Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 18 NHafenSG - Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Das Fachministerium arbeitet unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung für den Hafen nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2005/65/EG unverzüglich einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen aus; es berücksichtigt dabei auch die Pläne zur Gefahrenabwehr für die innerhalb der Grenzen des Hafens liegenden Hafenanlagen und andere Notfallpläne. 2Im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind für jede der in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/65/EG genannten Gefahrenstufen die anzuwendenden Verfahren, die zu ergreifenden Maßnahmen und die einzuleitenden Aktionen festzulegen.

(2) 1Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen ist unter Berücksichtigung der Fortschreibung der Risikobewertung für den Hafen fortzuschreiben. 2Er ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(3) Das Fachministerium kann sich zur Ausarbeitung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen und zu dessen Fortschreibung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 20 bedienen, wenn diese nicht an der Erstellung oder Überprüfung der Risikobewertung für den Hafen mitgewirkt hat.

(4) Das Fachministerium stellt der Polizei den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen zur Verfügung, soweit dies für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.