging bislang auch die Beklagte aus, da sie den Beigeladenen in ihrem Mitgliederverzeichnis (Anlage B zur Satzung v. 7. Juni 1972) nicht mit seiner Hofstelle X. aufführt, sondern unter seiner damaligen Adresse in U..

34

Wie bereits durch das Landgericht L. und das Oberlandesgericht L. in ihren bereits genannten Urteilen festgestellt worden ist, hat der Beigeladene seine beiden Verbandsanteile auch nicht wirksam auf die Deutsche Bundesbahn übertragen und ist daher Eigentümer der Anteile geblieben. Diese grundsätzlich auch im Verwaltungsprozeß zu beachtenden zivilrechtlichen Entscheidungen (vgl. Thomas Putzo, ZPO, 18. Aufl. 1993, § 13 GVG Rn. 30; Redeker/v. Oerzten, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 121 Rn. 9) entfalten gegenüber der Beklagten zwar keine unmittelbare Rechtskraft, da sie am damaligen Rechtsstreit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Beigeladenen nicht beteiligt war; die Kammer schließt sich den rechtlichen Erwägungen der Zivilgerichte für das vorliegende Verfahren aber ausdrücklich an.

35

Der Kaufvertrag vom 7. Oktober 1988 ist auch nicht nach § 138 BGB nichtig, selbst wenn der Kläger und der Beigeladene beabsichtigt haben sollten, mit einer rechtlich nicht mehr möglichen Verbindung der von der Haus- und Hofstelle X. getrennten Verbandsanteile mit den flächen- (32 bzw. 53 qm) und wertmäßig (Kaufpreis je 100,00 DM) eindeutig ungeordneten Flachsrotten das Vorkaufsrecht der Beklagten nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 der Satzung zu umgehen. Vereinbarungen, mit denen die Ausübung eines Vorkaufsrechts vereitelt oder erschwert werden soll, können zwar gegen die guten Sitten verstoßen und gegenüber dem Vorkaufsberechtigten in dem ihn benachteiligenden Umfange unwirksam sein. Insoweit liegt aber nur eine Teilnichtigkeit gegenüber dem Vorkaufsberechtigten vor, die im übrigen die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht berührt (vgl. BGH, WM 1970, 1315, 1318).

36

Der Veräußerung der Verbandsanteile an den Kläger steht § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten nicht entgegen, wobei offenbleiben kann, ob es sich bei einer satzungsmäßig getroffenen Beschränkung der Übertragbarkeit um ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB (so LG Lüneburg, a.a.O., S. 5 des Urteilsabdruckes) oder ein gesetzliches Veräußerungsverbot gemäß § 135 Abs. 1 BGB handelt (so wohl OLG Celle, a.a.O., S. 5 des Urteilsabdruckes).

37

Die in Art. I der II. Nachtragssatzung v. 30. März 1983 getroffene Beschränkung, daß ein Verbandsanteil nur noch auf Mitglieder der Beklagten übertragen werden kann, verstößt gegen die gesetzliche Ermächtigung des § 12 Abs. 1 RVG und ist damit unwirksam. Als gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erlaubt es § 12 Abs. 1 Nr. 1 RVG, die Übertragbarkeit eines selbständigen Verbandsanteils durch Satzung zu beschränken. Sinn und Zweck der Ermächtigung ist es, dem legitimen Interesse eines Realverbandes an der Erhaltung eines geschlossenen und einheitlichen Mitgliederbestandes Rechnung zu tragen, wobei die Übertragbarkeit eines Anteils beschränkt, aber nicht ausgeschlossen werden darf (vgl. Tesmer, Das Nds. Realverbandsgesetz, Kommentar 1971, § 12 Erl. 1 f.).

