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§ 8 NHafenO - Melde- und Informationspflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat das Einlaufen des Schiffes, außer eines Sportbootes, mindestens 24 Stunden vorher der Hafenbehörde zu melden. 2Beträgt die Fahrzeit weniger als 24 Stunden, so genügt eine Meldung unverzüglich nach dem Auslaufen aus dem letzten Auslaufhafen.

(2) 1Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Seeschiffes oder eine von ihr oder von ihm beauftragte Person hat die Meldung nach Absatz 1 elektronisch über das Zentrale Meldeportal abzugeben. 2In der Meldung sind die folgenden Angaben zu machen:

  1. 1.

    die vom Zentralen Meldeportal erteilte Reiseidentifikationsnummer,

  2. 2.

    Vorname und Familienname der meldenden Person,

  3. 3.

    Name des Schiffes,

  4. 4.

    Funkrufzeichen und IMO-Nummer,

  5. 5.

    Nationalität des Schiffes,

  6. 6.

    Baujahr des Schiffes,

  7. 7.

    Schiffstyp, bei einem Massengutschiff zusätzlich, welchem in § 23 Nr. 3 Buchst. a, b, oder c bezeichneten Schiffstyp das Schiff entspricht,

  8. 8.

    Vorhandensein einer Doppelhülle,

  9. 9.

    Bruttoraumzahl und Tragfähigkeit,

  10. 10.

    Länge und Breite in Metern,

  11. 11.

    letzter Auslaufhafen und Zeitpunkt des Auslaufens aus diesem Hafen,

  12. 12.

    Tiefgang bei Abfahrt aus dem letzten Auslaufhafen und Tiefgang bei Ankunft in Metern,

  13. 13.

    nächster Anlaufhafen,

  14. 14.

    Hafengebiet,

  15. 15.

    geschätzte Ankunfts- und Abfahrtzeit,

  16. 16.

    Art und Menge der Ladung,

  17. 17.

    Anzahl der Personen an Bord bei Ankunft,

  18. 18.

    Anzahl der Personen an Bord bei Abfahrt.

3Änderungen bei den Angaben zum Tiefgang bei Ankunft oder eine Abweichung von mehr als zwei Stunden bei der geschätzten Ankunftszeit oder bei der geschätzten Abfahrtzeit sind der Hafenbehörde unverzüglich über das Zentrale Meldeportal unter Verwendung der vom Zentralen Meldeportal erteilten Reiseidentifikationsnummer zu melden.

(3) 1Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat das Schiff, außer einem Sportboot, unverzüglich nach dem Einlaufen in den Hafen unter Vorlage der Schiffspapiere und Ladungspapiere bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor dem Verlassen des Hafens abzumelden. 2Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines jeden Schiffes hat sich unverzüglich nach dem Einlaufen im Hafen über die örtlichen Sicherheitsanforderungen und Alarmwege zu informieren.

(4) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Seeschiffes oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person hat der Hafenbehörde

  1. 1.

    bei der Anmeldung nach Absatz 3 Satz 1 den genauen Zeitpunkt des Einlaufens in den Hafen und

  2. 2.

    nach dem Auslaufen aus dem Hafen unverzüglich den genauen Zeitpunkt des Auslaufens

über das Zentrale Meldeportal unter Verwendung der vom Zentralen Meldeportal erteilten Reiseidentifikationsnummer zu melden.

(5) 1Von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 4 sind befreit:

  1. 1.

    Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren,

  2. 2.

    die in der Bundesrepublik Deutschland beheimateten

    1. a)

      Schiffe, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eingesetzt sind,

    2. b)

      Rettungs- und Feuerlöschschiffe,

    3. c)

      Lotsenschiffe und

    4. d)

      Fischereischiffe in ihrem Heimathafen

    sowie

  3. 3.

    Schleppschiffe, die ohne einen Liegeplatz zu beanspruchen, Schiffe lediglich ein- oder ausbringen oder regelmäßig in dem Hafen bugsieren.

2Der Reeder oder die Reederin eines Fahrgastschiffes nach Satz 1 Nr. 1 hat der Hafenbehörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Anzahl der Personen an Bord des verkehrenden Schiffes zu geben.

(6) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Schiffes, das mit einem automatischen Identifizierungssystem ausgerüstet ist, hat dieses während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen in Betrieb zu halten.

(7) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat einen Wechsel des Liegeplatzes des Schiffes, außer eines Sportboots, der Hafenbehörde rechtzeitig vorher zu melden.

(8) 1Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 4 und 7 sowie von der Verpflichtung nach Absatz 6 zulassen. 2Sie kann bestimmen, dass die Meldepflichten nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 und Absatz 4 für andere Schiffe als für Seeschiffe unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen sind.