§ 28 NHafenO - Meldepflichten der Hafenbehörde
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Erhält die Hafenbehörde im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis davon, dass ein Seeschiff in einem Hafen ihres Zuständigkeitsbereichs offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, die die Sicherheit des Seeschiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichtet sie unverzüglich die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Stelle.
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 soll vorzugsweise in elektronischer Form erfolgen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge des Seeschiffes,
- 2.
letzter Auslaufhafen und aktueller Liegeplatz oder Aufenthaltsort des Seeschiffes und
- 3.
Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.
(3) Verfügt die Hafenbehörde über Informationen
- 1.
über Seeschiffe, die nach
- a)
der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S. 57),
- b)
der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1),
- c)
der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10; 2009 Nr. L 51 S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 49 S. 33), oder
- d)
der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109),
erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben,
- 2.
über Seeschiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind, oder
- 3.
über Seeschiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden,
so übermittelt sie diese unverzüglich der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Stelle.