38

Wie in den bereits zitierten Urteilen in dem Zivilrechtsstreit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Beigeladenen zutreffend ausgeführt wurde, war die ursprünglich in § 4 Abs. 2 der Satzung der Beklagten vorgesehene Übertragungsbeschränkung auf Einwohner der Ortschaft R. nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 RVG zulässig, da die Anteile einerseits ihrer Herkunft nach eng an einen bestimmten Grundbesitz innerhalb der Gemeinde gebunden sind, während andererseits die persönliche Zugehörigkeit zur Gemeinde die normale Grundlage eines Erwerbes ist (vgl. OLG Celle, a.a.O., S. 3 des Urteilsabdruckes). Dieser von § 12 Abs. 1 Nr. 1 RVG vorausgesetzte örtlich/sachliche und zugleich auch persönliche Bezug für die Begründung einer Mitgliedschaft in einem Realverband wurde bereits in § 8 Abs. 1 des Genossenschaftsforstgesetzes - GFG - vom 19. Mai 1890 in der Fassung der Verordnung vom 18. Februar 1932 (Mds. GVBl. Sb. II S. 1075) deutlich, auf dem die heutige Bestimmung des § 12 Abs. 1 RVG beruht. Danach konnte durch Statut der Forstgenossenschaften rechtswirksam bestimmt werden, daß Veräußerungen von Forstnutzungsrechten nur dann wirksam sind, wenn sie an Gemeindegenossen oder an in derselben Gemeinde angesessene Personen oder an Angesessene einer an die Forst angrenzenden Gemeinde geschehen. Wenn die Satzung der Beklagten nunmehr in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bestimmt, daß Verbandsanteile generell, d.h. auch in den Fällen einer gemeinsamen Veräußerung von Hofstelle und Zugehörigem Verbandsanteil, nur noch auf Mitglieder übertragen werden dürfen, so wird nicht mehr orts-, sondern ausschließlich personenbezogen der augenblickliche Mitgliederbestand geschützt, was mit dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 RVG nicht mehr vereinbar ist. Dies wird unter anderem daran deutlich, daß Verbandsmitglieder unabhängig von ihrem Wohnort weitere Verbandsanteile erwerben können, während Dritte selbst im Falle der Übernahme einer Hofstelle einen zugehörigen Verbandsanteil nicht wirksam erwerben können. Letzteres ist mit dem vorrangigen Zweck des Realverbandsgesetzes, eine unnötige Trennung von Hofstelle und zugehörigem Verbandsanteil zu vermeiden, nicht zu vereinbaren. Eine rein personenbezogene Festschreibung des augenblicklichen Mitgliederbestandes schließt darüber hinaus jede - zumindest in gewissem Umfang sozial durchaus erwünschte - Streuung der Verbandsanteile aus, da Dritte Verbandsanteile grundsätzlich nur noch im Wege der Erbfolge erlangen können. Dies steht in eindeutigem Widerspruch zur rechtlichen Ausgestaltung der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die gemäß § 3 Abs. 1 RVG nicht nur den Interessen einzelner, sondern auch der Allgemeinheit verpflichtet ist. Dem legitimen Verbandsinteresse an einem einheitlichen und geschlossenen Mitgliederbestand läßt sich vielmehr durch eine orts- und sachbezogene Beschränkung etwa auf Einwohner einer Gemeinde oder auch auf Grundstückseigentümer oder Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe in einer oder mehreren bestimmten Gemeinden hinreichend Rechnung tragen (so auch Tesmer, a.a.O., § 12 Erl. 2).

39

Auch das grundsätzlich beachtenswerte Interesse der Beklagten, Spekulationsgeschäfte mit Forstanteilen zu vermeiden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn nach Sinn und Zweck des Realverbandsgesetzes muß eine gemeinsame Veräußerung von Hofstelle und zugehörigem Verbandsanteil oder eine Übertragung eines selbständigen Verbandsanteiles allein zumindestens dann möglich sein, wenn der Erwerber zugleich in einem örtlichen Bezug zur Beklagten steht, etwa als Einwohner oder ortsansässiger Landwirt von R.. Ist aber der Bewerberkreis von vornherein auf die Einwohner der Gemeinde beschränkt, dürfte auch die Gefahr von Spekulationen äußerst gering sein.

