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§ 3 NHafenO - Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Die folgenden Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, in den Häfen anzuwenden:

  1. 1.

    in den Seehäfen:

    1. a)

      der Erste bis Sechste Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398),

    2. b)

      die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188),

    3. c)

      die Gefahrgutverordnung See in Bezug auf Seeschiffe,

  2. 2.

    in den Binnenhäfen:

    die Kapitel 1 bis 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2), und

  3. 3.

    in den See- und in den Binnenhäfen:

    die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.

2Die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, auch auf den Gewässern anzuwenden, die in der Anlage 2 (zu § 18 Abs. 1 Nr. 1) der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr in der Fassung vom 25. August 2014 (Nds. GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2022 (Nds. GVBl. S. 520), genannt sind.

(2) Für das Führen eines Schiffes im Hafen ist, soweit dieser nicht Teil einer See- oder Binnenschifffahrtsstraße ist, die Fahrerlaubnis erforderlich, die erforderlich ist, um das Schiff auf der Schifffahrtstraße vor der Hafeneinfahrt zu führen.

(3) Die Anforderungen, die nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung an den Bau, die Ausrüstung, die Einrichtung und die Besatzung von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern gestellt werden, gelten in einem Hafen auch insoweit, als diese Fahrzeuge nicht auf Bundeswasserstraßen verkehren.

(4) 1Die Hafenbehörde kann zulassen, dass eine Person, die die nach Absatz 2 erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt, ein Schiff, das nach bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften ohne Zulassung eingesetzt werden darf, zu ausschließlich gewerblichen Zwecken innerhalb des Hafens führt, wenn die Person

  1. a)

    ausreichende Kenntnisse der Fahrregeln und der örtlichen Verhältnisse,

  2. b)

    ein ausreichendes Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen und

  3. c)

    eine Fahrzeit in einem Hafen von einem Jahr während der letzten fünf Jahre, eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), oder mindestens die Befähigung als Matrosin oder Matrose in der Binnenschifffahrt oder die Befähigung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker nach der See-Berufsausbildungsverordnung

nachweist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Hafenbehörde kann die Zulassung nach Satz 1 auf bestimmte Fahrzeugtypen beschränken und die Zulassung mit Auflagen versehen.