§ 9 NHafenO - Liegeplätze, Bewachung, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Die Hafenbehörde kann bestimmte Liegeplätze zuweisen und dabei mehrere Schiffe nebeneinanderlegen.
(2) 1Die Hafenbehörde kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Schiffes verlangen, dass ihr eine Person benannt wird, die bei Gefahr unverzüglich Auskunft über das Schiff und dessen Ladung geben und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen kann. 2Die Hafenbehörde kann für Schiffe, die nicht dauerhaft besetzt oder aus dem Verkehr gezogen sind, eine Bewachung anordnen.
(3) Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, die die Manövrierfähigkeit eines Schiffes einschränken oder es manövrierunfähig machen, bedürfen der Erlaubnis der Hafenbehörde.