§ 12 NHafenO - Störungen des Hafenbetriebs oder Hafenverkehrs
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Jede gewerbliche Hafenbenutzerin und jeder gewerbliche Hafenbenutzer und jede Schiffsführerin und jeder Schiffsführer hat der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei unverzüglich Störungen des Hafenbetriebs oder des Hafenverkehrs, insbesondere durch Feuer, Unfall und gesunkene oder treibende Schiffe, und Beschädigungen an Hafenanlagen zu melden.
(2) Gesunkene Schiffe und andere Gegenstände, die den Hafenbetrieb oder Hafenverkehr gefährden, sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer oder der sonst verantwortlichen Person nach den Weisungen der Hafenbehörde zu beseitigen.