§ 11 NHafenO - Betätigung von Antriebsanlagen und Manövrierhilfen, Ankern, Absetzen und Anheben von Stelzen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Außer zur kurzzeitigen Erprobung vor dem Auslaufen dürfen Antriebsanlagen und Manövrierhilfen auf festgemachten Schiffen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde betätigt werden.
(2) 1Im Arbeitsbereich schwimmender Geräte sowie in der Nähe sonstiger Schifffahrtshindernisse und Leitungstrassen im Hafen sind das Ankern und der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke verboten. 2Das Ankern an anderen Stellen im Hafen bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde. 3Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke bedarf nicht der Erlaubnis.
(3) Das Absetzen und Anheben von Stelzen im Hafen bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde.