§ 18 NHafenO - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und verflüssigten Gasen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) 1Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist zu verhindern, dass das Hafengewässer verunreinigt wird. 2Auf Schiffen sind beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die von Deck nach Außenbords führenden Abflüsse zu verschließen. 3Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist von den Verantwortlichen ständig zu überwachen.
(2) Wer wassergefährdende Stoffe über eine Schlauchverbindung aus einem Straßenfahrzeug auf ein Schiff, von einem Schiff in ein Straßenfahrzeug oder von einem Schiff auf ein anderes Schiff transportieren will, hat dies der Hafenbehörde mindestens zwei Stunden vorher anzuzeigen.
(3) Wer verflüssigte Gase zur Verwendung als Treibstoff an ein Schiff abgeben will, hat dies der Hafenbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.