§ 32 NHafenO - Inkrafttreten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) 1Gleichzeitig treten die nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht erlassenen Hafenbereichsverordnungen außer Kraft. 2Die Hafenbereiche nach diesen Hafenbereichsverordnungen gelten jeweils als Hafen im Sinne des § 2 Nr. 1, bis der Hafen durch Allgemeinverfügung festgelegt ist, jedoch nicht über den 31. Dezember 2007 hinaus.