NHafenO,NI - Niedersächsische Hafenordnung

Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) *)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 62 - VORIS 96000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2022 (Nds. GVBl. S. 641)

Aufgrund des § 18 Abs. 3 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 377) wird verordnet:

Inhaltsübersicht (1)§§
Erster Teil
Allgemeines
Regelungszweck1
Begriffsbestimmungen2
Anwendung anderer Rechtsvorschriften3
Kennzeichnung der Häfen4
Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben5
Zweiter Teil
Verhalten im Hafen
Grundregeln6
Einlauferlaubnis, Liegeplatzerlaubnis7
Melde- und Informationspflichten8
Liegeplätze, Bewachung, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten9
Festmachen, Kennzeichnung, Zugang zum Schiff10
Betätigung von Antriebsanlagen und Manövrierhilfen, Ankern, Absetzen und Anheben von Stelzen11
Störungen des Hafenbetriebs oder Hafenverkehrs12
Gefährliche Tätigkeiten13
Nutzungsverbote, erlaubnispflichtige Tätigkeiten14
Veranstaltungen im Hafen15
Verkehrsstörende Einrichtungen16
Überladene oder fahruntüchtige Schiffe17
Dritter Teil
Sonderregelungen für wassergefährdende Stoffe, gefährliche Güter und umweltschädliche Güter
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und verflüssigten Gasen18
Meldung gefährlicher Güter und umweltschädlicher Güter19
Umschlagverbote, Anordnungen20
Beförderungsdokumente21
Vierter Teil
Be- und Entladen von Massengutschiffen
Geltungsbereich22
Ergänzende Begriffsbestimmungen23
Pflichten für das Be- und Entladen24
Überwachung25
Fünfter Teil
Harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen26
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber27
Sechster Teil
Hafenstaatkontrolle
Meldepflichten der Hafenbehörde28
Siebenter Teil
Umgang mit Ballastwasser und Sedimenten
Begriffsbestimmungen29
Einleiten von Ballastwasser und Einbringen von Sedimenten30
Achter Teil
Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten31
Inkrafttreten32

Der Vierte Teil dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 9), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53), soweit das Land für die Umsetzung zuständig ist.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 5, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 NHafenO - Regelungszweck

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

In dieser Verordnung werden Regelungen zur Abwehr abstrakter Gefahren in Hafenangelegenheiten getroffen.

§ 2 NHafenO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1.

    Hafen:

    ein durch öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung der Hafenbehörde als Hafen festgelegtes Gebiet, teils zu Wasser und teils zu Land, mit Befestigungen und Anlagen, das zur Abwicklung von gewerblichem Güter- oder Personenverkehr mit See- oder Binnenschiffen, zum Betrieb einer Werft oder bei einer Lage an einer Seeschifffahrtsstraße der berufsmäßigen Fischerei zu dienen bestimmt ist, ausgenommen Bundeshäfen;

  2. 2.

    Seehafen:

    ein Hafen, der an einer Seeschifffahrtsstraße gelegen ist;

  3. 3.

    Binnenhafen:

    ein Hafen, der an einer Binnenschifffahrtsstraße gelegen ist;

  4. 4.

    Hafenbehörde:

    die im Hafen für die Gefahrenabwehr in Hafenangelegenheiten zuständige Behörde;

  5. 5.

    Schiff:

    ein Wasserfahrzeug, einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge, das als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet wird oder verwendet werden kann;

  6. 6.

    Tankschiff:

    ein Schiff, das dazu bestimmt ist, entzündbare Flüssigkeiten, verflüssigte Gase oder flüssige Chemikalien als Massengut zu befördern;

  7. 7.

    Sportboot:

    Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Erholungszwecke gebaut worden sind und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke oder für die Ausbildung zum Führen von Sportbooten verwendet werden und die für nicht mehr als zwölf Personen zuzüglich Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und Besatzung zugelassen sind;

  8. 8.

    Heißarbeiten:

    Arbeiten mit offenem Feuer, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände so weit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können, wie beispielsweise bei Schweiß-, Schneid-, Anwärm-, Niet- und Lötarbeiten;

  9. 9.

    gefährliche Güter:

    gefährliche Güter im Sinne

    1. a)

      der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in der Fassung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), und

    2. b)

      der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295),

    in der jeweils geltenden Fassung;

  10. 10.

    wassergefährdende Stoffe:

    wassergefährdende Stoffe nach § 62 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), sowie gefährliche Güter, die nach der Gefahrgutverordnung See als Meeresschadstoff eingeordnet sind;

  11. 11.

    umweltschädliche Güter

    1. a)

      Rohöle und Mineralölerzeugnisse gemäß Anlage I,

    2. b)

      flüssige Schadstoffe gemäß Anlage II und

    3. c)

      Schadstoffe gemäß Anlage III

    des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband) in der jeweils geltenden Fassung;

  12. 12.

    Zentrales Meldeportal:

    das Zentrale Meldeportal des Bundes nach § 2 Nr. 4 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190).

§ 3 NHafenO - Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Die folgenden Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, in den Häfen anzuwenden:

  1. 1.

    in den Seehäfen:

    1. a)

      der Erste bis Sechste Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398),

    2. b)

      die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188),

    3. c)

      die Gefahrgutverordnung See in Bezug auf Seeschiffe,

  2. 2.

    in den Binnenhäfen:

    die Kapitel 1 bis 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2), und

  3. 3.

    in den See- und in den Binnenhäfen:

    die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.

2Die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, auch auf den Gewässern anzuwenden, die in der Anlage 2 (zu § 18 Abs. 1 Nr. 1) der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr in der Fassung vom 25. August 2014 (Nds. GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2022 (Nds. GVBl. S. 520), genannt sind.

(2) Für das Führen eines Schiffes im Hafen ist, soweit dieser nicht Teil einer See- oder Binnenschifffahrtsstraße ist, die Fahrerlaubnis erforderlich, die erforderlich ist, um das Schiff auf der Schifffahrtstraße vor der Hafeneinfahrt zu führen.

(3) Die Anforderungen, die nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung an den Bau, die Ausrüstung, die Einrichtung und die Besatzung von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern gestellt werden, gelten in einem Hafen auch insoweit, als diese Fahrzeuge nicht auf Bundeswasserstraßen verkehren.

(4) 1Die Hafenbehörde kann zulassen, dass eine Person, die die nach Absatz 2 erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt, ein Schiff, das nach bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften ohne Zulassung eingesetzt werden darf, zu ausschließlich gewerblichen Zwecken innerhalb des Hafens führt, wenn die Person

  1. a)

    ausreichende Kenntnisse der Fahrregeln und der örtlichen Verhältnisse,

  2. b)

    ein ausreichendes Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen und

  3. c)

    eine Fahrzeit in einem Hafen von einem Jahr während der letzten fünf Jahre, eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), oder mindestens die Befähigung als Matrosin oder Matrose in der Binnenschifffahrt oder die Befähigung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker nach der See-Berufsausbildungsverordnung

nachweist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Hafenbehörde kann die Zulassung nach Satz 1 auf bestimmte Fahrzeugtypen beschränken und die Zulassung mit Auflagen versehen.