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§ 7 NHafenO - Einlauferlaubnis, Liegeplatzerlaubnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Einer Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in einen Hafen oder zur Benutzung eines Liegeplatzes in einem Hafen bedürfen Schiffe,

  1. 1.

    die zu sinken drohen,

  2. 2.

    die brennen oder bei denen Brandverdacht besteht,

  3. 3.

    die mit Kernenergie angetrieben werden,

  4. 4.

    die wegen ihrer Bauart, ihres Zustandes, ihrer Ladung, ihres Aufenthaltszwecks im Hafen oder ihrer Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden können,

  5. 5.

    deren Laderäume begast sind oder

  6. 6.

    die zum Verschrotten vorgesehen sind oder aufgelegt werden sollen.

2Eine Erlaubnis nach Satz 1 ist nicht erforderlich für Schiffe, denen die Leiterin oder der Leiter des Havariekommandos im Rahmen der Bekämpfung einer komplexen Schadenslage gemäß der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos vom 21. Dezember 2002 (VkBl. 2003 S. 31) in Verbindung mit § 3 der Vereinbarung über die Zuweisung eines Notliegeplatzes im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge vom 11. März 2005 (VkBl. S. 301) einen Notliegeplatz zugewiesen hat. 3Zur Prüfung, ob ein Schiff einer Erlaubnis nach Satz 1 bedarf, kann die Hafenbehörde die Vorlage einer technischen Zulassung für den Verkehr oder anderer Bescheinigungen und Nachweise für das Schiff verlangen. 4Die Bescheinigungen und Nachweise müssen auf Verlangen der Hafenbehörde durch eine öffentlich bestellte Sachverständige oder einen öffentlich bestellten Sachverständigen erstellt sein.

(2) Erleidet ein Schiff nach dem Eintreffen im Hafen einen Schaden, der die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, oder tritt einer der in Absatz 1 genannten Umstände erst im Hafen ein, so hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Hafenbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.