40

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß es bei einer auf die Mitglieder der Beklagten beschränkten Übertragbarkeit von Verbandsanteilen leicht zu Verzerrungen bei dem Verkaufspreis kommen kann. Da der Kreis der Kaufberechtigten von vornherein sehr kein ist, ist die Erzielung eines an Angebot und Nachfrage und damit an Marktgesetzen orientierten Preises kaum zu erwarten. Von daher wäre es für Verkaufswillige kaum noch möglich, einen dem wirklichen Wert entsprechenden Preis für ihre Verbandsanteile zu erzielen, was mit Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 Nr. 1 RVG ebenfalls nicht vereinbar wäre.

41

Der generelle Ausschluß der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen auf Dritte, wie er in § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten in seiner augenblicklichen Fassung geregelt wurde, ist nach alledem von der Ermächtigungsnorm des § 12 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht mehr gedeckt und damit unwirksam.

42

Die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. des Art. I des II. Nachtragssatzung v. 30. März 1983 führt hier nicht dazu, daß die alte Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung aus dem Jahre 1972 wieder zur Anwendung kommt. Denn mit der 1983 beschlossenen Änderung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung ist die bis dahin geltende Übertragungsbeschränkung aufgehoben und für die Zukunft neu geregelt worden. Erweist sich in einem solchen Fall die Neuregelung materiell als ungültig, so zieht dies nicht gleichzeitig die Unwirksamkeit des Aufhebungsbefehls nach sich. Dieser bleibt vielmehr bestehen, weil der Satzungsgeber durch die mit der beabsichtigten Neuregelung verbundene Aufhebung der alten Satzungbestimmung zu erkennen gegeben hat, daß er das in dieser enthaltene Recht gerade nicht mehr angewendet wissen will. Dieser Wille ist nicht etwa von der Gültigkeit der Neuregelung abhängig. Denn angesichts der Möglichkeit, bei Ungültigkeit einer Satzungsbestimmung rückwirkend eine zulässige Regelung zu erlassen, kann dem Satzungsgeber nicht unterstellt werden, er habe für den Fall der Ungültigkeit der Neuregelung die Fortgeltung der alten Satzungbestimmung gewollt (vgl. Driehaus, Das Straßenbaubeitragsrecht der Länder in der obergerichtlichen Rechtsprechung, 3. Aufl. 1982, Rn. 79).

43

Die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. des Art. I der II. Nachtragssatzung v. 30. März 1983 berührt im übrigen die Wirksamkeit die sonstigen Bestimmungen in dieser Nachtragssatzung sowie die sonstigen Satzungsbestimmungen aus dem Jahre 1972 nicht, da diese Satzungsbestimmungen nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der unwirksamen Übertragungsbeschränkung der Nachtragssatzung aus dem Jahre 1983 stehen, von ihrem Regelungsinhalt der sinnvoll bleiben und als eigentliche Grundlage für das Tätigwerden der Beklagten weiterhin Geltung beanspruchen. Da folglich seit dem 30. April 1983 eine Veräußerungsbeschränkung für Verbandsanteile nicht bestanden hat, hat der Beigeladene seine beiden Verbandsanteile wirksam auf den Kläger übertragen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß selbst im Falle einer Fortgeltung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung von 1972 die Übertragung wirksam wäre, da der Kläger Einwohner von R. ist.

44

Der Kläger ist mit diesen beiden Verbandsanteilen auch Mitglied der Beklagten geworden, nachdem die Beklagte mit dem am 30. März 1992 gefaßten Beschluß auf die Ausübung des ihr zustehenden Vorkaufsrechtes endgültig verzichtet hat und damit die Verbandsanteile von ihr selbst nicht mehr erworben werden können. Von daher bedurfte es keiner weiteren Klärung, ob die zweimonatige Ausschlußfrist des § 510 Abs. 2 BGB für die Ausübung des Vorkaufsrechtes bereits mit dem Schreiben vom 17. Oktober 1988 zu laufen begonnen hat und der Kläger daher bereits Ende 1988 Mitglied der Beklagten geworden ist.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da es sich hier um den Fall einer notwendigen Beiladung handelt.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.

Dr. van Nieuwland
Pardey
Dr. Richtberg