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  • ab 12.06.2009 (aktuelle Fassung)

§ 27 NHafenO - Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Hafens, einer Liegestelle oder eines Umschlagplatzes im Sinne des § 26 Abs. 1 hat dafür zu sorgen, dass ab dem 24. Oktober 2009

  1. 1.

    den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste die Daten nach Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,

  2. 2.

    den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste über die in Nummer 1 genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zugänglich sind, wenn sich der Hafen an einer Binnenwasserstraße mindestens der Klasse Va gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen nach der Entschließung Nr. 30 der UNECE vom 12. November 1992 befindet,

  3. 3.

    elektronische Meldungen der erforderlichen Daten der Schiffe empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesrechtliche Rechtsvorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen, und

  4. 4.

    Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter und codierter Form abgerufen werden können, die die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und für die Binnenschifffahrt in einem elektronischen Format zugänglich sind.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. 2Für den Betrieb der Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die aufgrund des Artikels 5 der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten technischen Leitlinien und Spezifikationen.