§ 17 NHafenO - Überladene oder fahruntüchtige Schiffe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
Ist ein Schiff überladen oder sind Anhaltspunkte für seine Fahruntüchtigkeit vorhanden, so kann die Hafenbehörde die Beseitigung des gefährdenden Zustandes anordnen oder das Auslaufen aus dem Hafen verbieten.