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§ 16 NHafenO - Verkehrsstörende Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

1Leuchtzeichen, Tafeln und Schilder sowie ähnliche Gegenstände, die im Hafen aufgestellt werden, müssen so beschaffen sein, dass sie nicht mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden können und Blendwirkungen ausgeschlossen sind. 2Die Hafenbehörde kann von der Aufstellerin oder dem Aufsteller Nachweise darüber verlangen, dass weder eine Verwechslungsgefahr besteht noch eine Blendwirkung eintreten kann.