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  • ab 02.02.2007 (aktuelle Fassung)

§ 17 NHafenO - Überladene oder fahruntüchtige Schiffe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Ist ein Schiff überladen oder sind Anhaltspunkte für seine Fahruntüchtigkeit vorhanden, so kann die Hafenbehörde die Beseitigung des gefährdenden Zustandes anordnen oder das Auslaufen aus dem Hafen verbieten.