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§ 2 NSchGesVO - Anforderungen für alle Schulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die Ausbildung muss von der Schule so ausgestaltet sein, dass der theoretische und der praktische Unterricht sowie der schulische Unterricht und die praktische Ausbildung aufeinander abgestimmt sind.

(2) Einer Klasse dürfen nicht mehr als 28 Schülerinnen und Schüler angehören.

(3) 1Die Schule muss über die notwendigen Räume für die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts verfügen. 2Räume für den theoretischen Unterricht müssen so groß sein, dass je Schülerin und je Schüler mindestens 2 m2 zur Verfügung stehen. 3Räume, in denen der praktische Unterricht stattfindet, müssen so groß sein, dass für jede Schülerin und jeden Schüler mindestens 2,5 m2 zur Verfügung stehen. 4Den Schülerinnen und Schülern müssen die aktuellen Lehr- und Arbeitsmaterialien in ausreichender Zahl und eine Bibliothek zur Verfügung stehen.

(4) Die Schule muss durch eine Zusammenarbeit mit geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens für jede Schülerin und für jeden Schüler einen Platz für die praktische Ausbildung anbieten.

(5) 1Die Schule bildet nur zu einem in § 1 Abs. 1 NSchGesG genannten Beruf (§ 2 Abs. 1 NSchGesG) und nach Ausbildungsjahrgängen getrennt aus. 2Die Ausbildung darf in einzelnen Fächern oder Themenbereichen oder in interdisziplinär angelegten Projekten abweichend von Satz 1 durchgeführt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.