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§ 2 NHafenO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1.

    Hafen:

    ein durch öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung der Hafenbehörde als Hafen festgelegtes Gebiet, teils zu Wasser und teils zu Land, mit Befestigungen und Anlagen, das zur Abwicklung von gewerblichem Güter- oder Personenverkehr mit See- oder Binnenschiffen, zum Betrieb einer Werft oder bei einer Lage an einer Seeschifffahrtsstraße der berufsmäßigen Fischerei zu dienen bestimmt ist, ausgenommen Bundeshäfen;

  2. 2.

    Seehafen:

    ein Hafen, der an einer Seeschifffahrtsstraße gelegen ist;

  3. 3.

    Binnenhafen:

    ein Hafen, der an einer Binnenschifffahrtsstraße gelegen ist;

  4. 4.

    Hafenbehörde:

    die im Hafen für die Gefahrenabwehr in Hafenangelegenheiten zuständige Behörde;

  5. 5.

    Schiff:

    ein Wasserfahrzeug, einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge, das als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet wird oder verwendet werden kann;

  6. 6.

    Tankschiff:

    ein Schiff, das dazu bestimmt ist, entzündbare Flüssigkeiten, verflüssigte Gase oder flüssige Chemikalien als Massengut zu befördern;

  7. 7.

    Sportboot:

    Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Erholungszwecke gebaut worden sind und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke oder für die Ausbildung zum Führen von Sportbooten verwendet werden und die für nicht mehr als zwölf Personen zuzüglich Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und Besatzung zugelassen sind;

  8. 8.

    Heißarbeiten:

    Arbeiten mit offenem Feuer, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände so weit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können, wie beispielsweise bei Schweiß-, Schneid-, Anwärm-, Niet- und Lötarbeiten;

  9. 9.

    gefährliche Güter:

    gefährliche Güter im Sinne

    1. a)

      der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in der Fassung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), und

    2. b)

      der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295),

    in der jeweils geltenden Fassung;

  10. 10.

    wassergefährdende Stoffe:

    wassergefährdende Stoffe nach § 62 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), sowie gefährliche Güter, die nach der Gefahrgutverordnung See als Meeresschadstoff eingeordnet sind;

  11. 11.

    umweltschädliche Güter

    1. a)

      Rohöle und Mineralölerzeugnisse gemäß Anlage I,

    2. b)

      flüssige Schadstoffe gemäß Anlage II und

    3. c)

      Schadstoffe gemäß Anlage III

    des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband) in der jeweils geltenden Fassung;

  12. 12.

    Zentrales Meldeportal:

    das Zentrale Meldeportal des Bundes nach § 2 Nr. 4 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190).