§ 26 NHafenO - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Häfen und sonstige, für die Abfertigung von Binnenschiffen genutzte Liegestellen und Umschlagplätze, die
- 1.
sich an einer Binnenwasserstraße mindestens der Klasse IV der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen nach der Entschließung Nr. 30 der UNECE vom 12. November 1992 befinden, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedstaates verbunden ist,
- 2.
zu dem Binnenwasserstraßennetz nach den Schemata 4.0 oder 4.2 des Anhangs I Abschnitt 4 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. EG Nr. L 228 S. 1; 1997 Nr. L 15 S. 1), zuletzt geändert durch Teil 6 Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), gehören,
- 3.
an andere transeuropäische Verkehrswege nach Anhang I der Entscheidung Nr. 1692/96/EG, zuletzt geändert durch Teil 6 Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, angeschlossen sind,
- 4.
dem gewerblichen Verkehr offen stehen und
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mit Umschlaganlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder ein jährliches Güterumschlagsvolumen von mindestens 500.000 Tonnen haben.
(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne dieses Teils sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich - wenn technisch durchführbar - der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(3) Benutzerinnen und Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne dieses Teils sind insbesondere Schiffsführerinnen und Schiffsführer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebspersonals der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiberinnen und Betreiber einer Schleuse oder Brücke, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wasserstraßenverwaltungen, Betreiberinnen und Betreiber eines Hafens, eines Umschlagplatzes oder eines Terminals, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanagerinnen und Flottenmanager, Verladerinnen und Verlader, Ladungsversenderinnen und Ladungsversender, Empfängerinnen und Empfänger von Ladung, Ladungsmaklerinnen und Ladungsmakler sowie Ausrüsterinnen und Ausrüster von Schiffen.
(4) Betreiberin oder Betreiber eines Hafens, eines Umschlagplatzes oder eines Liegeplatzes im Sinne dieses Teils ist die Person, die die zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und dort liegenden Hafeninfrastrukturen bewirtschaftet.