Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.03.1997, Az.: 1 W 23/97

Kostenerstattung bei Berufungseinlegung zur Fristwahrung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.03.1997
Aktenzeichen
1 W 23/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0325.1W23.97.0A

Amtlicher Leitsatz

Wird Berufung ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt, sind die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aber die Kosten der Stellung eines Sachantrages erstattungsfähig.

Gründe

1

Die Frage nach der Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners wird in den Fällen, in denen - wie hier - die Berufung ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegt und alsbald zurückgenommen wird, unterschiedlich beantwortet (vgl. die Übersicht bei Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 91, Rn. 13 "Berufung"). Der Senat ist der Ansicht, dass gemäß § 91 Abs. 1 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung insoweit notwendige Kosten in diesen Fällen die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren gehören, aber nicht die Kosten der Stellung eines Sachantrages soweit die Berufung noch nicht begründet worden ist (ebenso OLG Oldenburg NdsRPfl 1995, 394 - 12 W 7/95; KG JurBüro 1991, 1193; OLG Karlsruhe JurBüro 1985, 225). Dementsprechend ist hier nach § 32 Abs. 1 BRAGO 1/2 Prozessgebühr erstattungsfähig. Soweit das OLG Bamberg (JurBüro 1993, 93) die Meinung vertritt, bei einer Einlegung der Berufung zur Fristwahrung sei auch eine halbe Gebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO nicht erstattungsfähig, wird dies den Interessen des Berufungsgegners nicht hinreichend gerecht. Der Grundsatz der Gleichbehandlung lässt es als sachdienlich erscheinen, dass der Berufungsbeklagte spätestens ab der Zustellung der Berufungsschrift berechtigt ist, wie der Berufungskläger einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen.