Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 26.03.1997, Az.: 2 U 267/96

Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rücktrittsgrunds für den Versicherer wegen falscher Beantwortung einer Frage im Versicherungsantrag

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.03.1997
Aktenzeichen
2 U 267/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0326.2U267.96.0A

Fundstelle

  • VersR 1998, 835 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

Die Beklagte ist nicht auf Grund des im Schreiben vom 27.06.1995 erklärten Rücktritts gemäß §§ 16 Abs. 2, 20 VVG leistungsfrei. Eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer liegt nicht vor.

2

Zwar hat der Vater des Klägers in den von ihm unter dem Datum des 13.05.1994 ausgefüllten Antragsformular die Gesundheitsfragen unter den Ziffern 8.2 und 8.3, in welchen u.a. danach gefragt worden war, ob Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bestanden haben, mit "nein" beantwortet. Damit hat er seine Anzeigepflicht jedoch nicht verletzt, obwohl er in den Jahren 1986 und 1988 unter Gesundheitsstörungen gelitten hatte und ärztlich insbesondere wegen Hypertonie behandelt worden war.

3

Die einen Rücktrittsgrund für den Versicherer begründende falsche Beantwortung einer Frage im Versicherungsantrag setzt gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 3, 18 VVG eine ausdrückliche Frage des Versicherers voraus. Vorliegend fehlt es an einer solchen ausdrücklichen Frage nach Gesundheitsstörungen, die länger als fünf Jahre vom - Zeitpunkt der Antragstellung gerechnet - zurücklagen (vergl. dazu die Senatsentscheidung vom 05.07.1996 - 2 W 83/96 - im PKH-Verfahren in dieser Sache.

4

Für ihre gegenteilige Ansicht verweist die Berufung lediglich auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1989, 689 [BGH 08.03.1989 - IV a ZR 17/88]; BGH VersR 1994, 711) und eine Entscheidung des Senats (Urteil vom 08.05.1996, Aktenzeichen: 2 U 43/96). Diese Entscheidungen sind jedoch nicht einschlägig.

5

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1989 (BGH VersR 1989, 689 [BGH 08.03.1989 - IV a ZR 17/88]) lagen zwar möglicherweise ähnliche Fragen wie im vorliegenden Fall zu Grunde. Mit der hier maßgeblichen Problematik, ob die Gesundheitsfragen 8.2 und 8.3 sich auch auf Erkrankungen bezogen, die länger als fünf Jahre - gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung an - zurücklagen, hat der Bundesgerichtshof sich jedoch nicht auseinander gesetzt und dazu auch keinen Anlass gehabt. In seinem Fall ging es nämlich darum, dass der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Beschwerden und solche aus der Zeit der letzten fünf Jahre vor Antragstellung verschwiegen hatte.

6

Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1994 (BGH VersR 1994, 711) ist nicht einschlägig. Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegenden bereits dadurch, dass damals - soweit aus den veröffentlichten Entscheidungsgründen ersichtlich - keine Gesundheitsfrage entsprechend der hier im Antragsformular unter Ziff. 8.1 gestellten Frage vorhanden war; im Übrigen ging es auch dort um die Bewertung des Verschweigens vorhandener bzw. kurz vor der Antragstellung eingetretener Erkrankungen.