§ 24 NHafenO - Pflichten für das Be- und Entladen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Vor dem Be- und Entladen eines Massengutschiffes mit einer hafenseitigen Umschlagsanlage hat deren Betreiberin oder Betreiber
- 1.
sich von der Schiffsführung bestätigen zu lassen, dass das Schiff für das Laden oder Löschen festen Massenguts im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 9), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53), geeignet ist, sowie
- 2.
sicherzustellen, dass
- a)
die Umschlagsanlage den Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 2001/96/EG entspricht,
- b)
der Schiffsführung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Umschlagsanlage benannt wird,
- c)
die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagstelle mit der Schiffsführung einen Lade- oder Löschplan vereinbart,
- d)
der Schiffsführung Informationsmaterial mit Angaben über die Anforderungen der Umschlaganlage einschließlich der Angaben nach Anhang V der Richtlinie 2001/96/EG zur Verfügung gestellt wird,
- e)
die Schiffsführung und die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412), für die Hafenstaatkontrolle zuständige Stelle unverzüglich über Mängel des Massengutschiffes, die das sichere Laden oder Löschen fester Massengüter gefährden könnte, informiert werden und
- f)
die Schiffsführung und die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagsanlage eine gemeinsame schiffs- und landseitige Sicherheitsprüfliste erstellen und unterzeichnen.
(2) Vor dem Be- und Entladen eines Massengutschiffes mit einer hafenseitigen Umschlagsanlage und während dieser Vorgänge hat deren Betreiberin oder Betreiber sicherzustellen, dass die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagsanlage
- 1.
die in Anhang VI der Richtlinie 2001/96/EG aufgeführten Pflichten erfüllt und
- 2.
mit der Schiffsführung zum Zweck des Informationsaustausches oder einer etwaigen Unterbrechung des Be- oder Entladens eine wirksame Nachrichtenverbindung unterhält.
(3) Während des Be- und Entladens eines Massengutschiffes mit einer hafenseitigen Umschlagsanlage hat deren Betreiberin oder Betreiber sicherzustellen, dass
- 1.
die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagsanlage den vereinbarten Lösch- oder Ladeplan einhält und erforderlichenfalls Änderungen abstimmt und
- 2.
im Verlauf der Lade- oder Löscharbeiten aufgetretene Schäden an Schiffsverbandteilen oder Schiffsausrüstungen der Schiffsführung gemeldet werden.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Umschlagsanlage hat sicherzustellen, dass
- 1.
die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagsanlage für jedes Massengutschiff den Abschluss des Be- und Entladens schriftlich bestätigt,
- 2.
jeder Lade- oder Löschplan sechs Monate lang für eine Prüfung aufbewahrt wird und
- 3.
die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchSV für die Hafenstaatkontrolle zuständige Stelle über Schäden unterrichtet wird, die die Sicherheit des be- oder entladenen Schiffes gefährden.
(5) 1Wer eine Umschlagsanlage betreibt, hat unverzüglich ein Qualitätsmanagementsystem nach der Norm ISO 9001: 2000 zu entwickeln, zertifizieren zu lassen, einzuführen und während des Betriebes aufrechtzuerhalten. 2Die Norm ISO 9001:2000 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.