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§ 14 NHafenO - Nutzungsverbote, erlaubnispflichtige Tätigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Das Befahren der Hafengewässer und deren Benutzung als Liegeplatz mit Sportbooten und Wassersportgeräten sind verboten. 2Ausgenommen sind

  1. 1.

    die Wasserflächen, die die Hafenbehörde ausdrücklich für solche Benutzungen freigegeben hat, und

  2. 2.

    Fahrten von Sportbooten und Wassersportgeräten direkt zu einer für Sportboote und Wassersportgeräte vorgesehene Fläche oder zu Liegeplätzen, die zur Versorgung von Sportbooten und Wassersportgeräten dienen.

(2) 1Das Befahren der Hafengewässer mit einem Schiff, das ausschließlich zum Wohnen bestimmt ist, das Baden, Angeln und Fischen in Hafengewässern sowie die Benutzung der Hafengewässer zu Schulungszwecken sind verboten. 2Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.

(3) Das Überfliegen eines Hafens im Sinne des § 16 Satz 1 NHafenSG mit einem unbemannten Luftfahrtgerät bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde.

(4) Taucherarbeiten im Hafen bedürfen der Erlaubnis der Hafenbehörde.