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  • ab 02.02.2007 (aktuelle Fassung)

§ 23 NHafenO - Ergänzende Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Im Sinne der Vorschriften dieses Teils bedeutet:

  1. 1.

    SOLAS-Übereinkommen von 1974:

    das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.151(78) vom 20. Mai 2005 (BGBl. 2006 II S. 560), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu geschlossenen Protokolle;

  2. 2.

    BLU-Code:

    der Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen in der Bekanntmachung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 24. März 1999 (VkBl. S. 278, Sonderband B 8127);

  3. 3.

    Massengutschiff:

    ein Massengutschiff gemäß der Definition in Kapitel IX Regel 1.6 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in Verbindung mit deren Interpretation in der Entschließung Nr. 6 der SOLAS-Konferenz von 1997 (SOLAS/CONF. 4/25, Anlage, S. 49), nämlich

    1. a)

      ein Schiff, das als Eindecker mit oberen Seitentanks und Hopper-Seitentanks in Laderäumen gebaut wird und in erster Linie dafür bestimmt ist, Trockenmassengut in loser Schüttung zu befördern, oder

    2. b)

      ein Eindeck-Seeschiff, das über die ganze Länge des Ladebereichs mit zwei Längsschotten und Doppelboden ausgestattet und dazu bestimmt ist, lediglich in den mittleren Laderäumen Erzladungen zu befördern (Erzfrachtschiff), oder

    3. c)

      ein kombiniertes Tank-Massengutschiff gemäß der Definition in Kapitel II-2 Regel 3.14 des SOLAS-Übereinkommens von 1974;

  4. 4.

    Trockenmassengut oder festes Massengut:

    festes Massengut gemäß der Definition in Kapitel XII Regel 1.4 des SOLAS-Übereinkommens von 1974, außer Getreide;

  5. 5.

    Getreide:

    Getreide gemäß der Definition in Kapitel VI Regel 8.2 des SOLAS-Übereinkommens von 1974;

  6. 6.

    Umschlagsanlage:

    jede ortsfeste, schwimmende oder bewegliche Einrichtung, die für das Beladen von Massengutschiffen mit festen Massengütern oder das Entladen von festen Massengütern aus Massengutschiffen ausgerüstet ist und benutzt wird;

  7. 7.

    Betreiberin oder Betreiber der Umschlagsanlage:

    die Person, die verantwortlich den Umschlag durchführt;

  8. 8.

    Vertreterin oder Vertreter der Umschlagsanlage:

    eine von der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlagsanlage bestellte und mit umfassender Verantwortlichkeit und mit Befugnis für die Überwachung der Vorbereitung, der Durchführung und des Abschlusses der mit der Umschlagsanlage zur Be- oder Entladung eines bestimmten Massengutschiffes durchgeführten Lade- und Löscharbeiten ausgestattete Person;

  9. 9.

    Schiffsführung:

    die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Massengutschiffes oder die Schiffsoffizierin oder der Schiffsoffizier, die oder der von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer als verantwortliche Person für das Be- und Entladen des Schiffes beauftragt worden ist;

  10. 10.

    Lade- oder Löschplan:

    der in Kapitel VI Regel 7.3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 erwähnte und nach dem in Anhang 2 des BLU-Codes wiedergegebenen Muster zu erstellende Plan;

  11. 11.

    gemeinsame schiffs- und landseitige Sicherheitsprüfliste:

    die in Abschnitt 4 des BLU-Codes erwähnte und nach dem in Anhang 3 des BLU-Codes wiedergegebenen Muster zu erstellende gemeinsame Sicherheitsprüfliste für Schiff und Umschlagsanlage.