§ 16 NHafenO - Verkehrsstörende Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
1Leuchtzeichen, Tafeln und Schilder sowie ähnliche Gegenstände, die im Hafen aufgestellt werden, müssen so beschaffen sein, dass sie nicht mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden können und Blendwirkungen ausgeschlossen sind. 2Die Hafenbehörde kann von der Aufstellerin oder dem Aufsteller Nachweise darüber verlangen, dass weder eine Verwechslungsgefahr besteht noch eine Blendwirkung eintreten kann.