§ 21 NHafenO - Beförderungsdokumente
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
Wer im Hafen gefährliche Güter zum Zwecke des Umschlags, der Bereitstellung und des Lagerns besitzt, hat die Beförderungsdokumente dafür so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung unverzüglich vorgelegt werden können.