Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 19 NHafenO - Meldung gefährlicher Güter und umweltschädlicher Güter

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Das Einbringen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter in den Hafen mit einem Schiff zum Zweck des Umschlags, des Bereitstellens, des Lagerns oder des Transits ist der Hafenbehörde mindestens 24 Stunden vorher zu melden; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Das Einbringen mit einem anderen Verkehrsmittel ist nach der Ankunft im Hafen unverzüglich zu melden. 3Abweichend von Satz 2 sind gefährliche Güter der Klasse 1 Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 sowie der Klassen 5.2 (nur mit Zusatzgefahr 1), 6.2 und 7 (ausgenommen freigestellte Versandstücke) nach dem in § 2 Nr. 12 GGVSEB genannten Code mindestens 12 Stunden vor dem Einbringen zu melden. 4In der Meldung sind anzugeben:

  1. 1.

    die Art des Transportmittels,

  2. 2.

    die richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter mit der UN-Nummer,

  3. 3.

    der jeweilige Flammpunkt der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,

  4. 4.

    die jeweilige Menge der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,

  5. 5.

    die jeweilige Klasse der gefährlichen Güter einschließlich etwaiger Unterklassen, Zusatzgefahren und Verpackungsgruppen

    1. a)

      nach den in § 2 Abs. 1 Nrn. 9, 10, 12 und 13 GGVSee genannten Codes und dem in § 2 Abs. 1 Nr. 15 GGVSee genannten Übereinkommen beim Einbringen mit einem Seeschiff,

    2. b)

      nach den in § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 Buchst. a GGVSEB genannten Übereinkommen und der in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a GGVSEB genannten Ordnung beim Einbringen auf der Straße oder einem Binnengewässer oder mit der Eisenbahn,

  6. 6.

    die Art der Beförderungseinheit und deren Identifikationsnummer oder für den Fall, dass gefährliche Güter oder umweltschädliche Güter in fest eingebauten Tanks oder fest eingebauten Ladungseinrichtungen befördert werden, das Fahrzeugkennzeichen.

5Meldepflichtig ist beim Einbringen mit einem Schiff die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person und im Übrigen das Transportunternehmen.

(2) 1Werden gefährliche oder umweltschädliche Güter in einen Seehafen mit einem Seeschiff eingebracht, so ist die Meldung nach Absatz 1 elektronisch über das Zentrale Meldeportal abzugeben. 2In der Meldung sind neben den Angaben nach Absatz 1 die folgenden weiteren Angaben zu machen:

  1. 1.

    die vom Zentralen Meldeportal erteilte Reiseidentifikationsnummer,

  2. 2.

    Vorname und Familienname der meldenden Person,

  3. 3.

    Anzahl der Personen an Bord,

  4. 4.

    Klasse des Schiffes nach dem INF-Code, wenn eine Klassifizierung vorliegt,

  5. 5.

    Aufbewahrungsort der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter an Bord,

  6. 6.

    Lade- und Löschhafen der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,

  7. 7.

    Vorname, Familienname und Kommunikationsverbindung der Person, bei der detaillierte Informationen über die gefährlichen Güter und die umweltschädlichen Güter erhältlich sind,

  8. 8.

    Vorhandensein einer detaillierten Liste und eines Stauplans der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,

  9. 9.

    die Menge an als vorhergehender Ladung beförderten Massengütern im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO, soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,

  10. 10.

    bei Schiffen, die mehr als 5 000 Tonnen Bunkertreibstoff mitführen, die Merkmale und die geschätzte Menge des Bunkertreibstoffes.

(3) 1Hat ein Hafenumschlagsunternehmen eine Beförderungseinheit, die mit gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern beladen ist, in einem Seehafen zum Zweck des Lagerns oder Bereitstellens abgestellt, so hat das Hafenumschlagsunternehmen dies mit Angabe der Bezeichnung oder Lage des Stellplatzes unverzüglich zu melden. 2Satz 1 gilt für das Umstellen einer Beförderungseinheit und für deren Abtransport aus dem Hafen entsprechend.

(4) Wer nach Absatz 1 oder 3 meldepflichtig ist, hat der Hafenbehörde auf Verlangen unverzüglich weitere Angaben über die gefährlichen Güter und die umweltschädlichen Güter zu machen.

(5) 1Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn regelmäßig gefährliche Güter oder umweltschädliche Güter in den Hafen eingebracht werden. 2Sie kann bestimmen, dass die Meldepflichten nach den Absätzen 1 und 3 für andere Schiffe als für Seeschiffe oder in Binnenhäfen unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen sind.