§ 1 NSchGesG - Regelungsgegenstand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Dieses Gesetz regelt die staatliche Anerkennung von Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, die in Niedersachsen ausbilden
- 1.
zur Diätassistentin und zum Diätassistenten,
- 2.
zur Hebamme und zum Entbindungspfleger,
- 3.
zur Logopädin und zum Logopäden,
- 4.
zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin und zum Masseur und medizinischen Bademeister,
- 5.
zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter,
- 6.
zur Orthoptistin und zum Orthoptisten,
- 7.
zur Physiotherapeutin und zum Physiotherapeuten,
- 8.
zur Podologin und zum Podologen,
- 9.
zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen,
- 10.
zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten oder
- 11.
zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten,
und die Aufsicht über diese Schulen.
(2) Dieses Gesetz regelt zudem Anforderungen an Einrichtungen des Gesundheitswesens, in denen die praktische Ausbildung zu den in Absatz 1 genannten Berufen durchgeführt wird, und die Aufsicht über diese Einrichtungen.